|
|
Neuigkeiten (21.11.06)
Tue, 21 Nov 2006 02:44:19 GMT
Tue, 21 Nov 2006 02:44:19 GMT
Pressemitteilung 165/06 vom 17.11.2006
Pressemitteilung 164/06 vom 17.11.2006
Pressemitteilung 163/06 vom 16.11.2006
Pressemitteilung 162/06 vom 15.11.2006
Pressemitteilung 161/06 vom 15.11.2006
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ... Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention 
Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).
Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege 
Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind 
Na dann einen guten Start in die neue Woche!
Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten 
Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?
Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Tue, 21 Nov 2006 02:44:19 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
2006-10-23
Tue, 21 Nov 2006 02:44:20 GMT
Mon, 20 Nov 2006 20:12:50 GMT
Mon, 20 Nov 2006 14:53:01 CET Uhr - kati2202 schrieb - K�ndigung wg Eigenbedarf- befristeter Mietvertrag Hallo,
ich hoff mir kann jemand bei meinem Problem helfen. Schonmal vorweg, ich kenn mich was die Rechtsfragen angeht so gut wie �berhaupt nicht aus, und hoffe hier ein bisschen hilfe zu finden.
Zur Situation:
Ich bin Vermieter einer Doppelhaush�lfte und m�chte der Mieterin wegen Eigenbedarf k�ndigen.
Im Mietvertras steht u.a:
Mietzeit
"Das Mietverh�ltniss beginnt ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-20CET14:53:01+01:00
Mon, 20 Nov 2006 09:19:30 CET Uhr - fizzgig schrieb - die spannung steigt... noch zwei wochen dann muss er raus. den letzen monat hat er auch nicht bezahlt und wird wohl in den dezember hinein umziehen, irgendwo weit weg.
und was kann ich dabei machen?? nix
der typ kann mich verhonepiepeln und ich kann nix machen...
die k�rperliche zuchtigung wurde mir von meiner frau unter ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-20CET09:19:30+01:00
Sun, 19 Nov 2006 20:30:41 CET Uhr - Ann schrieb - Betriebsstrom: 8fach Hallo ihr Experten,
ich hatte schon mal vor einiger Zeit hier gepostet wegen unserer hohen NK-Abrechnung (2-Fam.-Haus).
Besonders 1 Punkt erscheint uns unnormal: der Betriebsstrom. Darunter z�hlt der Strom f�r die �lheizung, Treppenhaus, Garten, Garagen und die Wegebeleuchtung. Ich habe mit den Vormietern gesprochen und mir die Unterlagen schicken lassen.
Der Betriebsstrom w ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-19CET20:30:41+01:00
Sun, 19 Nov 2006 20:03:25 CET Uhr - julemaus schrieb - Wohnung vom Vater. Steuer? Hallo
Hoffe es kann mir jemand erkl�ren wie es mit der 56% regelung aussieht.
Es sieht so aus das mein Vater mir eine Wohnung bei ihm im Haus Vermieten w�rde. Nur er m�chte dadurch nicht die volle Steuer zahlen. Da die letzten Jahre der Wohnraum leer stand musste er nichts weiter zahlen.
Hoffe ihr k�nnt mir helfen wie das am besten klappt.
Und die Regelung erkl�ren.
Gru� Jule
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-19CET20:03:25+01:00
Sun, 19 Nov 2006 19:17:25 CET Uhr - Phantom schrieb - Unwohlsein im Haus wg.Unsauberkeit und Miete Hallo,
dies ist mein 1. Beitrag. Ich hoffe ihr k�nnt uns weiterhelfen.
Kurz zu unseren Personen:
Paterre wohnt seit 1.10.06 ein junges Paar, dase die Hauptrolle in diesem Beitrag ist
Meine Schwiegermutter: 1.Etage mit Hund
Wir: 2. Etage
oben: keine Mieter 3. Etage
So, nun zum Thema:
Wir haben dieses Paar als Mieter genommen, da die Frau bei dem 1. Gespr�ch sehr nett war und si ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-19CET19:17:25+01:00
Tue, 21 Nov 2006 02:44:20 GMT
Tue, 21 Nov 2006 02:44:20 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 21 Nov 2006 02:44:20 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 21 Nov 2006 02:44:20 GMT
In einem Zivilverfahren vor dem US-amerikanischen Bezirksgericht von Missouri gab es einen ...
2006-11-17 12:00:00
Am 15. November ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister ...
2006-11-17 12:00:00
Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) rückt Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für ...
2006-11-17 12:00:00
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fasst in einem Glossar die 326 ...
2006-11-17 12:00:00
Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Urteile nur in englischer und ...
2006-11-17 12:00:00
Tue, 21 Nov 2006 02:44:27 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist Berichten entgegen
getreten, wonach die Neuregelung der Fahrgastrechte bei
Versp�tungen von �ffentlichen Verkehrsmitteln auf Eis liege.
"Ich habe zu diesem Thema eine Bund-L�nder-Arbeitsgruppe
eingesetzt, die ihre Arbeiten abgeschlossen hat und in
allern�chster Zeit einen Abschlussbericht vorlegen wird. Auf der
Grundlage dieses Berichts wird das Bundesministerium der Justiz
einen Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der Kundenrechte bei
Versp�tungen und Ausf�llen von �ffentlichen Verkehrsmitteln
vorlegen. Nat�rlich werden wir dabei das Ergebnis der
Verhandlungen auf europ�ischer Ebene ber�cksichtigen. Wir werden
nicht in unseren Bem�hungen nachlassen, die Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher zu st�rken?, stellte
Zypries klar.
