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Neuigkeiten (10.11.06)
Thu, 09 Nov 2006 23:13:17 GMT
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
Pressemitteilung 158/06 vom 07.11.2006
Pressemitteilung 157/06 vom 07.11.2006
Pressemitteilung 156/06 vom 07.11.2006
Pressemitteilung 155/06 vom 06.11.2006
Pressemitteilung 154/06 vom 02.11.2006
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ... Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention
Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).
Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege
Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind
Na dann einen guten Start in die neue Woche!
Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten
Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?
Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-20
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch den Beschwerdeführer.
2006-10-19
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
Thu, 09 Nov 2006 22:05:04 GMT
Wed, 08 Nov 2006 20:28:54 CET Uhr - Petra schrieb - Gaanz schlimme Vermieterin... Also, ich fang einfach mal an.
Ich zog vor einem Jahr in eine Wohnung mit einem Mitbewohner. Außerdem gehören zu meine "Familie" eine Katze, ein Kleiner Dackel und ein Meerschwein. Aber dazu gleich mehr.
Alles fing damit an, dass meine Vermieterin mich ständig anrief, z.B. weil ich meine Zeitung einen Tag im Briefkasten ließ, dann lief angeblich Öl aus meinem Keller ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET20:28:54+01:00
Wed, 08 Nov 2006 17:12:31 CET Uhr - my_castle schrieb - Eigenbedarfskündigung: Was kostet der Anwalt? Hallo,
wir stehen vor dem Kauf eines Hauses. Nicht nur, dass es ein Altbau mit deutlichem Sanierungsbedarf ist - es sitzen auch schon seit 1990 die gleichen Mieter drin.
Wir wollen das Haus selbst nutzen. Wie bekommt man die Mieter raus? Der Kuendigungsschutz betraegt wohl neun bis zwoelf Monate. Das waere noch akzeptabel und voellig verstaendlich - wir sind ja selbst noch Mi ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET17:12:31+01:00
Wed, 08 Nov 2006 15:58:09 CET Uhr - joh.w schrieb - Nebenkosten (so viel??) Hi,
ich hab heute so eben meine erste Nebenkostenabrechnung bekommen. Mal abgesehen davon, dass ich die alle 3 Monate bekommen sollte und diese jetzt für einen Monat gilt hab ich noch weitere Fragen zu den Positionen die da drauf stehen und wo mir hoffentlich jemand weiterhelfen kann:
1. "LW - ST Versicherung" - 5,74 --> Was ist das? Wir das jährlich oder mo ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET15:58:09+01:00
Wed, 08 Nov 2006 14:21:10 CET Uhr - p2ych0pat schrieb - Ex-Vermietern sendet post einfach zurück Hallo!
Mein Freund ist jetzt mit mir zusammen gezogen.
In seiner alten wohnung kommt noch einiges an post an weil wir noch keinen nachsendeantrag gestellt haben (mach ich jetzt aber nachher gleich) und mein freund ist gestern hingegangen und wollte seine post holen wo auch wichtige sachen dabei waren rechnungen, mahnungen, ein brief vom E-Werk und solche sachen eben.
Nun hat ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET14:21:10+01:00
Wed, 08 Nov 2006 11:55:02 CET Uhr - sanne schrieb - Hausverbot für meinen Freund Hallo ich wohne in einem 11 stöckgigen Hochhaus.
Da wohnt auch mein exfreund mitlerweile habe ich einen neuen Freund und mein ex machte terror daraufhin knallte es zwischen den beiden jetzt hat mein Freund von der Hausverwaltung ein Hausverbot ausgesprochen bekommen ich wollte wissen ob die verwaltung das so einfach machen kann oder geht das nur etagen weise ich zieh jetzt aus ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET11:55:02+01:00
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 09 Nov 2006 23:13:18 GMT
Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA geht nun gegen die von Google jüngst erworbene ...
2006-11-10 12:00:00
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von T-Online gegen das Urteil des
Landgerichts ...
2006-11-10 12:00:00
Die juris GmbH führt ab nächstem Jahr ein neues System beim PraxisKommentar IT-Recht ein. Dies ...
