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Neuigkeiten (11.12.06)

Sun, 10 Dec 2006 21:58:15 GMT
Sun, 10 Dec 2006 21:58:15 GMT
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Sun, 10 Dec 2006 21:58:16 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Sun, 10 Dec 2006 21:58:16 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Sun, 10 Dec 2006 21:58:16 GMT
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
Mon, 11 Dec 2006 03:37:47 CET Uhr - hhamburg schrieb - Viel zu hoher Wasserverbrauch
Hallo Leute! Ich bin gerade Mitglied geworden. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich bin verheiratet, haben noch keine Kinder. Wir haben im Jahr 2005 laut unseren Wasserzählern 164 kubikmeter Wasser verbraucht. In 2006 waren es sogar bis jetzt über 170 kubikmeter. Ich kann das nicht glauben, dass ich für das Jahr 2005 € 626,- nachzahlen muss. Wenn alle Wasserhähne zu sind, ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-11CET03:37:47+01:00
Sun, 10 Dec 2006 22:55:00 CET Uhr - Schmiddy schrieb - kündigunsfrist bei Eigenbedarf
hallo, wir würden gerne Eigenbedarf geltend machen. unser Mieter wohnt seit 1990 in der Wohnung. Wir haben das haus in diesem Sommer gekauft und der Mietvertrag ist noch vom vorherigen Besitzer. Danke im vorraus

MfG Euer LOW-Team
2006-12-10CET22:55:00+01:00
Sun, 10 Dec 2006 19:47:47 CET Uhr - alexis schrieb - Versicherungen Umlageschlüssel ?
Hallo Ihr, wie legt Ihr Geb-Vers. usw. um ? Nach qm oder Wohneinheiten, also für alle den gleichen Anteil ? Zur Zeit wird in meinem neu gekauften Haus in gleichen Teilen umgelegt ! Vielen Dank für Eure Meinung !

MfG Euer LOW-Team
2006-12-10CET19:47:47+01:00
Sun, 10 Dec 2006 12:20:32 CET Uhr - Beluga schrieb - Räumung nach Berliner Modell
Nach Berliner Modell soll die Zwangsvollstreckung auf eine Herausgabe der Wohnung beschränkt werden können. Indem die Wohnung nicht geräumt, sondern nur der Mieter aus der Wohnung vertrieben wird. Der Vermieter nehmen zunächst alle Gegenstände in seinem Besitz, sodass die hohen Transport- und Lager-Kosten wegfallen. Weíß jemand mehr davon, wie genau funktioniert ?
MfG Euer LOW-Team
2006-12-10CET12:20:32+01:00
Sat, 09 Dec 2006 07:26:29 CET Uhr - cimmi06 schrieb - Dringend Thema Nachtruhe
Hallo zusammen, habe eine dringende frage oder besser ein Problem, wir haben 2 kleine Kinder im Alter von 2,5 und 4 Jahren und diese sind frühaufsteher. Nun kommt es manchmal vor das die kinder wenn Papa arbeiten muß auch mal morgens um 6.45 uhr hinter papa herlaufen. Unsere nachbarn unter uns hauen dann immer unter die decke und meckern. ich kann die kinder doch nicht anbinden ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-09CET07:26:29+01:00
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sun, 10 Dec 2006 21:58:18 GMT
Unter dem Motto „Ganz Ohr und zum Greifen nah“ bietet die Deutsche Zentralbücherei für Blinde ...
2006-12-07 12:00:00
Ebay wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Januar 2007 ändern. Jetzt hat das ...
2006-12-07 12:00:00
Begleitend zum Aufsatz von Prof. Dr. Mathias Pierson zum Thema „Online-Werbung nach der ...
2006-12-07 12:00:00
Die juristische Internetpublikation der Humboldt-Universität zu Berlin stellt eine Sammlung von ...
2006-12-07 12:00:00
?Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den notwendigen Schutz vor Killerspielen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte um Amokläufe. ?Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen. Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen strafrechtlichen Mehrwert?, betonte Zypries. § 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html) (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1.verbreitet, 2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fri, 08 Dec 2006 13:02:31 +0100
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. ?Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte. Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut: § 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten. Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. ?Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung?, betonte Zypries. ?Der neue Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.?
Thu, 30 Nov 2006 15:19:58 +0100
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. ?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie möglich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von ?Tatbestandshürden? für die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des ?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig sollen für die Jugendämter mögliche ?Hürden? bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des ?elterlichen Erziehungsversagens? und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr ?erforderlichen Maßnahmen? zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite möglicher Maßnahmen ? auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt § 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr 4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen. Erörterung der Kindeswohlgefährdung (?Erziehungsgespräch?) Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht, durch ein sog. ?Erziehungsgespräch? die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden werden. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet werden. Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuführen sind. Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte und Lehrer. Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgefährdungen informieren. Mehr Rechtssicherheit in Fällen von ?geschlossener? Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen ?offenen? und ?geschlossenen? Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend, was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und ?geschlossener? Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von ?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren. In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzulegen.
Thu, 30 Nov 2006 11:56:52 +0100
Das Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hat heute den Bundesrat passiert. In Kürze können verurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. ?Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straftäter ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verbüßen zu lassen. Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen des Europarats vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei für die Verkündung und für das Inkrafttreten des Gesetzes. Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen: Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem Übereinkommen gehören nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen in der Praxis nicht selten vorkommen, eröffnet das Zusatzprotokoll die Möglichkeit, solche Straftäter vermehrt zur Strafverbüßung in ihre Heimat zu überstellen. Das Ausführungsgesetz regelt die praktische Anwendung des Zusatzprotokolls in Deutschland. Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im Urteilsstaat zu ermöglichen. Da die meisten Staaten eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht oder jedenfalls nicht zur Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer ausländischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen Fällen die Straftat ungesühnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des Verurteilten weiter vollstreckt werden.
Fri, 24 Nov 2006 12:36:20 +0100
CK - Washington.   German law protects the privacy of not so famous persons by limiting the publication of names and pictures in the media. The famous enjoy protection in intimate matters. As a result, the press covers many events involving the not-so-famous by using initials instead of full names. For similar reasons, many media, including blogs, redact names of parties, lawyers, witnesses and judges out of opinions published by courts despite the fact that the proceedings are public and opinons are released Im Namen des Volkes, i.e. in the name of the people.

