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Neuigkeiten (23.10.06)

Sun, 22 Oct 2006 22:14:22 GMT
Sun, 22 Oct 2006 22:14:22 GMT
Pressemitteilung 141/06 vom 18.10.2006
Sun, 22 Oct 2006 22:14:23 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen. Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ...

Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.

Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention ;-)

Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).

Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege ;-)

Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind :-)

Na dann einen guten Start in die neue Woche!

Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Sun, 22 Oct 2006 22:14:23 GMT
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Die Beteiligten in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren streiten um die Frage, ob der Bund berechtigt ist, von den Ländern die vollständige Erstattung von Beträgen zu verlangen, die der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Rechnungsabschlussentscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auferlegt wurden.
2006-10-17
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-05
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
2006-09-27
Sun, 22 Oct 2006 22:14:23 GMT
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
Sat, 21 Oct 2006 18:09:10 CEST Uhr - ClaKi schrieb - Gewerbe ohne Wissen des Vermieters
Darf ein Mieter eines allein bewohnten Einfamilienhauses in einer reinen Wohngegend ein Gewerbe ohne Wissen des Vermieters anmelden bzw. betreiben?

MfG Euer LOW-Team
2006-10-21CEST18:09:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 14:20:10 CEST Uhr - bacardi1x schrieb - �rgerrein durch kleinigkeiten
Hallo mein Mieter �rger mich durch kleinigkeiten , sie nehmen sich soviel raus als wenn denen schon das haus geh�rt , im treppenflur wo die fensterbank ist zum Aufgang zu mir haben sie die komplette fensterbank leerger�umt mir alles auf die treppe gestellt was von mir stand dann haben sie ein wc erfrischer aufgestell und dann soweit zu mir hingeschoben das es zu meinem bereich ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-21CEST14:20:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 13:24:38 CEST Uhr - Beluga schrieb - NK-Abrechnung bei Mietminderung
BGH hat entschieden dass bei der Berechnung der Mietminderung von der Brutto-Warmmiete (also inkl. Nebenkostenvorauszahlung) auszugehen ist. Wie ist bei der Nebenkostenjahresabrechnung ? Durch die Gegen�berstellung von allen anfallenden Nebenkosten mit der gesamten Vorauszahlung in Jahresabrechnung w�rde doch die geminderte 10% wieder zur�ckgeholt bzw. kompensiert. Oder ist ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-21CEST13:24:38+01:00
Fri, 20 Oct 2006 17:28:24 CEST Uhr - Tesao67 schrieb - �usserst schwieriger Mieter
Hallo, ich habe meine Eigentumswohnung vollst�ndig m�bliert mit einem auf 2 Jahre befristeten Zeitmietvertrag vermietet. Zwischenzeitlich hat der Mieter fast das gesamte Mobiliar (ohne meine Zustimmung) aus der Wohnung entfernt und mir m�ndlich zugesagt, das komplette Mobiliar auf seine Kosten in einem von ihm angemieteten Lagerraum zu "parken". Er sagte zu, dass er ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-20CEST17:28:24+01:00
Fri, 20 Oct 2006 12:10:57 CEST Uhr - Doris schrieb - Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer mu� die Kosten bezahlen?
Berichtigung um 12:13 Uhr: Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer mu� Kosten bezahlen? Guten Tag, ich wohne in einer Altbauwohnung, Erstbezug 1911. Diese Wohnanlage geh�rt einer gemeinn�tzigen Wohnungsgenossenschaft - ich mu�te einige Anteile zeichnen um eine Wohnung zu erhalten. Unser Hausflur hat Holztreppen, der Platz vor den Wohnungst�re ...

