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Neuigkeiten (12.11.06)
Sat, 11 Nov 2006 20:19:44 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:45 GMT
Pressemitteilung 158/06 vom 07.11.2006
Pressemitteilung 157/06 vom 07.11.2006
Pressemitteilung 156/06 vom 07.11.2006
Pressemitteilung 155/06 vom 06.11.2006
Pressemitteilung 154/06 vom 02.11.2006
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ... Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention
Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).
Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege
Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind
Na dann einen guten Start in die neue Woche!
Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten
Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?
Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Sat, 11 Nov 2006 20:19:45 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
2006-10-23
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2006-10-20
Das abstrakte Normkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip hat.
2006-10-19
Sat, 11 Nov 2006 20:19:45 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
Sat, 11 Nov 2006 15:21:28 CET Uhr - shaXx schrieb - Mieter ignoriert mich und zahlt keine miete Guten Tag,
durch unsere Verzweiflung bin ich auf dieses Forum gestossen.
Es geht um folgendes.... Meine Eltern haben sich eine Wohnung gekauft und komplett renoviert um diese zu vermieten. Anfang des Jahres zogen dann die neuen Mieter ein
( Ehepaar und 3 Kinder ) anfangs lief alles ganz orgentlich aber mit der Zeit stellte sich dann heraus was f�r ein Problemfall wir als Miet ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-11CET15:21:28+01:00
Sat, 11 Nov 2006 12:08:53 CET Uhr - Gustav01 schrieb - Mietminderung wg. eingeschr�nkter Garagenbenutzung Hallo,
wir haben da folgendes kleines Problemchen:
Wir haben ein freistehendes Einfamilienhaus mit Doppelgarage angemietet. Nun macht das elektrisch angetriebene Garagentor seit einiger Zeit (ca. 9 Monate) immer Mal wieder �rger.
Da die Federn nicht mehr �ber eine geeignete Spannkraft verf�gen, stellt sich das Tor immer schr�g und versagt dann den Dienst.
Der vom Vermieter ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-11CET12:08:53+01:00
Wed, 08 Nov 2006 20:28:54 CET Uhr - Petra schrieb - Gaanz schlimme Vermieterin... Also, ich fang einfach mal an.
Ich zog vor einem Jahr in eine Wohnung mit einem Mitbewohner. Au�erdem geh�ren zu meine "Familie" eine Katze, ein Kleiner Dackel und ein Meerschwein. Aber dazu gleich mehr.
Alles fing damit an, dass meine Vermieterin mich st�ndig anrief, z.B. weil ich meine Zeitung einen Tag im Briefkasten lie�, dann lief angeblich �l aus meinem Keller ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET20:28:54+01:00
Wed, 08 Nov 2006 17:12:31 CET Uhr - my_castle schrieb - Eigenbedarfsk�ndigung: Was kostet der Anwalt? Hallo,
wir stehen vor dem Kauf eines Hauses. Nicht nur, dass es ein Altbau mit deutlichem Sanierungsbedarf ist - es sitzen auch schon seit 1990 die gleichen Mieter drin.
Wir wollen das Haus selbst nutzen. Wie bekommt man die Mieter raus? Der Kuendigungsschutz betraegt wohl neun bis zwoelf Monate. Das waere noch akzeptabel und voellig verstaendlich - wir sind ja selbst noch Mi ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET17:12:31+01:00
Wed, 08 Nov 2006 15:58:09 CET Uhr - joh.w schrieb - Nebenkosten (so viel??) Hi,
ich hab heute so eben meine erste Nebenkostenabrechnung bekommen. Mal abgesehen davon, dass ich die alle 3 Monate bekommen sollte und diese jetzt f�r einen Monat gilt hab ich noch weitere Fragen zu den Positionen die da drauf stehen und wo mir hoffentlich jemand weiterhelfen kann:
1. "LW - ST Versicherung" - 5,74 --> Was ist das? Wir das j�hrlich oder mo ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-08CET15:58:09+01:00
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 11 Nov 2006 20:19:46 GMT
Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA geht nun gegen die von Google jüngst erworbene ...
2006-11-10 12:00:00
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde von T-Online gegen das Urteil des
Landgerichts ...
2006-11-10 12:00:00
Die juris GmbH führt ab nächstem Jahr ein neues System beim PraxisKommentar IT-Recht ein. Dies ...
2006-11-10 12:00:00
Das VG Köln hatte in einem Urteil vom 04.08.2006, Az.: 11 K 3833/05 über die missbräuchliche ...
2006-11-10 12:00:00
Für alle diejenigen, die sich für das Urheber- und Medienrecht interessieren, ist diese Seite ein ...