Aus Br�ssel gibt es den Vorschlag einer europ�ischen Verordnung
�ber die Rechte und Pflichten der Fahrg�ste im
grenz�berschreitenden Eisenbahnverkehr. Es ist davon auszugehen,
dass die Verhandlungen bald abgeschlossen sind. Der Vorschlag
sieht eine Fahrpreiserstattung von 25 % des Fahrpreises ab einer
Versp�tung von 60 Minuten vor und von 50 % des Fahrpreises ab
einer Versp�tung von 120 Minuten.
Fri, 17 Nov 2006 18:44:21 +0100
Heute ist das Gesetz �ber elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im
Bundesgesetzblatt verk�ndet worden. Das Gesetz tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
Die Gesetzes�nderungen haben drei Schwerpunkte:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden
auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zust�ndig f�r die
F�hrung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung
der Register zu beschleunigen, k�nnen Unterlagen in Zukunft nur
noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesl�nder k�nnen
allerdings �bergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis sp�testens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden k�nnen. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit bleibt f�r die
Anmeldungen zur Eintragung eine �ffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist
unter anderem vorgesehen, dass �ber Anmeldungen zur Eintragung
grunds�tzlich ?unverz�glich? zu entscheiden ist;
zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines
Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch gef�hrt werden, k�nnen
Handelsregistereintragungen k�nftig auch elektronisch bekannt
gemacht werden ? eine preiswerte und f�r jeden
Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht
zug�ngliche Form. F�r einen �bergangszeitraum bis Ende 2008 soll
die Bekanntmachung zus�tzlich noch in einer Tageszeitung
erfolgen.
2. Offenlegung der Jahresabschl�sse
Um die Ver�ffentlichung der Jahresabschl�sse zu
erleichtern, sollen f�r ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Ver�ffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zust�ndig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Ver�ffentlichungsorgan f�r wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind k�nftig
ebenfalls elektronisch einzureichen; �ber die Einzelheiten der
elektronischen Einreichung wird der elektronische Bundesanzeiger
rechtzeitig vor Inkrafttreten des EHUG unter www.ebundesanzeiger.de informieren. Daneben soll f�r
eine �bergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in
Papierform m�glich sein ? dies sieht eine Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Justiz vor, der vom Bundesrat
allerdings noch zugestimmt werden muss.
3. Elektronisches Unternehmensregister ?
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 k�nnen unter www.unternehmensregister.de wesentliche
publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen
werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, �ber die
alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen (?one
stop shopping?). Das umfasst auch den Zugang zu den
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den
ver�ffentlichten Jahresabschl�ssen. Der Rechts- und
Wirtschaftsverkehr wird k�nftig nicht mehr verschiedene
Informationsquellen bem�hen m�ssen, um die wesentlichen
publizit�tspflichtigen Angaben �ber ein Unternehmen zu erhalten.
Wed, 15 Nov 2006 11:57:08 +0100
Deutschland ist eines der sichersten L�nder der Welt. Zu diesem
Ergebnis kommt der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Zweite
Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung (2. PSB).
Erarbeitet hat ihn ein Gremium aus namhaften Wissenschaftlern und
Vertretern von Bundesbeh�rden sowie der Kriminologischen
Zentralstelle.
?Um die innere Sicherheit in Deutschland ist es gut
bestellt, auch den internationalen Vergleich m�ssen wir wahrlich
nicht scheuen?, sagte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang
Sch�uble bei der Vorstellung des Berichts in Berlin.
?Erfreulich ist, dass sich dieser objektive Befund auch im
Sicherheitsgef�hl der Menschen in unserem Land
niederschl�gt?, erg�nzte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. ?Unsere Sicherheitsbeh�rden werden alles daf�r
tun, damit dies so bleibt. Selbst wenn wir derzeit keine
Anhaltspunkte f�r konkrete Anschlagsplanungen kennen, m�ssen wir
uns stets vor Augen halten, dass die abstrakte Gef�hrdung durch
den internationalen Terrorismus unver�ndert hoch und Deutschland
Teil des Gefahrenraums ist. Wir m�ssen also unvermindert wachsam
sein?, forderte der Bundesinnenminister.
Der rund 700 Seiten starke Bericht zeichnet ein umfassendes Bild
der Kriminalit�tslage und -entwicklung in Deutschland. Der
Bericht fasst aktuelle Erkenntnisse aus amtlichen Datensammlungen
- insbesondere der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und den
Strafrechtspflegestatistiken - zusammen, verkn�pft diese mit den
Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen zu
Erscheinungsformen, zum Dunkelfeld und zu Ursachen von
Kriminalit�t und erg�nzt sie um Erkenntnisse aus der
Opferperspektive. So breit angelegt, schafft die Untersuchung
eine ausgezeichnete Grundlage f�r eine empirisch fundierte
Diskussion �ber die Kriminal- und Strafrechtspolitik der n�chsten
Jahre.
In sieben Kapiteln gibt der 2. PSB nicht nur einen �berblick �ber
die Kriminalit�t in Deutschland, sondern zieht dabei auch
erstmals internationale Vergleiche. Auch wenn methodische
Unterschiede in der statistischen Erfassung die Vergleichbarkeit
erschweren, l�sst sich doch festhalten, dass Deutschland weltweit
zu den sichersten L�ndern geh�rt.
