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Neuigkeiten (23.10.06)
Sun, 22 Oct 2006 22:14:22 GMT
Sun, 22 Oct 2006 22:14:22 GMT
Pressemitteilung 142/06 vom 19.10.2006
Pressemitteilung 141/06 vom 18.10.2006
Pressemitteilung 140/06 vom 18.10.2006
Pressemitteilung 139/06 vom 17.10.2006
Pressemitteilung 138/06 vom 16.10.2006
Sun, 22 Oct 2006 22:14:23 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ... Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention 
Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).
Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege 
Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind 
Na dann einen guten Start in die neue Woche!
Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Sun, 22 Oct 2006 22:14:23 GMT
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Die Beteiligten in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren streiten um die Frage, ob der Bund berechtigt ist, von den Ländern die vollständige Erstattung von Beträgen zu verlangen, die der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Rechnungsabschlussentscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auferlegt wurden.
2006-10-17
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-05
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
2006-09-28
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
2006-09-27
Sun, 22 Oct 2006 22:14:23 GMT
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
Sat, 21 Oct 2006 18:09:10 CEST Uhr - ClaKi schrieb - Gewerbe ohne Wissen des Vermieters Darf ein Mieter eines allein bewohnten Einfamilienhauses in einer reinen Wohngegend ein Gewerbe ohne Wissen des Vermieters anmelden bzw. betreiben?
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-21CEST18:09:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 14:20:10 CEST Uhr - bacardi1x schrieb - �rgerrein durch kleinigkeiten Hallo mein Mieter �rger mich durch kleinigkeiten , sie nehmen sich soviel raus als wenn denen schon das haus geh�rt , im treppenflur wo die fensterbank ist zum Aufgang zu mir haben sie die komplette fensterbank leerger�umt mir alles auf die treppe gestellt was von mir stand dann haben sie ein wc erfrischer aufgestell und dann soweit zu mir hingeschoben das es zu meinem bereich ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-21CEST14:20:10+01:00
Sat, 21 Oct 2006 13:24:38 CEST Uhr - Beluga schrieb - NK-Abrechnung bei Mietminderung BGH hat entschieden dass bei der Berechnung der Mietminderung von der Brutto-Warmmiete (also inkl. Nebenkostenvorauszahlung) auszugehen ist.
Wie ist bei der Nebenkostenjahresabrechnung ?
Durch die Gegen�berstellung von allen anfallenden Nebenkosten mit der gesamten Vorauszahlung in Jahresabrechnung w�rde doch die geminderte 10% wieder
zur�ckgeholt bzw. kompensiert.
Oder ist ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-21CEST13:24:38+01:00
Fri, 20 Oct 2006 17:28:24 CEST Uhr - Tesao67 schrieb - �usserst schwieriger Mieter Hallo,
ich habe meine Eigentumswohnung vollst�ndig m�bliert mit einem auf 2 Jahre befristeten Zeitmietvertrag vermietet. Zwischenzeitlich hat der Mieter fast das gesamte Mobiliar (ohne meine Zustimmung) aus der Wohnung entfernt und mir m�ndlich zugesagt, das komplette Mobiliar auf seine Kosten in einem von ihm angemieteten Lagerraum zu "parken". Er sagte zu, dass er ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-20CEST17:28:24+01:00
Fri, 20 Oct 2006 12:10:57 CEST Uhr - Doris schrieb - Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer mu� die Kosten bezahlen? Berichtigung um 12:13 Uhr: Stolperfallen im Treppenhaus (Hausflur) durch defekten Bodenbelag - wer mu� Kosten bezahlen?
Guten Tag,
ich wohne in einer Altbauwohnung, Erstbezug 1911. Diese Wohnanlage geh�rt einer gemeinn�tzigen Wohnungsgenossenschaft - ich mu�te einige Anteile zeichnen um eine Wohnung zu erhalten.
Unser Hausflur hat Holztreppen, der Platz vor den Wohnungst�re ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-10-20CEST12:10:57+01:00
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 22 Oct 2006 22:14:24 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Sun, 22 Oct 2006 22:14:25 GMT
Die EU-Kommission hat gegen neun Mitgliedstaaten darunter u.a. Deutschland ...
2006-10-19 12:00:00
Der BGH hat in seiner Leitsatz-Entscheidung vom 20.07.06 Aktenzeichen I ZR 228/03 eine lang ...
2006-10-19 12:00:00
Die Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid haben eine neue Informationsseite zum Thema Arbeitsrecht ...