2006-11-10 12:00:00
Das VG Köln hatte in einem Urteil vom 04.08.2006, Az.: 11 K 3833/05 über die missbräuchliche ...
2006-11-10 12:00:00
Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik (KMK) ist ein ...
2006-10-27 12:00:00
Thu, 09 Nov 2006 23:13:25 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr russischer
Amtskollege Wladimir Ustinov haben heute in Moskau eine
Vereinbarung unterzeichnet, in der sich beide Staaten auf eine
enge Kooperation und fachlichen Austausch in den nächsten beiden
Jahren verständigen. Zypries traf Ustinow am Rande einer
Konferenz des Europarates zur Verbesserung der europäischen
Zusammenarbeit im Strafrecht.
?Mit dieser Vereinbarung knüpfen wir das Band unserer guten
bilateralen Beziehungen weiter. Fachleute beider Länder werden
sich intensiv zu rechtlichen und verwaltungsorganisatorischen
Fragen austauschen, die unter rechtsstaatlichen Aspekten
bedeutsam sind ?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Konkret vereinbart wurden gemeinsame Seminare
zum Recht im Strafvollzug und den Aufgaben der Justizbehörden
und Justizvollzugsanstalten
zu Fragen der Rechtsförmlichkeit bei der Gestaltung von
Gesetzen und Verordnungen sowie methodischen Grundlagen der
Gesetzgebung
zur IT-Ausstattung von Justizbehörden.
Zudem sollen regelmäßig Gesetze und Rechtsvorschriften sowie
methodische Unterlagen und Fachstudien zwischen den Ministerien
ausgetauscht werden.
Thu, 09 Nov 2006 14:01:28 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den
Bundesressorts einen Referentenentwurf zugeleitet, mit dem die
Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung neu geordnet und
der Rechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen erheblich
verbessert werden soll.
?Schwere Straftaten auch bei schwieriger Beweislage
aufzuklären, ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen
Gemeinwesens. Dazu braucht der Staat mitunter auch verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen, wenn er sein Ziel auf andere Weise nicht
oder nicht effektiv erreichen kann. Die vom
Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene MPI-Studie zur
Telekommunikationsüberwachung belegt, dass dieses
Ermittlungsinstrument erfolgreich und unverzichtbar ist, um etwa
Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität aufklären zu
können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die
unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung
hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst
vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Weil
verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte
der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, müssen für ihre Anordnung
strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz so
weitreichend wie möglich ausgestaltet sein. Deshalb sorgen wir
mit der Neuordnung für einheitliche Anordnungsvoraussetzungen,
bauen Verfahrenssicherungen ein, verbessern die nachträglichen
Rechtsschutzmöglichkeiten und stärken auf diese Weise den
Grundrechtsschutz der Betroffenen erheblich?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.
A. Vorbemerkung
Wenn im Folgenden von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen die Rede
ist, sind gemeint:
§ 98a StPO Rasterfahndung
§ 99 StPO Postbeschlagnahme
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
§ 100c StPO akustische Wohnraumüberwachung
§ 100f StPO akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen
§ 100g StPO Verkehrsdatenerhebung
§ 100h StPO Bildaufnahmen; technische Observationsmittel
(bisher: § 100f StPO)
§ 100i StPO IMSI-Catcher
§ 110a StPO Verdeckter Ermittler
§ 163d StPO Schleppnetzfahndung
§ 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 163f StPO längerfristige Observation
B. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
1. Grundrechtsschutz durch
Verfahrenssicherungen
Harmonisierung: Die Vorschriften der
vorgenannten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der
Strafprozessordnung (StPO) werden harmonisiert, indem die
formellen Anordnungsvoraussetzungen (z. B. Richtervorbehalt)
und die Vorschriften zum Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen
(z. B. Benachrichtigung, nachträglicher Rechtsschutz)
vereinheitlicht werden.
