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Neuigkeiten (09.12.06)
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:28 GMT  
     
    
    
    
    
    
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:28 GMT  
     
      
         
        Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 171/06 vom 06.12.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 170/06 vom 05.12.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 169/06 vom 05.12.2006  
         
     
      
         
        Pressemitteilung 168/06 vom 30.11.2006  
         
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:28 GMT  
     
      
         
        JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...	JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail. 
 Danke! 
   
        Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:28 GMT  
     
      
         
        Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.  
        2006-11-29 
     
      
         
        Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).  
        2006-11-08 
     
      
         
        Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.  
        2006-10-27 
     
      
         
        Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.  
        2006-10-24 
     
      
         
        Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.  
        2006-10-24 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:29 GMT  
     
    
    
    
    
    
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:29 GMT  
     
      
         
        
 Fri, 08 Dec 2006 14:31:54 CET Uhr - Morg2000 schrieb - Verspätete Nebenkostenabrechnung? Hallo,
heute habe ich seltsame Post im Briefkasten gehabt. Inhalt war eine Zahlungserinnerung für eine Nebenkostenabrechnung für meine alte Wohnung, Diese Abrechnung habe ich jedoch nie bekommen. In der Zahlungserinnerung steht was von einer Abrechnung für 2005 , die mir angeblich am 12.Oktober zugestellt worden sei. Das beste an der ganzen Sache ist, das der Brief nicht an mi ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-12-08CET14:31:54+01:00 
     
      
         
        
 Thu, 07 Dec 2006 17:44:27 CET Uhr - bacardi1x schrieb - Fristlos kündigen help !!!!!! Guten Tag
ich bräuchte mal einen Rat von euch die Mieter haben die Juli Miete und die Dezember Miete
die spätestens am 3ten Werktag fällig war nicht gezahlt kann ich denen nun fristlos künigen`?
da auch noch 2/3 der Mietkaution offen sind , und wieviel Zeit muss ich denen bei fristlos um die Wohnung zu räumen oder eventuell um noch zu bezahlen vielen Dank
Lars
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-12-07CET17:44:27+01:00 
     
      
         
        
 Thu, 07 Dec 2006 12:37:52 CET Uhr - knarF schrieb - Wohnungsübergabe Hallo ,
folgendes Problem ,.... wir hatten am 30.11.06 als Mieter die Wohnungsübergabe an unseren Vermieter , dabei  wurden uns vom Vermieter noch 2 Mängel mitgeteilt , welche wir noch am gleichen Tag beseitigt haben .
wir trafen uns 3 Std. später zur erneuten Übergabe , er hat sich alles angeschaut  und meinte dann das er das Übergabeprotokoll über seinen Anwalt machen läßt  ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-12-07CET12:37:52+01:00 
     
      
         
        
 Thu, 07 Dec 2006 12:11:39 CET Uhr - ar2022 schrieb - Strippe BRD II Hallo,
muss ich mich als Mieter einer Wohnung bei Strippe BRD melden, wenn ich in die Wohnung einziehe und dort ein Kabelanschluss vorhanden ist?
Bei mir war ein Medienberater von Strippe BRD und meinte zu mir, ich hätte mich strafbar gemacht, da ich seit 2 Jahren in der Wohnung wohne und das Kabelfernseh nicht bezahle. Er meinte, wenn ich jetzt einen Vertrag abschließen würde, ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-12-07CET12:11:39+01:00 
     
      
         
        
 Wed, 06 Dec 2006 21:09:04 CET Uhr - WIESBADENER24 schrieb - Nachbar Zahlt 200 Euro Weniger Miete ?!?!? Hallo alle zusammen,
bei einem Gespräch mit meinem Nachbarn ist mir fast der Kiefer abgefallen, als er mir sagte das er rund 200 Euro weniger Miete zahlt als ich.
Die Wohnung liegen im selben Haus (Altbau vor 3-4 Jahre Renoviert), 
haben ca 58-59 Quadratmeter und liegen in der selben Etage.
Meine Wohnung hat einen Teppich, seine Wohnung hat Laminatboden.
Ich wohne seid 3-4  ...
  