2006-10-19 12:00:00
Nachdem kürzlich das Bundeskabinett mit dem Beschluss eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur ...
2006-10-19 12:00:00
Der Chaos Computer Club (CCC) hat Wahlcomputer der Firma Nedap, die bei politischen Wahlen in den ...
2006-10-13 12:00:00
Sun, 22 Oct 2006 22:14:25 GMT
Nach einer entsprechenden Berichterstattung in den
Sonntags-Zeitungen erkl�rt die Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries:
?Eine Grundgesetz�nderung, die der Bundeswehr generell
einen Einsatz im Inneren erm�glicht, ist nicht geplant. Eine
solche �nderung ergibt sich schon gar nicht aus dem Wei�buch zur
Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, das die
Bundesregierung im Herbst dieses Jahres vorlegen wird. Meldungen,
die dies vermuten lassen, entbehren jeglicher Grundlage.?
Mon, 16 Oct 2006 14:31:07 +0200
Deutschland und Frankreich werden k�nftig noch enger
zusammenarbeiten, um die grenz�berschreitende Kriminalit�t zu
bek�mpfen. Eine entsprechende Erkl�rung haben
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und der franz�sische
Justizminister Pascal Cl�ment heute auf dem deutsch-franz�sischen
Ministerrat in Paris unterzeichnet. Konkret wurde darin
vereinbart, die Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen der
beiden Staaten zu erleichtern. ?Kriminelle Vereinigungen
operieren heutzutage weltweit, also darf der Kampf gegen den
Terrorismus auch nicht an den eigenen Grenzen halt machen. Schon
in den vergangenen Jahren haben wir in der Rechtshilfe mit
Frankreich ausgesprochen positive Erfahrungen gemacht. Allerdings
beschr�nkt sich die traditionelle Rechtshilfe darauf, punktuell
bestimmte Ausk�nfte zwischen den Nachbarl�ndern auszutauschen.
Wir wollen jetzt noch einen Schritt weitergehen. K�nftig sollen
deutsche und franz�sische Polizisten, Staatsanw�lte und Richter
in einem Team zusammenarbeiten, um grenz�berschreitende F�lle
aufzukl�ren?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Die Ermittlungsgruppen werden jeweils im Einzelfall mit dem Ziel
gebildet, die in Deutschland und Frankreich verf�gbaren
Ausk�nfte, Beweismittel und Ma�nahmen gleicherma�en zu nutzen.
Sie sollen dabei keine st�ndige Einrichtung werden. Das neue
Instrument erm�glicht den beteiligten Justizbeh�rden und
Dienststellen ohne besondere formale Erfordernisse operative
Ausk�nfte auszutauschen, gemeinsame Untersuchungshandlungen
w�hrend des gesamten Verlaufs der Ermittlungen durchzuf�hren
sowie nach Abschluss der Ermittlungen die Strafverfolgung zu
koordinieren. ?Nach dem Europ�ischen Haftbefehl, der in
Deutschland seit dem 2. August 2006 gilt, ist dieses Abkommen ein
weiterer wichtiger Schritt in der justiziellen Zusammenarbeit
zwischen Frankreich und Deutschland?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Thu, 12 Oct 2006 14:22:21 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen.
?Versicherte werden durch das neue
Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen
bei allen Versicherungsvertr�gen f�r mehr Verbraucherschutz und
einen gerechteren Interessenausgleich. So m�ssen den Versicherten
k�nftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen
Unterlagen und Informationen zur Verf�gung gestellt werden.
Verletzt der Versicherte grob fahrl�ssig Aufkl�rungs- oder
Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er
nicht wie bisher alle Anspr�che auf die Versicherungsleistung.
Au�erdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir
verbessern die Transparenz hier deutlich. Wir verankern den
Anspruch auf �berschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und
sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. F�r
die R�ckkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere
Regeln?, erl�uterte Zypries die wesentlichen Inhalte der
Reform.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem
Jahre 1908. Den Bed�rfnissen eines modernen Verbraucherschutzes
wird das Gesetz nicht mehr vollst�ndig gerecht. Um das
Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und
-tats�chlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in
Einklang zu bringen, reichen punktuelle �nderungen oder
Erg�nzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform
erforderlich. Der Referentenentwurf, der ? ausgehend vom
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts ? im M�rz vorgestellt worden
ist, wurde auf der Grundlage der dazu eingegangenen
Stellungnahmen der Ressorts, der L�nder und Verb�nde
�berarbeitet, so dass jetzt der Regierungsentwurf beschlossen
werden konnte.
