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Neuigkeiten (22.11.06)
Tue, 21 Nov 2006 23:09:44 GMT
Tue, 21 Nov 2006 23:09:44 GMT
Pressemitteilung 166/06 vom 21.11.2006
Pressemitteilung 165/06 vom 17.11.2006
Pressemitteilung 164/06 vom 17.11.2006
Pressemitteilung 163/06 vom 16.11.2006
Pressemitteilung 162/06 vom 15.11.2006
Wed, 01 Nov 2006 16:37:25 GMT
Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine "Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor"-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch ... Mehr als zwei Jahre lang immer auf das gleiche Layout zu sehen ist nicht schön. Irgendwann kommt immer der Punkt, an dem ich mich an einem eigenen Design sattgesehen habe und sich dies negativ auf meine “Weiter-gehts-wir-haben-viel-vor”-Motivation auswirkt. Heute war der Punkt gekommen.
Die neue Version von JuraBlogs ist immer noch nicht fertig und da ich leider nicht abschätzen kann, wie lange es noch dauert, habe ich also den Sonntag genutzt, um unser altes System hier ein wenig zu überholen. Neben vielen gepunkteten Linien und jeder Menge überflüssiger Dinge im technischen Bereich, mussten auch die farbigen Hintergründe häufig gelesener Artikel dran glauben. Dafür gibt es jetzt – je nach Anzahl der Leser – unterschiedliche Schriftgrößen für die Artikelüberschriften. Dadurch sind spannende Artikel, die entweder im unteren Bereich der Startseite oder aber rechts zu sehen sind, wesentlich besser zu erkennen. Die Änderung der Schriftart (von Verdana zu Arial) lässt auf gleichem Platz mehr Inhalte zu und das Layout insgesamt kompakter erscheinen. Soviel zumindest zu meiner Intention
Ein paar neue Funktionen gibt es auch. Unter http://www.jurablogs.com/top/ sind die meistgelesenen Meldungen des aktuellen Tages, der letzten 24 Stunden und der letzten 7, 30 und 90 Tage mit einem Klick darstellbar. Wer nicht täglich bei uns vorbeischaut, kann sich mit dieser neuem Funktion einen schnellen Überblick über das Wichtigste der letzten Zeit verschaffen (nicht jeder mag ja täglich die Top-Meldungen per E-Mail empfangen).
Eine kleine Diskussion rund um die Designanpassung gibt es schon bei Jurabilis, aber ich würde mich freuen, wenn sich die Diskussion hierher verlagert. Ich bitte wirklich um zahlreiches Feedback, da ich nur meine eigenen Augen und meine Erfahrung habe – ein “normaler” Benutzer bin ich nicht .. Kann also gut sein, dass ich mit den Änderungen nicht.. ganz richtig liege
Lob ist natürlich auch gern gelesen – und weil wir zwar viele Besucher haben, Ihr aber – sofern Ihr bloggt oder eine Website habt – auch, freue ich mich auch sehr über Verlinkungen. Ist schon in Ordnung, wenn hier auch mal zwei, drei Artikel über JuraBlogs in den JuraBlogs zu lesen sind
Na dann einen guten Start in die neue Woche!
Update: Ich habe jetzt ein wenig mit verschiedenen Schriftfarben und dafür etwas weniger starken Schriftgrößen rumgespielt. Bin noch nicht ganz sicher, ob das weniger chaotisch enden kann, aber mal abwarten
Update2: Jetzt sind wir wieder bei gleichen Schriftgrößen und einheitlich roter Schriftfarbe. Sind die Inhalte jetzt besser erfassbar?
Sun, 22 Oct 2006 22:09:30 +0000
Tue, 21 Nov 2006 23:09:45 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
2006-10-23
Tue, 21 Nov 2006 23:09:45 GMT
Tue, 21 Nov 2006 23:09:45 GMT
Tue, 21 Nov 2006 21:25:02 CET Uhr - sueallen schrieb - Mieter horten Müll im Keller Hallo,
habe ein Problem mit meinen Mietern was ich jetzt schon ein Jahr beobachte.
Meine Mieter sammeln im Gemeinschaftskeller Müll. Bei uns im Landkreis müssen wir Plastik, Dosen, Gläser, Tetra Pack...etc. getrennt sammeln und zum Wertstoffhof bringen. Meine Mieter sind in der ganzen Zeit noch nicht einmal zum Wertstoffhof gefahren, sondern horten den ganzen Müll im Keller.
...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-21CET21:25:02+01:00
Tue, 21 Nov 2006 15:19:57 CET Uhr - Gonzalez schrieb - WG-Auszug eines Mieters Hallo,
ich wohne in einer 3er-WG. Wir stehen alle als Hauptmieter im Mietvertrag. Ich möchte gerne schnellstmöglich ausziehen, meine Mitbewohner gar nicht bzw. frühestens im Sommer nächsten Jahres. Welche Möglichkeiten habe ich?
