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Neuigkeiten (15.10.06)
Sun, 15 Oct 2006 01:34:06 GMT
Sun, 15 Oct 2006 01:34:06 GMT
Pressemitteilung 137/06 vom 13.10.2006
Pressemitteilung 136/06 vom 12.10.2006
Pressemitteilung 135/06 vom 12.10.2006
Pressemitteilung 134/06 vom 11.10.2006
Pressemitteilung 133/06 vom 09.10.2006
Sun, 15 Oct 2006 01:34:07 GMT
"Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden."
via Basic Thinking “Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.”
via Basic Thinking
Sat, 07 Oct 2006 13:58:23 +0000
Sun, 15 Oct 2006 01:34:07 GMT
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.
2006-09-21
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
2006-09-15
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
2006-09-07
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer Rechtsanwaltskanzlei.
2006-09-07
Sun, 15 Oct 2006 01:34:07 GMT
Sun, 15 Oct 2006 01:34:08 GMT
Sat, 14 Oct 2006 19:59:06 CEST Uhr - Peggy schrieb - Mieter plötzlich verstorben Liebe Forummitglieder,
wir erhielten nach unserem Urlaub vor 2 Wochen die Nachricht, dass unser Mieter gestorben ist. Die 82 jährige Mutter wohnt in einem andern Teil Deutschlands und gab uns den Namen einer Person hier vor Ort, mit der wir uns in Verbindung setzen sollten. Wir taten dies umgehend und wurden wüst beschimpft. Auf unsere Anregung, sich doch mal zusammen die Wohn ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-14CEST19:59:06+01:00
Sat, 14 Oct 2006 15:46:49 CEST Uhr - Pechvogel schrieb - Mieter zahlt Miete nicht Hallo zusammen,
ich habe aufgrund meines derzeitigen Problem dieses Forum gefunden und hoffe, dass ihr mir helfen könnt:
Ich habe eine Eigentumswohnung, bei der der ehemalige Mieter bei Wohnungsübergabe eine Interessentin mitbrachte.
Die Interessentin hat die Wohnung dann am selben Tag (26.08.2006) mit Mietvertragsbeginn 01.10. angemietet. Die Wohnungsübergabe an die neue Miet ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-14CEST15:46:49+01:00
Fri, 13 Oct 2006 19:45:57 CEST Uhr - burner schrieb - Renovierung bei Einzug und/oder Schönheitsreparatur Hallo ihr Fachmänner da draußen!!!
Folgende Situation: Wir vermieten eine Wohnung, die letztes Jahr grundrenoviert wurde. Grundsätzlich wollten wir die Wohnung weiß gestrichen (Rauhfaser) an die Mieterin übergeben. Da es aber Blödsinn gewesen wäre, wenn sie die Wohnung dann eine Woche später wieder in einer anderen Farbe gestrichen hätte, haben wir sie die Farben aussuchen las ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-13CEST19:45:57+01:00
Fri, 13 Oct 2006 15:28:40 CEST Uhr - Louise schrieb - Alles kein Kündigungsgrund?!? Liebe/r Leser/in,
dies ist meine erste Teilnahme an einem Forum. Ich brauche fachkundigen Rat!
1. Die Mieterin meiner ETW in Wiesbaden zahlt seit 2003 unregelmäßig und teilweise in unregelmäßigen Teilbeträgen ihre Miete.
Es bestehen also noch bis aus dem Jahr 2003 Mietrückstände.
Mittlerweile behauptet die Mieterin, dass nach ihrer Aufzeichnung die Mietschulden einen and ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-13CEST15:28:40+01:00
Fri, 13 Oct 2006 12:06:43 CEST Uhr - Nicky77 schrieb - Bankbürgschaft von Mieter Jetzt hab ich mal eine Frage als Vermieter.
Meine Mieter ziehen Ende diesen Monats aus. Als Kaution habe ich letztes Jahr eine Bankbürgschaft akzeptiert.- Ist auch nicht die Frage.
