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Neuigkeiten (22.10.06)

Sat, 21 Oct 2006 21:00:07 GMT
Sat, 21 Oct 2006 21:00:07 GMT
Pressemitteilung 142/06 vom 19.10.2006
Pressemitteilung 141/06 vom 18.10.2006
Sat, 21 Oct 2006 21:00:08 GMT
"Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden." via Basic Thinking

“Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.”

via Basic Thinking

Sat, 07 Oct 2006 13:58:23 +0000
Sat, 21 Oct 2006 21:00:08 GMT
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Die Beteiligten in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren streiten um die Frage, ob der Bund berechtigt ist, von den Ländern die vollständige Erstattung von Beträgen zu verlangen, die der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Rechnungsabschlussentscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auferlegt wurden.
2006-10-17
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-05
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
2006-09-27
Sat, 21 Oct 2006 21:00:08 GMT
Sat, 21 Oct 2006 21:00:09 GMT
Sat, 21 Oct 2006 18:09:10 CEST Uhr - ClaKi schrieb - Gewerbe ohne Wissen des Vermieters
Darf ein Mieter eines allein bewohnten Einfamilienhauses in einer reinen Wohngegend ein Gewerbe ohne Wissen des Vermieters anmelden bzw. betreiben?

MfG Euer LOW-Team
2006-10-21CEST18:09:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 14:20:10 CEST Uhr - bacardi1x schrieb - Ärgerrein durch kleinigkeiten
Hallo mein Mieter ärger mich durch kleinigkeiten , sie nehmen sich soviel raus als wenn denen schon das haus gehört , im treppenflur wo die fensterbank ist zum Aufgang zu mir haben sie die komplette fensterbank leergeräumt mir alles auf die treppe gestellt was von mir stand dann haben sie ein wc erfrischer aufgestell und dann soweit zu mir hingeschoben das es zu meinem bereich ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-21CEST14:20:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 13:24:38 CEST Uhr - Beluga schrieb - NK-Abrechnung bei Mietminderung
BGH hat entschieden dass bei der Berechnung der Mietminderung von der Brutto-Warmmiete (also inkl. Nebenkostenvorauszahlung) auszugehen ist. Wie ist bei der Nebenkostenjahresabrechnung ? Durch die Gegenüberstellung von allen anfallenden Nebenkosten mit der gesamten Vorauszahlung in Jahresabrechnung würde doch die geminderte 10% wieder zurückgeholt bzw. kompensiert. Oder ist ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-21CEST13:24:38+01:00
Fri, 20 Oct 2006 17:28:24 CEST Uhr - Tesao67 schrieb - Äusserst schwieriger Mieter
Hallo, ich habe meine Eigentumswohnung vollständig möbliert mit einem auf 2 Jahre befristeten Zeitmietvertrag vermietet. Zwischenzeitlich hat der Mieter fast das gesamte Mobiliar (ohne meine Zustimmung) aus der Wohnung entfernt und mir mündlich zugesagt, das komplette Mobiliar auf seine Kosten in einem von ihm angemieteten Lagerraum zu "parken". Er sagte zu, dass er ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-20CEST17:28:24+01:00
Fri, 20 Oct 2006 12:10:57 CEST Uhr - Doris schrieb - Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer muß die Kosten bezahlen?
Berichtigung um 12:13 Uhr: Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer muß Kosten bezahlen? Guten Tag, ich wohne in einer Altbauwohnung, Erstbezug 1911. Diese Wohnanlage gehört einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft - ich mußte einige Anteile zeichnen um eine Wohnung zu erhalten. Unser Hausflur hat Holztreppen, der Platz vor den Wohnungstüre ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-20CEST12:10:57+01:00
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
Die EU-Kommission hat gegen neun Mitgliedstaaten darunter u.a. Deutschland ...
2006-10-19 12:00:00
Der BGH hat in seiner Leitsatz-Entscheidung vom 20.07.06 Aktenzeichen I ZR 228/03 eine lang ...
2006-10-19 12:00:00
Die Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid haben eine neue Informationsseite zum Thema Arbeitsrecht ...
2006-10-19 12:00:00
Nachdem kürzlich das Bundeskabinett mit dem Beschluss eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur ...
2006-10-19 12:00:00
Der Chaos Computer Club (CCC) hat Wahlcomputer der Firma Nedap, die bei politischen Wahlen in den ...
2006-10-13 12:00:00
Nach einer entsprechenden Berichterstattung in den Sonntags-Zeitungen erklärt die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: ?Eine Grundgesetzänderung, die der Bundeswehr generell einen Einsatz im Inneren ermöglicht, ist nicht geplant. Eine solche Änderung ergibt sich schon gar nicht aus dem Weißbuch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, das die Bundesregierung im Herbst dieses Jahres vorlegen wird. Meldungen, die dies vermuten lassen, entbehren jeglicher Grundlage.?
Mon, 16 Oct 2006 14:31:07 +0200
Deutschland und Frankreich werden künftig noch enger zusammenarbeiten, um die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen. Eine entsprechende Erklärung haben Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und der französische Justizminister Pascal Clément heute auf dem deutsch-französischen Ministerrat in Paris unterzeichnet. Konkret wurde darin vereinbart, die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen der beiden Staaten zu erleichtern. ?Kriminelle Vereinigungen operieren heutzutage weltweit, also darf der Kampf gegen den Terrorismus auch nicht an den eigenen Grenzen halt machen. Schon in den vergangenen Jahren haben wir in der Rechtshilfe mit Frankreich ausgesprochen positive Erfahrungen gemacht. Allerdings beschränkt sich die traditionelle Rechtshilfe darauf, punktuell bestimmte Auskünfte zwischen den Nachbarländern auszutauschen. Wir wollen jetzt noch einen Schritt weitergehen. Künftig sollen deutsche und französische Polizisten, Staatsanwälte und Richter in einem Team zusammenarbeiten, um grenzüberschreitende Fälle aufzuklären?