2006-11-10 12:00:00
Sat, 11 Nov 2006 20:19:53 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr russischer
Amtskollege Wladimir Ustinov haben heute in Moskau eine
Vereinbarung unterzeichnet, in der sich beide Staaten auf eine
enge Kooperation und fachlichen Austausch in den n�chsten beiden
Jahren verst�ndigen. Zypries traf Ustinow am Rande einer
Konferenz des Europarates zur Verbesserung der europ�ischen
Zusammenarbeit im Strafrecht.
?Mit dieser Vereinbarung kn�pfen wir das Band unserer guten
bilateralen Beziehungen weiter. Fachleute beider L�nder werden
sich intensiv zu rechtlichen und verwaltungsorganisatorischen
Fragen austauschen, die unter rechtsstaatlichen Aspekten
bedeutsam sind ?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Konkret vereinbart wurden gemeinsame Seminare
zum Recht im Strafvollzug und den Aufgaben der Justizbeh�rden
und Justizvollzugsanstalten
zu Fragen der Rechtsf�rmlichkeit bei der Gestaltung von
Gesetzen und Verordnungen sowie methodischen Grundlagen der
Gesetzgebung
zur IT-Ausstattung von Justizbeh�rden.
Zudem sollen regelm��ig Gesetze und Rechtsvorschriften sowie
methodische Unterlagen und Fachstudien zwischen den Ministerien
ausgetauscht werden.
Thu, 09 Nov 2006 14:01:28 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den
Bundesressorts einen Referentenentwurf zugeleitet, mit dem die
Vorschriften zur Telekommunikations�berwachung neu geordnet und
der Rechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsma�nahmen erheblich
verbessert werden soll.
?Schwere Straftaten auch bei schwieriger Beweislage
aufzukl�ren, ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen
Gemeinwesens. Dazu braucht der Staat mitunter auch verdeckte
Ermittlungsma�nahmen, wenn er sein Ziel auf andere Weise nicht
oder nicht effektiv erreichen kann. Die vom
Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene MPI-Studie zur
Telekommunikations�berwachung belegt, dass dieses
Ermittlungsinstrument erfolgreich und unverzichtbar ist, um etwa
Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalit�t aufkl�ren zu
k�nnen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die
unabweisbaren Bed�rfnisse einer wirksamen Strafverfolgung
hervorgehoben und das �ffentliche Interesse an einer m�glichst
vollst�ndigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Weil
verdeckte Ermittlungsma�nahmen aber regelm��ig in die Grundrechte
der B�rgerinnen und B�rger eingreifen, m�ssen f�r ihre Anordnung
strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz so
weitreichend wie m�glich ausgestaltet sein. Deshalb sorgen wir
mit der Neuordnung f�r einheitliche Anordnungsvoraussetzungen,
bauen Verfahrenssicherungen ein, verbessern die nachtr�glichen
Rechtsschutzm�glichkeiten und st�rken auf diese Weise den
Grundrechtsschutz der Betroffenen erheblich?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.
A. Vorbemerkung
Wenn im Folgenden von verdeckten Ermittlungsma�nahmen die Rede
ist, sind gemeint:
� 98a StPO Rasterfahndung
� 99 StPO Postbeschlagnahme
� 100a StPO Telekommunikations�berwachung
� 100c StPO akustische Wohnraum�berwachung
� 100f StPO akustische �berwachung au�erhalb von Wohnungen
� 100g StPO Verkehrsdatenerhebung
� 100h StPO Bildaufnahmen; technische Observationsmittel
(bisher: � 100f StPO)
� 100i StPO IMSI-Catcher
� 110a StPO Verdeckter Ermittler
� 163d StPO Schleppnetzfahndung
� 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
� 163f StPO l�ngerfristige Observation
B. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
1. Grundrechtsschutz durch
Verfahrenssicherungen
Harmonisierung: Die Vorschriften der
vorgenannten verdeckten Ermittlungsma�nahmen in der
Strafprozessordnung (StPO) werden harmonisiert, indem die
formellen Anordnungsvoraussetzungen (z. B. Richtervorbehalt)
und die Vorschriften zum Rechtsschutz gegen solche Ma�nahmen
(z. B. Benachrichtigung, nachtr�glicher Rechtsschutz)
vereinheitlicht werden.
Zust�ndigkeitskonzentration: Zust�ndig f�r die
Anordnung einer verdeckten Ermittlungsma�nahme wird generell
ein darauf spezialisiertes Gericht sein ? der
Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft. Dies st�rkt
den Richtervorbehalt und verbessert den Grundrechtsschutz der
Betroffenen bereits vor Durchf�hrung der Ma�nahme. Die
Konzentration der Zust�ndigkeit wird zur B�ndelung
ermittlungsrichterlicher Fachkompetenz f�hren.