Der Bericht beleuchtet ausgew�hlte Kriminalit�tsbereiche wie
die politisch motivierte Kriminalit�t und den Terrorismus,
die Gewaltkriminalit�t,
Eigentums- und Verm�gensdelikte,
Stra�enverkehrsdelikte sowie
Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionsdelikte.
Einzelne Kapitel sind ausgew�hlten Gruppen gewidmet, so etwa
?Kinder und Jugendliche als T�ter und Opfer? oder
?Professionelle T�tergruppen und Organisierte
Kriminalit�t?. Besonders beleuchtet wird die Sicherheit auf
�ffentlichen Stra�en und Pl�tzen.
Der wissenschaftlichen Darstellung der einzelnen
Kriminalit�tsbereiche schlie�t sich jeweils ein Abschnitt
?Ma�nahmen und Perspektiven? der Bundesregierung an.
Zeitlich konzentriert sich die Untersuchung auf die
Kriminalit�tsentwicklung seit 1999.
Wesentliche Feststellungen des 2. PSB:
Terrorismus und politisch motivierte
Kriminalit�t
Islamistischer Terrorismus kann nur mit einem ganzheitlichen
Ansatz erfolgreich bek�mpft werden. National wie international
muss neben der Zerst�rung der Netzwerke durch hohen Fahndungs-
und Ermittlungsdruck konsequente Vorfeldaufkl�rung betrieben
werden. Dazu geh�rt, die internationale Zusammenarbeit
auszubauen, Bev�lkerung und kritische Infrastrukturen effizient
zu sch�tzen, aber nicht zuletzt seine Ursachen durch einen
intensiven interkulturellen und interreligi�sen Dialog anzugehen
und die Zivilgesellschaft zu st�rken. Der Bericht dokumentiert,
dass die Politik nach dem 11. September 2001 schnell und
verantwortungsbewusst die erforderlichen Ma�nahmen getroffen hat,
um dieser neuen Dimension der Kriminalit�t mit rechtsstaatlichen
Mitteln zu begegnen. Organisatorisch ist das Gemeinsame
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) ein
?Leuchtturmprojekt?. Der Gesetzgeber hat zur
verbesserten Unterst�tzung der Ermittlungsbeh�rden die gemeinsame
Anti-Terror-Datei von Bund und L�ndern ebenso auf den Weg
gebracht wie die Verl�ngerung des nach dem 11. September 2001
befristet verabschiedeten Sicherheitspakets.
Neben dem Terrorismus muss auch politisch motivierte Kriminalit�t
mit gr��tem Engagement bek�mpft werden. Sowohl bei den politisch
rechts als auch bei den politisch links motivierten Straftaten
waren im Jahr 2005 Anstiege festzustellen. Angesichts dessen
m�ssen pr�ventive und repressive Ans�tze zur Bek�mpfung dieser
Form von Kriminalit�t gleicherma�en verfolgt werden. Es m�ssen
schon die Ursachen f�r kriminelle ?rechte? oder
?linke? Tendenzen sorgsam analysiert werden, um
Gewalt m�glichst gar nicht entstehen zu lassen und gewaltbereite
Strukturen zu beseitigen. Insbesondere im Kampf gegen den
Rechtsextremismus sind Politik und Gesellschaft gefordert, vor
allem zivilgesellschaftlich die Auseinandersetzung zu suchen.
Gewaltdelinquenz
Entgegen dem allgemeinen Trend, wonach die
polizeilich registrierte Kriminalit�t seit Mitte der 1990er Jahre
stagniert und zuletzt leicht r�ckl�ufig war, ist die Zahl der
Verd�chtigen pro 100.000 Einwohner bei Gewaltdelikten seit 1999
um gut 18 % gestiegen. Bei Gewaltkriminalit�t handelt es sich
ganz �berwiegend um Raub und gef�hrliche sowie schwere
K�rperverletzung. Diese Delikte bestimmen auch den
Entwicklungstrend. Der 2. PSB best�tigt jedoch, dass der Anstieg
nicht notwendigerweise bedeutet, dass die allgemeine
Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft tats�chlich zugenommen
hat. Vielmehr ist der Anstieg auch auf eine Ver�nderung des
Anzeigeverhaltens der Bev�lkerung und eine abnehmende Toleranz
gegen�ber Gewalt vor allem im unmittelbaren sozialen Umfeld
zur�ckzuf�hren. Die Aufhellung des Dunkelfeldes ist bei aller
Besorgnis im Hinblick auf die Steigerungsrate erfreulich, denn
die Polizei kann nur die Straftaten verfolgen, die ihr bekannt
werden.
Eigentums- und Verm�gensdelikte
Sie machen den ?Alltag? der Kriminalit�t aus. Ihr
Anteil an der polizeilich registrierten Kriminalit�t (ohne
Stra�enverkehrsdelikte) betrug 2005 �ber 60 %. Sie pr�gen deshalb
auch ganz wesentlich das Sicherheitsempfinden der B�rgerinnen und
B�rger. W�hrend die H�ufigkeit der Eigentumsdelikte (z.B.
