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Neuigkeiten (01.12.06)

Fri, 01 Dec 2006 01:40:03 GMT
Fri, 01 Dec 2006 02:19:31 GMT
Pressemitteilung 167/06 vom 23.11.2006
Fri, 01 Dec 2006 00:49:02 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Fri, 01 Dec 2006 02:19:32 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
2006-10-23
Fri, 01 Dec 2006 02:19:32 GMT
Fri, 01 Dec 2006 00:49:03 GMT
Fri, 01 Dec 2006 00:16:20 CET Uhr - hamster schrieb - Vermieter-Mieter hat meine Wohnung demoliert
Hallo, ich habe meine Wohnung befristet auf 6 Monate m�bliert lt. Mietvertrag meine Wohnung vermietet. Vorher hatte ich meine Wohnung, welche in einwandfreien Zustand war, noch komplett renoviert, neu gestrichen, Teppiche gereinigt usw. Mein Mieter ist nach 6 Monaten ausgezogen, hat die Miete p�nktlich bezahlt hat aber viele Sch�den in der Wohnung angerichtet. Die komplette Wo ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-01CET00:16:20+01:00
Wed, 29 Nov 2006 16:01:34 CET Uhr - HawkY2K schrieb - WG Hauptmieter auszug
Hallo zusammen, ich wohne in einer 3er WG. Gestern (28.11) habe ich erfahren, dass unser Hauptmieter mitte dezember ausziehen m�chte und unser Vermieter m�chte uns beiden �brigen Mieter, vor allem da er eigentlich die Wohnung teurer Vermieten kann, auch raus haben (frist bis zum 1 Januar). Meine beiden Mitbewohner haben jeweils einen Mietvertrag mit dem Vermieter, so dass ic ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-29CET16:01:34+01:00
Wed, 29 Nov 2006 15:40:00 CET Uhr - AWG schrieb - Angeblich vereinbarter Abl�sebetrag f�r zur�ckgelassene Gegenst�nde
Ich hab ein gro�es Problem und kann an nix anderes mehr denken und hoffe deshalb dass mir jemand helfen kann. Meine ex-Mieter fordern von mir per Brief einen angeblich vereinbarten Betrag iHv XXX,00 EUR f�r die nach Auszug zur�ck gelassenen Teppich -bzw. Laminatb�den. In dem Brief wird mir eine "�u�erst arglistige T�uschung und erpresserische Handlungsweise" unter &q ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-29CET15:40:00+01:00
Wed, 29 Nov 2006 11:12:40 CET Uhr - Alice schrieb - Teppichbodenerneuerung
:help Seit 1.6.1999 ist meine Eigentumswohnung an eine Partei vermietet. Der vorherige Mieter hatte im Schlafzimmer zwei Jahre vorher einen Teppichboden gelegt (bauseits war hochwertiges PVC gelegt worden). Nun nun will der Jetzige einen neuen Teppichboden, den ich bezahlen soll. Ist das re ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-29CET11:12:40+01:00
Tue, 28 Nov 2006 17:53:13 CET Uhr - Overlay schrieb - Insertionskosten Whg-Besichtigung AnAbfahrt
Hallo ich hoffe es kann mir hier jemand helfen. Ich h�tte gerne gewusst ob der Vermieter mir Insertionskosten (im Onlineportal und in 2 Tageszeitungen) in Rechnung stellen darf. Wir haben die Wohnung nach Absprache mit dem Vermieter nach 2 Monaten wieder gek�ndigt. Nun m�chte er aber die genannten Kosten f�r die Nachmietersuche PLUS eine Pauschale f�r die Wohnungsbesichtigung U ...