Bei der Recherche im Netz habe ich festgestellt, dass in einem solchen Fall eine Kündigung unwirksam wäre. Ist das richtig? Die Kündigung muss von al ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-21CET15:19:57+01:00
Tue, 21 Nov 2006 14:20:25 CET Uhr - wasserimhaus schrieb - gewaltiger wasserschaden - was nun?! bitte schaut euch die dokumentation unseres problemes auf unserer dafür eingerichteten homepage an. es handelt sich um einen gewaltigen wasserschaden. wir suchen auf diesem wege nach ratschlägen und erfahrungsberichten...
hier der link
http://www.freewebtown.com/wasserimhaus
besten dank
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-21CET14:20:25+01:00
Tue, 21 Nov 2006 10:48:37 CET Uhr - Nicky77 schrieb - Eigenbedarf Hallo Zusammen,
da ich mich in rechtlichen Dingen garnicht auskenne, bräuchte ich dringend gute Tipps bzw. Rat.
Wir möchten in unsere Eigentumswohnung (die 100km) entfernt ist, einziehen. Derzeit wohnen wir in einer Schimmelbelasteten Wohnung, die der Vermieter nicht nachkommend in Ordnung bringt. Dann ist mein Vater 70 und nicht mehr fit und meine Mutter mit Krebs vorbelaste ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-21CET10:48:37+01:00
Tue, 21 Nov 2006 08:55:42 CET Uhr - jobau schrieb - Einbau eines Treppenliftes Hallo Forum,
ich wohne in einem 2-Familienhaus, das ich geerbt habe und in dem die Kellerwohnung vermietet ist.
Der Mieter hat nun auf eigene Kosten einen Treppenlift auf der Außentreppe zu seiner Wohnung einbauen
lassen. So weit so gut. Im Vorfeld haben wir uns über den Einbau unterhalten und ich habe ihm mitgeteilt,
dass ich keine Bedenken gegen den Treppenlift habe. Allerdin ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-11-21CET08:55:42+01:00
Tue, 21 Nov 2006 23:09:46 GMT
Tue, 21 Nov 2006 23:09:46 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 21 Nov 2006 23:09:46 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 21 Nov 2006 23:09:46 GMT
In einem Zivilverfahren vor dem US-amerikanischen Bezirksgericht von Missouri gab es einen ...
2006-11-17 12:00:00
Am 15. November ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister ...
2006-11-17 12:00:00
Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) rückt Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für ...
2006-11-17 12:00:00
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fasst in einem Glossar die 326 ...
2006-11-17 12:00:00
Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Urteile nur in englischer und ...
2006-11-17 12:00:00
Tue, 21 Nov 2006 23:09:52 GMT
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist Berichten entgegen
getreten, wonach die Neuregelung der Fahrgastrechte bei
Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Eis liege.
"Ich habe zu diesem Thema eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingesetzt, die ihre Arbeiten abgeschlossen hat und in
allernächster Zeit einen Abschlussbericht vorlegen wird. Auf der
Grundlage dieses Berichts wird das Bundesministerium der Justiz
einen Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der Kundenrechte bei
Verspätungen und Ausfällen von öffentlichen Verkehrsmitteln
vorlegen. Natürlich werden wir dabei das Ergebnis der
Verhandlungen auf europäischer Ebene berücksichtigen. Wir werden
nicht in unseren Bemühungen nachlassen, die Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken?, stellte
Zypries klar.
Aus Brüssel gibt es den Vorschlag einer europäischen Verordnung
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr. Es ist davon auszugehen,
dass die Verhandlungen bald abgeschlossen sind. Der Vorschlag
sieht eine Fahrpreiserstattung von 25 % des Fahrpreises ab einer
Verspätung von 60 Minuten vor und von 50 % des Fahrpreises ab
einer Verspätung von 120 Minuten.
Fri, 17 Nov 2006 18:44:21 +0100
Heute ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im
Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden
auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die
Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung
der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur
noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können
allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist
unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung
grundsätzlich ?unverzüglich? zu entscheiden ist;
zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines
Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch geführt werden, können
Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt
gemacht werden ? eine preiswerte und für jeden
Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht
zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll
die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung
erfolgen.
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu
erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig
ebenfalls elektronisch einzureichen; über die Einzelheiten der
elektronischen Einreichung wird der elektronische Bundesanzeiger
rechtzeitig vor Inkrafttreten des EHUG unter www.ebundesanzeiger.de informieren. Daneben soll für
eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in
Papierform möglich sein ? dies sieht eine Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Justiz vor, der vom Bundesrat
allerdings noch zugestimmt werden muss.
3. Elektronisches Unternehmensregister ?
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche
publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen
werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die
alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen (?one
stop shopping?). Das umfasst auch den Zugang zu den
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den
veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und
Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene
Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen
publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
Wed, 15 Nov 2006 11:57:08 +0100
Deutschland ist eines der sichersten Länder der Welt. Zu diesem
Ergebnis kommt der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Zweite
Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung (2. PSB).
Erarbeitet hat ihn ein Gremium aus namhaften Wissenschaftlern und
Vertretern von Bundesbehörden sowie der Kriminologischen
Zentralstelle.
?Um die innere Sicherheit in Deutschland ist es gut
bestellt, auch den internationalen Vergleich müssen wir wahrlich
nicht scheuen?, sagte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang
Schäuble bei der Vorstellung des Berichts in Berlin.