Diebstahl, Unterschlagung) stetig sinkt, steigt die Zahl der
Verm�gensdelikte (z.B. Betrug) kontinuierlich an. In diesem
Deliktsbereich geht es darum, k�nftig den Ressourceneinsatz von
Polizei und Justiz noch effektiver zu gestalten. Aufgrund der
verbesserten Sicherungsma�nahmen haben beispielsweise die
Diebst�hle von und aus Kraftfahrzeugen sowie Wohnungseinbr�che
deutlich abgenommen. Die M�glichkeiten der technischen Pr�vention
erscheinen dabei noch nicht ausgesch�pft zu sein.
Stra�enverkehrsdelinquenz
Stra�enverkehrsdelikte dominieren neben den
Diebstahlsdelikten die allt�gliche Praxis der
Strafverfolgungsbeh�rden. Sie haben hohe Schadensfolgen f�r
einzelne Betroffene wie f�r Wirtschaft und Gesellschaft. Die
Altersgruppe zwischen 15 und 25 Jahren weist die h�chsten
Opferziffern bei Get�teten und Verletzten auf. Bei dieser
Altersgruppe muss Pr�vention ansetzen, etwa durch Training
risikobewussten Fahrverhaltens. Ma�nahmen, die sowohl an der
mangelnden Fahrerfahrung als auch am Ausbau der noch nicht
ausgereiften Fertigkeiten von Fahranf�ngern ansetzen, sind etwa
die 2. Fahrausbildungsphase und der Modellversuch
?Begleitetes Fahren ab 17?. Die Anzahl der Unf�lle
mit Beteiligten unter Alkoholeinfluss ist deutlich r�ckl�ufig.
Geschahen 1995 noch rund 92.000 Unf�lle unter Alkoholeinfluss, so
reduzierte sich die Zahl bis zum Jahr 2004 auf rund 56.000; der
Anteil an allen registrierten Unf�llen verminderte sich
dementsprechend von 4,1% auf 2,5%.
Wirtschafts-, Korruptions- und Umweltkriminalit�t
Auf Wirtschaftskriminalit�t entfielen 2005 in
Deutschland zwar ?nur? 1,4% aller polizeilich
registrierten Straftaten. Wenige Beschuldigte sch�digen aber
regelm��ig viele Opfer und verursachen hohe Sch�den. Typisch ist
etwa der Anlagebetrug im Bereich des sog. ?Grauen
Kapitalmarktes?. Die den Strafverfolgungsbeh�rden bekannt
gewordenen F�lle von Korruption sind vergleichsweise
�berschaubar. 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik
2.160 F�lle registriert. Das Dunkelfeld wird aber auf ein
Vielfaches der bekannt gewordenen F�lle gesch�tzt. Besonders
wichtig ist hier Pr�vention etwa durch Transparenz von
Entscheidungsprozessen und das Vier-Augen-Prinzip bei der
Auftragsvergabe. F�r die Bundesverwaltung schreibt die Richtlinie
der Bundesverwaltung zur Korruptionspr�vention nicht nur das
Vier-Augen-Prinzip vor, sondern ebenso den regelm��igen Wechsel
des Personals auf korruptionsgef�hrdeten Dienstposten.
Auch bei der Umweltkriminalit�t muss man von einem erheblichen
Dunkelfeld ausgehen. Die Zahl der polizeilich registrierten F�lle
h�ngt weitgehend vom Kontroll- und Anzeigeverhalten ab.
Umweltverst��e sind in der Regel mit beruflichen
F�hrungspositionen verbunden; unter den Tatverd�chtigen sind
deshalb die m�nnlichen, �ber 30-j�hrigen Erwachsenen deutlich
�berrepr�sentiert.
Drogendelinquenz
Wenn auch die Zahl der Rauschgifttodesf�lle seit
dem Jahr 2000 r�ckl�ufig ist ? 2000 gab es 2.030 Tote, 2005
waren es 1.326 Tote - so zeigt doch die Zahl der polizeilich
registrierten Verst��e gegen das Bet�ubungsmittelgesetz einen
steigenden Trend. Zur Bek�mpfung bedarf es eines ganzheitlichen
Ansatzes, zu dem auch ? aber nicht nur ?
strafrechtliche Ma�nahmen geh�ren. Neben illegalen Drogen legt
die Bundesregierung ihr Augenmerk im Besonderen auf die
Bek�mpfung der so genannten ?Alltagss�chte? ?
vor allem bei jungen Menschen. Der von der Bundesregierung
gew�hlte Ansatz basiert auf den vier S�ulen Pr�vention,
Behandlung, �berlebenshilfen sowie Repression. Im Rahmen der
Pr�vention werden etwa Modellprojekte und Tagungen durchgef�hrt,
damit geeignete Hilfsangebote entwickelt werden k�nnen.
Kinder- und Jugenddelinquenz
Der Bericht best�tigt die Auffassung der Bundesregierung, dass
sich das geltende Jugendstrafrecht bew�hrt hat. Nach wie vor
gilt, dass die meisten straff�llig gewordenen jungen Menschen nur
kurzzeitig und nicht schwerwiegend gegen Normen versto�en. Auch
wenn das Einstiegsalter bei Drogendelinquenz gesunken ist ?
die Befunde zeigen ein Absinken des Alters bei erstmaligem Konsum
von Cannabis von 17,5 im Jahr 1993 auf 16,4 im Jahr 2004 - und
die Quote junger Menschen mit Drogenerfahrungen zugenommen hat,
handelt es sich mehrheitlich nicht um langfristige
Drogenkarrieren, sondern um vor�bergehende Episoden von
Probierverhalten. Dessen ungeachtet unternimmt die
Bundesregierung erhebliche Pr�ventionsanstrengungen (s.o.