MfG Euer LOW-Team
2006-10-20CEST12:10:57+01:00
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sun, 22 Oct 2006 22:14:25 GMT
Die EU-Kommission hat gegen neun Mitgliedstaaten darunter u.a. Deutschland ...
2006-10-19 12:00:00
Der BGH hat in seiner Leitsatz-Entscheidung vom 20.07.06 Aktenzeichen I ZR 228/03 eine lang ...
2006-10-19 12:00:00
Die Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid haben eine neue Informationsseite zum Thema Arbeitsrecht ...
2006-10-19 12:00:00
Nachdem kürzlich das Bundeskabinett mit dem Beschluss eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur ...
2006-10-19 12:00:00
Der Chaos Computer Club (CCC) hat Wahlcomputer der Firma Nedap, die bei politischen Wahlen in den ...
2006-10-13 12:00:00
Nach einer entsprechenden Berichterstattung in den Sonntags-Zeitungen erkl�rt die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: ?Eine Grundgesetz�nderung, die der Bundeswehr generell einen Einsatz im Inneren erm�glicht, ist nicht geplant. Eine solche �nderung ergibt sich schon gar nicht aus dem Wei�buch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, das die Bundesregierung im Herbst dieses Jahres vorlegen wird. Meldungen, die dies vermuten lassen, entbehren jeglicher Grundlage.?
Mon, 16 Oct 2006 14:31:07 +0200
Deutschland und Frankreich werden k�nftig noch enger zusammenarbeiten, um die grenz�berschreitende Kriminalit�t zu bek�mpfen. Eine entsprechende Erkl�rung haben Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und der franz�sische Justizminister Pascal Cl�ment heute auf dem deutsch-franz�sischen Ministerrat in Paris unterzeichnet. Konkret wurde darin vereinbart, die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen der beiden Staaten zu erleichtern. ?Kriminelle Vereinigungen operieren heutzutage weltweit, also darf der Kampf gegen den Terrorismus auch nicht an den eigenen Grenzen halt machen. Schon in den vergangenen Jahren haben wir in der Rechtshilfe mit Frankreich ausgesprochen positive Erfahrungen gemacht. Allerdings beschr�nkt sich die traditionelle Rechtshilfe darauf, punktuell bestimmte Ausk�nfte zwischen den Nachbarl�ndern auszutauschen. Wir wollen jetzt noch einen Schritt weitergehen. K�nftig sollen deutsche und franz�sische Polizisten, Staatsanw�lte und Richter in einem Team zusammenarbeiten, um grenz�berschreitende F�lle aufzukl�ren?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Ermittlungsgruppen werden jeweils im Einzelfall mit dem Ziel gebildet, die in Deutschland und Frankreich verf�gbaren Ausk�nfte, Beweismittel und Ma�nahmen gleicherma�en zu nutzen. Sie sollen dabei keine st�ndige Einrichtung werden. Das neue Instrument erm�glicht den beteiligten Justizbeh�rden und Dienststellen ohne besondere formale Erfordernisse operative Ausk�nfte auszutauschen, gemeinsame Untersuchungshandlungen w�hrend des gesamten Verlaufs der Ermittlungen durchzuf�hren sowie nach Abschluss der Ermittlungen die Strafverfolgung zu koordinieren. ?Nach dem Europ�ischen Haftbefehl, der in Deutschland seit dem 2. August 2006 gilt, ist dieses Abkommen ein weiterer wichtiger Schritt in der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Frankreich und Deutschland?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Thu, 12 Oct 2006 14:22:21 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. ?Versicherte werden durch das neue Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen bei allen Versicherungsvertr�gen f�r mehr Verbraucherschutz und einen gerechteren Interessenausgleich. So m�ssen den Versicherten k�nftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verf�gung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrl�ssig Aufkl�rungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Anspr�che auf die Versicherungsleistung. Au�erdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den Anspruch auf �berschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. F�r die R�ckkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln?, erl�uterte Zypries die wesentlichen Inhalte der Reform. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bed�rfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollst�ndig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tats�chlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle �nderungen oder Erg�nzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Referentenentwurf, der ? ausgehend vom Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts ? im M�rz vorgestellt worden ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen Stellungnahmen der Ressorts, der L�nder und Verb�nde �berarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen werden konnte. Der Entwurf ber�cksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur �berschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestr�ckkaufswerten ge�u�ert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsvertr�ge mit gebuchten Brutto-Beitr�gen von 72,6 Mrd. Euro. Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz 1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer m�ssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages k�nftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespr�ch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverh�ltnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag k�ndigen, sollte u. a auf die M�glichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Pr�mienzahlung fortzusetzen. a) Die Beratung ist auf die W�nsche und Bed�rfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verst�ndlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisf�hrung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erkl�rung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine ?Zwangsberatung?). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdr�cklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag �ber einen selbst�ndigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten f�r den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung f�r einen Urlaub in einem nicht-europ�ischen Land abschlie�en und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur f�r Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag �ber einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann �ber die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu �bermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer k�nftig ? wie bei anderen Vertr�gen auch ? �ber die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein s�mtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, m�glichst fr�hzeitig und umfassend �ber den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie �ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als m�ndiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserkl�rung �ber einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erkl�rung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz m�glichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gew�nschte Vertrag f�r ihn �berschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grunds�tzlich nur solche Umst�nde anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinsch�tzung, ob ein Umstand f�r das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder ? bei vors�tzlichem oder arglistigem Handeln ? 10 Jahre) geltend machen, da eine R�ckabwicklung eines Vertrages oder eine r�ckwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. Beispiel: Ein Wohnungseigent�mer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erh�hten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdr�cklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Gesch�digte k�nftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des f�r die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG �bernommen und gilt k�nftig f�r alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Gesch�digten erleichtert werden, seine Ersatzanspr�che zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zuk�nftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Allgemeines Widerrufsrecht K�nftig k�nnen alle Versicherungsvertr�ge unabh�ngig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gr�nden widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzvertr�gen. Au�erdem k�nnen nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserkl�rung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist betr�gt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer s�mtliche Vertragsbedingungen und Informationen �bermittelt worden sind. 