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Neuigkeiten (22.10.06)
Sat, 21 Oct 2006 21:00:07 GMT
Sat, 21 Oct 2006 21:00:07 GMT
Pressemitteilung 142/06 vom 19.10.2006
Pressemitteilung 141/06 vom 18.10.2006
Pressemitteilung 140/06 vom 18.10.2006
Pressemitteilung 139/06 vom 17.10.2006
Pressemitteilung 138/06 vom 16.10.2006
Sat, 21 Oct 2006 21:00:08 GMT
"Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden."
via Basic Thinking “Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich gar keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar noch keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.”
via Basic Thinking
Sat, 07 Oct 2006 13:58:23 +0000
Sat, 21 Oct 2006 21:00:08 GMT
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Die Beteiligten in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren streiten um die Frage, ob der Bund berechtigt ist, von den Ländern die vollständige Erstattung von Beträgen zu verlangen, die der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Rechnungsabschlussentscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auferlegt wurden.
2006-10-17
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-05
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
2006-09-27
Sat, 21 Oct 2006 21:00:08 GMT
Sat, 21 Oct 2006 21:00:09 GMT
Sat, 21 Oct 2006 18:09:10 CEST Uhr - ClaKi schrieb - Gewerbe ohne Wissen des Vermieters Darf ein Mieter eines allein bewohnten Einfamilienhauses in einer reinen Wohngegend ein Gewerbe ohne Wissen des Vermieters anmelden bzw. betreiben?
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-21CEST18:09:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 14:20:10 CEST Uhr - bacardi1x schrieb - Ärgerrein durch kleinigkeiten Hallo mein Mieter ärger mich durch kleinigkeiten , sie nehmen sich soviel raus als wenn denen schon das haus gehört , im treppenflur wo die fensterbank ist zum Aufgang zu mir haben sie die komplette fensterbank leergeräumt mir alles auf die treppe gestellt was von mir stand dann haben sie ein wc erfrischer aufgestell und dann soweit zu mir hingeschoben das es zu meinem bereich ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-21CEST14:20:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 13:24:38 CEST Uhr - Beluga schrieb - NK-Abrechnung bei Mietminderung BGH hat entschieden dass bei der Berechnung der Mietminderung von der Brutto-Warmmiete (also inkl. Nebenkostenvorauszahlung) auszugehen ist.
Wie ist bei der Nebenkostenjahresabrechnung ?
Durch die Gegenüberstellung von allen anfallenden Nebenkosten mit der gesamten Vorauszahlung in Jahresabrechnung würde doch die geminderte 10% wieder
zurückgeholt bzw. kompensiert.
Oder ist ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-21CEST13:24:38+01:00
Fri, 20 Oct 2006 17:28:24 CEST Uhr - Tesao67 schrieb - Äusserst schwieriger Mieter Hallo,
ich habe meine Eigentumswohnung vollständig möbliert mit einem auf 2 Jahre befristeten Zeitmietvertrag vermietet. Zwischenzeitlich hat der Mieter fast das gesamte Mobiliar (ohne meine Zustimmung) aus der Wohnung entfernt und mir mündlich zugesagt, das komplette Mobiliar auf seine Kosten in einem von ihm angemieteten Lagerraum zu "parken". Er sagte zu, dass er ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-20CEST17:28:24+01:00
Fri, 20 Oct 2006 12:10:57 CEST Uhr - Doris schrieb - Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer muß die Kosten bezahlen? Berichtigung um 12:13 Uhr: Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer muß Kosten bezahlen?
Guten Tag,
ich wohne in einer Altbauwohnung, Erstbezug 1911. Diese Wohnanlage gehört einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft - ich mußte einige Anteile zeichnen um eine Wohnung zu erhalten.
Unser Hausflur hat Holztreppen, der Platz vor den Wohnungstüre ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-20CEST12:10:57+01:00
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
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Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 21 Oct 2006 21:00:11 GMT
Die EU-Kommission hat gegen neun Mitgliedstaaten darunter u.a. Deutschland ...
2006-10-19 12:00:00
Der BGH hat in seiner Leitsatz-Entscheidung vom 20.07.06 Aktenzeichen I ZR 228/03 eine lang ...
2006-10-19 12:00:00
Die Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid haben eine neue Informationsseite zum Thema Arbeitsrecht ...