Drogendelinquenz), um junge Menschen von Drogen fernzuhalten.
Entgegen dem Eindruck, der gelegentlich in der �ffentlichkeit
durch F�lle sogenannter jugendlicher Intensivt�ter entsteht,
geben weder die Justizdaten noch Dunkelfeldstudien Anhaltspunkte
daf�r, dass wir insgesamt mit einer zunehmenden Brutalisierung
junger Menschen konfrontiert sind. Richtig ist, dass es eine
kleine Gruppe fr�h auff�lliger, sozial hoch belasteter
Jugendlicher gibt. Hier bieten fr�hpr�ventive Ma�nahmen die beste
Aussicht auf Erfolg. Eine Arbeitsgruppe unter Federf�hrung des
BMJ hat j�ngst Vorschl�ge erarbeitet, wie die vorhandenen
M�glichkeiten der Fr�hintervention durch die Familiengerichte
besser genutzt und die interdisziplin�re Zusammenarbeit zwischen
Schulen, Jugend�mtern, Jugendhilfe und Familiengerichten
verbessert werden kann. Daf�r notwendige �nderungen im
B�rgerlichen Gesetzbuch wird die Bundesregierung zeitnah auf den
Weg bringen.
Ausl�nderdelinquenz
Die weit �berwiegende Mehrheit der Ausl�nder in Deutschland, ganz
besonders diejenigen, die bereits seit vielen Jahren hier leben,
tritt strafrechtlich nicht in Erscheinung. Die seit 1994 deutlich
r�ckl�ufige, jedoch rein statistisch gesehen noch immer erh�hte
Ausl�nderdelinquenz ist unter anderem darauf zur�ckzuf�hren, dass
etwa durchreisende Ausl�nder nicht von der Bev�lkerungsstatistik
erfasst werden, wohl aber deren Taten in der Polizeilichen
Kriminalstatistik. Zudem ist zu ber�cksichtigen, dass Verst��e
gegen ausl�nder- und asylverfahrensrechtliche Strafnormen etwa
ein Viertel der Straftaten durch nichtdeutsche Tatverd�chtige
ausmachen, diese Vorschriften von Deutschen jedoch nicht verletzt
werden k�nnen.
Die Bundesregierung verfolgt ihr Ziel weiter, mit verbesserten
Integrationsma�nahmen, wie sie mit dem Zuwanderungsgesetz
begonnen wurden, auch der Delinquenz von Menschen mit
Migrationshintergrund zu begegnen.
Organisierte Kriminalit�t
Erhebliches Bedrohungspotenzial geht von der
internationalen Organisierten Kriminalit�t aus. Dieses Ph�nomen
ist dadurch gekennzeichnet, dass die T�ter versuchen, durch
Gewalt, Drohung und Korruption rechtsfreie R�ume zu schaffen. In
Deutschland konnte die Organisierte Kriminalit�t sich bislang
weniger etablieren als in anderen L�ndern. Das
grenz�berschreitende Agieren der T�tergruppen in diesem
Deliktsbereich erfordert jedoch zielorientierte Initiative.
Wichtig ist vor allem eine funktionierende internationale
Zusammenarbeit, um Ermittlungen besser zu koordinieren. Diesem
Ziel dienen Rechtsinstrumente sowohl auf Ebene der Vereinten
Nationen wie auch auf Ebene der EU wie etwa die aktuellen
Arbeiten an dem Rahmenbeschluss zur Bek�mpfung der Organisierten
Kriminalit�t.
Sicherheitsgef�hl
Neu aufgenommen in den 2. PSB wurde ein Kapitel zur
?gef�hlten Kriminalit�t?. Das Gef�hl in Sicherheit zu
leben, tr�gt entscheidend zu einem positiven Lebensgef�hl der
Menschen bei. Aktuelle Studien belegen, dass sich B�rgerinnen und
B�rger seit Mitte der 1990er Jahre zunehmend sicherer f�hlen.
Andere Sorgen wie die Sorgen um Gesundheit, Arbeitsplatz und
Alterssicherung �berlagern die Kriminalit�tsfurcht. Dennoch ist
es kein Zufall, dass die Zufriedenheit mit der Inneren Sicherheit
in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre deutlich angestiegen
ist. Auch im Vergleich zu anderen L�ndern ist das
Sicherheitsempfinden der Menschen in Deutschland
�berdurchschnittlich hoch. Daf�r d�rfte unter anderem
ausschlaggebend sein, dass in den letzten 15 Jahren die
Aktivit�ten zur Pr�vention von Kriminalit�t und Gewalt deutlich
verst�rkt worden sind.
Festzustellen ist aber auch, dass B�rgerinnen und B�rger den
Anteil der schweren Delikte im Hinblick auf die realen
statistischen Daten deutlich �bersch�tzen.