Der Entwurf ber�cksichtigt Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur
�berschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des
Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12.
Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestr�ckkaufswerten
ge�u�ert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im
Jahre 2005 94 Millionen Versicherungsvertr�ge mit gebuchten
Brutto-Beitr�gen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der
Versicherungsnehmer
Die Versicherer m�ssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages k�nftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespr�ch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
auch im laufenden Vertragsverh�ltnis zu beraten; will ein
Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
k�ndigen, sollte u. a auf die M�glichkeit hingewiesen werden, den
Vertrag ohne Pr�mienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die W�nsche und Bed�rfnisse der
Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und
verst�ndlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert
werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die
Beweisf�hrung, z. B. wenn er den Versicherer wegen einer
fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.
Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation
durch gesonderte schriftliche Erkl�rung verzichten, etwa weil es
sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits
umfassend informiert ist (keine ?Zwangsberatung?).
Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer zuvor ausdr�cklich auf die nachteiligen
Auswirkungen des Verzichts (z. B. die genannten Beweisprobleme)
hingewiesen hat. Wenn der Vertrag �ber einen selbst�ndigen
Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder
Dokumentationspflichten f�r den Vermittler. Verletzen Versicherer
oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten,
sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine
Vollkaskoversicherung f�r einen Urlaub in einem
nicht-europ�ischen Land abschlie�en und wird ihm, z.B. weil der
Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur f�r
Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung
schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag �ber einen angestellten
Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer
schadensersatzpflichtig (d. h. in der Regel: er muss den Schaden
ersetzen). Der Beratungsfehler kann �ber die Dokumentation, die
dem Versicherungsnehmer zu �bermitteln ist, festgestellt
werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer k�nftig ?
wie bei anderen Vertr�gen auch ? �ber die
Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen
informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht.
Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst
mit dem Versicherungsschein s�mtliche Vertragsunterlagen
zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des
Verbrauchers nicht gerecht, m�glichst fr�hzeitig und umfassend
�ber den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche
Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in
einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen
EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie �ber den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als m�ndiger Verbraucher
darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserkl�rung �ber einzelne
Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz
geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erkl�rung. Der
Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem
Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz m�glichst
schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf
hat, etwa weil der von ihm gew�nschte Vertrag f�r ihn
�berschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert
hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grunds�tzlich nur solche
Umst�nde anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinsch�tzung, ob ein Umstand
f�r das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr
beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte
innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten
Krankenversicherung, sonst 5 oder ? bei vors�tzlichem oder
arglistigem Handeln ? 10 Jahre) geltend machen, da eine
R�ckabwicklung eines Vertrages oder eine r�ckwirkende Anpassung
nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten
kann.
Beispiel: Ein Wohnungseigent�mer gibt beim
Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im
Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erh�hten
Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in
seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der
Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor
dem Vertragsschluss ausdr�cklich danach gefragt hatte, ob sich in
dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der
Gesch�digte k�nftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer
erhalten. Die Regelung des f�r die Kraftfahrzeugversicherung
geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG �bernommen
und gilt k�nftig f�r alle Pflichtversicherungen. So soll es dem
Gesch�digten erleichtert werden, seine Ersatzanspr�che zu
realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen
Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch
fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt
Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der
Insolvenz. Der Mandant kann zuk�nftig direkt die
Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf
Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Allgemeines Widerrufsrecht
K�nftig k�nnen alle Versicherungsvertr�ge
unabh�ngig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gr�nden
widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzvertr�gen.
Au�erdem k�nnen nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer
ihre Vertragserkl�rung widerrufen, also nicht nur Verbraucher,
sondern z. B. auch Handwerker und Freiberufler. Die
Widerrufsfrist betr�gt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30
Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer s�mtliche Vertragsbedingungen und
Informationen �bermittelt worden sind.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach
Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen
sich die Folgen k�nftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Anspr�che aus dem
Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob
fahrl�ssig herbeif�hrt. Demgegen�ber hat er Anspruch auf volle
Entsch�digung, wenn ihm lediglich einfache Fahrl�ssigkeit
vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip ?Null oder 100
%?. Der Entwurf sieht vor, dass es bei vors�tzlichen
Verst��en dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht
zur Leistung frei wird. Einfach fahrl�ssige Verst��e bleiben f�r
den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrl�ssigen
Verst��en des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die
Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gek�rzt,
jedoch nicht mehr vollst�ndig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verl�sst
f�r mehrere Stunden sein Haus; ein von der Stra�e aus nicht
einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird
eingebrochen. Dies Verhalten wird regelm��ig als grob-fahrl�ssig
anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem
Recht nicht zahlt. Zuk�nftig wird die Versicherung unter
Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls eine Quote
leisten.