2006-10-19 12:00:00
Nachdem kürzlich das Bundeskabinett mit dem Beschluss eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur ...
2006-10-19 12:00:00
Der Chaos Computer Club (CCC) hat Wahlcomputer der Firma Nedap, die bei politischen Wahlen in den ...
2006-10-13 12:00:00
Sat, 21 Oct 2006 21:00:18 GMT
Nach einer entsprechenden Berichterstattung in den
Sonntags-Zeitungen erklärt die Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries:
?Eine Grundgesetzänderung, die der Bundeswehr generell
einen Einsatz im Inneren ermöglicht, ist nicht geplant. Eine
solche Änderung ergibt sich schon gar nicht aus dem Weißbuch zur
Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, das die
Bundesregierung im Herbst dieses Jahres vorlegen wird. Meldungen,
die dies vermuten lassen, entbehren jeglicher Grundlage.?
Mon, 16 Oct 2006 14:31:07 +0200
Deutschland und Frankreich werden künftig noch enger
zusammenarbeiten, um die grenzüberschreitende Kriminalität zu
bekämpfen. Eine entsprechende Erklärung haben
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und der französische
Justizminister Pascal Clément heute auf dem deutsch-französischen
Ministerrat in Paris unterzeichnet. Konkret wurde darin
vereinbart, die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen der
beiden Staaten zu erleichtern. ?Kriminelle Vereinigungen
operieren heutzutage weltweit, also darf der Kampf gegen den
Terrorismus auch nicht an den eigenen Grenzen halt machen. Schon
in den vergangenen Jahren haben wir in der Rechtshilfe mit
Frankreich ausgesprochen positive Erfahrungen gemacht. Allerdings
beschränkt sich die traditionelle Rechtshilfe darauf, punktuell
bestimmte Auskünfte zwischen den Nachbarländern auszutauschen.
Wir wollen jetzt noch einen Schritt weitergehen. Künftig sollen
deutsche und französische Polizisten, Staatsanwälte und Richter
in einem Team zusammenarbeiten, um grenzüberschreitende Fälle
aufzuklären?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Die Ermittlungsgruppen werden jeweils im Einzelfall mit dem Ziel
gebildet, die in Deutschland und Frankreich verfügbaren
Auskünfte, Beweismittel und Maßnahmen gleichermaßen zu nutzen.
Sie sollen dabei keine ständige Einrichtung werden. Das neue
Instrument ermöglicht den beteiligten Justizbehörden und
Dienststellen ohne besondere formale Erfordernisse operative
Auskünfte auszutauschen, gemeinsame Untersuchungshandlungen
während des gesamten Verlaufs der Ermittlungen durchzuführen
sowie nach Abschluss der Ermittlungen die Strafverfolgung zu
koordinieren. ?Nach dem Europäischen Haftbefehl, der in
Deutschland seit dem 2. August 2006 gilt, ist dieses Abkommen ein
weiterer wichtiger Schritt in der justiziellen Zusammenarbeit
zwischen Frankreich und Deutschland?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Thu, 12 Oct 2006 14:22:21 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen.
?Versicherte werden durch das neue
Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen
bei allen Versicherungsverträgen für mehr Verbraucherschutz und
einen gerechteren Interessenausgleich. So müssen den Versicherten
künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder
Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er
nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung.
Außerdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir
verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den
Anspruch auf Überschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und
sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. Für
die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere
Regeln?, erläuterte Zypries die wesentlichen Inhalte der
Reform.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem
Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes
wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das
Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und
-tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in
Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder
Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform
erforderlich. Der Referentenentwurf, der ? ausgehend vom
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts ? im März vorgestellt worden
ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen
Stellungnahmen der Ressorts, der Länder und Verbände
überarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen
werden konnte.
Der Entwurf berücksichtigt Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur
Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des
Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12.
Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten
geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im
Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsverträge mit gebuchten
Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der
Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein
Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den
Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der
Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und
verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert
werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die
Beweisführung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer
fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.
Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation
durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es
sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits
umfassend informiert ist (keine ?Zwangsberatung?).
Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen
Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme)
hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen
Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder
Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer
oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten,
sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine
Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem
nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der
Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für
Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung
schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten
Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer
schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden
ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt
werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig ?
wie bei anderen Verträgen auch ? über die
Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen
informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht.
Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst
mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen
zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des
Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend
über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche
Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in
einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen
EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher
darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne
Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz
geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der
Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem
Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst
schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf
hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn
überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert
hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche
Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand
für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr
beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte
innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten
Krankenversicherung, sonst 5 oder ? bei vorsätzlichem oder
arglistigem Handeln ? 10 Jahre) geltend machen, da eine
Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung
nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten
kann.
Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim
Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im
Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten
Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in
seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der
Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor
dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in
dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der
Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer
erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung
geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen
und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem
Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu
realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen
Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch
fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt
Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der
Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die
Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf
Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Allgemeines Widerrufsrecht
Künftig können alle Versicherungsverträge
unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen
widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen.
Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer
ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher,
sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die
Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30
Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und
Informationen übermittelt worden sind.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach
Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen
sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle
Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip ?Null oder 100
%?. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vorsätzlichen
Verstößen dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht
zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für
den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen
Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die
Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt,
jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt
für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht
einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird
eingebrochen. Dies Verhalten wird regelmäßig als grob-fahrlässig
anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem
Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote
leisten.
3) Das Prinzip der ?Unteilbarkeit der Prämie?
wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des
Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch
Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch
nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der
Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode
(regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres
endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den
Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1.
Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31.
Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht
bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie
lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch
der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die
Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese
Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der
Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft,
ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine
herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die
Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die
Transparenz wird erhöht.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als
Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die
Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt.
Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung
abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll ? wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt ? in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen
müssen die stillen Reserven offen legen und den
Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil
unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die
Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist
bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte
verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen
zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven,
berücksichtigt aber auch das Interesse der
Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das
Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar
für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits
erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten
bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu
unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben
müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich
machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte
Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern,
werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu
überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter
Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist
künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen;
dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für
die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren
und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der
Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem
Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der
Änderung. Auch insoweit wird ? im Sinne der für die
Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ? mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden
künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist
insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt
damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien
bisher zunächst ? und zwar häufig in den ersten zwei
Vertragsjahren ? mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der
Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der
Vertrag frühzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter
Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit
einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
? ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so
erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem
Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die
ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 ?.
(Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen
8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme
ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde
die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von
1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für
die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer
verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und
Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht
nur für die Lebens-, sondern auch für die private
Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
des Verbrauchers wird ? wie die Verbesserung der
Transparenz überhaupt ? auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren
Forderung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist
hat das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen in der
Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz für
alle dann laufenden Verträge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in
Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von
Einziehungsentscheidungen angenommen. ?Dieser
Rahmenbeschluss baut einige Verfahrenshürden bei der europäischen
Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Abschöpfung von
Erträgen aus Straftaten wird künftig grenzüberschreitend
erheblich vereinfacht?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung
einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden.
Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die
durch Straftaten erlangt wurden ? beispielsweise gehen
Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare
Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen
EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits
ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung
bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt
werden.
Die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs-
und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die
jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander
abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten für eine
Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das
heißt, die zugrunde liegende Tat musste auch im
Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein.
Mit dem Rahmenbeschluss werden künftig ? ähnlich wie beim
Europäischen Haftbefehl ? rechtskräftige Einziehungs- und
Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ergangen sind, grundsätzlich in einem anderen
Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann
nur in Ausnahmefällen verweigert werden, beispielsweise wenn der
Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat
verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner
Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
Sat, 21 Oct 2006 21:00:21 GMT
CK - Washington. There is some debate in Germany over whether or not lawyers may demand legal fees for the prosecution of their own claims. Generally, matters of minor significance which would not ordinarily require the engagement of an attorney do not trigger an award of legal fees. An October 16, 2006 decision by the Bautzen court examines these rules in the context of spam sent to a law firm.
In the matter 22 C 0492/05, EMail spam reached a law firm which sent a cease and desist demand to the spammer and requested the reimbursement of its statutory legal fees under traditional theories for damages to their business. The spammer refused to pay.
The Bautzen court explained that spam sent to a law firm is particularly damaging because lawyers, possibly more than others, must examine every mailed item. The simply act of sending even a single EMail into the junk pile is fraught with risk.
Therefore, a single spam item may justify immediate defensive action by a lawyer. While drafting a cease and desist demand may not always be the most difficult task, the challenge of researching the underlying facts--such as identifying the true originator or beneficiary of the spam--must be taken into consideration when weighing whether or not the matter requires legal skill and justifies legal fees.