Kriminalit�tsbek�mpfung durch Polizei,
Staatsanwaltschaften und Gerichte
Gut die H�lfte aller staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren gegen bekannte Tatverd�chtige wird derzeit
wegen fehlenden Tatverdachts oder wegen Geringf�gigkeit
eingestellt. Nur ein gutes Viertel erreicht als Anklage oder
Strafbefehlsantrag die Gerichte. Die Staatsanwaltschaften haben
mit den Einstellungen wegen Geringf�gigkeit mit und ohne Auflagen
auf den Anstieg der polizeilich registrierten Kriminalit�t
ad�quat reagiert. Das belegt den rechtsstaatlich gebotenen
ma�vollen Umgang mit Kleinkriminalit�t. Erfreulich ist auch, dass
die durchschnittliche Verfahrensdauer im Wesentlichen konstant
geblieben ist. Die weit �berwiegende Zahl aller erstinstanzlichen
Verfahren wird von den Amtsgerichten erledigt. Vier von f�nf
Verfahren werden innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. In
der Praxis bew�hrt hat sich der sogenannte T�ter-Opfer-Ausgleich.
Opfer und T�ter sind in hohem Ma�e bereit, sich auf diese
Konfliktbereinigung einzulassen.
Der Bericht zeigt, dass Sanktionen ohne Freiheitsentzug mit einer
geringeren R�ckfallwahrscheinlichkeit verbunden sind als
Haftstrafen. Werden Haftstrafen verh�ngt, so muss der
Strafvollzug im Interesse von Staat und Gesellschaft auf die
Resozialisierung des T�ters ausgerichtet sein. Das ist nicht nur
verfassungsrechtlich geboten ? den Entlassenen zu einem
straffreien Leben zu bef�higen, ist zugleich Opferschutz.
Kriminalpr�vention
Strafrecht kann nicht die einzige Reaktion von Staat und
Gesellschaft auf Kriminalit�t bleiben, dies belegt das
abschlie�ende Kapitel zur Kriminalpr�vention. Mit dem Deutschen
Forum f�r Kriminalpr�vention haben Bund und L�nder den
Leitgedanken der ressort�bergreifenden und gesellschaftlichen
Pr�vention gef�rdert. Besondere Bedeutung hat dabei die
Kriminalpr�vention auf kommunaler Ebene, weil sich ein Gro�teil
der allt�glichen Kriminalit�t im engeren Wohnumfeld von T�tern
und Opfern abspielt.
Der Bericht steht als Kurz- und als Langfassung zur Verf�gung und
kann �ber das Internet unter folgenden Adressen abgerufen
werden:�www.bmj.bund.de, www.bmi.bund.de�und www.bka.de.
Wed, 15 Nov 2006 11:38:14 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Eckpunkte
einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgestellt.
?Das vereinfachte Entschuldungsverfahren schafft einen sozial
gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von
Gl�ubigern und Schuldnern. Es l�sst dem redlichen Schuldner eine
Chance f�r einen Neubeginn ohne Schulden?, betonte Zypries.
I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 ? eine
Chance f�r redliche Schuldner f�r einen Neubeginn
Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die M�glichkeit der so
genannten Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird
jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen
Treuh�nders versucht, so viel Geld wie m�glich an die Gl�ubiger
zur�ckzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuh�nders geh�rt, den
Gl�ubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer
Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie m�glich
zur�ckzugeben. Im Gegenzug darf w�hrend dieser Zeit kein
Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder
teuren Elektroger�ten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber
des Schuldners den pf�ndbaren Teil des
Einkommens - bei einem Schuldner ohne
Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Betr�ge �ber
985 Euro - an den Treuh�nder abzuf�hren, der
dies einmal j�hrlich an die Gl�ubiger verteilt. L�uft alles
korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.
Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei
masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den
Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren
und der damit verbundenen B�rokratie kaum gewachsen. Die
Bundesl�nder klagen �ber die finanzielle Belastung durch die
Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro
Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll
eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos,
muss die Justizkasse der L�nder einspringen und das Geld im Wege
der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gl�ubiger ist
nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller
Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner v�llig mittellos.
II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes
Entschuldungsverfahrens?
Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut ?
aber es ist zu teuer und zu b�rokratisch in Anbetracht der
Tatsache, dass von 80 % der Schuldner keine relevanten Eink�nfte
zu erwarten sind.
Ist ein Schuldner nachweislich v�llig mittellos, so wird ein
Insolvenzverfahren aber seinen Zweck verfehlen. In dieser
Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgf�ltige Ermittlung
der Verm�gensverh�ltnisse des Schuldners erfolgt.
Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den
Interessen des Schuldners und seiner Gl�ubiger bieten. Es muss
sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des
Wirtschaftsverkehrs ber�cksichtigen.
III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens
bei v�llig mittellosen Schuldnern
1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt
sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die
Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt
entsprechend � 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist
das Verfahren f�r den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es
wird lediglich die Stufe des er�ffneten Insolvenzverfahrens
�bersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren
�bergeleitet.
Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit
seinem Er�ffnungsantrag eine Bescheinigung einer
geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat.
Aus dieser Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung
mit den Gl�ubigern entweder ergebnislos versucht oder ? so
im k�nftigen Recht ? eine solche offensichtlich
aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird
der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine
Verm�gensverh�ltnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten
Person oder Stelle ausf�llen. ?Geeignete Personen?
f�r die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanw�lte, Notare
oder Steuerberater. Wer als ?geeignete Stelle? in
Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche
Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel, in Berlin etwa der
Caritasverband f�r das Erzbistum Berlin e. V. (Adressen unter
www.forum-schuldnerberatung.de)
Wird der Er�ffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der
Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher zu er�rtern
und an Eides statt die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit seiner
Angaben zu versichern. Das Gericht k�ndigt danach die 6-j�hrige
Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die
gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen
Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuh�nder
bestellt - etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss
der Schuldner den pf�ndbaren Teil seines Einkommens abtreten.