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen k�nftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Anspr�che aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrl�ssig herbeif�hrt. Demgegen�ber hat er Anspruch auf volle Entsch�digung, wenn ihm lediglich einfache Fahrl�ssigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip ?Null oder 100 %?. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vors�tzlichen Verst��en dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrl�ssige Verst��e bleiben f�r den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrl�ssigen Verst��en des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gek�rzt, jedoch nicht mehr vollst�ndig versagt werden. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verl�sst f�r mehrere Stunden sein Haus; ein von der Stra�e aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelm��ig als grob-fahrl�ssig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zuk�nftig wird die Versicherung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der ?Unteilbarkeit der Pr�mie? wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gek�ndigt oder durch R�cktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Pr�mie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahrespr�mie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelm��ig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Beispiel: K�ndigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beitr�ge nach geltendem Recht bis einschlie�lich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam f�r die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (� 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verk�rzung der Verj�hrungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausl�uft, ist nicht mehr zu rechtfertigen. III. Modernisierung der Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat f�r die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erh�ht. Folgende �nderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf �berschussbeteiligung Der Anspruch auf �berschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erh�lt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grunds�tze f�r die Verteilung der �bersch�sse werden bestimmt. M�glich bleibt es, Vertr�ge ohne �berschussbeteiligung abzuschlie�en, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben. Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll ? wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur �berschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt ? in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beitr�ge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen m�ssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer j�hrlich �ber den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die H�lfte der stillen Reserven, die durch die Beitr�ge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere H�lfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu k�nnen. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, ber�cksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont. Zur Geltung f�r laufende Vertr�ge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar f�r die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte �berschussbeteiligungen f�r die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unber�hrt. 2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist dar�ber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben m�ssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu �berlassen, bei der die m�gliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinss�tze dargestellt wird. 3) Berechnung des R�ckkaufswerts Der R�ckkaufswert der Lebensversicherung ist k�nftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Anspr�che des Versicherungsnehmers zu erf�llen. Der R�ckkaufswert l�sst sich so im Streitfall klar bestimmen. F�r die Berechnung des R�ckkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete R�ckkaufswert wird im Regelfall h�her sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht prim�res Ziel der �nderung. Auch insoweit wird ? im Sinne der f�r die �berschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ? mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. 4) Fr�hstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden k�nftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der R�ckkaufswert f�llt damit in den ersten Jahren h�her aus. Weil die gezahlten Pr�mien bisher zun�chst ? und zwar h�ufig in den ersten zwei Vertragsjahren ? mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erh�lt der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen R�ckkaufswert, wenn der Vertrag fr�hzeitig beendet wird. Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schlie�t eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 ? ab. K�ndigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erh�lt er nach geltendem Recht keinen R�ckkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten f�nf Jahre betr�gt der R�ckkaufswert ca. 560,00 ?. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Ber�cksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz f�r die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur f�r die Lebens-, sondern auch f�r die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird ? wie die Verbesserung der Transparenz �berhaupt ? auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen f�rdern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. IV. Zeitplan Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht f�r die �nderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz f�r alle dann laufenden Vertr�ge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen angenommen. ?Dieser Rahmenbeschluss baut einige Verfahrensh�rden bei der europ�ischen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Absch�pfung von Ertr�gen aus Straftaten wird k�nftig grenz�berschreitend erheblich vereinfacht?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nach deutschem Strafrecht k�nnen Gegenst�nde, die zur Begehung einer vors�tzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Verm�genswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden ? beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverk�ufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der T�ter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem b�rokratischem Aufwand vollstreckt werden. Die Vollstreckung von rechtskr�ftigen ausl�ndischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten f�r eine Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das hei�t, die zugrunde liegende Tat musste auch im Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein. Mit dem Rahmenbeschluss werden k�nftig ? �hnlich wie beim Europ�ischen Haftbefehl ? rechtskr�ftige Einziehungs- und Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ergangen sind, grunds�tzlich in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann nur in Ausnahmef�llen verweigert werden, beispielsweise wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
CK - Washington.   There is some debate in Germany over whether or not lawyers may demand legal fees for the prosecution of their own claims. Generally, matters of minor significance which would not ordinarily require the engagement of an attorney do not trigger an award of legal fees. An October 16, 2006 decision by the Bautzen court examines these rules in the context of spam sent to a law firm.