Ermittlungsrichter werden dann h�ufiger �ber solche Ma�nahmen
entscheiden m�ssen, die nicht nur ein rechtliches sondern auch
ein technisches Grundverst�ndnis erfordern (z. B.
Telekommunikations�berwachungen, Verkehrsdatenausk�nfte).
Benachrichtigung: Der nachtr�gliche
Rechtsschutz wird verbessert, indem bei allen verdeckten
Ermittlungsma�nahmen Benachrichtigungspflichten zugunsten des
Betroffenen eingef�hrt und je nach Ma�nahme spezifisch
konkretisiert werden. Bislang finden sich solche Regelungen
verstreut an verschiedenen Stellen in der StPO, beziehen aber
beispielsweise l�ngerfristige Observationsma�nahmen oder den
Einsatz des IMSI-Catchers nicht ein. Der Gesetzentwurf schafft
hier einheitliche Regelungen f�r alle verdeckten
Ermittlungsma�nahmen.
Gerichtliche Kontrolle �ber die Einhaltung der
Benachrichtigungspflicht: Will die Staatsanwaltschaft
den Betroffenen l�nger als 12 Monate seit Abschluss der letzten
Ma�nahme ? etwa, weil sonst die noch laufenden
Ermittlungen gef�hrdet w�rden ? vorerst nicht
unterrichten, muss sie das Gericht einschalten, das dann die
weiteren Entscheidungen trifft ? beispielsweise �ber eine
befristete Zur�ckstellung der Benachrichtigung.
Nachtr�glicher Rechtsschutz: Bei allen
verdeckten Ermittlungsma�nahmen wird den Betroffenen
ausdr�cklich die M�glichkeit eines nachtr�glichen
Rechtsschutzes ohne verfahrensrechtliche H�rden er�ffnet. Im
Gegensatz zu den allgemeinen Prozessrechtsgrunds�tzen muss ein
Betroffener in diesen F�llen kein besonderes
Rechtsschutzbed�rfnis nachweisen.
Einheitliche Verwendungsregelungen: Die
Regelungen, zu welchen Zwecken die aus einer verdeckten
Ermittlungsma�nahme gewonnenen Erkenntnisse au�erhalb eines
Strafverfahrens (z. B. zur polizeilichen Gefahrenabwehr)
verwendet werden d�rfen, werden vereinheitlicht.
Kennzeichnungspflichten: Alle Erkenntnisse,
die aus verdeckten Ermittlungsma�nahmen gewonnen wurden, m�ssen
als solche gekennzeichnet werden. Damit wird die Einhaltung der
entsprechenden Verwendungsregelungen gesichert ? und
damit der Datenschutz verbessert.
Einheitliche L�schungspflichten: F�r alle
Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsma�nahmen gilt k�nftig
gleicherma�en, dass sie unverz�glich gel�scht werden m�ssen,
wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen
�berpr�fung der Ma�nahme erforderlich sind.
2. Besonderer Schutz von
Berufsgeheimnistr�gern
Was ist das Problem? Derzeit gibt es nur
vereinzelte, teilweise Wertungswiderspr�che ausl�sende
Regelungen, die bei Anwendung verdeckter Ermittlungsma�nahmen
zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnistr�ger (� 53 StPO)
sch�tzen. So ist etwa die Erhebung von TK-Verkehrsdaten (z. B.
Nummer des angerufenen und des anrufenden Anschlusses) bei
Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nach � 100h Abs. 2
StPO unzul�ssig, w�hrend eine entsprechende Regelung bei der
inhaltlichen �berwachung der Telekommunikation nach � 100a StPO
nicht vorhanden ist.
L�sung:
Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete werden durch
umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen
Ermittlungsma�nahmen besonders gesch�tzt. Aufgrund ihrer
verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen
strafprozessualen Ermittlungsma�nahmen ausgenommen, die sich auf
die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und
die Umst�nde der Informations�bermittlung beziehen. Damit stellt
der Gesetzgeber zugleich die Grenzen der Wahrheitserforschung im
Strafverfahren klar.
Auch der Schutz von �rzten, Rechtsanw�lten,
Journalisten und weiteren Berufsgeheimnistr�gern wird
verbessert. Es wird ausdr�cklich klargestellt, dass sie in
Ermittlungsma�nahmen nur nach einer sorgf�ltigen Abw�gung im
Einzelfall einbezogen werden d�rfen.
Beispiel: Die Entscheidung, ob eine
Observierung gegen einen Journalisten durchgef�hrt werden darf,
bedarf danach in jedem Einzelfall einer sorgf�ltigen
Verh�ltnism��igkeitsabw�gung, bei der die Pressefreiheit
einerseits sowie etwa die Schwere der aufzukl�renden Straftat
andererseits gegeneinander abzuw�gen sind. Dies gilt auch f�r
die Entscheidung, ob die erlangten Erkenntnisse zu
Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden d�rfen.