Gl�ubiger k�nnen der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht
dies ein Gl�ubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine
Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
2. Neues Verm�gen des Schuldners
In dieser 6-j�hrigen Wohlverhaltensperiode kann
es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu
neuem, unvorhergesehenem Verm�gen kommt, das bei der Verteilung
zu ber�cksichtigen ist. Dann gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner w�hrend der Wohlverhaltensperiode
pf�ndbare Eink�nfte, die an den Treuh�nder abgetreten wurden, so
erfolgt die Verteilung an die Gl�ubiger bei Betr�gen unter
1.000 ? gem�� dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam
mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.�
Bei Betr�gen �ber 1.000 ? hat der Treuh�nder dies
�ffentlich bekannt zu machen und die Gl�ubiger aufzufordern, ihre
Forderungen anzumelden. Anhand dieses erg�nzten
Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben
wird, die Verteilung.
3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die
Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in
einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Gedacht ist hier an eine Gr��enordnung von 13 ? pro Monat.
Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten f�r den
Treuh�nder abgedeckt werden.
4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegen�ber alternativen Entschuldungsmodellen und gegen�ber dem
geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt,
hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche
Vorteile:
Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne
dass ein zus�tzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der
regelungstechnische Aufwand ist deshalb �berschaubar und l�st
keine neue B�rokratie aus.
�ber eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich
gemacht, dass er nur �ber gewisse Eigenanstrengungen eine
Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll
es k�nftig nicht mehr geben.
Daf�r erh�lt der Schuldner�
den Schutz vor Zwangsvollstreckungsma�nahmen,
eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht
genannten Forderungen,
die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen
Restschuldbefreiungsverfahren.
Tue, 14 Nov 2006 14:56:56 +0100
Tue, 21 Nov 2006 02:44:32 GMT
CK - Washington. Blue Laws at the state level in Germany evaporate. Long gone are the days when the Sunday dress came with strict closing hours and all you could buy between Saturday noon and Monday morning was Kaffee und Kuchen or a draft beer.
Effective next Tuesday, all of Northrhine-Westphalia will be able to shop till they drop--around the clock, §4 Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten, Statute to Regulate Shop Opening Times, of November 16, 2006.
Nachtrag: Berlin ist auch so weit, berichtet Berlin Blawg. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Spam laws are tough in Germany. A case and desist demand sent in response to an unsolicited fax to a business made it all the way to the Supreme Court in Karlsruhe. On June 1, 2006, the court decided that such a fax is illegal and the business may demand the cessation of such transmissions as well as the reimbursement of legal fees.
Essentially, an unsolicited fax constitutes an illegal intrusion as well as interference in the orderly conduct of business. A single intrustion is sufficient to establish the need to prevent further intrusions.
The fee determination is based on the traditional rules for cease and desist orders in German law. The written decision in the matter I ZR 167/03 has now become available for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A help wanted advertisement by a law firm smartly hightlights issues under the new German non-discrimination statute. The ad starts with a search for exceptionally pretty, dynamic female lawyers, 25 to 35 years of age, with accent-free English and top grades, then asks: How many violations of the law would such an ad contain? If you know the answer, apply with us for a job in the employment division, recommends the firm. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.
A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.
In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.
Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.
Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.
On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.
A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan. German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 21 Nov 2006 01:25:30 GMT
Pressemitteilung vom 17.11.2006
2006-11-17
Pressemitteilung vom 15.11.2006
2006-11-15
Pressemitteilung vom 13.11.2006
2006-11-13
Pressemitteilung vom 10.11.2006
2006-11-10
Pressemitteilung vom 09.11.2006
2006-11-09
Tue, 21 Nov 2006 02:44:33 GMT
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr
- Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November,
11.20 Uhr
Das Ph�nomen der illegalen Migration ist vielschichtig und
komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Tue, 21 Nov 2006 02:44:33 GMT
1. Der Senat h�lt vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Gesch�ft im Wege des R�ckforderungsdurchgriffs nach � 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzanspr�che gegen die Gr�ndungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; �bereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518. 1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f).
2. Weil das finanzierende Insititut in diesem Fall f�r die R�ckabwicklung insoweit in die Stellung seines Verbundpartners eintritt, kann und muss der Verbraucher Ma�nahmen, die die Verj�hrung der Schadensersatzanspr�che hemmen sollen, gegen�ber dem finanzierenden Institut ergreifen.
3. Verlangt der Verbraucher mit dem R�ckforderungsdurchgriff regelm��ig wiederkehrende Zahlungen an die Bank zur�ck, so unterlag der R�ckforderungsdurchgriff im alten Recht insoweit der kurzen Verj�hrung des � 197 BGB.
4. Ein Emissionsprospekt darf nicht behaupten, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung vorbesprochen sei und erteilt werde, wenn bislang lediglich ein Mitarbeiter des Stadtbauamts anheim gestellt hat, f�r die auch von ihm favorisierte Bebauung einen Bauantrag zu stellen.
5. Aufkl�rungspflichten bestehen bei der Werbung f�r einen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nicht nur bis zur Abgabe der auf den Beitritt gerichteten Willenserkl�rung des neuen Gesellschafters, sondern bis zur Abgabe der Annahmeerkl�rung durch die Altgesellschafter (wie BGHZ 71, 284, 291).