Zuständigkeitskonzentration: Zuständig für die
Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme wird generell
ein darauf spezialisiertes Gericht sein ? der
Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft. Dies stärkt
den Richtervorbehalt und verbessert den Grundrechtsschutz der
Betroffenen bereits vor Durchführung der Maßnahme. Die
Konzentration der Zuständigkeit wird zur Bündelung
ermittlungsrichterlicher Fachkompetenz führen.
Ermittlungsrichter werden dann häufiger über solche Maßnahmen
entscheiden müssen, die nicht nur ein rechtliches sondern auch
ein technisches Grundverständnis erfordern (z. B.
Telekommunikationsüberwachungen, Verkehrsdatenauskünfte).
Benachrichtigung: Der nachträgliche
Rechtsschutz wird verbessert, indem bei allen verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen Benachrichtigungspflichten zugunsten des
Betroffenen eingeführt und je nach Maßnahme spezifisch
konkretisiert werden. Bislang finden sich solche Regelungen
verstreut an verschiedenen Stellen in der StPO, beziehen aber
beispielsweise längerfristige Observationsmaßnahmen oder den
Einsatz des IMSI-Catchers nicht ein. Der Gesetzentwurf schafft
hier einheitliche Regelungen für alle verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen.
Gerichtliche Kontrolle über die Einhaltung der
Benachrichtigungspflicht: Will die Staatsanwaltschaft
den Betroffenen länger als 12 Monate seit Abschluss der letzten
Maßnahme ? etwa, weil sonst die noch laufenden
Ermittlungen gefährdet würden ? vorerst nicht
unterrichten, muss sie das Gericht einschalten, das dann die
weiteren Entscheidungen trifft ? beispielsweise über eine
befristete Zurückstellung der Benachrichtigung.
Nachträglicher Rechtsschutz: Bei allen
verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wird den Betroffenen
ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen
Rechtsschutzes ohne verfahrensrechtliche Hürden eröffnet. Im
Gegensatz zu den allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen muss ein
Betroffener in diesen Fällen kein besonderes
Rechtsschutzbedürfnis nachweisen.
Einheitliche Verwendungsregelungen: Die
Regelungen, zu welchen Zwecken die aus einer verdeckten
Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse außerhalb eines
Strafverfahrens (z. B. zur polizeilichen Gefahrenabwehr)
verwendet werden dürfen, werden vereinheitlicht.
Kennzeichnungspflichten: Alle Erkenntnisse,
die aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, müssen
als solche gekennzeichnet werden. Damit wird die Einhaltung der
entsprechenden Verwendungsregelungen gesichert ? und
damit der Datenschutz verbessert.
Einheitliche Löschungspflichten: Für alle
Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt künftig
gleichermaßen, dass sie unverzüglich gelöscht werden müssen,
wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen
Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind.
2. Besonderer Schutz von
Berufsgeheimnisträgern
Was ist das Problem? Derzeit gibt es nur
vereinzelte, teilweise Wertungswidersprüche auslösende
Regelungen, die bei Anwendung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO)
schützen. So ist etwa die Erhebung von TK-Verkehrsdaten (z. B.
Nummer des angerufenen und des anrufenden Anschlusses) bei
Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nach § 100h Abs. 2
StPO unzulässig, während eine entsprechende Regelung bei der
inhaltlichen Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO
nicht vorhanden ist.
Lösung:
Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete werden durch
umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen
Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Aufgrund ihrer
verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen
strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf
die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und
die Umstände der Informationsübermittlung beziehen. Damit stellt
der Gesetzgeber zugleich die Grenzen der Wahrheitserforschung im
Strafverfahren klar.
Auch der Schutz von Ärzten, Rechtsanwälten,
Journalisten und weiteren Berufsgeheimnisträgern wird
verbessert. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in
Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer sorgfältigen Abwägung im
Einzelfall einbezogen werden dürfen.
Beispiel: Die Entscheidung, ob eine
Observierung gegen einen Journalisten durchgeführt werden darf,
bedarf danach in jedem Einzelfall einer sorgfältigen
Verhältnismäßigkeitsabwägung, bei der die Pressefreiheit
einerseits sowie etwa die Schwere der aufzuklärenden Straftat
andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Dies gilt auch für
die Entscheidung, ob die erlangten Erkenntnisse zu
Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden dürfen.
