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Neuigkeiten (15.12.06)
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
Pressemitteilung 173/06 vom 13.12.2006
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Pressemitteilung 171/06 vom 06.12.2006
Pressemitteilung 170/06 vom 05.12.2006
Pressemitteilung 169/06 vom 05.12.2006
Thu, 14 Dec 2006 21:27:28 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ... JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.
Danke!
Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
2006-12-05
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
Thu, 14 Dec 2006 21:27:29 GMT
Thu, 14 Dec 2006 22:31:33 CET Uhr - miaamadea schrieb - Raumtemperatur Gewerbe Die Raumtemperatur muss in Wohnräumen mind. 22-23 °C haben (können) Tagsüber zumindest. unter 18°C darf die Raumtemp nicht fallen.
Und gilt das gleiche in gewerblichen Räumen? Man verbring dort manchmal mehr Zeit als im Eigenheim.
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-14CET22:31:33+01:00
Thu, 14 Dec 2006 19:53:39 CET Uhr - Steffentsz schrieb - kein Mietvertrag, aber schon 5 Monate in der Wohnung Hallo,
ich wohne seit ca. 5 Monaten mit 2 Mitbewohnern in einer neuen Wohnung. Es war anfangs immer schwer die Maklerin zu kontaktieren, aber letztendlich hat es geklappt. Aufgrund von diversen Mängeln, sollte der Mietvertrag erst zum 1.9.2006 starten. (also 2 Monate mietfrei) Nachdem ich die Maklerin diverse Male kontaktiert habe, kam sie Mitte August mit dem Vertrag, indem ab ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-14CET19:53:39+01:00
Thu, 14 Dec 2006 16:07:54 CET Uhr - fizzgig schrieb - zwangsräumung und gerichtsvollzieher habe einen titel in der hand, ende november war die frist vorbei, erst dann dürfte ich den GV bestellen..."nee, in diesem jahr schaffe ich das nicht mehr, habe urlaub"..."der stapel ist voll, ich denke ende februar"
was für ein verdrhetre rechtsstaat!!
mein mieter meinet schon ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-14CET16:07:54+01:00
Wed, 13 Dec 2006 22:50:40 CET Uhr - Taylorpicker schrieb - Muß Vermieter Stromkosten des Mieters bezahlen? Moin Gemeinde,
ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung, die ich vermietet hatte. Der Mieter kündigte im November 2005 zu Ende Dezember. Ich teilte ihm mit, daß er die Kündigungsfrist (3 Monate) nicht eingehalten hat und daß der Mietvertrag bis Ende Februar 2006 läuft. Allerdings bezahlte er schon für Dezember keine Miete mehr. Aus diesem Grund habe ich die Kaution (2MM) einb ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-13CET22:50:40+01:00
Wed, 13 Dec 2006 17:49:30 CET Uhr - theraf schrieb - Wasser abgestellt Hoi
In unserem Mietshaus ist das Wasser vom 02.12.06 bis zum 14.12.06 von 8 bis 17uhr abgestellt, Warmwasser teilweise länger.
Kann ich für den Monat eine Mietminderung beantragen?
Danke
Theraf
MfG
Euer LOW-Team
2006-12-13CET17:49:30+01:00
Thu, 14 Dec 2006 21:27:29 GMT
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Fri, 15 Dec 2006 02:23:05 GMT
Die Kommission hat ein Paket dringender Maßnahmen vorgeschlagen, um zu verhindern, dass das ...
2006-12-14 12:00:00
Die Europäische Kommission hat am 8. Dezember ein Grünbuch zur Anwendung der Satellitennavigation ...
2006-12-14 12:00:00
Die ersten 10.000 ausgewählten Versicherten in der Region Flensburg erhalten seit dem 11. Dezember ...
2006-12-14 12:00:00
In der Blogger-Szene wird zur Zeit über ein Urteil des „Provincinal Court of New Brunswick“ ...
2006-12-13 12:00:00
Die EU-Kommissarin Vivian Reding trat auf dem Jugendforum der ITU Telecom World 2006 conference ...
2006-12-13 12:00:00
Fri, 15 Dec 2006 02:23:12 GMT
Die Bundesregierung hat heute einem Gesetz zur Verbesserung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit in Strafsachen zugestimmt. Das Gesetz setzt mehrere Abkommen der USA mit Deutschland und der Europäischen Union in deutsches Recht um. "Deutsche und amerikanische Behörden arbeiten seit vielen Jahren bei der Strafverfolgung eng und vertrauensvoll zusammen. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben den Bedarf nach einer engen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden deutlich unterstrichen. Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Gesetz verbessern wir die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den USA entscheidend und passen sie an die Vorgaben der zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Abkommen an", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Notwendig ist eine verlässliche Rechtsgrundlage, die es beiden Seiten gestattet, die Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gestalten."