3) Das Prinzip der ?Unteilbarkeit der Pr�mie?
wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des
Versicherungsjahres von der Versicherung gek�ndigt oder durch
R�cktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Pr�mie auch
nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
schuldet er die volle Jahrespr�mie auch dann, wenn der
Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode
(regelm��ig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres
endet.
Beispiel: K�ndigt der Versicherer den
Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1.
Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31.
Dezember dieses Jahres, so sind die Beitr�ge nach geltendem Recht
bis einschlie�lich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie
lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam f�r die Versicherungsnehmer ist auch
der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die
Leistung schriftlich abgelehnt hat (� 12 Abs. 3 VVG). Diese
Sonderregelung, die auf eine einseitige Verk�rzung der
Verj�hrungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausl�uft,
ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat f�r die private Altersvorsorge eine
herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die
Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die
Transparenz wird erh�ht.
Folgende �nderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf �berschussbeteiligung
Der Anspruch auf �berschussbeteiligung wird im Gesetz als
Regelfall verankert. Erstmals erh�lt der Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die
Grunds�tze f�r die Verteilung der �bersch�sse werden bestimmt.
M�glich bleibt es, Vertr�ge ohne �berschussbeteiligung
abzuschlie�en, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll ? wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
�berschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt ? in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
seine Beitr�ge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen
m�ssen die stillen Reserven offen legen und den
Versicherungsnehmer j�hrlich �ber den auf ihn entfallen Teil
unterrichten. Die H�lfte der stillen Reserven, die durch die
Beitr�ge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist
bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere H�lfte
verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen
zu k�nnen. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven,
ber�cksichtigt aber auch das Interesse der
Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das
Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung f�r laufende Vertr�ge: Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar
f�r die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits
erfolgte �berschussbeteiligungen f�r die Zeit vor Inkrafttreten
bleiben unber�hrt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist dar�ber zu
unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben
m�ssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich
machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte
Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern,
werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu
�berlassen, bei der die m�gliche Ablaufleistung unter
Zugrundelegung realistischer Zinss�tze dargestellt wird.
3) Berechnung des R�ckkaufswerts
Der R�ckkaufswert der Lebensversicherung ist
k�nftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen;
dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
sein muss, um die Anspr�che des Versicherungsnehmers zu erf�llen.
Der R�ckkaufswert l�sst sich so im Streitfall klar bestimmen. F�r
die Berechnung des R�ckkaufswertes wurde bisher auf den unklaren
und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der
Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
R�ckkaufswert wird im Regelfall h�her sein als der nach dem
Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht prim�res Ziel der
�nderung. Auch insoweit wird ? im Sinne der f�r die
�berschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ? mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt.
4) Fr�hstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden
k�nftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist
insoweit das Modell der Riester-Rente. Der R�ckkaufswert f�llt
damit in den ersten Jahren h�her aus. Weil die gezahlten Pr�mien
bisher zun�chst ? und zwar h�ufig in den ersten zwei
Vertragsjahren ? mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden erh�lt der Versicherungsnehmer derzeit in der
Regel keinen oder nur einen sehr geringen R�ckkaufswert, wenn der
Vertrag fr�hzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter
Versicherungsnehmer schlie�t eine Kapitallebensversicherung mit
einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
? ab. K�ndigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so
erh�lt er nach geltendem Recht keinen R�ckkaufswert, nach dem
Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die
ersten f�nf Jahre betr�gt der R�ckkaufswert ca. 560,00 ?.
(Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen
8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme
ohne Ber�cksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde
die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von
1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz f�r
die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer
verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und
Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht
nur f�r die Lebens-, sondern auch f�r die private
Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
des Verbrauchers wird ? wie die Verbesserung der
Transparenz �berhaupt ? auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen f�rdern; dies entspricht einer weiteren
Forderung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist
hat das Bundesverfassungsgericht f�r die �nderungen in der
Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz f�r
alle dann laufenden Vertr�ge.