?Verstrickungsregelung?: Besteht
gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten,
selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können
bereits nach geltendem Recht beispielsweise Unterlagen bei ihm
beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer
Straftat relevant sind. Dabei soll es bleiben, allerdings unter
erschwerten Bedingungen.
Beispiel: Ein Journalist berichtet über
einen Bankraub und verfügt über Informationen, die darauf
hindeuten, dass er weiß, wer der Täter ist. Gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden beruft sich der Journalist auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht. Nach geltendem Recht kann die
Strafverfolgungsbehörde auf den Verdacht hin, der Journalist
könnte an der Tat beteiligt sein, im Rahmen des
Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlichen Bankräuber
gleichwohl eine Durchsuchung beim Journalisten vornehmen und
dabei Beweisunterlagen beschlagnahmen. Künftig soll das nur
noch möglich sein, wenn die Strafverfolgungsbehörde zuvor
förmlich gegen den Journalisten selbst ein Ermittlungsverfahren
wegen Beteiligung am Bankraub oder wegen Begünstigung
eingeleitet hat.
Zum besonderen Schutz der Pressefreiheit setzen verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen gegen Medienmitarbeiter bei Verrat von
Dienstgeheimnissen zusätzlich voraus, dass die nach dem
materiellen Strafrecht erforderliche
Strafverfolgungsermächtigung der zuständigen obersten Behörde
bereits erteilt wurde ? und zwar auch gegenüber dem
Medienmitarbeiter.
Für die Berufshelfer von
Berufsgeheimnisträgern (z. B. Rechtsanwaltsgehilfen) soll
derselbe Schutz gelten wie für den
Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst.
3. Überarbeitung des § 100a StPO
(Telekommunikationsüberwachung)
Der Katalog von Straftaten, die Anlass für eine
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme nach § 100a StPO sein
können, wird auf schwere Straftaten begrenzt.
Aus dem Katalog gestrichen werden daher alle
Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Das betrifft z. B.:
die durch einen Nichtsoldaten begangene Anstiftung oder
Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§
16, 19 Wehrstrafgesetzbuch);
die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen (§ 86 StGB);
die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach dem
Vereinsgesetz (§ 20 VereinsG);
fahrlässige Straftaten nach dem Waffengesetz (§ 51 Abs. 4
WaffG).
Neu in den Katalog aufgenommen werden schwere
Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, wie etwa
Korruptionsdelikte (z. B. Bestechlichkeit und Bestechung),
gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug,
gewerbs- oder bandenmäßige Urkundenfälschung,
schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder
bandenmäßige Schmuggel.
Zudem wird eine Telefonüberwachung künftig möglich sein bei der
Aufklärung
aller Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen),
aller Menschenhandelsdelikte sowie
bei jeder Form der Verbreitung von Kinderpornographie.
Der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung wird
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner
Entscheidung (vom 27. Juli 2005 ? 1 BvR 668/04) zum
niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung durch entsprechende Regelungen bei der
Telekommunikationsüberwachung gewährleistet.
4. Umsetzung europäischer Vorgaben
Die EU-Richtlinie zur so genannten
?Vorratsdatenspeicherung? soll
entsprechend den Vorgaben des Deutschen Bundestages mit einer
Speicherungsfrist von sechs Monaten umgesetzt und die Verwendung
der gespeicherten Daten auf Strafverfolgungszwecke begrenzt
werden. Zu speichern sein werden die näheren Umstände der
Telekommunikation, d. h. wer mit wem, wann und ? bei der
Mobilfunktelefonie ? von wo aus telekommuniziert hat;
hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die genutzten
Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der
Verbindungen sowie ? bei der Mobilfunktelefonie ? die
Standorte bei Beginn der Mobilfunkverbindung. Daten, die
Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen
dagegen nicht gespeichert werden. Aus dem Bereich des Internets
sind nur Daten über den Internetzugang sowie über
E-Mail-Kommunikation und Internettelefonie erfasst.
Kommunikationsinhalte dürfen auch hier nicht gespeichert werden.