MfG
Euer LOW-Team
 
   
    
        2006-12-06CET21:09:04+01:00 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:29 GMT  
     
    
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:29 GMT  
     
      
         
        2004-07-02: Newsletter - 6/2004  
        2004-07-02 
     
      
         
        2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen  
        2004-06-30 
     
      
         
        2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten  
        2004-05-28 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:30 GMT  
     
      
         
        LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.  
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.) 
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Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können. 
Ihr LAWgical-Team   
        2006-08-24T13:25:41+01:00 
     
      
         
        Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen? 
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.   
        2006-08-24T10:37:50+01:00 
     
      
         
        Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html. 
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten. 
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.   
        2006-08-23T13:01:38+01:00 
     
      
         
        Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.   
        2006-08-23T08:55:33+01:00 
     
      
         
        Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.   
        2006-08-22T16:39:31+01:00 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:30 GMT  
     
      
         
        Unter dem Motto „Ganz Ohr und zum Greifen nah“ bietet die Deutsche Zentralbücherei für Blinde ...  
        2006-12-07 12:00:00 
     
      
         
        Ebay wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Januar 2007 ändern. Jetzt hat das ...  
        2006-12-07 12:00:00 
     
      
         
        Begleitend zum Aufsatz von Prof. Dr. Mathias Pierson zum Thema „Online-Werbung nach der ...  
        2006-12-07 12:00:00 
     
      
         
        Die juristische Internetpublikation der Humboldt-Universität zu Berlin stellt eine Sammlung von ...  
        2006-12-07 12:00:00 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:36 GMT  
     
      
         
        
  ?Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den
  notwendigen Schutz vor Killerspielen?, sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte
  um Amokläufe. ?Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit
  der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von
  Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die
  Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen.
  Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle
  Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen
  strafrechtlichen Mehrwert?, betonte Zypries.
  § 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html)
  
  (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst
  unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
  menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine
  Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
  ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
  in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
  
    1.verbreitet,
    
    2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
    zugänglich macht,
    
    3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
    zugänglich macht oder
    
    4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
    ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
    um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
    bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
    ermöglichen,
  
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
  bestraft.
  
  (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1
  bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
  verbreitet.
  
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
  Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
  Geschichte dient.
  
  (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
  die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
  Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
  Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
  
        Fri, 08 Dec 2006 13:02:31 +0100 
     
      
         
        
  Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von
  Stalking-Opfern beschlossen. ?Stalking-Opfer, die unter
  fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden,
  werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute
  verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht
  einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein
  eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern
  strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir
  mit den Mitteln des Strafrechts belangen?, sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
  Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden
  Wortlaut:
  
    § 238 Nachstellung
    
    (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
    
    1. seine räumliche Nähe aufsucht,
    
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
    sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu
    ihm herzustellen versucht,
    
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
    personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
    Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit
    diesem Kontakt aufzunehmen,
    
    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
    Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder
    einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
    
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch
    seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    
    (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist
    zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des
    Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die
    Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung bringt.
    
    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
    eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
    nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
    einem Jahr bis zu zehn Jahren.
    
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
    verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
    des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
    ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
  
  Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in §
  112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen
  gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme
  Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter
  in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben
  zu verhüten.
  Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen
  Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht
  Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. ?Der neue § 238
  StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich
  der Pressefreiheit bei Berichterstattung und
  Informationsbeschaffung?, betonte Zypries. ?Der neue
  Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden,
  künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu
  schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem
  jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts
  und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden.
  Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite.
  Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-,
  zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt
  werden.?
  
        Thu, 30 Nov 2006 15:19:58 +0100 
     
      
         
        
  Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des
  Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die
  familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die
  Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Maßnahmen bei
  Gefährdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der
  Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den
  Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten,
  wird in Kürze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugendämter,
  Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten
  und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller
  Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige
  Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen?,
  sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der
  Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der
  Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten,
  wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die
  elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des
  Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden
  Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das
  Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet
  ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr
  abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor,
  sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete
  Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das
  Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge
  entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen.
  ?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig
  erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den
  Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so
  früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige
  Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter
  verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich
  beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an
  die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern
  einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen
  Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich
  untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die
  Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden.
  Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie
  möglich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin
  Brigitte Zypries.
  Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe:
  
    Abbau von ?Tatbestandshürden? für die
    Anrufung der Familiengerichte
    
    Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die
    in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in
    der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet
    wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die
    Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe
    spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des
    ?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen.
    Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen
    gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig
    sollen für die Jugendämter mögliche ?Hürden? bei
    der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung
    soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund
    des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr
    kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende
    Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des
    Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern,
    die Gefahr abzuwenden.
    