Wed, 11 Oct 2006 11:40:15 +0200
Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute in
Luxemburg einen Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von
Einziehungsentscheidungen angenommen. ?Dieser
Rahmenbeschluss baut einige Verfahrensh�rden bei der europ�ischen
Zusammenarbeit in strafrechtlichen Fragen ab. Die Absch�pfung von
Ertr�gen aus Straftaten wird k�nftig grenz�berschreitend
erheblich vereinfacht?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Nach deutschem Strafrecht k�nnen Gegenst�nde, die zur Begehung
einer vors�tzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden.
Auch kann der Verfall von Verm�genswerten angeordnet werden, die
durch Straftaten erlangt wurden ? beispielsweise gehen
Gewinne aus Drogenverk�ufen dann an den Staat. Vergleichbare
Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen
EU-Mitgliedsstaaten. Hat der T�ter das Geld allerdings bereits
ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung
bisher nur mit erheblichem b�rokratischem Aufwand vollstreckt
werden.
Die Vollstreckung von rechtskr�ftigen ausl�ndischen Einziehungs-
und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die
jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander
abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten f�r eine
Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das
hei�t, die zugrunde liegende Tat musste auch im
Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein.
Mit dem Rahmenbeschluss werden k�nftig ? �hnlich wie beim
Europ�ischen Haftbefehl ? rechtskr�ftige Einziehungs- und
Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der
Europ�ischen Union ergangen sind, grunds�tzlich in einem anderen
Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann
nur in Ausnahmef�llen verweigert werden, beispielsweise wenn der
Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat
verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner
Abwesenheit erging.
Fri, 06 Oct 2006 12:51:53 +0200
Sun, 22 Oct 2006 22:14:31 GMT
CK - Washington. There is some debate in Germany over whether or not lawyers may demand legal fees for the prosecution of their own claims. Generally, matters of minor significance which would not ordinarily require the engagement of an attorney do not trigger an award of legal fees. An October 16, 2006 decision by the Bautzen court examines these rules in the context of spam sent to a law firm.
In the matter 22 C 0492/05, EMail spam reached a law firm which sent a cease and desist demand to the spammer and requested the reimbursement of its statutory legal fees under traditional theories for damages to their business. The spammer refused to pay.
The Bautzen court explained that spam sent to a law firm is particularly damaging because lawyers, possibly more than others, must examine every mailed item. The simply act of sending even a single EMail into the junk pile is fraught with risk.
Therefore, a single spam item may justify immediate defensive action by a lawyer. While drafting a cease and desist demand may not always be the most difficult task, the challenge of researching the underlying facts--such as identifying the true originator or beneficiary of the spam--must be taken into consideration when weighing whether or not the matter requires legal skill and justifies legal fees.
In this instance, the Bautzen court held that the required skill and presented task did warrant a lawyer's expertise and awarded the firm legal fees. These are to be computed on the statutory basis of a value in dispute, assessed here at 5,100 Euros. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. South Africa and West Germany did right by the victims of human rights crimes, World Court Judge Thomas Buergenthal indicated in his acceptance speech on October 17, 2006 at the International Law Center of Case Law School in Cleveland. Awarded the 2006 Frederick K. Cox International Law Center International Humanitarian Award for Advancing Global Justice, Buergenthal examined comparative advantages of criminal prosecutions and truth commissions in response to human rights crimes, drawing on empirical information from places as varied as El Salvador and the Balkans. The center holds the video of the instructive, and moving, lecture available for download. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The owner of JurBlog announced on October 7, 2006 the suspension of his legal blog for fear of attacks by Islamic militants. He observed that the action may increase visits to his site. He blamed the statutory requirement of ownership identification for commercial websites and its uncertain application to blogs for endangering his ability to express himself. The article reads somewhat like a satirical piece. German American Law Journal :: Washington USA
Sun, 22 Oct 2006 22:14:31 GMT
Pressemitteilung vom 20.10.2006
2006-10-20
Pressemitteilung vom 19.10.2006
2006-10-19
Pressemitteilung vom 17.10.2006
2006-10-17
Pressemitteilung vom 16.10.2006
2006-10-16
Pressemitteilung vom 13.10.2006
2006-10-13
Sun, 22 Oct 2006 22:14:31 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks,
mit denen im Internet agierende Betr�ger unbescholtene B�rger ohne
deren Wissen zu Mitt�tern machen. Im Rahmen vorget�uschter legaler
Gesch�ftsaktivit�ten wird die Gutgl�ubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenst�nde werden h�ufig erst
nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder �ber
Auktionsh�user zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem f�r Objekte
musealer Qualit�t und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des
Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft
Jena nach dem moldawischen Staatsangeh�rigen, gegen den ein
Auslieferungsersuchen der moldawischen Beh�rden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - F�r das Jahr 2005 wurden von den
Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten
und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert.
Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegen�ber dem
Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Wiesbaden (ots) - Von Oktober 2006 bis Januar 2007 f�hrt das
Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern
im Mainzer Hauptbahnhof das Biometrieprojekt "Foto-Fahndung" durch.
Der Schwerpunkt des Forschungsprojektes ...
Thu, 05 Oct 2006 11:35:00 B
Sun, 22 Oct 2006 22:14:31 GMT
1. Erg�nzungszuweisungen des Bundes gem�� Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschlie�ender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und L�ndern die Erf�llung ihrer verfassungsm��igen Aufgaben in staatlicher Eigenst�ndigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu erm�glichen.
2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Anspr�che eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdk�rper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundeserg�nzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.
a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zul�ssig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verh�ltnis zu den �brigen L�ndern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Ma�stab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausma� erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist.
b) Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsf�higen Tr�gers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verf�gbaren M�glichkeiten der Abhilfe ersch�pft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
Fri, 20 Oct 2006 15:16:19 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den F�llen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabh�ngig.
2. Der Bund hat sich in diesen F�llen m�gliche Mitverursachungsbeitr�ge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:20:08 +0200
1. Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den F�llen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabh�ngig.
2. Der Bund hat sich in diesen F�llen m�gliche Mitverursachungsbeitr�ge anrechnen zu lassen.
Fri, 20 Oct 2006 15:19:51 +0200
Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende � 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine G�terabw�gung unter Beachtung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausl�nders gegen das �ffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuw�gen.
Thu, 19 Oct 2006 15:42:51 +0200
Begeht jemand, der wegen eines erheblichen vors�tzlichen Deliktes eine Freiheitsstrafe verb��t, w�hrend der Zeit der Strafverb��ung eine erneute planvoll ausgef�hrte und gewichtige Straftat, insbesondere ein Gewaltdelikt gegen Vollzugsbedienstete, so bringt er dadurch in der Regel eine rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck, die durch den Vollzug der Strafe nicht beeinflusst werden konnte. Der Strafvollzug hat in einem solchen Fall seine spezialpr�ventive Wirkung verfehlt. Dies verhindere auch bei einem Erstverb��er die Annahme einer positiven Prognose als Voraussetzung f�r eine bedingte vorzeitige Entlassung.
Mon, 16 Oct 2006 15:19:38 +0200
Antrag auf nachtr�gliche Klagezulassung - Darlegung der Einhaltung der Antragsfrist (� 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG), unverschuldetes Vers�umen der Klagefrist und Glaubhaftmachung - Einzelfallentscheidung -
Fri, 20 Oct 2006 15:34:48 +0200
Ist ein Rechtsstreit einem der in � 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebiete zuzuordnen und besteht nach dem Gesch�ftsverteilungsplan f�r diesen Rechtsstreit eine Spezialzust�ndigkeit der Zivilkammer, scheidet eine origin�re Zust�ndigkeit des Einzelrichter auch dann aus, wenn der Kammer die Zust�ndigkeit f�r das jeweilige Sachgebiet nicht vollst�ndig �bertragen worden ist.
Fri, 20 Oct 2006 15:24:18 +0200
1. Allein der Umstand, dass die Beh�rde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (� 24 Abs. 3 BAf�G) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf �� 60, 66 SGB I �bersendet, ist kein hinreichendes Indiz daf�r, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf �� 60, 66 SGB I gest�tzte sp�tere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann.
3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsm��ig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Sch�tzung oder Hochrechnung geschehen.
3. Bei der Entscheidung �ber einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverh�ltnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach � 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAf�G nicht ber�cksichtigt.
Tue, 17 Oct 2006 14:53:54 +0200
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten w�hrend des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gew�hlten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist.
2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gew�hlten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende R�cknahme oder inhaltliche Modifikation der f�r den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erf�llenden Anforderungen er�ffnet wird.
Fri, 20 Oct 2006 15:37:59 +0200
Zur bauplanungsrechtlichen Zul�ssigkeit von H�hnerzucht und Gefl�gelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet.
Tue, 17 Oct 2006 14:49:25 +0200
Sun, 22 Oct 2006 22:14:36 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO).
2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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