Im Übrigen müssen die genannten Daten ? anders als in der
Regel nach geltendem Recht ? auch dann gespeichert werden,
wenn sie nicht für die Gebührenabrechnung benötigt werden, wie
dies bei Pauschaltarifen (Flatrates) der Fall ist. Für die
internetbezogenen Daten sieht der Entwurf im Einklang mit
europäischen Vorgaben allerdings einen Aufschub der
Speicherungspflicht bis 15. März 2009 vor.
Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Übereinkommens
des Europarats über Computerkriminalität werden
umgesetzt. Dadurch kann der Computer- und Internetkriminalität
noch wirksamer begegnet werden. So wird bei den Regelungen über
die Durchsuchung klargestellt, dass diese sich auch auf
vorgefundene Computer und mit diesen verbundene Speichermedien
(z. B. externe Server), zu denen der Besitzer des Computers
zugangsberechtigt ist, erstrecken darf.
5. Berichts- und Statistikpflichten zur Ermöglichung
der parlamentarischen Kontrolle
Die Richtlinie zur ?Vorratsdatenspeicherung?
verpflichtet die Mitgliedsstaaten, jährlich statistische Daten zu
erheben, um die Entwicklung von Verkehrsdatenabfragen zu
beobachten. Daher sind einheitliche Bestimmungen für statistische
Erhebungen über solche Maßnahmen vorgesehen. Über die Richtlinie
hinausgehend werden solche statistischen Erhebungen auch für
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO
vorgesehen, um dem Gesetzgeber eine effektive Kontrolle zu
ermöglichen. Zugleich wird die Telekommunikationswirtschaft von
Statistikpflichten entlastet, diese werden künftig ausschließlich
von den Strafverfolgungsbehörden getragen.
Der Gesetzentwurf wird neben den Bundesressorts zeitnah auch
Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die
Kabinettbefassung ist für Frühjahr 2007 geplant. Das Gesetz ist
zustimmungsbedürftig.
Begriffserläuterungen:
Zeugnisverweigerungsberechtigte
Berufsgeheimnisträger:
§ 53 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgewor
den ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen
dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in
einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden
oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer
zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie
in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie
über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung
dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten
berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis
verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders
von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen
Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre
Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie
über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur,
soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und
Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell
aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste
handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen
das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die
Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter
Materialien und den Gegenstand entsprechender
Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung
eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der
Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und
der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87,
88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a
des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach
den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage
verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des
Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen
oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick
auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten
Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
++++++++++++++++++++++++++
IMSI
International mobile subscriber identity Eine (höchstens
fünfzehnstellige) Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung
des Teilnehmers. Hat man als Kunde beispielsweise
Telefon- und Faxdienste abonniert, so erhält man dafür
zwei verschiedene Telefonnummern zugeteilt, der Kunde
wird aber über eine IMSI-Nummer verwaltet. Sie setzt sich
zusammen aus der dreistelligen Mobilfunklandeskennzahl,
zwei Stellen Netzwerkcode und max. zehn Stellen zur
eindeutigen Identifizierung des Teilnehmers.
IMSI-Catcher
Technisches Gerät, mit dessen Hilfe u. a.
die IMSI der in der Nähe eingeschalteten Mobiltelefone
ermittelt werden können, geregelt in § 100i StPO.
Wed, 08 Nov 2006 14:27:45 +0100
Bundeskanzlerin Merkel hat mit dem Integrationsgipfel am 14. Juli
2006 den Startschuss für die Erarbeitung eines Nationalen
Integrationsplans gegeben. Migrantinnen und Migranten sowie
Vertreterinnen und Vertreter maßgeblicher politischer und
gesellschaftlicher Gruppierungen sollen dazu in sechs
Arbeitsgruppen miteinander diskutieren. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries hat heute die Gespräche der Arbeitsgruppe 4
?Lebenssituation von Frauen und Mädchen verbessern,
Gleichberechtigung verwirklichen? eröffnet. ?Viel zu
lange hat die Politik ignoriert, dass Deutschland ein
Einwanderungsland ist und kulturell, ethnisch und religiös immer
vielfältiger wird. Viel zu lange haben wir beim Thema Integration
übereinander, statt miteinander geredet. Es ist Aufgabe von
Politik und Gesellschaft, die Potentiale und Chancen eines
Einwanderungslands fruchtbar zu machen und dafür zu sorgen, dass
ein respektvolles und friedvolles Zusammenleben gesichert
bleibt?, betonte Zypries.