6. Zur Anrechnung verbleibender Steuervorteile bei der R�ckabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR.
Thu, 16 Nov 2006 12:55:35 +0100
1. Zur Frage, ob es eines "Aussetzungsantrages" des Beg�nstigten gem. � 80a Abs. 3 Satz 2 iVm � 80 Abs. 6 VwGO bedarf, wenn die Bauaufsichtsbeh�rde dem Landwirt zum Vorteil Dritter Einschr�nkungen aufgibt und die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dann wieder aufhebt.
2. Zum materiellen Entscheidungsma�stab bei einem Antrag des Beg�nstigten gem. � 80a Abs. 2 VwGO.
3. Zur Anwendung der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderst�llen" der Bayerischen Landesanstalt f�r Landtechnik der Technischen Universit�t M�nchen - Weihenstephan vom Juni 1999 auch auf Rinderbest�nde, die mehr als 500 Tiere umfassen.
Mon, 20 Nov 2006 15:39:55 +0100
1. Nach Eintritt der strafrechtlichen Verj�hrung besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach � 384 Nr. 2 2. Alt. ZPO mehr
2. Wer einen Emissionsprospekt herausgegeben hat, kann dessen Vorlage nicht nach �� 142 Abs. 2 S. 1, 384 Nr. 2 1. Alt ZPO mit der Begr�ndung verweigern, dass die Vorlage ihm zur Unehre gereiche. Eine Beeintr�chtigung der Ehre begr�ndet auch keine Unzumutbarkeit der Vorlage im Sinne des � 142 Abs. 2 S. 1 ZPO.
3. Die Bef�rchtung, dass nach � 142 Abs. 1 ZPO vorzulegende Unterlagen in weiteren Verfahren gegen den Vorlegenden verwendet werden, begr�ndet jedenfalls dann keine Unzumutbarkeit der Vorlage der Unterlagen, wenn der Vorlegende der Partei, die sich auf die Unterlagen bezogen hat, ohnehin materiell-rechtlich zur Gew�hrung von Einsicht verpflichtet ist.
4. Die objektive Beweislast f�r das Vorliegen der Weigerungsgr�nde des � 142 Abs. 2 ZPO liegt beim Dritten.
5. Im Zwischenstreit nach �� 142 Abs. 2 S. 2, 390 ZPO werden lediglich die Unzumutbarkeit der Vorlage und das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts gepr�ft, nicht hingegen, ob auch die �brigen Voraussetzungen f�r die Anordnung der Vorlage der Urkunden vorlagen. Einwendungen des Dritten hierzu sind aber als Anregung zur Pr�fung zu verstehen, die Anordnung von Amts wegen abzu�ndern oder aufzuheben.
6. Das Gericht ist bei der Auswahl des Adressaten der Vorlageverf�gung nach � 142 Abs. 1 ZPO nicht an den Kreis derer gebunden, die die Parteien als m�gliche Adressaten benannt haben.
Tue, 14 Nov 2006 15:33:43 +0100
Eine Gesch�ftsordnung des Rates kann die �ffentlichkeit f�r Sitzungen des Rechnungspr�fungsausschusses in Angelegenheiten der Rechnungspr�fung generell ausschlie�en.
Mon, 20 Nov 2006 15:40:09 +0100
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in � 57 BeamtVG vorgesehene K�rzung der Versorgungsbez�ge wegen eines �ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch die Versorgungsbez�ge eines gem�� � 130 Abs. 2 BRRG nach Umbildung einer K�rperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten erfasst.
2. Es ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, dass die vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene K�rzung der Versorgungsbez�ge gem�� � 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht gegen das Willk�rverbot verst��t.
Wed, 15 Nov 2006 14:55:39 +0100
1. Eine weitergehende Pr�fungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (� 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grunds�tzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umst�nden mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch k�nftig nicht mehr entstehen kann.
2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach � 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Ver�u�erung eines Nachlassgrundst�cks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung f�r das Grundbuchamt ohne Bedeutung.
Fri, 10 Nov 2006 14:25:41 +0100
Gegen�ber dem groben Verschulden eines Fahrzeugf�hrers im Rahmen eines waghalsigen �berholman�vers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve k�nnen im Einzelfall die Betriebsgefahr des �berholten Lkw sowie ein zus�tzliches Verschulden des F�hrers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger �berschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit zur�cktreten.
Thu, 16 Nov 2006 12:54:00 +0100
Abweichend von � 13 Abs. 1 S. 1 EEG fallen die Kosten einer Messeinrichtung dann dem Netzbetreiber zur Last, wenn sie in dessen Eigentum �bergeht, � 4 Abs. 2 S. 4 EEG analog.
Thu, 16 Nov 2006 12:52:45 +0100
Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch Auswahl und Vertragsschlu� vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verk�ufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Gesch�ft f�r den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begr�ndung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis sp�ter bei Abholung des Fahrzeugs in bar �bergeben wurde.
Thu, 16 Nov 2006 12:53:17 +0100
Auch bei einer nach Vollverb��ung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden F�hrungsaufsicht kann deren H�chstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin �berpr�ft werden.
Tue, 07 Nov 2006 14:54:39 +0100
Tue, 21 Nov 2006 02:44:38 GMT
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
|
|