MfG Euer LOW-Team
2006-11-28CET17:53:13+01:00
Fri, 01 Dec 2006 02:19:32 GMT
Fri, 01 Dec 2006 02:19:32 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 01 Dec 2006 02:19:32 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Fri, 01 Dec 2006 02:19:32 GMT
Nach eingehender Prüfung hat die Europäische Kommission die geplante Übernahme von AOL ...
2006-11-30 12:00:00
Nachdem, wie bereits am 10.11. berichtet, erst kürzlich eine Klage gegen die Deutsche Telekom AG ...
2006-11-30 12:00:00
Betreffend den Antrag mehrerer FDP-Abgeordneten zur Modernisierung des Urheberrechts, speziell in ...
2006-11-30 12:00:00
Die Europäische Kommission hat wirksamere Maßnahmen im Kampf gegen Spam, Späh- und Schadsoftware ...
2006-11-30 12:00:00
Der Europäische Gerichtshof veröffentlicht gem. Protokoll 2 zum Luganer Abkommen alle ...
2006-11-28 12:00:00
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. ?Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Bel�stigung und Bedrohung leiden, werden k�nftig strafrechtlich besser gesch�tzt. Das heute verabschiedete Gesetz schlie�t Strafbarkeitsl�cken und erm�glicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafw�rdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte. Der neue Straftatbestand � 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut: � 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine r�umliche N�he aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder �ber Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbr�uchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen f�r ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, k�rperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f�nf Jahren ist zu erkennen, wenn der T�ter das Opfer, einen Angeh�rigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch�digung bringt. (3) Verursacht der T�ter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angeh�rigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den F�llen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbeh�rde wegen des besonderen �ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f�r geboten h�lt. Durch eine Erg�nzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in � 112a StPO wird es k�nftig die M�glichkeit geben, Haft gegen gef�hrliche Stalking-T�ter anzuordnen. Damit wird f�r extreme Fallkonstellationen die M�glichkeit geschaffen, gef�hrliche T�ter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verh�ten. Den Interessen der Medien tr�gt der neue � 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verh�lt, l�uft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. ?Der neue � 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich gesch�tzten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung?, betonte Zypries. ?Der neue Straftatbestand erm�glicht es den Strafverfolgungsbeh�rden, k�nftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu sch�tzen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht l�sen. Die vorhandenen M�glichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes m�ssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite m�ssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.?
Thu, 30 Nov 2006 15:19:58 +0100
Vernachl�ssigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu �berpr�fen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im M�rz 2006 die Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Ma�nahmen bei Gef�hrdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angeh�rten, wird in K�rze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugend�mter, Schule und Polizei m�ssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall fr�her t�tig werden. Ausgangspunkt aller �berlegungen muss die Erkenntnis sein, dass fr�hzeitige Pr�vention das beste Mittel ist, um Kinder zu sch�tzen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe f�r Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielf�ltige Angebote und Leistungen der Jugend�mter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gef�hrdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (� 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gef�hrdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Ma�nahmen vor, sondern �berl�sst es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollst�ndig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. ?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte h�ufig erst zu sp�t angerufen, wenn also �das Kind bereits in den Brunnen gefallen� ist. Mein Ziel ist es, gef�hrdete Kinder so fr�h wie m�glich zu sch�tzen. Dazu kann die fr�hzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugend�mter verpflichtend auf die Eltern einwirken k�nnen, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte k�nnen familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das hei�t sie k�nnen auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind �rztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, m�ssen die Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche �nderungen werde ich so schnell wie m�glich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von ?Tatbestandsh�rden? f�r die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Ma�nahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gef�hrdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (� 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich daf�r aus, die Voraussetzung des ?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Ma�nahmen gegen�ber den Eltern zu treffen und zu begr�nden. Gleichzeitig sollen f�r die Jugend�mter m�gliche ?H�rden? bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die �nderung soll au�erdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gef�hrdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unf�higkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: F�llt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu kl�ren sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des ?elterlichen Erziehungsversagens? und der urs�chliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgef�hrdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche �nderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der m�glichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr ?erforderlichen Ma�nahmen? zu treffen (� 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschr�nkt sich in der Praxis ganz �berwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Rechtsfolgen des � 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufz�hlung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugend�mtern die ganze Bandbreite m�glicher Ma�nahmen ? auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die fr�hzeitige Anrufung der Familiengerichte f�rdern. Als m�gliche Rechtsfolgen nennt � 