?Erfreulich ist, dass sich dieser objektive Befund auch im
Sicherheitsgefühl der Menschen in unserem Land
niederschlägt?, ergänzte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. ?Unsere Sicherheitsbehörden werden alles dafür
tun, damit dies so bleibt. Selbst wenn wir derzeit keine
Anhaltspunkte für konkrete Anschlagsplanungen kennen, müssen wir
uns stets vor Augen halten, dass die abstrakte Gefährdung durch
den internationalen Terrorismus unverändert hoch und Deutschland
Teil des Gefahrenraums ist. Wir müssen also unvermindert wachsam
sein?, forderte der Bundesinnenminister.
Der rund 700 Seiten starke Bericht zeichnet ein umfassendes Bild
der Kriminalitätslage und -entwicklung in Deutschland. Der
Bericht fasst aktuelle Erkenntnisse aus amtlichen Datensammlungen
- insbesondere der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und den
Strafrechtspflegestatistiken - zusammen, verknüpft diese mit den
Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen zu
Erscheinungsformen, zum Dunkelfeld und zu Ursachen von
Kriminalität und ergänzt sie um Erkenntnisse aus der
Opferperspektive. So breit angelegt, schafft die Untersuchung
eine ausgezeichnete Grundlage für eine empirisch fundierte
Diskussion über die Kriminal- und Strafrechtspolitik der nächsten
Jahre.
In sieben Kapiteln gibt der 2. PSB nicht nur einen Überblick über
die Kriminalität in Deutschland, sondern zieht dabei auch
erstmals internationale Vergleiche. Auch wenn methodische
Unterschiede in der statistischen Erfassung die Vergleichbarkeit
erschweren, lässt sich doch festhalten, dass Deutschland weltweit
zu den sichersten Ländern gehört.
Der Bericht beleuchtet ausgewählte Kriminalitätsbereiche wie
die politisch motivierte Kriminalität und den Terrorismus,
die Gewaltkriminalität,
Eigentums- und Vermögensdelikte,
Straßenverkehrsdelikte sowie
Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionsdelikte.
Einzelne Kapitel sind ausgewählten Gruppen gewidmet, so etwa
?Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer? oder
?Professionelle Tätergruppen und Organisierte
Kriminalität?. Besonders beleuchtet wird die Sicherheit auf
öffentlichen Straßen und Plätzen.
Der wissenschaftlichen Darstellung der einzelnen
Kriminalitätsbereiche schließt sich jeweils ein Abschnitt
?Maßnahmen und Perspektiven? der Bundesregierung an.
Zeitlich konzentriert sich die Untersuchung auf die
Kriminalitätsentwicklung seit 1999.
Wesentliche Feststellungen des 2. PSB:
Terrorismus und politisch motivierte
Kriminalität
Islamistischer Terrorismus kann nur mit einem ganzheitlichen
Ansatz erfolgreich bekämpft werden. National wie international
muss neben der Zerstörung der Netzwerke durch hohen Fahndungs-
und Ermittlungsdruck konsequente Vorfeldaufklärung betrieben
werden. Dazu gehört, die internationale Zusammenarbeit
auszubauen, Bevölkerung und kritische Infrastrukturen effizient
zu schützen, aber nicht zuletzt seine Ursachen durch einen
intensiven interkulturellen und interreligiösen Dialog anzugehen
und die Zivilgesellschaft zu stärken. Der Bericht dokumentiert,
dass die Politik nach dem 11. September 2001 schnell und
verantwortungsbewusst die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat,
um dieser neuen Dimension der Kriminalität mit rechtsstaatlichen
Mitteln zu begegnen. Organisatorisch ist das Gemeinsame
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) ein
?Leuchtturmprojekt?. Der Gesetzgeber hat zur
verbesserten Unterstützung der Ermittlungsbehörden die gemeinsame
Anti-Terror-Datei von Bund und Ländern ebenso auf den Weg
gebracht wie die Verlängerung des nach dem 11. September 2001
befristet verabschiedeten Sicherheitspakets.
Neben dem Terrorismus muss auch politisch motivierte Kriminalität
mit größtem Engagement bekämpft werden. Sowohl bei den politisch
rechts als auch bei den politisch links motivierten Straftaten
waren im Jahr 2005 Anstiege festzustellen. Angesichts dessen
müssen präventive und repressive Ansätze zur Bekämpfung dieser
Form von Kriminalität gleichermaßen verfolgt werden. Es müssen
schon die Ursachen für kriminelle ?rechte? oder
?linke? Tendenzen sorgsam analysiert werden, um
Gewalt möglichst gar nicht entstehen zu lassen und gewaltbereite
Strukturen zu beseitigen. Insbesondere im Kampf gegen den
Rechtsextremismus sind Politik und Gesellschaft gefordert, vor
allem zivilgesellschaftlich die Auseinandersetzung zu suchen.