    
    Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche
    Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu
    klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen
    Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des
    ?elterlichen Erziehungsversagens? und der
    ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und
    der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen
    sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine
    sinnvolle Erleichterung.
  
  
    Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
     Das Familiengericht hat die zur Abwendung der
    Gefahr ?erforderlichen Maßnahmen? zu treffen (§
    1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in
    der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht
    ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt
    daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine
    beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den
    Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite
    möglicher Maßnahmen ? auch unterhalb der Schwelle der
    Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der
    Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung
    der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt §
    1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in
    Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und
    Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse)
    und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen),
    sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
    
    
    Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr
    4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern
    deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter
    unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In
    einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a.
    anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für
    ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit
    Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht,
    wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis
    hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen.
  
  
    Erörterung der Kindeswohlgefährdung
    (?Erziehungsgespräch?)
     Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht,
    durch ein sog. ?Erziehungsgespräch? die Eltern noch
    stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie
    einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit
    dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in
    diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu
    führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
    Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug
    des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon
    nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In
    das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden
    werden.
  
  
    Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen
    Maßnahmen
    
    Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen
    Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht
    verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu
    überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das
    Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine
    Entscheidung unverändert richtig ist.
    
    
    Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht
    die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das
    Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach
    geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern
    jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt,
    erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den
    Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine
    nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet
    werden.
  
  
    Schnellere Gerichtsverfahren
     Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein
    gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung
    des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig
    durchzuführen sind.
  
  
    Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern
    und anderen Institutionen
    
    Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und
    Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen
    Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen
    Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die
    Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen
    Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu
    bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern
    sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen
    Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte
    und Lehrer.
  
  
    Anrufung der Familiengerichte durch die
    Schulen
    
    Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf
    (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der
    Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das
    Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch
    ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch
    unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die
    Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese
    ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten
    und die verschiedenen Ansprechpartner bei
    Kindeswohlgefährdungen informieren.
  
  
    Mehr Rechtssicherheit in Fällen von
    ?geschlossener? Unterbringung
    
    Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel
    erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen
    freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer
    gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den
    Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen
    ?offenen? und ?geschlossenen?
    Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend,
    was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und
    ?geschlossener? Unterbringung in der Praxis
    deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische
    Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf
    erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und
    die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von
    ?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der
    Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die
    entsprechenden Regelungen zu konkretisieren.
  
  In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese
  Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe
  beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzulegen.
  
        Thu, 30 Nov 2006 11:56:52 +0100 
     
      
         
        
  Das Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und
  des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  hat heute den Bundesrat passiert.
  In Kürze können verurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung
  zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden,
  wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung
  vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der
  verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein
  Heimatland entzieht.
  ?Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straftäter
  ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verbüßen zu lassen.
  Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten
  als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland?,
  sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18.
  Dezember 1997 zum Übereinkommen des Europarats vom 21. März 1983
  über die Überstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen
  Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei für die Verkündung und
  für das Inkrafttreten des Gesetzes.
  Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen:
  
  Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
  ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur
  Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person
  zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem
  Übereinkommen gehören nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates
  an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten
  Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer
  Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige
  Ausweisungsverfügung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen
  in der Praxis nicht selten vorkommen, eröffnet das
  Zusatzprotokoll die Möglichkeit, solche Straftäter vermehrt zur
  Strafverbüßung in ihre Heimat zu überstellen. Das
  Ausführungsgesetz regelt die praktische Anwendung des
  Zusatzprotokolls in Deutschland.
  Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren
  Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen
  gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im
  Urteilsstaat zu ermöglichen. Da die meisten Staaten eigene
  Staatsangehörige grundsätzlich nicht oder jedenfalls nicht zur
  Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer
  ausländischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl
  der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen Fällen die Straftat
  ungesühnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des
  Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des
  Verurteilten weiter vollstreckt werden.
  