?Verstrickungsregelung?: Besteht
gegen den Berufsgeheimnistr�ger, etwa einen Journalisten,
selbst ein Beteiligungs- oder Beg�nstigungsverdacht, so k�nnen
bereits nach geltendem Recht beispielsweise Unterlagen bei ihm
beschlagnahmt werden, wenn diese f�r die Aufkl�rung einer
Straftat relevant sind. Dabei soll es bleiben, allerdings unter
erschwerten Bedingungen.
Beispiel: Ein Journalist berichtet �ber
einen Bankraub und verf�gt �ber Informationen, die darauf
hindeuten, dass er wei�, wer der T�ter ist. Gegen�ber den
Strafverfolgungsbeh�rden beruft sich der Journalist auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht. Nach geltendem Recht kann die
Strafverfolgungsbeh�rde auf den Verdacht hin, der Journalist
k�nnte an der Tat beteiligt sein, im Rahmen des
Ermittlungsverfahren gegen den mutma�lichen Bankr�uber
gleichwohl eine Durchsuchung beim Journalisten vornehmen und
dabei Beweisunterlagen beschlagnahmen. K�nftig soll das nur
noch m�glich sein, wenn die Strafverfolgungsbeh�rde zuvor
f�rmlich gegen den Journalisten selbst ein Ermittlungsverfahren
wegen Beteiligung am Bankraub oder wegen Beg�nstigung
eingeleitet hat.
Zum besonderen Schutz der Pressefreiheit setzen verdeckte
Ermittlungsma�nahmen gegen Medienmitarbeiter bei Verrat von
Dienstgeheimnissen zus�tzlich voraus, dass die nach dem
materiellen Strafrecht erforderliche
Strafverfolgungserm�chtigung der zust�ndigen obersten Beh�rde
bereits erteilt wurde ? und zwar auch gegen�ber dem
Medienmitarbeiter.
F�r die Berufshelfer von
Berufsgeheimnistr�gern (z. B. Rechtsanwaltsgehilfen) soll
derselbe Schutz gelten wie f�r den
Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst.
3. �berarbeitung des � 100a StPO
(Telekommunikations�berwachung)
Der Katalog von Straftaten, die Anlass f�r eine
Telekommunikations�berwachungsma�nahme nach � 100a StPO sein
k�nnen, wird auf schwere Straftaten begrenzt.
Aus dem Katalog gestrichen werden daher alle
Straftaten, die im H�chstma� mit weniger als f�nf Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Das betrifft z. B.:
die durch einen Nichtsoldaten begangene Anstiftung oder
Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (��
16, 19 Wehrstrafgesetzbuch);
die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen (� 86 StGB);
die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach dem
Vereinsgesetz (� 20 VereinsG);
fahrl�ssige Straftaten nach dem Waffengesetz (� 51 Abs. 4
WaffG).
Neu in den Katalog aufgenommen werden schwere
Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalit�t, wie etwa
Korruptionsdelikte (z. B. Bestechlichkeit und Bestechung),
gewerbs- oder bandenm��iger Betrug,
gewerbs- oder bandenm��ige Urkundenf�lschung,
schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder
bandenm��ige Schmuggel.
Zudem wird eine Telefon�berwachung k�nftig m�glich sein bei der
Aufkl�rung
aller Verbrechen nach dem V�lkerstrafgesetzbuch (Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen),
aller Menschenhandelsdelikte sowie
bei jeder Form der Verbreitung von Kinderpornographie.
Der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung wird
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner
Entscheidung (vom 27. Juli 2005 ? 1 BvR 668/04) zum
nieders�chsischen Gesetz �ber die �ffentliche Sicherheit und
Ordnung durch entsprechende Regelungen bei der
Telekommunikations�berwachung gew�hrleistet.
4. Umsetzung europ�ischer Vorgaben
Die EU-Richtlinie zur so genannten
?Vorratsdatenspeicherung? soll
entsprechend den Vorgaben des Deutschen Bundestages mit einer
Speicherungsfrist von sechs Monaten umgesetzt und die Verwendung
der gespeicherten Daten auf Strafverfolgungszwecke begrenzt
werden. Zu speichern sein werden die n�heren Umst�nde der
Telekommunikation, d. h. wer mit wem, wann und ? bei der
Mobilfunktelefonie ? von wo aus telekommuniziert hat;
hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die genutzten
Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der
Verbindungen sowie ? bei der Mobilfunktelefonie ? die
Standorte bei Beginn der Mobilfunkverbindung. Daten, die
Aufschluss �ber den Inhalt der Kommunikation geben, d�rfen
dagegen nicht gespeichert werden. Aus dem Bereich des Internets
sind nur Daten �ber den Internetzugang sowie �ber
E-Mail-Kommunikation und Internettelefonie erfasst.