Sollten aber etwaige Schäden nicht behoben sein, wie kann ich vorgehen. Man darf ja einen geringen Teil an Kaution eigentlich für eine kurze Dauer zur Sicherheit einbehalten, oder? Aber wie läuft das ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-13CEST12:06:43+01:00
Sun, 15 Oct 2006 01:34:08 GMT
Sun, 15 Oct 2006 01:34:08 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 15 Oct 2006 01:34:08 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
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Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Sun, 15 Oct 2006 01:34:08 GMT
Der Chaos Computer Club (CCC) hat Wahlcomputer der Firma Nedap, die bei politischen Wahlen in den ...
2006-10-13 12:00:00
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall über die postmortalen Persönlichkeitsrechte bei der ...
2006-10-13 12:00:00
Welche Relevanz die Optimierung von IT-Prozessen auch in der öffentlichen Verwaltung gewonnen hat, ...
2006-10-13 12:00:00
Patentstorm ist eine US-amerikanische Informationsplattform, die US-Patente ab dem Jahr 1990 ...
2006-10-13 12:00:00
Sun, 15 Oct 2006 01:34:15 GMT
Deutschland und Frankreich werden künftig noch enger
zusammenarbeiten, um die grenzüberschreitende Kriminalität zu
bekämpfen. Eine entsprechende Erklärung haben
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und der französische
Justizminister Pascal Clément heute auf dem deutsch-französischen
Ministerrat in Paris unterzeichnet. Konkret wurde darin
vereinbart, die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen der
beiden Staaten zu erleichtern. „Kriminelle Vereinigungen
operieren heutzutage weltweit, also darf der Kampf gegen den
Terrorismus auch nicht an den eigenen Grenzen halt machen. Schon
in den vergangenen Jahren haben wir in der Rechtshilfe mit
Frankreich ausgesprochen positive Erfahrungen gemacht. Allerdings
beschränkt sich die traditionelle Rechtshilfe darauf, punktuell
bestimmte Auskünfte zwischen den Nachbarländern auszutauschen.
Wir wollen jetzt noch einen Schritt weitergehen. Künftig sollen
deutsche und französische Polizisten, Staatsanwälte und Richter
in einem Team zusammenarbeiten, um grenzüberschreitende Fälle
aufzuklären“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Die Ermittlungsgruppen werden jeweils im Einzelfall mit dem Ziel
gebildet, die in Deutschland und Frankreich verfügbaren
Auskünfte, Beweismittel und Maßnahmen gleichermaßen zu nutzen.
Sie sollen dabei keine ständige Einrichtung werden. Das neue
Instrument ermöglicht den beteiligten Justizbehörden und
Dienststellen ohne besondere formale Erfordernisse operative
Auskünfte auszutauschen, gemeinsame Untersuchungshandlungen
während des gesamten Verlaufs der Ermittlungen durchzuführen
sowie nach Abschluss der Ermittlungen die Strafverfolgung zu
koordinieren. „Nach dem Europäischen Haftbefehl, der in
Deutschland seit dem 2. August 2006 gilt, ist dieses Abkommen ein
weiterer wichtiger Schritt in der justiziellen Zusammenarbeit
zwischen Frankreich und Deutschland“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Thu, 12 Oct 2006 14:22:21 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen.
„Versicherte werden durch das neue
Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen
bei allen Versicherungsverträgen für mehr Verbraucherschutz und
einen gerechteren Interessenausgleich. So müssen den Versicherten
künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder
Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er
nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung.
Außerdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir
verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den
Anspruch auf Überschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und
sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. Für
die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere
Regeln“, erläuterte Zypries die wesentlichen Inhalte der
Reform.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem
Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes
wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das
Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und
-tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in
Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder
Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform
erforderlich. Der Referentenentwurf, der – ausgehend vom
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts – im März vorgestellt worden
ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen
Stellungnahmen der Ressorts, der Länder und Verbände
überarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen
werden konnte.
Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur
Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des
Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12.
Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten
geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im
Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsverträge mit gebuchten
Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der
Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein
Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den
Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der
Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und
verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert
werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die
Beweisführung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer
fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.
Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation
durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es
sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits
umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“).
Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen
Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme)
hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen
Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder
Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer
oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten,
sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine
Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem
nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der
Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für
Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung
schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten
Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer
schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden
ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt
werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig –
wie bei anderen Verträgen auch – über die
Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen
informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht.
Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst
mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen
zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des
Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend
über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche
Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in
einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen
EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher
darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne
Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz
geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der
Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem
Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst
schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf
hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn
überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert
hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche
Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand
für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr
beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte
innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten
Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder
arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine
Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung
nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten
kann.
Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim
Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im
Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten
Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in
seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der
Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor
dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in
dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der
Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer
erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung
geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen
und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem
Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu
realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen
Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch
fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt
Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der
Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die
Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf
Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Allgemeines Widerrufsrecht
Künftig können alle Versicherungsverträge
unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen
widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen.
Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer
ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher,
sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die
Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30
Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und
Informationen übermittelt worden sind.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach
Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen
sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle
Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100
%“. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vorsätzlichen
Verstößen dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht
zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für
den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen
Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die
Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt,
jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt
für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht
einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird
eingebrochen. Dies Verhalten wird regelmäßig als grob-fahrlässig
anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem
Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote
leisten.
3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“
wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des
Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch
Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch
nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der
Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode
(regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres
endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den
Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1.
Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31.
Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht
bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie
lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch
der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die
Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese
Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der
Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft,
ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine
herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die
Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die
Transparenz wird erhöht.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als
Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die
Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt.
Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung
abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen
müssen die stillen Reserven offen legen und den
Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil
unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die
Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist
bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte
verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen
zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven,
berücksichtigt aber auch das Interesse der
Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das
Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar
für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits
erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten
bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu
unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben
müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich
machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte
Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern,
werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu
überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter
Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist
künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen;
dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für
die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren
und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der
Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem
Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der
Änderung. Auch insoweit wird – im Sinne der für die
Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden
künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist
insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt
damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien
bisher zunächst – und zwar häufig in den ersten zwei
Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der
Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der
Vertrag frühzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter
Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit
einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
€ ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so
erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem
Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die
ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 €.
(Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen
8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme
ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde
die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von
1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für
die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer
verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und
Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht
nur für die Lebens-, sondern auch für die private
Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung der
Transparenz überhaupt – auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren
Forderung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist
hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der
Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz für
alle dann laufenden Verträge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in
Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von
Einziehungsentscheidungen angenommen. „Dieser
Rahmenbeschluss baut einige Verfahrenshürden bei der europäischen
Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Abschöpfung von
Erträgen aus Straftaten wird künftig grenzüberschreitend
erheblich vereinfacht“, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung
einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden.
Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die
durch Straftaten erlangt wurden – beispielsweise gehen
Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare
Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen
EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits
ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung
bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt
werden.
Die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs-
und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die
jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander
abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten für eine
Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das
heißt, die zugrunde liegende Tat musste auch im
Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein.
Mit dem Rahmenbeschluss werden künftig – ähnlich wie beim
Europäischen Haftbefehl – rechtskräftige Einziehungs- und
Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ergangen sind, grundsätzlich in einem anderen
Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann
nur in Ausnahmefällen verweigert werden, beispielsweise wenn der
Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat
verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner
Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. „Das EHUG führt zu
einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit
veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Wir senken die
Informationskosten, bauen Bürokratie ab, beschleunigen Abläufe
und Existenzgründungen und geben damit der deutschen Wirtschaft
einen wichtigen Innovationsschub“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den
elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der
Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register
zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch
elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können
allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem
vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich
„unverzüglich“ zu entscheiden ist.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden
Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt
gemacht ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus
dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form.
Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung
zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Beispiel aus der Praxis:
Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche
Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N.
Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in
Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein
elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen
elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente
über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das
zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang
bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die
GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung
wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die
Daten sind für jedermann online einsehbar – etwa über
www.unternehmensregister.de.
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu
erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister –
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche
publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen
werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die
alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen („one
stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird
künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen
müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über
ein Unternehmen zu erhalten.
Das EHUG setzt die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der
EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der
Regierungskommission Corporate Governance um. Es ist ferner ein
Beitrag zum „small-company-act“ zur Entlastung von
Mittelstand und Existenzgründern.