Der Nationale Integrationsplan soll in sechs Arbeitsgruppen
erstellt werden. Die Themen reichen von Bildung, über
Sprachförderung, Weiterentwicklung der Integrationskurse bis hin
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit. Das Thema der
Arbeitsgruppe 4 ?Lebenssituation von Frauen und Mädchen
verbessern. Gleichberechtigung verwirklichen? ist eine
Querschnittsaufgabe. Zwar garantiert das Grundgesetz in Artikel 3
die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern, aber die
Lebenswirklichkeit sieht oft anders aus. Frauen und Mädchen aus
Zuwandererfamilien haben wesentlich schlechtere Chancen, selbst
zu bestimmen, wie sie ihr Leben führen wollen. Junge Frauen
unterliegen häufig anderen Zwängen als ihre männlichen
Altersgenossen. Die Ursachen sind vielfältig; eine wichtige
Ursache liegt gewiss darin, dass männliche Zuwanderer
Schwierigkeiten haben, die Gleichberechtigung von Mann und Frau
zu akzeptieren. ?Wenn wir etwas für Mädchen und Frauen tun
wollen, dann werden wir auch offen über Männer sprechen
müssen?, so Zypries.
Tue, 07 Nov 2006 11:58:38 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die chinesische
Justizministerin Wu Aiying zu einem Meinungsaustausch empfangen.
Anlässlich des Besuchs der chinesischen Justizministerin
zeichneten beide eine Vereinbarung, mit der die bilaterale
Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden soll. Die heute
geschlossene Vereinbarung ergänzt das laufende, im September 2005
unterzeichnete Zwei-Jahres-Programm des deutsch-chinesischen
Rechtsstaatsdialogs.
?Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China auf dem
Gebiet des Rechts ist eng und vertrauensvoll. Seit 1999, als der
deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog begann, haben wir die
Zusammenarbeit im Rechtsbereich stetig erweitert. Heute haben wir
uns auf einen Meinungsaustausch zu Forschung und Praxis in der
Rechtspflege mit dem Schwerpunkt Gesetzgebung und der Entwicklung
von Rechtsdienstleistungen verständigt. Auch über unsere
Erfahrungen bei der Ausbildung und Qualifizierung der in der
Justiz Beschäftigten wollen wir uns austauschen. Fördern wollen
wir zudem den Austausch zwischen Rechtswissenschaftlern,
Rechtsanwälten und ihren Organisationen und Verbänden, um das
gegenseitige Verständnis weiter auszubauen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Unterzeichnung
der Vereinbarung.
Der institutionalisierte Austausch über Fragen des Rechtsstaats
zwischen beiden Ländern geht zurück auf das Jahr 1999.
Konkretisiert wird die Zusammenarbeit durch Zwei-Jahres-Pläne, in
denen die zuständigen Minister beider Länder als nationale
Koordinatoren jeweils gezielt Projekte der Zusammenarbeit
festlegen.
Neben den sieben großen Symposien unter Beteiligung der Minister
in den Jahren 2000-2006 lebt der Rechtsstaatsdialog wesentlich
von den vielfältigen Projekten zur rechtlichen Zusammenarbeit, in
denen sich Fachleute beider Länder gezielt zu Fachfragen
austauschen. Gegenstand der Veranstaltungen zum
Rechtsstaatsdialog waren Fragen des Verfassungs- und
Rechtssystems, das Berufsrecht von Richtern, Anwälten und
Notaren, das deutsche Schuldrecht, das Strafrecht und der
Strafvollzug, Fragen der Geldwäsche- und Korruptionsbekämpfung,
die Bürgerbeteiligung am Gesetzgebungsprozess sowie der Einsatz
von Informationstechnologie in der Justiz. In jüngster Zeit liegt
der Schwerpunkt der Zusammenarbeit im wirtschaftsrechtlichen
Bereich, neben dem Schutz des geistigen Eigentums stehen
beispielsweise Fragen des Kapitalmarktrechts, der Produkthaftung
und Rechtsfragen zur Registrierung von Immobilien (Grundbuch- und
Katasterfragen) dabei im Mittelpunkt.