In the matter 22 C 0492/05, EMail spam reached a law firm which sent a cease and desist demand to the spammer and requested the reimbursement of its statutory legal fees under traditional theories for damages to their business. The spammer refused to pay.

The Bautzen court explained that spam sent to a law firm is particularly damaging because lawyers, possibly more than others, must examine every mailed item. The simply act of sending even a single EMail into the junk pile is fraught with risk.

Therefore, a single spam item may justify immediate defensive action by a lawyer. While drafting a cease and desist demand may not always be the most difficult task, the challenge of researching the underlying facts--such as identifying the true originator or beneficiary of the spam--must be taken into consideration when weighing whether or not the matter requires legal skill and justifies legal fees.

In this instance, the Bautzen court held that the required skill and presented task did warrant a lawyer's expertise and awarded the firm legal fees. These are to be computed on the statutory basis of a value in dispute, assessed here at 5,100 Euros.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   South Africa and West Germany did right by the victims of human rights crimes, World Court Judge Thomas Buergenthal indicated in his acceptance speech on October 17, 2006 at the International Law Center of Case Law School in Cleveland. Awarded the 2006 Frederick K. Cox International Law Center International Humanitarian Award for Advancing Global Justice, Buergenthal examined comparative advantages of criminal prosecutions and truth commissions in response to human rights crimes, drawing on empirical information from places as varied as El Salvador and the Balkans. The center holds the video of the instructive, and moving, lecture available for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   A German law degree, Magister Iuris, to complement a foreign law degree is available at Göttingen University Law School. Handakte WebLawg links to the source and mentions an application deadline of January 15, 2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Beginning on January 1, 2007, corporate data from corporate registers will be available online through the central location www.unternehmensregister.de, the Berlin Attorney General announced on September 28, 2006.