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsf�rsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie f�r die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachl�ssigen ihr 4-j�hriges Kind. Es weist gegen�ber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsst�rungen auf und leidet unter unzureichender Ern�hrung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz f�r ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch sch�rfere Ma�nahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes pr�fen. Er�rterung der Kindeswohlgef�hrdung (?Erziehungsgespr�ch?) Die Arbeitsgruppe h�lt es f�r sachgerecht, durch ein sog. ?Erziehungsgespr�ch? die Eltern noch st�rker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, �ffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespr�ch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu f�hren, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf m�gliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese M�glichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespr�ch soll regelm��ig auch das Jugendamt eingebunden werden. �berpr�fung nach Absehen von gerichtlichen Ma�nahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgef�hrdung keine Ma�nahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung sp�ter noch einmal zu �berpr�fen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand �berpr�fen, ob seine Entscheidung unver�ndert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und h�lt das Gericht diese Zusage f�r glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erf�hrt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den �nderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gew�hrleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich f�r ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gef�hrdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuf�hren sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugend�mtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugend�mter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu k�nnen �rtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fall�bergreifend er�rtert werden. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere m�gliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanw�lte, Polizisten, Rechtsanw�lte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgef�hrdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdr�cklich auf die M�glichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden k�nnen. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer �ber die rechtlichen M�glichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgef�hrdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in F�llen von ?geschlossener? Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes p�dagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierf�r bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (� 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die �berg�nge zwischen ?offenen? und ?geschlossenen? Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend flie�end, was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und ?geschlossener? Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Ma�geblich ist vielmehr der p�dagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausf�hrlich ein. �ber die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von ?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schl�gt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschl�ge n�her erl�utern und begr�nden. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in K�rze vorzulegen.
Thu, 30 Nov 2006 11:56:52 +0100
Das Gesetz zur �nderung des �berstellungsausf�hrungsgesetzes und des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hat heute den Bundesrat passiert. In K�rze k�nnen verurteilte Straft�ter auch ohne ihre Zustimmung zur Verb��ung der Strafe in ihr Heimatland �berstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung vorliegt. Zudem sind Regelungen f�r den Fall vorgesehen, dass der verurteilte T�ter sich der Verb��ung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. ?Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straft�ter ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verb��en zu lassen. Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum �bereinkommen des Europarats vom 21. M�rz 1983 �ber die �berstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei f�r die Verk�ndung und f�r das Inkrafttreten des Gesetzes. Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen: Das �bereinkommen �ber die �berstellung verurteilter Personen erm�glicht die �berstellung verurteilter Personen zur Strafverb��ung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem �bereinkommen geh�ren nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen in der Praxis nicht selten vorkommen, er�ffnet das Zusatzprotokoll die M�glichkeit, solche Straft�ter vermehrt zur Strafverb��ung in ihre Heimat zu �berstellen. Das Ausf�hrungsgesetz regelt die praktische Anwendung des Zusatzprotokolls in Deutschland. Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im Urteilsstaat zu erm�glichen. Da die meisten Staaten eigene Staatsangeh�rige grunds�tzlich nicht oder jedenfalls nicht zur Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer ausl�ndischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen F�llen die Straftat unges�hnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des Verurteilten weiter vollstreckt werden.
Fri, 24 Nov 2006 12:36:20 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist Berichten entgegen getreten, wonach die Neuregelung der Fahrgastrechte bei Versp�tungen von �ffentlichen Verkehrsmitteln auf Eis liege. "Ich habe zu diesem Thema eine Bund-L�nder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihre Arbeiten abgeschlossen hat und in allern�chster Zeit einen Abschlussbericht vorlegen wird. Auf der Grundlage dieses Berichts wird das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzesvorschlag zur Verbesserung der Kundenrechte bei Versp�tungen und Ausf�llen von �ffentlichen Verkehrsmitteln vorlegen. Nat�rlich werden wir dabei das Ergebnis der Verhandlungen auf europ�ischer Ebene ber�cksichtigen. Wir werden nicht in unseren Bem�hungen nachlassen, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu st�rken?, stellte Zypries klar. Aus Br�ssel gibt es den Vorschlag einer europ�ischen Verordnung �ber die Rechte und Pflichten der Fahrg�ste im grenz�berschreitenden Eisenbahnverkehr. Es ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen bald abgeschlossen sind. Der Vorschlag sieht eine Fahrpreiserstattung von 25 % des Fahrpreises ab einer Versp�tung von 60 Minuten vor und von 50 % des Fahrpreises ab einer Versp�tung von 120 Minuten.
Fri, 17 Nov 2006 18:44:21 +0100
CK - Washington.   An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.