Gewaltdelinquenz
Entgegen dem allgemeinen Trend, wonach die
polizeilich registrierte Kriminalität seit Mitte der 1990er Jahre
stagniert und zuletzt leicht rückläufig war, ist die Zahl der
Verdächtigen pro 100.000 Einwohner bei Gewaltdelikten seit 1999
um gut 18 % gestiegen. Bei Gewaltkriminalität handelt es sich
ganz überwiegend um Raub und gefährliche sowie schwere
Körperverletzung. Diese Delikte bestimmen auch den
Entwicklungstrend. Der 2. PSB bestätigt jedoch, dass der Anstieg
nicht notwendigerweise bedeutet, dass die allgemeine
Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft tatsächlich zugenommen
hat. Vielmehr ist der Anstieg auch auf eine Veränderung des
Anzeigeverhaltens der Bevölkerung und eine abnehmende Toleranz
gegenüber Gewalt vor allem im unmittelbaren sozialen Umfeld
zurückzuführen. Die Aufhellung des Dunkelfeldes ist bei aller
Besorgnis im Hinblick auf die Steigerungsrate erfreulich, denn
die Polizei kann nur die Straftaten verfolgen, die ihr bekannt
werden.
Eigentums- und Vermögensdelikte
Sie machen den ?Alltag? der Kriminalität aus. Ihr
Anteil an der polizeilich registrierten Kriminalität (ohne
Straßenverkehrsdelikte) betrug 2005 über 60 %. Sie prägen deshalb
auch ganz wesentlich das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und
Bürger. Während die Häufigkeit der Eigentumsdelikte (z.B.
Diebstahl, Unterschlagung) stetig sinkt, steigt die Zahl der
Vermögensdelikte (z.B. Betrug) kontinuierlich an. In diesem
Deliktsbereich geht es darum, künftig den Ressourceneinsatz von
Polizei und Justiz noch effektiver zu gestalten. Aufgrund der
verbesserten Sicherungsmaßnahmen haben beispielsweise die
Diebstähle von und aus Kraftfahrzeugen sowie Wohnungseinbrüche
deutlich abgenommen. Die Möglichkeiten der technischen Prävention
erscheinen dabei noch nicht ausgeschöpft zu sein.
Straßenverkehrsdelinquenz
Straßenverkehrsdelikte dominieren neben den
Diebstahlsdelikten die alltägliche Praxis der
Strafverfolgungsbehörden. Sie haben hohe Schadensfolgen für
einzelne Betroffene wie für Wirtschaft und Gesellschaft. Die
Altersgruppe zwischen 15 und 25 Jahren weist die höchsten
Opferziffern bei Getöteten und Verletzten auf. Bei dieser
Altersgruppe muss Prävention ansetzen, etwa durch Training
risikobewussten Fahrverhaltens. Maßnahmen, die sowohl an der
mangelnden Fahrerfahrung als auch am Ausbau der noch nicht
ausgereiften Fertigkeiten von Fahranfängern ansetzen, sind etwa
die 2. Fahrausbildungsphase und der Modellversuch
?Begleitetes Fahren ab 17?. Die Anzahl der Unfälle
mit Beteiligten unter Alkoholeinfluss ist deutlich rückläufig.
Geschahen 1995 noch rund 92.000 Unfälle unter Alkoholeinfluss, so
reduzierte sich die Zahl bis zum Jahr 2004 auf rund 56.000; der
Anteil an allen registrierten Unfällen verminderte sich
dementsprechend von 4,1% auf 2,5%.
Wirtschafts-, Korruptions- und Umweltkriminalität
Auf Wirtschaftskriminalität entfielen 2005 in
Deutschland zwar ?nur? 1,4% aller polizeilich
registrierten Straftaten. Wenige Beschuldigte schädigen aber
regelmäßig viele Opfer und verursachen hohe Schäden. Typisch ist
etwa der Anlagebetrug im Bereich des sog. ?Grauen
Kapitalmarktes?. Die den Strafverfolgungsbehörden bekannt
gewordenen Fälle von Korruption sind vergleichsweise
überschaubar. 2005 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik
2.160 Fälle registriert. Das Dunkelfeld wird aber auf ein
Vielfaches der bekannt gewordenen Fälle geschätzt. Besonders
wichtig ist hier Prävention etwa durch Transparenz von
Entscheidungsprozessen und das Vier-Augen-Prinzip bei der
Auftragsvergabe. Für die Bundesverwaltung schreibt die Richtlinie
der Bundesverwaltung zur Korruptionsprävention nicht nur das
Vier-Augen-Prinzip vor, sondern ebenso den regelmäßigen Wechsel
des Personals auf korruptionsgefährdeten Dienstposten.
Auch bei der Umweltkriminalität muss man von einem erheblichen
Dunkelfeld ausgehen. Die Zahl der polizeilich registrierten Fälle
hängt weitgehend vom Kontroll- und Anzeigeverhalten ab.
Umweltverstöße sind in der Regel mit beruflichen
Führungspositionen verbunden; unter den Tatverdächtigen sind
deshalb die männlichen, über 30-jährigen Erwachsenen deutlich
überrepräsentiert.