Kommunikationsinhalte d�rfen auch hier nicht gespeichert werden.
Im �brigen m�ssen die genannten Daten ? anders als in der
Regel nach geltendem Recht ? auch dann gespeichert werden,
wenn sie nicht f�r die Geb�hrenabrechnung ben�tigt werden, wie
dies bei Pauschaltarifen (Flatrates) der Fall ist. F�r die
internetbezogenen Daten sieht der Entwurf im Einklang mit
europ�ischen Vorgaben allerdings einen Aufschub der
Speicherungspflicht bis 15. M�rz 2009 vor.
Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des �bereinkommens
des Europarats �ber Computerkriminalit�t werden
umgesetzt. Dadurch kann der Computer- und Internetkriminalit�t
noch wirksamer begegnet werden. So wird bei den Regelungen �ber
die Durchsuchung klargestellt, dass diese sich auch auf
vorgefundene Computer und mit diesen verbundene Speichermedien
(z. B. externe Server), zu denen der Besitzer des Computers
zugangsberechtigt ist, erstrecken darf.
5. Berichts- und Statistikpflichten zur Erm�glichung
der parlamentarischen Kontrolle
Die Richtlinie zur ?Vorratsdatenspeicherung?
verpflichtet die Mitgliedsstaaten, j�hrlich statistische Daten zu
erheben, um die Entwicklung von Verkehrsdatenabfragen zu
beobachten. Daher sind einheitliche Bestimmungen f�r statistische
Erhebungen �ber solche Ma�nahmen vorgesehen. �ber die Richtlinie
hinausgehend werden solche statistischen Erhebungen auch f�r
Telekommunikations�berwachungsma�nahmen nach � 100a StPO
vorgesehen, um dem Gesetzgeber eine effektive Kontrolle zu
erm�glichen. Zugleich wird die Telekommunikationswirtschaft von
Statistikpflichten entlastet, diese werden k�nftig ausschlie�lich
von den Strafverfolgungsbeh�rden getragen.
Der Gesetzentwurf wird neben den Bundesressorts zeitnah auch
L�ndern und Verb�nden zur Stellungnahme zugeleitet. Die
Kabinettbefassung ist f�r Fr�hjahr 2007 geplant. Das Gesetz ist
zustimmungsbed�rftig.
Begriffserl�uterungen:
Zeugnisverweigerungsberechtigte
Berufsgeheimnistr�ger:
� 53 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt
1.
Geistliche �ber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten �ber das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgewor
den ist;
3.
Rechtsanw�lte, Patentanw�lte, Notare, Wirtschaftspr�fer,
vereidigte Buchpr�fer, Steuerberater und
Steuerbevollm�chtigte, �rzte, Zahn�rzte, Psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
�ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanw�lten stehen
dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach den �� 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes �ber das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
3b.
Berater f�r Fragen der Bet�ubungsmittelabh�ngigkeit in
einer Beratungsstelle, die eine Beh�rde oder eine
K�rperschaft, Anstalt oder Stiftung des �ffentlichen
Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, �ber
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden
oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer
zweiten Kammer �ber Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie
in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie
�ber diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung
dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten
berufsm��ig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen d�rfen das Zeugnis
verweigern �ber die Person des Verfassers oder Einsenders
von Beitr�gen und Unterlagen oder des sonstigen
Informanten sowie �ber die ihnen im Hinblick auf ihre
T�tigkeit gemachten Mitteilungen, �ber deren Inhalt sowie
�ber den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur,
soweit es sich um Beitr�ge, Unterlagen, Mitteilungen und
Materialien f�r den redaktionellen Teil oder redaktionell
aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste
handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten d�rfen
das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die
Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 5 genannten �ber den Inhalt selbst erarbeiteter
Materialien und den Gegenstand entsprechender
Wahrnehmungen entf�llt, wenn die Aussage zur Aufkl�rung
eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der
Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gef�hrdung des
demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und
der Gef�hrdung der �u�eren Sicherheit (�� 80a, 85, 87,
88, 95, auch in Verbindung mit � 97b, �� 97a, 98 bis 100a
des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach
den �� 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldw�sche, eine Verschleierung unrechtm��ig
erlangter Verm�genswerte nach � 261 Abs. 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w�re.
Der Zeuge kann jedoch auch in diesen F�llen die Aussage
verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des
Verfassers oder Einsenders von Beitr�gen und Unterlagen
oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick
auf seine T�tigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten
Mitteilungen oder deren Inhalts f�hren w�rde.