In addition, the registration and filing of corporate data with corporate registrars in Germany will transition to electronic formats. Periodical publication requirements will be met electronically, as well, thus obviating the need for publication in newspapers and other print media. These steps implement the E.U directives 2003/58/EG and 2004/109/EG which address issues of corporate governance, transparency and corporate law.
German American Law Journal :: Washington USA
Sun, 22 Oct 2006 22:14:31 GMT
Pressemitteilung vom 20.10.2006
2006-10-20
Pressemitteilung vom 19.10.2006
2006-10-19
Pressemitteilung vom 17.10.2006
2006-10-17
Sun, 22 Oct 2006 22:14:31 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks, mit denen im Internet agierende Betr�ger unbescholtene B�rger ohne deren Wissen zu Mitt�tern machen. Im Rahmen vorget�uschter legaler Gesch�ftsaktivit�ten wird die Gutgl�ubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenst�nde werden h�ufig erst nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder �ber Auktionsh�user zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem f�r Objekte musealer Qualit�t und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Jena nach dem moldawischen Staatsangeh�rigen, gegen den ein Auslieferungsersuchen der moldawischen Beh�rden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden von den Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert. Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegen�ber dem Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 f�hrt das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch. Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
1. Erg�nzungszuweisungen des Bundes gem�� Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschlie�ender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und L�ndern die Erf�llung ihrer verfassungsm��igen Aufgaben in staatlicher Eigenst�ndigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu erm�glichen. 2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Anspr�che eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdk�rper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundeserg�nzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip. a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zul�ssig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verh�ltnis zu den �brigen L�ndern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Ma�stab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausma� erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist. b) Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsf�higen Tr�gers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verf�gbaren M�glichkeiten der Abhilfe ersch�pft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
Fri, 20 Oct 2006 15:16:19 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den F�llen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabh�ngig. 2. Der Bund hat sich in diesen F�llen m�gliche Mitverursachungsbeitr�ge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:20:08 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den F�llen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabh�ngig. 2. Der Bund hat sich in diesen F�llen m�gliche Mitverursachungsbeitr�ge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:19:51 +0200
Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende � 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine G�terabw�gung unter Beachtung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausl�nders gegen das �ffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuw�gen.
Thu, 19 Oct 2006 15:42:51 +0200
Begeht jemand, der wegen eines erheblichen vors�tzlichen Deliktes eine Freiheitsstrafe verb��t, w�hrend der Zeit der Strafverb��ung eine erneute planvoll ausgef�hrte und gewichtige Straftat, insbesondere ein Gewaltdelikt gegen Vollzugsbedienstete, so bringt er dadurch in der Regel eine rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck, die durch den Vollzug der Strafe nicht beeinflusst werden konnte. Der Strafvollzug hat in einem solchen Fall seine spezialpr�ventive Wirkung verfehlt. Dies verhindere auch bei einem Erstverb��er die Annahme einer positiven Prognose als Voraussetzung f�r eine bedingte vorzeitige Entlassung.
Mon, 16 Oct 2006 15:19:38 +0200
Antrag auf nachtr�gliche Klagezulassung - Darlegung der Einhaltung der Antragsfrist (� 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG), unverschuldetes Vers�umen der Klagefrist und Glaubhaftmachung - Einzelfallentscheidung -
Fri, 20 Oct 2006 15:34:48 +0200
Ist ein Rechtsstreit einem der in � 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebiete zuzuordnen und besteht nach dem Gesch�ftsverteilungsplan f�r diesen Rechtsstreit eine Spezialzust�ndigkeit der Zivilkammer, scheidet eine origin�re Zust�ndigkeit des Einzelrichter auch dann aus, wenn der Kammer die Zust�ndigkeit f�r das jeweilige Sachgebiet nicht vollst�ndig �bertragen worden ist.
Fri, 20 Oct 2006 15:24:18 +0200
1. Allein der Umstand, dass die Beh�rde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (� 24 Abs. 3 BAf�G) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf �� 60, 66 SGB I �bersendet, ist kein hinreichendes Indiz daf�r, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf �� 60, 66 SGB I gest�tzte sp�tere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann. 3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsm��ig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Sch�tzung oder Hochrechnung geschehen. 3. Bei der Entscheidung �ber einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverh�ltnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach � 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAf�G nicht ber�cksichtigt.
Tue, 17 Oct 2006 14:53:54 +0200
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten w�hrend des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gew�hlten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist. 2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gew�hlten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende R�cknahme oder inhaltliche Modifikation der f�r den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erf�llenden Anforderungen er�ffnet wird.
Fri, 20 Oct 2006 15:37:59 +0200
Zur bauplanungsrechtlichen Zul�ssigkeit von H�hnerzucht und Gefl�gelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet.
Tue, 17 Oct 2006 14:49:25 +0200
Sun, 22 Oct 2006 22:14:36 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO). 2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde. 21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200