Drogendelinquenz
Wenn auch die Zahl der Rauschgifttodesfälle seit
dem Jahr 2000 rückläufig ist ? 2000 gab es 2.030 Tote, 2005
waren es 1.326 Tote - so zeigt doch die Zahl der polizeilich
registrierten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz einen
steigenden Trend. Zur Bekämpfung bedarf es eines ganzheitlichen
Ansatzes, zu dem auch ? aber nicht nur ?
strafrechtliche Maßnahmen gehören. Neben illegalen Drogen legt
die Bundesregierung ihr Augenmerk im Besonderen auf die
Bekämpfung der so genannten ?Alltagssüchte? ?
vor allem bei jungen Menschen. Der von der Bundesregierung
gewählte Ansatz basiert auf den vier Säulen Prävention,
Behandlung, Überlebenshilfen sowie Repression. Im Rahmen der
Prävention werden etwa Modellprojekte und Tagungen durchgeführt,
damit geeignete Hilfsangebote entwickelt werden können.
Kinder- und Jugenddelinquenz
Der Bericht bestätigt die Auffassung der Bundesregierung, dass
sich das geltende Jugendstrafrecht bewährt hat. Nach wie vor
gilt, dass die meisten straffällig gewordenen jungen Menschen nur
kurzzeitig und nicht schwerwiegend gegen Normen verstoßen. Auch
wenn das Einstiegsalter bei Drogendelinquenz gesunken ist ?
die Befunde zeigen ein Absinken des Alters bei erstmaligem Konsum
von Cannabis von 17,5 im Jahr 1993 auf 16,4 im Jahr 2004 - und
die Quote junger Menschen mit Drogenerfahrungen zugenommen hat,
handelt es sich mehrheitlich nicht um langfristige
Drogenkarrieren, sondern um vorübergehende Episoden von
Probierverhalten. Dessen ungeachtet unternimmt die
Bundesregierung erhebliche Präventionsanstrengungen (s.o.
Drogendelinquenz), um junge Menschen von Drogen fernzuhalten.
Entgegen dem Eindruck, der gelegentlich in der Öffentlichkeit
durch Fälle sogenannter jugendlicher Intensivtäter entsteht,
geben weder die Justizdaten noch Dunkelfeldstudien Anhaltspunkte
dafür, dass wir insgesamt mit einer zunehmenden Brutalisierung
junger Menschen konfrontiert sind. Richtig ist, dass es eine
kleine Gruppe früh auffälliger, sozial hoch belasteter
Jugendlicher gibt. Hier bieten frühpräventive Maßnahmen die beste
Aussicht auf Erfolg. Eine Arbeitsgruppe unter Federführung des
BMJ hat jüngst Vorschläge erarbeitet, wie die vorhandenen
Möglichkeiten der Frühintervention durch die Familiengerichte
besser genutzt und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen
Schulen, Jugendämtern, Jugendhilfe und Familiengerichten
verbessert werden kann. Dafür notwendige Änderungen im
Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Bundesregierung zeitnah auf den
Weg bringen.
Ausländerdelinquenz
Die weit überwiegende Mehrheit der Ausländer in Deutschland, ganz
besonders diejenigen, die bereits seit vielen Jahren hier leben,
tritt strafrechtlich nicht in Erscheinung. Die seit 1994 deutlich
rückläufige, jedoch rein statistisch gesehen noch immer erhöhte
Ausländerdelinquenz ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass
etwa durchreisende Ausländer nicht von der Bevölkerungsstatistik
erfasst werden, wohl aber deren Taten in der Polizeilichen
Kriminalstatistik. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße
gegen ausländer- und asylverfahrensrechtliche Strafnormen etwa
ein Viertel der Straftaten durch nichtdeutsche Tatverdächtige
ausmachen, diese Vorschriften von Deutschen jedoch nicht verletzt
werden können.
Die Bundesregierung verfolgt ihr Ziel weiter, mit verbesserten
Integrationsmaßnahmen, wie sie mit dem Zuwanderungsgesetz
begonnen wurden, auch der Delinquenz von Menschen mit
Migrationshintergrund zu begegnen.
Organisierte Kriminalität
Erhebliches Bedrohungspotenzial geht von der
internationalen Organisierten Kriminalität aus. Dieses Phänomen
ist dadurch gekennzeichnet, dass die Täter versuchen, durch
Gewalt, Drohung und Korruption rechtsfreie Räume zu schaffen. In
Deutschland konnte die Organisierte Kriminalität sich bislang
weniger etablieren als in anderen Ländern. Das
grenzüberschreitende Agieren der Tätergruppen in diesem
Deliktsbereich erfordert jedoch zielorientierte Initiative.
Wichtig ist vor allem eine funktionierende internationale
Zusammenarbeit, um Ermittlungen besser zu koordinieren. Diesem
Ziel dienen Rechtsinstrumente sowohl auf Ebene der Vereinten
Nationen wie auch auf Ebene der EU wie etwa die aktuellen
Arbeiten an dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität.
Sicherheitsgefühl
Neu aufgenommen in den 2. PSB wurde ein Kapitel zur
?gefühlten Kriminalität?. Das Gefühl in Sicherheit zu
leben, trägt entscheidend zu einem positiven Lebensgefühl der
Menschen bei. Aktuelle Studien belegen, dass sich Bürgerinnen und
Bürger seit Mitte der 1990er Jahre zunehmend sicherer fühlen.