In this instance, the Bautzen court held that the required skill and presented task did warrant a lawyer's expertise and awarded the firm legal fees. These are to be computed on the statutory basis of a value in dispute, assessed here at 5,100 Euros. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. South Africa and West Germany did right by the victims of human rights crimes, World Court Judge Thomas Buergenthal indicated in his acceptance speech on October 17, 2006 at the International Law Center of Case Law School in Cleveland. Awarded the 2006 Frederick K. Cox International Law Center International Humanitarian Award for Advancing Global Justice, Buergenthal examined comparative advantages of criminal prosecutions and truth commissions in response to human rights crimes, drawing on empirical information from places as varied as El Salvador and the Balkans. The center holds the video of the instructive, and moving, lecture available for download. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 21 Oct 2006 21:00:22 GMT
Pressemitteilung vom 20.10.2006
2006-10-20
Pressemitteilung vom 19.10.2006
2006-10-19
Pressemitteilung vom 17.10.2006
2006-10-17
Pressemitteilung vom 16.10.2006
2006-10-16
Pressemitteilung vom 13.10.2006
2006-10-13
Sat, 21 Oct 2006 21:00:22 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks,
mit denen im Internet agierende Betrüger unbescholtene Bürger ohne
deren Wissen zu Mittätern machen. Im Rahmen vorgetäuschter legaler
Geschäftsaktivitäten wird die Gutgläubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenstände werden häufig erst
nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder über
Auktionshäuser zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem für Objekte
musealer Qualität und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des
Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft
Jena nach dem moldawischen Staatsangehörigen, gegen den ein
Auslieferungsersuchen der moldawischen Behörden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden von den
Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten
und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert.
Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegenüber dem
Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 führt das
Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern
im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch.
Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
Sat, 21 Oct 2006 21:00:22 GMT
1. Ergänzungszuweisungen des Bundes gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschließender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen.
2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.
a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Maßstab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist.
b) Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
Fri, 20 Oct 2006 15:16:19 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.
2. Der Bund hat sich in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:20:08 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.
2. Der Bund hat sich in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:19:51 +0200
Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen.
Thu, 19 Oct 2006 15:42:51 +0200
Begeht jemand, der wegen eines erheblichen vorsätzlichen Deliktes eine Freiheitsstrafe verbüßt, während der Zeit der Strafverbüßung eine erneute planvoll ausgeführte und gewichtige Straftat, insbesondere ein Gewaltdelikt gegen Vollzugsbedienstete, so bringt er dadurch in der Regel eine rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck, die durch den Vollzug der Strafe nicht beeinflusst werden konnte. Der Strafvollzug hat in einem solchen Fall seine spezialpräventive Wirkung verfehlt. Dies verhindere auch bei einem Erstverbüßer die Annahme einer positiven Prognose als Voraussetzung für eine bedingte vorzeitige Entlassung.
Mon, 16 Oct 2006 15:19:38 +0200
Antrag auf nachträgliche Klagezulassung - Darlegung der Einhaltung der Antragsfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG), unverschuldetes Versäumen der Klagefrist und Glaubhaftmachung - Einzelfallentscheidung -
Fri, 20 Oct 2006 15:34:48 +0200
Ist ein Rechtsstreit einem der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebiete zuzuordnen und besteht nach dem Geschäftsverteilungsplan für diesen Rechtsstreit eine Spezialzuständigkeit der Zivilkammer, scheidet eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichter auch dann aus, wenn der Kammer die Zuständigkeit für das jeweilige Sachgebiet nicht vollständig übertragen worden ist.
Fri, 20 Oct 2006 15:24:18 +0200
1. Allein der Umstand, dass die Behörde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I übersendet, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf §§ 60, 66 SGB I gestützte spätere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann.
3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsmäßig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Schätzung oder Hochrechnung geschehen.
3. Bei der Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht berücksichtigt.
Tue, 17 Oct 2006 14:53:54 +0200
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist.
2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.
Fri, 20 Oct 2006 15:37:59 +0200
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hühnerzucht und Geflügelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet.
Tue, 17 Oct 2006 14:49:25 +0200
Sat, 21 Oct 2006 21:00:27 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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