++++++++++++++++++++++++++
IMSI
International mobile subscriber identity Eine (h�chstens
f�nfzehnstellige) Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung
des Teilnehmers. Hat man als Kunde beispielsweise
Telefon- und Faxdienste abonniert, so erh�lt man daf�r
zwei verschiedene Telefonnummern zugeteilt, der Kunde
wird aber �ber eine IMSI-Nummer verwaltet. Sie setzt sich
zusammen aus der dreistelligen Mobilfunklandeskennzahl,
zwei Stellen Netzwerkcode und max. zehn Stellen zur
eindeutigen Identifizierung des Teilnehmers.
IMSI-Catcher
Technisches Ger�t, mit dessen Hilfe u. a.
die IMSI der in der N�he eingeschalteten Mobiltelefone
ermittelt werden k�nnen, geregelt in � 100i StPO.
Wed, 08 Nov 2006 14:27:45 +0100
Bundeskanzlerin Merkel hat mit dem Integrationsgipfel am 14. Juli
2006 den Startschuss f�r die Erarbeitung eines Nationalen
Integrationsplans gegeben. Migrantinnen und Migranten sowie
Vertreterinnen und Vertreter ma�geblicher politischer und
gesellschaftlicher Gruppierungen sollen dazu in sechs
Arbeitsgruppen miteinander diskutieren. Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries hat heute die Gespr�che der Arbeitsgruppe 4
?Lebenssituation von Frauen und M�dchen verbessern,
Gleichberechtigung verwirklichen? er�ffnet. ?Viel zu
lange hat die Politik ignoriert, dass Deutschland ein
Einwanderungsland ist und kulturell, ethnisch und religi�s immer
vielf�ltiger wird. Viel zu lange haben wir beim Thema Integration
�bereinander, statt miteinander geredet. Es ist Aufgabe von
Politik und Gesellschaft, die Potentiale und Chancen eines
Einwanderungslands fruchtbar zu machen und daf�r zu sorgen, dass
ein respektvolles und friedvolles Zusammenleben gesichert
bleibt?, betonte Zypries.
Der Nationale Integrationsplan soll in sechs Arbeitsgruppen
erstellt werden. Die Themen reichen von Bildung, �ber
Sprachf�rderung, Weiterentwicklung der Integrationskurse bis hin
zur St�rkung der kommunalen Integrationsarbeit. Das Thema der
Arbeitsgruppe 4 ?Lebenssituation von Frauen und M�dchen
verbessern. Gleichberechtigung verwirklichen? ist eine
Querschnittsaufgabe. Zwar garantiert das Grundgesetz in Artikel 3
die Gleichberechtigung zwischen Frauen und M�nnern, aber die
Lebenswirklichkeit sieht oft anders aus. Frauen und M�dchen aus
Zuwandererfamilien haben wesentlich schlechtere Chancen, selbst
zu bestimmen, wie sie ihr Leben f�hren wollen. Junge Frauen
unterliegen h�ufig anderen Zw�ngen als ihre m�nnlichen
Altersgenossen. Die Ursachen sind vielf�ltig; eine wichtige
Ursache liegt gewiss darin, dass m�nnliche Zuwanderer
Schwierigkeiten haben, die Gleichberechtigung von Mann und Frau
zu akzeptieren. ?Wenn wir etwas f�r M�dchen und Frauen tun
wollen, dann werden wir auch offen �ber M�nner sprechen
m�ssen?, so Zypries.
Tue, 07 Nov 2006 11:58:38 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die chinesische
Justizministerin Wu Aiying zu einem Meinungsaustausch empfangen.
Anl�sslich des Besuchs der chinesischen Justizministerin
zeichneten beide eine Vereinbarung, mit der die bilaterale
Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden soll. Die heute
geschlossene Vereinbarung erg�nzt das laufende, im September 2005
unterzeichnete Zwei-Jahres-Programm des deutsch-chinesischen
Rechtsstaatsdialogs.
?Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China auf dem
Gebiet des Rechts ist eng und vertrauensvoll. Seit 1999, als der
deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog begann, haben wir die
Zusammenarbeit im Rechtsbereich stetig erweitert. Heute haben wir
uns auf einen Meinungsaustausch zu Forschung und Praxis in der
Rechtspflege mit dem Schwerpunkt Gesetzgebung und der Entwicklung
von Rechtsdienstleistungen verst�ndigt. Auch �ber unsere
Erfahrungen bei der Ausbildung und Qualifizierung der in der
Justiz Besch�ftigten wollen wir uns austauschen. F�rdern wollen
wir zudem den Austausch zwischen Rechtswissenschaftlern,
Rechtsanw�lten und ihren Organisationen und Verb�nden, um das
gegenseitige Verst�ndnis weiter auszubauen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Unterzeichnung
der Vereinbarung.
Der institutionalisierte Austausch �ber Fragen des Rechtsstaats
zwischen beiden L�ndern geht zur�ck auf das Jahr 1999.