Andere Sorgen wie die Sorgen um Gesundheit, Arbeitsplatz und
Alterssicherung überlagern die Kriminalitätsfurcht. Dennoch ist
es kein Zufall, dass die Zufriedenheit mit der Inneren Sicherheit
in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre deutlich angestiegen
ist. Auch im Vergleich zu anderen Ländern ist das
Sicherheitsempfinden der Menschen in Deutschland
überdurchschnittlich hoch. Dafür dürfte unter anderem
ausschlaggebend sein, dass in den letzten 15 Jahren die
Aktivitäten zur Prävention von Kriminalität und Gewalt deutlich
verstärkt worden sind.
Festzustellen ist aber auch, dass Bürgerinnen und Bürger den
Anteil der schweren Delikte im Hinblick auf die realen
statistischen Daten deutlich überschätzen.
Kriminalitätsbekämpfung durch Polizei,
Staatsanwaltschaften und Gerichte
Gut die Hälfte aller staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren gegen bekannte Tatverdächtige wird derzeit
wegen fehlenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit
eingestellt. Nur ein gutes Viertel erreicht als Anklage oder
Strafbefehlsantrag die Gerichte. Die Staatsanwaltschaften haben
mit den Einstellungen wegen Geringfügigkeit mit und ohne Auflagen
auf den Anstieg der polizeilich registrierten Kriminalität
adäquat reagiert. Das belegt den rechtsstaatlich gebotenen
maßvollen Umgang mit Kleinkriminalität. Erfreulich ist auch, dass
die durchschnittliche Verfahrensdauer im Wesentlichen konstant
geblieben ist. Die weit überwiegende Zahl aller erstinstanzlichen
Verfahren wird von den Amtsgerichten erledigt. Vier von fünf
Verfahren werden innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. In
der Praxis bewährt hat sich der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich.
Opfer und Täter sind in hohem Maße bereit, sich auf diese
Konfliktbereinigung einzulassen.
Der Bericht zeigt, dass Sanktionen ohne Freiheitsentzug mit einer
geringeren Rückfallwahrscheinlichkeit verbunden sind als
Haftstrafen. Werden Haftstrafen verhängt, so muss der
Strafvollzug im Interesse von Staat und Gesellschaft auf die
Resozialisierung des Täters ausgerichtet sein. Das ist nicht nur
verfassungsrechtlich geboten ? den Entlassenen zu einem
straffreien Leben zu befähigen, ist zugleich Opferschutz.
Kriminalprävention
Strafrecht kann nicht die einzige Reaktion von Staat und
Gesellschaft auf Kriminalität bleiben, dies belegt das
abschließende Kapitel zur Kriminalprävention. Mit dem Deutschen
Forum für Kriminalprävention haben Bund und Länder den
Leitgedanken der ressortübergreifenden und gesellschaftlichen
Prävention gefördert. Besondere Bedeutung hat dabei die
Kriminalprävention auf kommunaler Ebene, weil sich ein Großteil
der alltäglichen Kriminalität im engeren Wohnumfeld von Tätern
und Opfern abspielt.
Der Bericht steht als Kurz- und als Langfassung zur Verfügung und
kann über das Internet unter folgenden Adressen abgerufen
werden: www.bmj.bund.de, www.bmi.bund.de und www.bka.de.
Wed, 15 Nov 2006 11:38:14 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Eckpunkte
einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgestellt.
?Das vereinfachte Entschuldungsverfahren schafft einen sozial
gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von
Gläubigern und Schuldnern. Es lässt dem redlichen Schuldner eine
Chance für einen Neubeginn ohne Schulden?, betonte Zypries.
I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 ? eine
Chance für redliche Schuldner für einen Neubeginn
Seit 1999 gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der so
genannten Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird
jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen
Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger
zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den
Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer
Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich
zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein
Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder
teuren Elektrogeräten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber
des Schuldners den pfändbaren Teil des
Einkommens - bei einem Schuldner ohne
Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über
985 Euro - an den Treuhänder abzuführen, der
dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles
korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.
Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei
masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den
Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren
und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die
Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die
Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2500 Euro pro
Verbraucherinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll
eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos,
muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege
der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Gläubiger ist
nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller
Privatinsolvenzverfahren sind die Schuldner völlig mittellos.
II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes
Entschuldungsverfahrens?
Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut ?
aber es ist zu teuer und zu bürokratisch in Anbetracht der
Tatsache, dass von 80 % der Schuldner keine relevanten Einkünfte
zu erwarten sind.
Ist ein Schuldner nachweislich völlig mittellos, so wird ein
Insolvenzverfahren aber seinen Zweck verfehlen. In dieser
Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung
der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.
Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den
Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss
sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des
Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.
III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens
bei völlig mittellosen Schuldnern
1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt
sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die
Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, erfolgt
entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist
das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es
wird lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens
übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren
übergeleitet.
Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit
seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung einer
geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat.