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Ermittlungsgruppen werden jeweils im Einzelfall mit dem Ziel gebildet, die in Deutschland und Frankreich verfügbaren Auskünfte, Beweismittel und Maßnahmen gleichermaßen zu nutzen. Sie sollen dabei keine ständige Einrichtung werden. Das neue Instrument ermöglicht den beteiligten Justizbehörden und Dienststellen ohne besondere formale Erfordernisse operative Auskünfte auszutauschen, gemeinsame Untersuchungshandlungen während des gesamten Verlaufs der Ermittlungen durchzuführen sowie nach Abschluss der Ermittlungen die Strafverfolgung zu koordinieren. ?Nach dem Europäischen Haftbefehl, der in Deutschland seit dem 2. August 2006 gilt, ist dieses Abkommen ein weiterer wichtiger Schritt in der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Frankreich und Deutschland?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Thu, 12 Oct 2006 14:22:21 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. ?Versicherte werden durch das neue Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen bei allen Versicherungsverträgen für mehr Verbraucherschutz und einen gerechteren Interessenausgleich. So müssen den Versicherten künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Außerdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den Anspruch auf Überschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. Für die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln?, erläuterte Zypries die wesentlichen Inhalte der Reform. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Referentenentwurf, der ? ausgehend vom Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts ? im März vorgestellt worden ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen Stellungnahmen der Ressorts, der Länder und Verbände überarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen werden konnte. Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsverträge mit gebuchten Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro. Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz 1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen. a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine ?Zwangsberatung?). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig ? wie bei anderen Verträgen auch ? über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder ? bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln ? 10 Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Allgemeines Widerrufsrecht Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip ?Null oder 100 %?. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vorsätzlichen Verstößen dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelmäßig als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der ?Unteilbarkeit der Prämie? wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen. III. Modernisierung der Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf Überschussbeteiligung Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben. Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll ? wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt ? in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont. Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt. 2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird. 3) Berechnung des Rückkaufswerts Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird ? im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ? mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. 4) Frühstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst ? und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren ? mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 ? ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 ?. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird ? wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt ? auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. IV. Zeitplan Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen angenommen. ?Dieser Rahmenbeschluss baut einige Verfahrenshürden bei der europäischen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten wird künftig grenzüberschreitend erheblich vereinfacht?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden ? beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt werden. Die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten für eine Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das heißt, die zugrunde liegende Tat musste auch im Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein. Mit dem Rahmenbeschluss werden künftig ? ähnlich wie beim Europäischen Haftbefehl ? rechtskräftige Einziehungs- und Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, grundsätzlich in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann nur in Ausnahmefällen verweigert werden, beispielsweise wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
CK - Washington.   There is some debate in Germany over whether or not lawyers may demand legal fees for the prosecution of their own claims. Generally, matters of minor significance which would not ordinarily require the engagement of an attorney do not trigger an award of legal fees. An October 16, 2006 decision by the Bautzen court examines these rules in the context of spam sent to a law firm.

In the matter 22 C 0492/05, EMail spam reached a law firm which sent a cease and desist demand to the spammer and requested the reimbursement of its statutory legal fees under traditional theories for damages to their business. The spammer refused to pay.

The Bautzen court explained that spam sent to a law firm is particularly damaging because lawyers, possibly more than others, must examine every mailed item. The simply act of sending even a single EMail into the junk pile is fraught with risk.