        Fri, 24 Nov 2006 12:36:20 +0100 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:40 GMT  
     
      
         
        CK - Washington.   An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries. 
  
There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale. 
  
Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting.  German American Law Journal :: Washington USA   
         
     
      
         
        CK - Washington.   In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle. 
  
On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
  
Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision. Domain names German law 
  German American Law Journal :: Washington USA   
         
     
      
         
        CK - Washington.   The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.
  
The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.
  
According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields. German Copyright  German American Law Journal :: Washington USA   
         
     
    
      
         
        CK - Washington.   On November 24, 2006, the second chamber in Berlin, Bundesrat, approved a bill to amend two statutes on the transfer of foreign prisoners to their home countries. The amendments facilitate the return of sentenced persons so that they may resocialize in their home environment and to permit the execution of sentences of convicted persons who flee the jurisdiction. 
  
In the latter case, the sentencing jurisdiction would traditionally request the extradition of the criminal. Such a request would often be futile because many countries do not extradite their nationals. They may be inclined, however, to execute the foreign sentence. One of the new rules would assign the execution of a German sentence to the foreign authority, without requiring the consent of the criminal, for its enforcement in the home country.
  
The German amendments apply the principle of mutual recognition of judgments in criminal matters and implement the Council of Europe's Additional Protocol to the Convention on the Transfer of Sentenced Persons of December 18, 1997. The convention assures the prisoner that the sentence be executed abroad on terms not worse than in Germany. An English discussion of the framework is found in a recent UK parlimentary report. Prisoner Germany Judgment  German American Law Journal :: Washington USA   
         
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:40 GMT  
     
      
         
        Pressemitteilung vom 08.12.2006  
        2006-12-08 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 01.12.2006  
        2006-12-01 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 01.12.2006  
        2006-12-01 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 29.11.2006  
        2006-11-29 
     
      
         
        Pressemitteilung vom 17.11.2006  
        2006-11-17 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:40 GMT  
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - Im Bericht "Tödliche Lücken" des Magazins Focus 
vom 20.11.2006 wird auf unseriöse Weise der Eindruck erweckt, dass 
unter den Augen des BKA ein Tötungsdelikt begangen worden sei.
Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...  
        Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B 
     
      
         
           Wiesbaden (ots) - - Beginn: Dienstag, 14. November, 14.00 Uhr
- Pressekonferenz zum Ende der Tagung am Donnerstag, 16. November, 
11.20 Uhr
   Das Phänomen der illegalen Migration ist vielschichtig und 
komplex, deshalb widmet sich die ...  
        Fri, 10 Nov 2006 09:58:00 B 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:41 GMT  
     
      
         
        Bei besonders langer Meßstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Meßstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein.  
        Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100 
     
      
         
        1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.
2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.
3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.
4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.  
        Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100 
     
      
         
        Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.  
        Thu, 07 Dec 2006 14:02:54 +0100 
     
      
         
        Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.  
        Fri, 01 Dec 2006 15:26:40 +0100 
     
      
         
        Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.  
        Mon, 04 Dec 2006 15:39:00 +0100 
     
      
         
        Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpräsidenten (hier: Präsident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bedürfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.  
        Mon, 04 Dec 2006 15:38:13 +0100 
     
      
         
        In NRW ansässige Anbieter von Mediendiensten verstoßen, indem sie für private Sportwettenveranstalter und damit für in NRW unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB werben, gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen.
Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) für die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten Übergangsrechtslage, die in NRW tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Entschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar.  
        Wed, 06 Dec 2006 15:21:29 +0100 
     
      
         
        Zur Sicherung der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen mittels Flächennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von Änderungen der Konzentrationsplanung).  
        Mon, 04 Dec 2006 15:39:27 +0100 
     
      
         
        Tätigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5) lösen die Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nicht aus.  
        Fri, 01 Dec 2006 15:33:30 +0100 
     
      
         
        Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.  
        Tue, 28 Nov 2006 15:42:46 +0100 
     
 
     
 
      
    
     
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Dec 2006 21:34:42 GMT  
     
      
         
        
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...  
        Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100 
     
      
         
        
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...  
        Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100 
     
      
         
        
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...  
        Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100 
     
      
         
        
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,  das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...  
        Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200 
     
 
     
 
      
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