Als Projektpartner fungieren die jeweils zuständigen Ministerien
oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie
gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen,
Hochschulen und Universitäten.
Weitere Informationen zum Deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialog
und die gemeinsam mit der Gesellschaft für technische
Zusammenarbeit herausgegebene Dokumentation zu den bisherigen
Symposien und Projekten finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Thu, 26 Oct 2006 15:01:17 +0200
Thu, 09 Nov 2006 23:13:28 GMT
CK - Washington. The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.
A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.
In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.
Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.
Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.
On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.
A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Supreme Court in Karlsruhe displayed common sense when it scrutinized the scope of statutory obligations to publish identifying information on certain web sites. On July 20, 2006, it rebuffed the
pixel pickiness of some courts and numerous commentators who had fostered a spirit of collective fear of cease and desist orders in owners of web sites.
German law, like that in some other countries, requires certain commercial web site owners to publish detailed identifying information. Over the past several years, a business developed among a segment of lawyers who descend like sharks on all sorts of sites and claim violations of the law--and substantial legal fees--for the wrong or incomplete placement of owner identification. In 2003, a Munich court even counted the pixels and number of clicks necessary to reach the owner's contact, about or FAQ page.
The Supreme Court put an end to such abuse. In the matter I ZR 228/03, it held that web sites need not be structured so that the visitor would inevitably, in the course of a transaction, come across the identifying information. In addition, the statutory requirement of the remote services statute, Teledienstegesetz, and the BGB-InfoV statute, is met even if the visitor may need to navigate through two links to reach the information, Anbieterkennzeichnung, which is colloquially known as Impressum. The court inserted into its decision a screenshot of the web site at issue. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Did Germany's surrender in 1945 trigger its loss of sovereign immunity so that Germany may be sued in American courts under the Foreign Sovereign Immunities Act? A German American heir to German tax debts failed to convince the United States District Court for the District of Columbia of this proposition, in the matter Harold William Gutch v. Federal Republic of Germany, case number 05-2338, decided on July 27, 2006. In addition, the court found that neither NATO-SOFA nor other alleged bases fell within the exceptions to the FSIA. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. There is some debate in Germany over whether or not lawyers may demand legal fees for the prosecution of their own claims. Generally, matters of minor significance which would not ordinarily require the engagement of an attorney do not trigger an award of legal fees. An October 16, 2006 decision by the Bautzen court examines these rules in the context of spam sent to a law firm.
In the matter 22 C 0492/05, EMail spam reached a law firm which sent a cease and desist demand to the spammer and requested the reimbursement of its statutory legal fees under traditional theories for damages to their business. The spammer refused to pay.
The Bautzen court explained that spam sent to a law firm is particularly damaging because lawyers, possibly more than others, must examine every mailed item. The simply act of sending even a single EMail into the junk pile is fraught with risk.
Therefore, a single spam item may justify immediate defensive action by a lawyer. While drafting a cease and desist demand may not always be the most difficult task, the challenge of researching the underlying facts--such as identifying the true originator or beneficiary of the spam--must be taken into consideration when weighing whether or not the matter requires legal skill and justifies legal fees.