Konkretisiert wird die Zusammenarbeit durch Zwei-Jahres-Pl�ne, in
denen die zust�ndigen Minister beider L�nder als nationale
Koordinatoren jeweils gezielt Projekte der Zusammenarbeit
festlegen.
Neben den sieben gro�en Symposien unter Beteiligung der Minister
in den Jahren 2000-2006 lebt der Rechtsstaatsdialog wesentlich
von den vielf�ltigen Projekten zur rechtlichen Zusammenarbeit, in
denen sich Fachleute beider L�nder gezielt zu Fachfragen
austauschen. Gegenstand der Veranstaltungen zum
Rechtsstaatsdialog waren Fragen des Verfassungs- und
Rechtssystems, das Berufsrecht von Richtern, Anw�lten und
Notaren, das deutsche Schuldrecht, das Strafrecht und der
Strafvollzug, Fragen der Geldw�sche- und Korruptionsbek�mpfung,
die B�rgerbeteiligung am Gesetzgebungsprozess sowie der Einsatz
von Informationstechnologie in der Justiz. In j�ngster Zeit liegt
der Schwerpunkt der Zusammenarbeit im wirtschaftsrechtlichen
Bereich, neben dem Schutz des geistigen Eigentums stehen
beispielsweise Fragen des Kapitalmarktrechts, der Produkthaftung
und Rechtsfragen zur Registrierung von Immobilien (Grundbuch- und
Katasterfragen) dabei im Mittelpunkt.
Als Projektpartner fungieren die jeweils zust�ndigen Ministerien
oder andere staatliche Einrichtungen, ebenso wie
gesellschaftliche Organisationen, politische Stiftungen,
Hochschulen und Universit�ten.
Weitere Informationen zum Deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialog
und die gemeinsam mit der Gesellschaft f�r technische
Zusammenarbeit herausgegebene Dokumentation zu den bisherigen
Symposien und Projekten finden Sie unter www.bmj.bund.de/china.
Thu, 26 Oct 2006 15:01:17 +0200
Sat, 11 Nov 2006 20:19:57 GMT
CK - Washington. A help wanted advertisement by a law firm smartly hightlights issues under the new German non-discrimination statute. The ad starts with a search for exceptionally pretty, dynamic female lawyers, 25 to 35 years of age, with accent-free English and top grades, then asks: How many violations of the law would such an ad contain? If you know the answer, apply with us for a job in the employment division, recommends the firm. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.
A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.
In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.
Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.
Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.
On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.
A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Supreme Court in Karlsruhe displayed common sense when it scrutinized the scope of statutory obligations to publish identifying information on certain web sites. On July 20, 2006, it rebuffed the
pixel pickiness of some courts and numerous commentators who had fostered a spirit of collective fear of cease and desist orders in owners of web sites.
German law, like that in some other countries, requires certain commercial web site owners to publish detailed identifying information. Over the past several years, a business developed among a segment of lawyers who descend like sharks on all sorts of sites and claim violations of the law--and substantial legal fees--for the wrong or incomplete placement of owner identification. In 2003, a Munich court even counted the pixels and number of clicks necessary to reach the owner's contact, about or FAQ page.
The Supreme Court put an end to such abuse. In the matter I ZR 228/03, it held that web sites need not be structured so that the visitor would inevitably, in the course of a transaction, come across the identifying information. In addition, the statutory requirement of the remote services statute, Teledienstegesetz, and the BGB-InfoV statute, is met even if the visitor may need to navigate through two links to reach the information, Anbieterkennzeichnung, which is colloquially known as Impressum. The court inserted into its decision a screenshot of the web site at issue. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Did Germany's surrender in 1945 trigger its loss of sovereign immunity so that Germany may be sued in American courts under the Foreign Sovereign Immunities Act? A German American heir to German tax debts failed to convince the United States District Court for the District of Columbia of this proposition, in the matter Harold William Gutch v. Federal Republic of Germany, case number 05-2338, decided on July 27, 2006. In addition, the court found that neither NATO-SOFA nor other alleged bases fell within the exceptions to the FSIA. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 11 Nov 2006 20:19:57 GMT
Pressemitteilung vom 10.11.2006
2006-11-10
Pressemitteilung vom 09.11.2006
2006-11-09
Pressemitteilung vom 08.11.2006
2006-11-08
Pressemitteilung vom 07.11.2006
2006-11-07
Pressemitteilung vom 03.11.2006
2006-11-03
Sat, 11 Nov 2006 20:19:57 GMT
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr
- Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November,
11.20 Uhr
Das Ph�nomen der illegalen Migration ist vielschichtig und
komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt warnt vor neuen Tricks,
mit denen im Internet agierende Betr�ger unbescholtene B�rger ohne
deren Wissen zu Mitt�tern machen. Im Rahmen vorget�uschter legaler
Gesch�ftsaktivit�ten wird die Gutgl�ubigkeit ...