There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.

Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear comforting.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.

On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.

The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.

According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Press release number 160/2006 issued by the German Supreme Court in Karlsruhe on November 14, 2006 in the matter LG Waldshut-Tiengen--2 O 70/04 ./.OLG Karlsruhe--13 U 134/04 covers the report on the news today of a ruling holding the physician financially responsible for the support of a child conceived despite an implanted contraceptive, VI ZR 97/04.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On November 24, 2006, the second chamber in Berlin, Bundesrat, approved a bill to amend two statutes on the transfer of foreign prisoners to their home countries. The amendments facilitate the return of sentenced persons so that they may resocialize in their home environment and to permit the execution of sentences of convicted persons who flee the jurisdiction.

In the latter case, the sentencing jurisdiction would traditionally request the extradition of the criminal. Such a request would often be futile because many countries do not extradite their nationals. They may be inclined, however, to execute the foreign sentence. One of the new rules would assign the execution of a German sentence to the foreign authority, without requiring the consent of the criminal, for its enforcement in the home country.

The German amendments apply the principle of mutual recognition of judgments in criminal matters and implement the Council of Europe's Additional Protocol to the Convention on the Transfer of Sentenced Persons of December 18, 1997. The convention assures the prisoner that the sentence be executed abroad on terms not worse than in Germany. An English discussion of the framework is found in a recent UK parlimentary report.
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 01 Dec 2006 02:19:38 GMT
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Fri, 01 Dec 2006 02:19:38 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "T�dliche L�cken" des Magazins Focus vom 20.11.2006 wird auf unseri�se Weise der Eindruck erweckt, dass unter den Augen des BKA ein T�tungsdelikt begangen worden sei. Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr - Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November, 11.20 Uhr Das Ph�nomen der illegalen Migration ist vielschichtig und komplex, deshalb widmet sich die ...
Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum F�hren eines Kraftfahrzeugs k�nnen sich aus der erheblichen oder wiederholten �berschreitung der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbeh�rde kann in einem solchen Fall gem�� � 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverst��e mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Ma�nahmen nach dem Punktsystem des � 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden k�nnen.
Tue, 28 Nov 2006 15:42:46 +0100
1. Auf Streitwertbeschwerden ist gem�� � 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Rechtsstreit vor dem 1. Juli 2004 anh�ngig geworden ist (Anschluss an BGH, BGHReport 2006, 1138). 2. Der Lauf der Frist des � 25 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GKG a.F. f�r die Einlegung einer Streitwertbeschwerde beginnt erst mit der Wirksamkeit des Streitwertbeschlusses, die eine Mittteilung zumindest an die betroffene Partei voraussetzt. Es folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG, dass die Rechtsfolgen gegen�ber einer betroffenen Partei nicht eintreten, bevor die Entscheidung dieser auch mitgeteilt ist.
Mon, 27 Nov 2006 15:36:34 +0100
F�r zwischen dem 1. Juli 1961 (Inkrafttreten des BBauG) und dem 30. Juni 1987 technisch fertig gestellte unbefahrbare Wohnwege f�hrt die �bergangsregelung in � 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB dazu, dass ab dem Inkrafttreten des BauGB am 1. Juli 1987 auf der Grundlage dieses Gesetzes Erschlie�ungsbeitr�ge innerhalb der geltenden Verj�hrungsfristen erhoben werden k�nnen, sofern ab dem 1. Juli 1987 die satzungsm��igen Voraussetzungen f�r die Beitragserhebung erf�llt sind, der unbefahrbare Wohnweg also in dieser Zeit den wirksamen Herstellungsmerkmalen einer g�ltigen Erschlie�ungsbeitragssatzung entspricht. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine beitragsf�hige Verbesserung im Sinne von � 6 Abs. 1 NKAG angenommen werden kann.
Thu, 30 Nov 2006 12:08:50 +0100
1. Eine fortdauernde Verwaltungs- und Verf�gungsbefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters nach rechtskr�ftiger Best�tigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gibt es nicht. 2. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch die rechtskr�ftige Best�tigung eines Insolvenzplans kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung gem�� � 203 InsO nicht in Betracht.
Wed, 29 Nov 2006 14:15:18 +0100
Die Zust�ndigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausl�ndische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. � 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. � 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG K�ln FGPrax 2006, 211).
Tue, 28 Nov 2006 15:12:20 +0100
Zu den Voraussetzungen der Verzichts auf ein Widerrufsrecht nach � 1 Abs. 1 HWiG und auf R�ckgew�hrungsanspr�che gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG im Wege eines Vergleichs.
Wed, 22 Nov 2006 15:09:02 +0100
Zu den Anforderungen, unter denen sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit�ren Grunden (� 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) ergeben kann. Ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen in der Regel der F�hrung eines schutzw�rdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Bei der Frage der wirtschaftlichen Integration eines Ausl�nders in Deutschland ist es nicht entscheidungserheblich, ob er den Bezug von �ffentlichen Sozialleistungen zu vertreten hat. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht stellt nicht eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung eines Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) dar.
Thu, 30 Nov 2006 12:07:53 +0100
Kein Anspruch des Eigent�mers eines Baudenkmals auf Verhinderung potentiell denkmalsbeeintr�chtigender Windkraftanlagen in seiner Nachbarschaft.
Wed, 22 Nov 2006 15:53:12 +0100
Hat das Gericht den Parteien (erfolglos) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, stellt es eine unzul�ssige �berraschungsentscheidung dar, wenn die Klage ohne vorherigen Hinweis als unschl�ssig abgewiesen wird.
Thu, 30 Nov 2006 12:05:15 +0100
Zu Auskunfts- und Verg�tungsanspr�chen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur, n�mlich von (Fernseh-)Werbespots, die die Werbeagentur f�r ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz f�r die Art und Qualit�t ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).
Wed, 29 Nov 2006 15:27:30 +0100
Fri, 01 Dec 2006 02:19:39 GMT
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
1Die auf � 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest�tzte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. 2Die Zulassung der Revision wegen grunds�tzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine kl�rungsf�hige und kl�r...
Fri, 01 Sep 2006 14:02:35 +0200