In this instance, the Bautzen court held that the required skill and presented task did warrant a lawyer's expertise and awarded the firm legal fees. These are to be computed on the statutory basis of a value in dispute, assessed here at 5,100 Euros. German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 09 Nov 2006 23:13:29 GMT
Pressemitteilung vom 09.11.2006
2006-11-09
Pressemitteilung vom 08.11.2006
2006-11-08
Pressemitteilung vom 07.11.2006
2006-11-07
Pressemitteilung vom 03.11.2006
2006-11-03
Pressemitteilung vom 03.11.2006
2006-11-03
Thu, 09 Nov 2006 18:40:37 GMT
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks,
mit denen im Internet agierende Betrüger unbescholtene Bürger ohne
deren Wissen zu Mittätern machen. Im Rahmen vorgetäuschter legaler
Geschäftsaktivitäten wird die Gutgläubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenstände werden häufig erst
nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder über
Auktionshäuser zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem für Objekte
musealer Qualität und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
Wiesbaden (ots) - Seit dem 26.09.06 fahndeten die Spezialisten des
Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft
Jena nach dem moldawischen Staatsangehörigen, gegen den ein
Auslieferungsersuchen der moldawischen Behörden ...
Wed, 11 Oct 2006 13:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Für das Jahr 2005 wurden von den
Landespolizeidienststellen und dem BKA 14.689 Korruptionsstraftaten
und damit 93 % mehr als im Vorjahr registriert.
Daneben wurden 1.649 Ermittlungsverfahren gemeldet. Gegenüber dem
Vorjahr ...
Tue, 10 Oct 2006 14:50:00 B
Thu, 09 Nov 2006 23:13:29 GMT
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:39 +0100
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:30 +0100
Der Verpächter kann sich in der Insolvenz des Pächters nicht auf ein Verpächterpfandrecht berufen, wenn die Überlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.
Tue, 07 Nov 2006 14:53:39 +0100
1. Eine Zusatzversorgungskasse ist im Aktivprozess über die Höhe des Ausgleichsbeitrages eines ausgeschiedenen Mitglieds nicht parteifähig.
2. Eine Rubrumsänderung auf den Rechtsträger kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Zusatzversorgungskasse ausdrücklich auf ihre Parteifähigkeit beruft.
3. Ein hilfsweise erklärter Parteiwechsel auf Klägerseite ist unzulässig (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 640).
Wed, 08 Nov 2006 12:19:20 +0100
1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen.
2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.
Fri, 27 Oct 2006 16:09:02 +0200
Der Bürge kann sich auch nach geltendem Recht nicht auf Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn der Mangel in unverjährter Zeit gerügt, die Bürgschaft aber erst in verjährter Zeit in Anspruch genommen wird. Die Forderung aus der Gewährleistungsbürgschaft unterliegt grundsätzlich der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn sich der Anspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer auf Nachbesserung in eine Geldschuld umgewandelt hat.
Thu, 02 Nov 2006 18:37:36 +0100
Der Ehezeitanteil betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage ist nicht nach der zeitratierlichen Methode des § 1587 a Abs. 2 N. 3 BGB, sondern in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB auf der Grundlage des bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapitals zu berechnen.
Tue, 31 Oct 2006 15:22:52 +0100
1. Die Verjährung eines im Scheidungsverbundverfahren mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit Kenntnis des Ehegatten von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.
2. Wird eine aus dem Verbund abgetrennte Zugewinnausgleichs-Folgesache trotz bewilligter Prozesskostenhilfe nicht weiter betrieben, sondern statt dessen (ausdrücklich) eine isolierte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht, so ist ein damit verbundener Prozesskostenhilfeantrag nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.
Tue, 31 Oct 2006 15:22:38 +0100
Sind nach den Gegebenheiten konkrete Gesundheitsgefahren für die Vergangenheit nicht belegt, kann aber nach derzeitiger gutachterlicher Erkenntnislage eine Patientengefährdung aufgrund einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des in freier Praxis tätigen Arztes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) nicht umfassend ausgeschlossen werden, so kann dem Arzt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.
Tue, 07 Nov 2006 15:03:23 +0100
Kein hinreichender Tatverdacht eines öffentlichen Aufforderns zu Straftaten, wenn in einem Internet-Forum in der äußeren Form eines Gebets ("Mubahala") die Bestrafung eines Islamkritikers vom "allmächtigen Schöpfer" erfleht wird.
Tue, 31 Oct 2006 15:23:04 +0100
Thu, 09 Nov 2006 23:13:34 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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