Fri, 20 Oct 2006 11:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Gestohlene Kunstgegenst�nde werden h�ufig erst
nach Jahren und mehrmaligem Besitzerwechsel auf Kunstmessen oder �ber
Auktionsh�user zum Verkauf angeboten. Dies gilt vor allem f�r Objekte
musealer Qualit�t und Diebesgut aus ...
Thu, 19 Oct 2006 10:51:00 B
Sat, 11 Nov 2006 20:19:58 GMT
1. Eine weitergehende Pr�fungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (� 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grunds�tzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umst�nden mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch k�nftig nicht mehr entstehen kann.
2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach � 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Ver�u�erung eines Nachlassgrundst�cks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung f�r das Grundbuchamt ohne Bedeutung.
Fri, 10 Nov 2006 14:25:41 +0100
Auch bei einer nach Vollverb��ung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden F�hrungsaufsicht kann deren H�chstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin �berpr�ft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:39 +0100
Auch bei einer nach Vollverb��ung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden F�hrungsaufsicht kann deren H�chstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin �berpr�ft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:30 +0100
Vom Grundsatz der freien Beweisw�rdigung (� 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) umfasst ist, wenn gesundheitliche Beeintr�chtigungen geltend gemacht werden, auch die Wertung und Bewertung �rztlicher Atteste/ Stellungnahmen und die �berpr�fung darin enthaltener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schl�ssigkeit und Nachvollziehbarkeit.
Die Annahme eines Abschiebungsverbots i.S.d. � 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gerechtfertigt bei einer geltend gemachten psychischen Erkrankung, die zu einem nicht unerheblichen Teil (auch) auf anderen als zielstaatsbezogenen Umst�nden beruht.
Suizidgefahr bei R�ckkehr in den Abschiebezielstaat (hier: Kosovo)
Fri, 10 Nov 2006 14:48:21 +0100
Der Verp�chter kann sich in der Insolvenz des P�chters nicht auf ein Verp�chterpfandrecht berufen, wenn die �berlassung des Pachtgegenstandes und das Stehenlassen der Pachtzinsen eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt haben.
Tue, 07 Nov 2006 14:53:39 +0100
1. Auch im Spruchverfahren ist eine Anschlussbeschwerde nur im Verh�ltnis zur Hauptbeschwerde des Verfahrensgegners zul�ssig. Ein Antragsteller, der nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, kann sich nach Ablauf der Beschwerdefrist fristgerecht eingelegten Beschwerden anderer Antragsteller nicht anschlie�en.
2. Im Spruchverfahren ist ein Antragsteller, der nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, nicht deshalb in zweiter Instanz formell zu beteiligen, weil er materiell Beteiligter ist.
Fri, 10 Nov 2006 15:03:01 +0100
Der Gesch�ftsf�hrer einer GmbH, der wegen versp�teter Insolvenzantragsstellung nach � 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden w�re, weil der vorl�ufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgesch�pft h�tte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Gesch�ftsf�hrer zu entlasten.
Fri, 10 Nov 2006 14:24:45 +0100
1. Eine Zusatzversorgungskasse ist im Aktivprozess �ber die H�he des Ausgleichsbeitrages eines ausgeschiedenen Mitglieds nicht parteif�hig.
2. Eine Rubrums�nderung auf den Rechtstr�ger kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Zusatzversorgungskasse ausdr�cklich auf ihre Parteif�higkeit beruft.
3. Ein hilfsweise erkl�rter Parteiwechsel auf Kl�gerseite ist unzul�ssig (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 640).
Wed, 08 Nov 2006 12:19:20 +0100
1. Setzt das Gericht den Zust�ndigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zust�ndigkeit abgewiesen, steht dem Kl�ger das Rechtsmittel der Berufung offen.
2. Die vorl�ufige Festsetzung des Geb�hrenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach � 68 GKG.
Fri, 27 Oct 2006 16:09:02 +0200
Erfolgreicher Antrag eines Lehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine auf Gewohnheitsrecht gest�tzte Anordnung der Schulverwaltung, mit der ihm aufgegeben worden ist, zwei n�her bezeichnete Schulb�cher aus eigenen Mitteln anzuschaffen.
Fri, 10 Nov 2006 14:48:11 +0100
Sat, 11 Nov 2006 20:19:59 GMT
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (� 166 VwGO, � 114 ZPO).
2Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) un...
Wed, 23 Aug 2006 11:06:37 +0200
1Die auf eine grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (� 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgr�nde.
21. ...
Wed, 23 Aug 2006 11:05:26 +0200
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