Aus dieser Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung
mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder ? so
im künftigen Recht ? eine solche offensichtlich
aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird
der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine
Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten
Person oder Stelle ausfüllen. ?Geeignete Personen?
für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare
oder Steuerberater. Wer als ?geeignete Stelle? in
Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche
Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel, in Berlin etwa der
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (Adressen unter
www.forum-schuldnerberatung.de)
Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der
Schuldner die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern
und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner
Angaben zu versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige
Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die
gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen
Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder
bestellt - etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss
der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten.
Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Macht
dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine
Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
2. Neues Vermögen des Schuldners
In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann
es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu
neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung
zu berücksichtigen ist. Dann gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode
pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so
erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter
1.000 ? gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam
mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.
Bei Beträgen über 1.000 ? hat der Treuhänder dies
öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre
Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten
Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben
wird, die Verteilung.
3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die
Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in
einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 ? pro Monat.
Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den
Treuhänder abgedeckt werden.
4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem
geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt,
hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche
Vorteile:
Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne
dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der
regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst
keine neue Bürokratie aus.
Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich
gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine
Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll
es künftig nicht mehr geben.
Dafür erhält der Schuldner
den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht
genannten Forderungen,
die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen
Restschuldbefreiungsverfahren.
Tue, 14 Nov 2006 14:56:56 +0100
Tue, 21 Nov 2006 23:09:56 GMT
CK - Washington. Blue Laws at the state level in Germany evaporate. Long gone are the days when the Sunday dress came with strict closing hours and all you could buy between Saturday noon and Monday morning was Kaffee und Kuchen or a draft beer.
Effective next Tuesday, all of Northrhine-Westphalia will be able to shop till they drop--around the clock, §4 Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten, Statute to Regulate Shop Opening Times, of November 16, 2006.
Nachtrag: Berlin ist auch so weit, berichtet Berlin Blawg. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Spam laws are tough in Germany. A case and desist demand sent in response to an unsolicited fax to a business made it all the way to the Supreme Court in Karlsruhe. On June 1, 2006, the court decided that such a fax is illegal and the business may demand the cessation of such transmissions as well as the reimbursement of legal fees.
Essentially, an unsolicited fax constitutes an illegal intrusion as well as interference in the orderly conduct of business. A single intrustion is sufficient to establish the need to prevent further intrusions.
The fee determination is based on the traditional rules for cease and desist orders in German law. The written decision in the matter I ZR 167/03 has now become available for download.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A help wanted advertisement by a law firm smartly hightlights issues under the new German non-discrimination statute. The ad starts with a search for exceptionally pretty, dynamic female lawyers, 25 to 35 years of age, with accent-free English and top grades, then asks: How many violations of the law would such an ad contain? If you know the answer, apply with us for a job in the employment division, recommends the firm. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The business of abusive cease and desist demands in Germany may become less profitable. Occasionally, bloggers report on such demands, organize opposition and refer affected colleagues to experienced counsel.
A new step is a community blog, Abmahnung. In its introduction, it warns that the publication does not render legal advice. Instead, it is structured to collect information on abusive incidents and to aggregate sources of abusive demands.
In particular, it hopes to empower bloggers with few readers to alert the public to abuses of the legal instrument. Under German law, a cease and desist demand may be combined with a demand for attorneys fees. If ignored or opposed, the demand may grow into full-fledged litigation and generate additional legal fees.
Much empirical evidence points to inappropriate demands by lawyers or others who issue serial demands and treat the instrument as a means to generate legal fees. Bloggers see the instrument as a step toward censorship of unflattering content, as has become evident in the Parteibuch blog.
Surprisingly, there is little opposition to the chilling notion that bloggers may be subject to the intrusive identification requirement colloquially known as Impressum which gives abusers, including criminals, easy access to vital personal information of web publishers. Most bloggers publish such information out of fear of cease and desist demands, whether or not they are covered by the statutory requirement. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Netzeitung provides an update on the photo scandal involving German troops in Kabul, Afghanistan. The scandal has been the main news topic in Germany for the past 10 days. Nobody understands why soldiers would pose with skulls and bones found in a pit near Camp Warehouse.
On November 4, 2006, a speaker for the umbrella organization for Protestant churches in Germany speculates that society at large may be to fault: Symbols of death have become so pervasive that they may affect the minds of soldiers in stress situations. There may be lack of preparation of the troops: Based on their training, they show respect for religious instutions in the host country. By contrast, they fail in this matter of plain decency for which society should have prepared them.
A speaker for the military noted that the legal issues are complicated. To the extent German law applies, photographs displaying bones of unidentified persons may not necessarily violate criminal code section 168 StGB that outlaws the desecration of the dead. Two soldiers have been suspended and others are under investigation. There are plans to honor the unknown dead with a memorial to be built by Germany in Afghanistan. German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 21 Nov 2006 23:09:57 GMT
Pressemitteilung vom 17.11.2006
2006-11-17
Pressemitteilung vom 15.11.2006
2006-11-15
Pressemitteilung vom 13.11.2006
2006-11-13
Pressemitteilung vom 10.11.2006
2006-11-10
Pressemitteilung vom 09.11.2006
2006-11-09
Tue, 21 Nov 2006 23:09:57 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "Tödliche Lücken" des Magazins Focus
vom 20.11.2006 wird auf unseriöse Weise der Eindruck erweckt, dass
unter den Augen des BKA ein Tötungsdelikt begangen worden sei.
Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr
- Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November,
11.20 Uhr
Das Phänomen der illegalen Migration ist vielschichtig und
komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Tue, 21 Nov 2006 23:09:57 GMT
1. Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518. 1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f).
2. Weil das finanzierende Insititut in diesem Fall für die Rückabwicklung insoweit in die Stellung seines Verbundpartners eintritt, kann und muss der Verbraucher Maßnahmen, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche hemmen sollen, gegenüber dem finanzierenden Institut ergreifen.
3. Verlangt der Verbraucher mit dem Rückforderungsdurchgriff regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Bank zurück, so unterlag der Rückforderungsdurchgriff im alten Recht insoweit der kurzen Verjährung des § 197 BGB.
4. Ein Emissionsprospekt darf nicht behaupten, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung vorbesprochen sei und erteilt werde, wenn bislang lediglich ein Mitarbeiter des Stadtbauamts anheim gestellt hat, für die auch von ihm favorisierte Bebauung einen Bauantrag zu stellen.
5. Aufklärungspflichten bestehen bei der Werbung für einen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nicht nur bis zur Abgabe der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung des neuen Gesellschafters, sondern bis zur Abgabe der Annahmeerklärung durch die Altgesellschafter (wie BGHZ 71, 284, 291).
6. Zur Anrechnung verbleibender Steuervorteile bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR.
Thu, 16 Nov 2006 12:55:35 +0100
1. Zur Frage, ob es eines "Aussetzungsantrages" des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 VwGO bedarf, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Landwirt zum Vorteil Dritter Einschränkungen aufgibt und die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dann wieder aufhebt.
2. Zum materiellen Entscheidungsmaßstab bei einem Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 2 VwGO.
3. Zur Anwendung der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan vom Juni 1999 auch auf Rinderbestände, die mehr als 500 Tiere umfassen.
Mon, 20 Nov 2006 15:39:55 +0100
1. Nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 2. Alt. ZPO mehr
2. Wer einen Emissionsprospekt herausgegeben hat, kann dessen Vorlage nicht nach §§ 142 Abs. 2 S. 1, 384 Nr. 2 1. Alt ZPO mit der Begründung verweigern, dass die Vorlage ihm zur Unehre gereiche. Eine Beeinträchtigung der Ehre begründet auch keine Unzumutbarkeit der Vorlage im Sinne des § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO.
3. Die Befürchtung, dass nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegende Unterlagen in weiteren Verfahren gegen den Vorlegenden verwendet werden, begründet jedenfalls dann keine Unzumutbarkeit der Vorlage der Unterlagen, wenn der Vorlegende der Partei, die sich auf die Unterlagen bezogen hat, ohnehin materiell-rechtlich zur Gewährung von Einsicht verpflichtet ist.
4. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Weigerungsgründe des § 142 Abs. 2 ZPO liegt beim Dritten.
5. Im Zwischenstreit nach §§ 142 Abs. 2 S. 2, 390 ZPO werden lediglich die Unzumutbarkeit der Vorlage und das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts geprüft, nicht hingegen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage der Urkunden vorlagen. Einwendungen des Dritten hierzu sind aber als Anregung zur Prüfung zu verstehen, die Anordnung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben.
6. Das Gericht ist bei der Auswahl des Adressaten der Vorlageverfügung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht an den Kreis derer gebunden, die die Parteien als mögliche Adressaten benannt haben.
Tue, 14 Nov 2006 15:33:43 +0100
Die Aufrechnung mit einer durch Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid begründeten Gegenforderung stellt eine Vollziehung dieses Bescheides dar.
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lässt eine Aufrechnung nicht zu (gegen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218).
Tue, 21 Nov 2006 15:07:51 +0100
1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.
2. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.
2. Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.
Tue, 21 Nov 2006 14:48:56 +0100
Eine Geschäftsordnung des Rates kann die Öffentlichkeit für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung generell ausschließen.
Mon, 20 Nov 2006 15:40:09 +0100
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch die Versorgungsbezüge eines gemäß § 130 Abs. 2 BRRG nach Umbildung einer Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten erfasst.
2. Es ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, dass die vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht gegen das Willkürverbot verstößt.
Wed, 15 Nov 2006 14:55:39 +0100
Zum Verbot einer getarnten rechtsextremen Versammlung am Tag der Einweihung des Jüdischen Gemeindezentrums in München.
Tue, 21 Nov 2006 14:56:42 +0100
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann.
2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.
Fri, 10 Nov 2006 14:25:41 +0100
1. Dass Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen wollen, zu einer aktiven Teilnahme am gemeinsamen Unterricht fähig sein müssen (Art. 41 Abs. 1 BayEUG), stellt keine verbotene Benachteilung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar.
2. Aus der vom Sozialhilfeträger zu gewährenden "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" in Gestalt eines Integrationshelfers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO) lassen sich keine über die speziellen schulrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Ansprüche auf eine integrative Beschulung ableiten.
Tue, 21 Nov 2006 15:00:09 +0100
Tue, 21 Nov 2006 23:09:59 GMT
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klär...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200
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