Another big step toward censorship involves publisher Verlag 8. Mai GmbH, its newspaper junge Welt and a federal counter-terrorism agent known variously as Gerhard L. and Lehmann. The latter has become famous because of parliamentary investigations, TV appearances, a book and media reports.

On December 7, 2006, the Berlin district court held hearings on two matters, docket numbers 27.0.1139/06 and 27.0.722/06. They concerned the issue of whether or not the paper had incorrectly reported that Gerhard L. had been identified, with a certainty of 90 percent, as secret agent Sam who reportedly interviewed German-Lebanese dual citizen Khaled el Masri at the Salt Pit detention facility in Afghanistan.

Gerhard L., identified in reports as a First Criminal Chief Commissioner, 1. KHK, at the Federal Criminal Agency, Bundeskriminalamt, is said to have asked the court and the press to report his assertion that he is not Sam. Lehmann is thought of by many as a German James Bond.

According to Junge Welt, the court ordered the paper not to report on the hearing, while agreeing with the paper that it had not improperly reported on the identification issue. The court lifted a TRO against the paper but enjoined it from covering the hearing. Junge Welt and other media, including bloggers at the hearing, consider the court's attempt to restrict reports on such hearings a massive attack on the freedom of the press.

The decision raises important issues. Clearly, Lehmann has achieved notoriety. Generally, and under the German rules governing the media and the famous, reports on public matters involving him should remain uncensored. Arguably, a low-level official whose ministerial functions push him into the limelight retains the privacy expectations of a not-famous person.

Lehmann's interaction with the media may have diminished that expectation, however, so that the ruling would appear inappropriate. To the extent there is any truth to published allegations that the court ordered Neue Welt muzzled to protect itself from criticism, the decision seems outrageously wrong.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.

There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.

Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.

On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.

The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.

According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Press release number 160/2006 issued by the German Supreme Court in Karlsruhe on November 14, 2006 in the matter LG Waldshut-Tiengen--2 O 70/04 ./.OLG Karlsruhe--13 U 134/04 covers the report on the news today of a ruling holding the physician financially responsible for the support of a child conceived despite an implanted contraceptive, VI ZR 97/04.
German American Law Journal :: Washington USA
Sun, 10 Dec 2006 21:58:28 GMT
Pressemitteilung vom 08.12.2006
2006-12-08
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Sun, 10 Dec 2006 21:58:28 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "Tödliche Lücken" des Magazins Focus vom 20.11.2006 wird auf unseriöse Weise der Eindruck erweckt, dass unter den Augen des BKA ein Tötungsdelikt begangen worden sei. Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Bei besonders langer Meßstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Meßstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt. 2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten. 3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren. 4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.
Thu, 07 Dec 2006 14:02:54 +0100
Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.
Fri, 01 Dec 2006 15:26:40 +0100
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
Mon, 04 Dec 2006 15:39:00 +0100
Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpräsidenten (hier: Präsident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bedürfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mon, 04 Dec 2006 15:38:13 +0100
In NRW ansässige Anbieter von Mediendiensten verstoßen, indem sie für private Sportwettenveranstalter und damit für in NRW unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB werben, gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen. Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) für die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten Übergangsrechtslage, die in NRW tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Entschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar.
Wed, 06 Dec 2006 15:21:29 +0100
Zur Sicherung der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen mittels Flächennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von Änderungen der Konzentrationsplanung).
Mon, 04 Dec 2006 15:39:27 +0100
Tätigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5) lösen die Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Fri, 01 Dec 2006 15:33:30 +0100
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.
Tue, 28 Nov 2006 15:42:46 +0100
Sun, 10 Dec 2006 21:58:30 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200