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Neuigkeiten (11.12.06)
Sun, 10 Dec 2006 21:58:15 GMT
Sun, 10 Dec 2006 21:58:15 GMT
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Pressemitteilung 171/06 vom 06.12.2006
Pressemitteilung 170/06 vom 05.12.2006
Pressemitteilung 169/06 vom 05.12.2006
Pressemitteilung 168/06 vom 30.11.2006
Sun, 10 Dec 2006 21:58:16 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ... JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.
Danke!
Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Sun, 10 Dec 2006 21:58:16 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
2006-10-24
Sun, 10 Dec 2006 21:58:16 GMT
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
Mon, 11 Dec 2006 03:37:47 CET Uhr - hhamburg schrieb - Viel zu hoher Wasserverbrauch Hallo Leute!
Ich bin gerade Mitglied geworden. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Ich bin verheiratet, haben noch keine Kinder.
Wir haben im Jahr 2005 laut unseren Wasserzählern 164 kubikmeter Wasser verbraucht. In 2006 waren es sogar bis jetzt über 170 kubikmeter. Ich kann das nicht glauben, dass ich für das Jahr 2005 € 626,- nachzahlen muss.
Wenn alle Wasserhähne zu sind, ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-11CET03:37:47+01:00
Sun, 10 Dec 2006 22:55:00 CET Uhr - Schmiddy schrieb - kündigunsfrist bei Eigenbedarf hallo,
wir würden gerne Eigenbedarf geltend machen. unser Mieter wohnt seit 1990 in der Wohnung. Wir haben das haus in diesem Sommer gekauft und der Mietvertrag ist noch vom vorherigen Besitzer.
Danke im vorraus
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-10CET22:55:00+01:00
Sun, 10 Dec 2006 19:47:47 CET Uhr - alexis schrieb - Versicherungen Umlageschlüssel ? Hallo Ihr,
wie legt Ihr Geb-Vers. usw. um ?
Nach qm oder Wohneinheiten, also für alle den gleichen Anteil ?
Zur Zeit wird in meinem neu gekauften Haus in gleichen Teilen umgelegt !
Vielen Dank für Eure Meinung !
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-10CET19:47:47+01:00
Sun, 10 Dec 2006 12:20:32 CET Uhr - Beluga schrieb - Räumung nach Berliner Modell Nach Berliner Modell soll die Zwangsvollstreckung auf eine Herausgabe der Wohnung beschränkt werden können.
Indem die Wohnung nicht geräumt, sondern nur der Mieter aus der Wohnung vertrieben wird. Der Vermieter nehmen zunächst alle Gegenstände in seinem Besitz, sodass die hohen Transport- und Lager-Kosten wegfallen.
Weíß jemand mehr davon, wie genau funktioniert ?
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-10CET12:20:32+01:00
Sat, 09 Dec 2006 07:26:29 CET Uhr - cimmi06 schrieb - Dringend Thema Nachtruhe Hallo zusammen, habe eine dringende frage oder besser ein Problem, wir haben 2 kleine Kinder im Alter von 2,5 und 4 Jahren und diese sind frühaufsteher. Nun kommt es manchmal vor das die kinder wenn Papa arbeiten muß auch mal morgens um 6.45 uhr hinter papa herlaufen. Unsere nachbarn unter uns hauen dann immer unter die decke und meckern. ich kann die kinder doch nicht anbinden ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-09CET07:26:29+01:00
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 10 Dec 2006 21:58:17 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Sun, 10 Dec 2006 21:58:18 GMT
Unter dem Motto „Ganz Ohr und zum Greifen nah“ bietet die Deutsche Zentralbücherei für Blinde ...
2006-12-07 12:00:00
Ebay wird seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Januar 2007 ändern. Jetzt hat das ...
2006-12-07 12:00:00
Begleitend zum Aufsatz von Prof. Dr. Mathias Pierson zum Thema „Online-Werbung nach der ...
2006-12-07 12:00:00
Die juristische Internetpublikation der Humboldt-Universität zu Berlin stellt eine Sammlung von ...
2006-12-07 12:00:00
Sun, 10 Dec 2006 21:58:24 GMT
?Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den
notwendigen Schutz vor Killerspielen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte
um Amokläufe. ?Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit
der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von
Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die
Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen.
Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle
Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen
strafrechtlichen Mehrwert?, betonte Zypries.
§ 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html)
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1.verbreitet,
2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder
zugänglich macht oder
4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1
bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fri, 08 Dec 2006 13:02:31 +0100
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von
Stalking-Opfern beschlossen. ?Stalking-Opfer, die unter
fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden,
werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute
verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht
einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein
eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern
strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir
mit den Mitteln des Strafrechts belangen?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden
Wortlaut:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu
ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit
diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder
einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch
seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des
Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die
Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in §
112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen
gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme
Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter
in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben
zu verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen
Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht
Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. ?Der neue § 238
StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich
der Pressefreiheit bei Berichterstattung und
Informationsbeschaffung?, betonte Zypries. ?Der neue
Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden,
künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu
schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem
jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts
und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden.
Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite.
Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-,
zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt
werden.?
Thu, 30 Nov 2006 15:19:58 +0100
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des
Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die
familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die
Arbeitsgruppe ?Familiengerichtliche Maßnahmen bei
Gefährdung des Kindeswohls? eingesetzt. Der
Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den
Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten,
wird in Kürze vorliegen. ?Familiengerichte, Jugendämter,
Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten
und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller
Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige
Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der
Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der
Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten,
wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die
elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des
Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden
Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das
Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet
ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor,
sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete
Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das
Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge
entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen.
?Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig
erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den
Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so
früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige
Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter
verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich
beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an
die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern
einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen
Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich
untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die
Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden.
Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie
möglich auf den Weg bringen?, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe:
Abbau von ?Tatbestandshürden? für die
Anrufung der Familiengerichte
Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die
in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in
der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet
wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die
Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe
spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des
?elterlichen Erziehungsversagens? zu streichen.
Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen
gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig
sollen für die Jugendämter mögliche ?Hürden? bei
der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung
soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund
des Vorwurfs des ?Erziehungsversagens? nicht mehr
kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende
Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des
Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern,
die Gefahr abzuwenden.
Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche
Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu
klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen
Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des
?elterlichen Erziehungsversagens? und der
ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und
der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen
sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine
sinnvolle Erleichterung.
Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
Das Familiengericht hat die zur Abwendung der
Gefahr ?erforderlichen Maßnahmen? zu treffen (§
1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in
der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht
ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt
daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine
beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den
Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite
möglicher Maßnahmen ? auch unterhalb der Schwelle der
Sorgerechtsentziehung ? verdeutlicht werden. Der
Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung
der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt §
1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in
Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse)
und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen),
sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr
4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern
deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter
unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In
einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a.
anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für
ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit
Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht,
wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis
hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen.
Erörterung der Kindeswohlgefährdung
(?Erziehungsgespräch?)
Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht,
durch ein sog. ?Erziehungsgespräch? die Eltern noch
stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie
einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit
dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in
diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu
führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug
des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon
nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In
das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden
werden.
Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen
Maßnahmen
Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht
verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu
überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das
Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine
Entscheidung unverändert richtig ist.
Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht
die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das
Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach
geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern
jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt,
erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den
Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine
nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet
werden.
Schnellere Gerichtsverfahren
Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein
gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung
des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig
durchzuführen sind.
Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern
und anderen Institutionen
Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und
Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen
Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen
Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die
Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu
bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern
sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen
Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte
und Lehrer.
Anrufung der Familiengerichte durch die
Schulen
Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf
(z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der
Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das
Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch
ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch
unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die
Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese
ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten
und die verschiedenen Ansprechpartner bei
Kindeswohlgefährdungen informieren.
Mehr Rechtssicherheit in Fällen von
?geschlossener? Unterbringung
Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel
erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen
freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer
gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den
Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen
?offenen? und ?geschlossenen?
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend,
was die alte Polarisierung zwischen ?offener? und
?geschlossener? Unterbringung in der Praxis
deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische
Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf
erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und
die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von
?geschlossenen? Unterbringungen bestehen in der
Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die
entsprechenden Regelungen zu konkretisieren.
In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese
Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe
beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzulegen.
Thu, 30 Nov 2006 11:56:52 +0100
Das Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
hat heute den Bundesrat passiert.
In Kürze können verurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung
zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden,
wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung
vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der
verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein
Heimatland entzieht.
?Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straftäter
ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verbüßen zu lassen.
Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten
als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland?,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18.
Dezember 1997 zum Übereinkommen des Europarats vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen
Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei für die Verkündung und
für das Inkrafttreten des Gesetzes.
Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen:
Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur
Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person
zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem
Übereinkommen gehören nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates
an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten
Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer
Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige
Ausweisungsverfügung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen
in der Praxis nicht selten vorkommen, eröffnet das
Zusatzprotokoll die Möglichkeit, solche Straftäter vermehrt zur
Strafverbüßung in ihre Heimat zu überstellen. Das
Ausführungsgesetz regelt die praktische Anwendung des
Zusatzprotokolls in Deutschland.
Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren
Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen
gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im
Urteilsstaat zu ermöglichen. Da die meisten Staaten eigene
Staatsangehörige grundsätzlich nicht oder jedenfalls nicht zur
Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer
ausländischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl
der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen Fällen die Straftat
ungesühnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des
Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des
Verurteilten weiter vollstreckt werden.