Therefore, a single spam item may justify immediate defensive action by a lawyer. While drafting a cease and desist demand may not always be the most difficult task, the challenge of researching the underlying facts--such as identifying the true originator or beneficiary of the spam--must be taken into consideration when weighing whether or not the matter requires legal skill and justifies legal fees.

In this instance, the Bautzen court held that the required skill and presented task did warrant a lawyer's expertise and awarded the firm legal fees. These are to be computed on the statutory basis of a value in dispute, assessed here at 5,100 Euros.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   South Africa and West Germany did right by the victims of human rights crimes, World Court Judge Thomas Buergenthal indicated in his acceptance speech on October 17, 2006 at the International Law Center of Case Law School in Cleveland. Awarded the 2006 Frederick K. Cox International Law Center International Humanitarian Award for Advancing Global Justice, Buergenthal examined comparative advantages of criminal prosecutions and truth commissions in response to human rights crimes, drawing on empirical information from places as varied as El Salvador and the Balkans. The center holds the video of the instructive, and moving, lecture available for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A German law degree, Magister Iuris, to complement a foreign law degree is available at Göttingen University Law School. Handakte WebLawg links to the source and mentions an application deadline of January 15, 2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Beginning on January 1, 2007, corporate data from corporate registers will be available online through the central location www.unternehmensregister.de, the Berlin Attorney General announced on September 28, 2006.

In addition, the registration and filing of corporate data with corporate registrars in Germany will transition to electronic formats. Periodical publication requirements will be met electronically, as well, thus obviating the need for publication in newspapers and other print media. These steps implement the E.U directives 2003/58/EG and 2004/109/EG which address issues of corporate governance, transparency and corporate law.
German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 21 Oct 2006 21:00:22 GMT
Pressemitteilung vom 20.10.2006
2006-10-20
Pressemitteilung vom 19.10.2006
2006-10-19
Pressemitteilung vom 17.10.2006
2006-10-17
Sat, 21 Oct 2006 21:00:22 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks, mit denen im Internet agierende Betrüger unbescholtene Bürger ohne deren Wissen zu Mittätern machen. Im Rahmen vorgetäuschter legaler Geschäftsaktivitäten wird die Gutgläubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenstände werden häufig erst nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder über Auktionshäuser zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem für Objekte musealer Qualität und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Jena nach dem moldawischen Staatsangehörigen, gegen den ein Auslieferungsersuchen der moldawischen Behörden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden von den Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert. Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegenüber dem Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 führt das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch. Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
1. Ergänzungszuweisungen des Bundes gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschließender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen. 2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip. a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Maßstab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist. b) Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
Fri, 20 Oct 2006 15:16:19 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. 2. Der Bund hat sich in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:20:08 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. 2. Der Bund hat sich in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:19:51 +0200
Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen.
Thu, 19 Oct 2006 15:42:51 +0200
Begeht jemand, der wegen eines erheblichen vorsätzlichen Deliktes eine Freiheitsstrafe verbüßt, während der Zeit der Strafverbüßung eine erneute planvoll ausgeführte und gewichtige Straftat, insbesondere ein Gewaltdelikt gegen Vollzugsbedienstete, so bringt er dadurch in der Regel eine rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck, die durch den Vollzug der Strafe nicht beeinflusst werden konnte. Der Strafvollzug hat in einem solchen Fall seine spezialpräventive Wirkung verfehlt. Dies verhindere auch bei einem Erstverbüßer die Annahme einer positiven Prognose als Voraussetzung für eine bedingte vorzeitige Entlassung.
Mon, 16 Oct 2006 15:19:38 +0200
Antrag auf nachträgliche Klagezulassung - Darlegung der Einhaltung der Antragsfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG), unverschuldetes Versäumen der Klagefrist und Glaubhaftmachung - Einzelfallentscheidung -
Fri, 20 Oct 2006 15:34:48 +0200
Ist ein Rechtsstreit einem der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebiete zuzuordnen und besteht nach dem Geschäftsverteilungsplan für diesen Rechtsstreit eine Spezialzuständigkeit der Zivilkammer, scheidet eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichter auch dann aus, wenn der Kammer die Zuständigkeit für das jeweilige Sachgebiet nicht vollständig übertragen worden ist.
Fri, 20 Oct 2006 15:24:18 +0200
1. Allein der Umstand, dass die Behörde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I übersendet, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf §§ 60, 66 SGB I gestützte spätere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann. 3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsmäßig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Schätzung oder Hochrechnung geschehen. 3. Bei der Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht berücksichtigt.
Tue, 17 Oct 2006 14:53:54 +0200
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist. 2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.
Fri, 20 Oct 2006 15:37:59 +0200
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hühnerzucht und Geflügelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet.
Tue, 17 Oct 2006 14:49:25 +0200
Sat, 21 Oct 2006 21:00:27 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200