Thu, 28 Sep 2006 23:03:32 +0200
Sun, 15 Oct 2006 01:34:18 GMT
CK - Washington. The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece. German American Law Journal :: Washington USA
EE - Washington. After posting the German Civil Code in English on September 6, 2006
the Department of Justice in Berlin has withdrawn the translation from their website. A notification on the department's website cites flaws in the translation as the reason for its removal.
A number of blogs have commented on the difficulty in translating the German Code due to the style and nature of the language used, as well as the inherent difficulty of translating a piece of law, whose meaning is open to interpretation even in its original language.
Whether or not pulling the translation,
however flawed, was a good idea is up for debate. Clearly, the German government must use caution when releasing an official translation, as such a translation presumably holds the same weight of law as the original code. However, making the translation available, even with flaws, provides an important and useful starting point for non-German speakers to navigate the German code. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The federal government enacted legislation to retain seized illicit gains of criminals. Currently, German criminal law provides that victims may claim such gains but if they fail to, the seized assets will eventually return to criminals, unless other asset forfeiture rules apply.
The bill announced by the Berlin Attorney General would entitle the state to retain the seized assets in the event that victims do not step forward.
The enhanced forfeiture rules would also provide victims with a priority claim to such assets, thus disadvantaging other creditors.
The diet, Bundestag, approved the bill on June 29, 2006, and the second chamber, Bundesrat, consented in its 825th session on September 22, 2006. The statute, entitled Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten is set to enter into force in 2007. German American Law Journal :: Washington USA
Sun, 15 Oct 2006 01:34:18 GMT
Pressemitteilung vom 13.10.2006
2006-10-13
Pressemitteilung vom 10.10.2006
2006-10-10
Pressemitteilung vom 10.10.2006
2006-10-10
Pressemitteilung vom 10.10.2006
2006-10-10
Pressemitteilung vom 05.10.2006
2006-10-05
Sun, 15 Oct 2006 01:34:19 GMT
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des
Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft
Jena nach dem moldawischen Staatsangehörigen, gegen den ein
Auslieferungsersuchen der moldawischen Behörden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden von den
Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten
und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert.
Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegenüber dem
Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 führt das
Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern
im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch.
Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
Wiesbaden (ots) - Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA)
führten in Zusammenarbeit mit der belgischen Polizei in diesem Monat
zur Sicherstellung von insgesamt ca. 5 Tonnen Haschisch.
Nachdem es bereits am 04.09.06 zur Sicherstellung von ...
Tue, 26 Sep 2006 10:56:00 B
Sun, 15 Oct 2006 01:34:19 GMT
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?
Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:
2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?
Thu, 05 Oct 2006 15:28:35 +0200
Bei Besitz von Betäubungsmitteln in geringfügigen Mengen kommt trotz einschlägiger Vorstrafen und laufender Bewährung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Fri, 06 Oct 2006 15:40:44 +0200
Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.
Thu, 12 Oct 2006 14:10:00 +0200
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:59 +0200
1. Zur Abgrenzung von Leistungsbeschreibungs- und Leistungsänderungsklauseln und zur Unwirksamkeit einer Leistungsänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen-Abonnementvertrags.
2. Zur Kompensation einer unangemessenen Preisänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen-Abonnementvertrags durch Einräumung eines Kündigungsrechts des Abonnenten.
Thu, 12 Oct 2006 14:09:03 +0200
a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.
b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.
Mon, 09 Oct 2006 14:39:41 +0200
Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
Thu, 05 Oct 2006 15:26:11 +0200
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. § 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.
Tue, 26 Sep 2006 15:30:09 +0200
Die zumindest im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen zu erbringende Dienstleistung der laborärztlichen Untersuchung kann - trotz weitgehender Offenheit von Lösungsweg und Arbeitsergebnis im Einzelfall - so genau beschrieben werden, dass sie einer öffentlichen Ausschreibung zugänglich ist. Der Ausschluss des § 5 Satz 2 VgV findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung; stattdessen muss die Vergabe laborärztlicher Untersuchungen gem. § 3 VOL/A öffentlich ausgeschrieben werden.
Thu, 12 Oct 2006 14:09:18 +0200
In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Wed, 11 Oct 2006 23:59:16 +0200
Sun, 15 Oct 2006 01:34:24 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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