Fri, 24 Nov 2006 12:36:20 +0100
Sun, 10 Dec 2006 21:58:28 GMT
CK - Washington. German law protects the privacy of not so famous persons by limiting the publication of names and pictures in the media. The famous enjoy protection in intimate matters. As a result, the press covers many events involving the not-so-famous by using initials instead of full names. For similar reasons, many media, including blogs, redact names of parties, lawyers, witnesses and judges out of opinions published by courts despite the fact that the proceedings are public and opinons are released Im Namen des Volkes, i.e. in the name of the people.
Another big step toward censorship involves publisher Verlag 8. Mai GmbH, its newspaper junge Welt and a federal counter-terrorism agent known variously as Gerhard L. and
Lehmann. The latter has become famous because of parliamentary investigations, TV appearances, a book and media reports.
On December 7, 2006, the Berlin district court held hearings on two matters, docket numbers 27.0.1139/06 and 27.0.722/06. They concerned the issue of whether or not the paper had incorrectly reported that Gerhard L. had been identified, with a certainty of 90 percent, as secret agent Sam who reportedly interviewed German-Lebanese dual citizen Khaled el Masri at the Salt Pit detention facility in Afghanistan.
Gerhard L., identified in reports as a First Criminal Chief Commissioner, 1. KHK, at the Federal Criminal Agency, Bundeskriminalamt, is said to have asked the court and the press to report his assertion that he is not Sam. Lehmann is thought of by many as a German James Bond.
According to Junge Welt, the court ordered the paper not to report on the hearing, while agreeing with the paper that it had not improperly reported on the identification issue. The court lifted a TRO against the paper but enjoined it from covering the hearing. Junge Welt and other media, including bloggers at the hearing, consider the court's attempt to restrict reports on such hearings a massive attack on the freedom of the press.
The decision raises important issues. Clearly, Lehmann has achieved notoriety. Generally, and under the German rules governing the media and the famous, reports on public matters involving him should remain uncensored. Arguably, a low-level official whose ministerial functions push him into the limelight retains the privacy expectations of a not-famous person.
Lehmann's interaction with the media may have diminished that expectation, however, so that the ruling would appear inappropriate. To the extent there is any truth to published allegations that the court ordered Neue Welt muzzled to protect itself from criticism, the decision seems outrageously wrong. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.
There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.
Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.
On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision. Domain names German law
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The Frankfurt District Court ruled on November 23, 2006 in the matter 2-03 O 172/06 on the legality of commercially provided abstracts of book reviews under German copyright law. It found in favor of the web publisher of abstracts who based his summaries, including rare verbatim excerpts, on paper-based and web-based material published by a national German newspaper, reportedly Frankfurter Allgemeine Zeitung.
The court noted that the abstracts did not infringe the paper's copyright. Any quotes were so minimal to not even raise to the level of fair use and permitted citations. That is true even where the reader would understand the gist of the published reviews and where key expressions and ideas were conveyed. In addition, the court found the abstracts to increase the likelihood of readers purchasing the paper and web publications. The paper had argued the abstracts would result in fewer purchases of its offerings, both traditional and web-based.
According to defendant Perlentaucher's report, a second complaint by Süddeutsche Zeitung has also been dismissed. The papers may appeal. They continue to charge some illegality in Perlentaucher's business model while others comment that they fail to grasp the promotional value provided the publishers by abstracters. The fronts resemble those in the music and movie fields. German Copyright German American Law Journal :: Washington USA
Sun, 10 Dec 2006 21:58:28 GMT
Pressemitteilung vom 08.12.2006
2006-12-08
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Pressemitteilung vom 17.11.2006
2006-11-17
Sun, 10 Dec 2006 21:58:28 GMT
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "Tödliche Lücken" des Magazins Focus
vom 20.11.2006 wird auf unseriöse Weise der Eindruck erweckt, dass
unter den Augen des BKA ein Tötungsdelikt begangen worden sei.
Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Sun, 10 Dec 2006 21:58:28 GMT
Bei besonders langer Meßstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Meßstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.
2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.
3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.
4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.
Thu, 07 Dec 2006 14:02:54 +0100
Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.
Fri, 01 Dec 2006 15:26:40 +0100
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
Mon, 04 Dec 2006 15:39:00 +0100
Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpräsidenten (hier: Präsident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bedürfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mon, 04 Dec 2006 15:38:13 +0100
In NRW ansässige Anbieter von Mediendiensten verstoßen, indem sie für private Sportwettenveranstalter und damit für in NRW unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB werben, gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen.
Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) für die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten Übergangsrechtslage, die in NRW tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Entschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar.
Wed, 06 Dec 2006 15:21:29 +0100
Zur Sicherung der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen mittels Flächennutzungsplan (hier: Anwendbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie zur Sicherung auch von Änderungen der Konzentrationsplanung).
Mon, 04 Dec 2006 15:39:27 +0100
Tätigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5) lösen die Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Fri, 01 Dec 2006 15:33:30 +0100
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.
Tue, 28 Nov 2006 15:42:46 +0100
Sun, 10 Dec 2006 21:58:30 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
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