Im Einzelnen geht es um die innerstaatliche Anwendung des deutsch-amerikanischen Rechtshilfevertrags vom 14. Oktober 2003, der deutsch-amerikanischen Zusatzverträge über Auslieferung und Rechtshilfe vom 18. April 2006 sowie zweier EU-US-Abkommen vom 25. Juni 2003 über Auslieferung und Rechtshilfe. Ziel dieser Verträge und Abkommen ist es, für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den USA und den EU-Mitgliedstaaten harmonisierte vertragliche Grundlagen zu schaffen und bestehende bilaterale Verträge mit Blick auf die Herausforderungen der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu modernisieren.
Im Bereich der Auslieferung wird der deutsch-amerikanische Auslieferungsvertrag von 1978 etwa um datenschutzrechtliche Regelungen ergänzt. Wichtig ist, dass auch nach dem geänderten Auslieferungsvertrag keine Auslieferung eines Verfolgten an die USA erfolgen wird, wenn diesem dort die Todesstrafe droht. Voraussetzung jeder Auslieferung ist, dass die in Rede stehende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchten Staates wie auch nach dem des ersuchenden Staates strafbar ist.
Im Rahmen der so genannten "sonstigen Rechtshilfe" arbeiten Deutschland und die USA seit langem eng zusammen. Dabei geht es um die Vernehmung von Zeugen, die Beschlagnahme von Beweismitteln oder die Zustellung von Ladungen und anderen Urkunden auf Ersuchen des anderen Staates. Die deutschen Justizbehörden konnten diese Form der Rechtshilfe bislang ohne vertragliche Grundlage erbringen, und zwar auf der Basis des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der im Oktober 2003 unterzeichnete deutsch-amerikanische Rechtshilfevertrag stellt diese Zusammenarbeit nun auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage.
Wed, 13 Dec 2006 11:56:29 +0100
Das Web hat gerade die Hürde zum 2.0 genommen, wir sind schon zwei Schritte weiter: "BMJ 4.0" präsentiert sich ab heute in neuer Form und Farbe! Wir haben die Qualität und die Übersichtlichkeit für Sie verbessert und neue Features eingeführt.
Vor dem Hintergrund der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 informieren wir künftig auf Deutsch und Englisch über die Grundlagen der EU sowie die Rechts- und Justizpolitik in der EU. Außerdem berichten wir zweisprachig über unsere Aufgaben und Organisation.
Die Neugestaltung nutzen wir weiter, um einige strukturelle Änderungen vorzunehmen. Das Hauptmenü befindet sich nun am linken Seitenrand. Für mehr Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sorgen eine schematische Struktur und eine Vorstellung unserer Themen durch kurze Einleitungstexte. Dadurch findet sich nicht nur das "Fachpublikum" auf unseren Seiten zurecht.
Broschüren- und Ratgeber können durch den Einsatz eines "Shop-Systems" einfach und komfortabel bestellt werden. Der Versand der Publikationen erfolgt unentgeltlich und frei Haus. Nicht zuletzt haben wir die Suchfunktion optimiert.
Und nun viel Spaß beim Surfen auf unseren neuen Seiten: www.bmj.bund.de
Mon, 11 Dec 2006 15:48:58 +0100
"Das Strafgesetzbuch gewährleistet mit § 131 StGB den notwendigen Schutz vor Killerspielen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der aktuellen Debatte um Amokläufe. "Es besteht keine Strafbarkeitslücke. Seit der Gesetzesänderung 2004 kann wirksam gegen die Verbreitung von Killerspielen vorgegangen werden. Voraussetzung ist, dass die Spiele grausame Gewalttätigkeiten verherrlichend darstellen. Unter Schriften versteht das Gesetz auch Datenspeicher. Aktuelle Forderungen der Minister Beckstein und Schünemann bringen keinen strafrechtlichen Mehrwert", betonte Zypries.
§ 131 Gewaltdarstellung (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html) (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1.verbreitet, 2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fri, 08 Dec 2006 14:50:58 +0100
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. "Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut:
§ 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. "Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung", betonte Zypries. "Der neue Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden."
Thu, 30 Nov 2006 14:52:16 +0100
Fri, 15 Dec 2006 02:23:17 GMT
CK - Washington. The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.
The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.
In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. German law protects the privacy of not so famous persons by limiting the publication of names and pictures in the media. The famous enjoy protection in intimate matters. As a result, the press covers many events involving the not-so-famous by using initials instead of full names. For similar reasons, many media, including blogs, redact names of parties, lawyers, witnesses and judges out of opinions published by courts despite the fact that the proceedings are public and opinons are released Im Namen des Volkes, i.e. in the name of the people.
Another big step toward censorship involves publisher Verlag 8. Mai GmbH, its newspaper junge Welt and a federal counter-terrorism agent known variously as Gerhard L. and
Lehmann. The latter has become famous because of parliamentary investigations, TV appearances, a book and media reports.
On December 7, 2006, the Berlin district court held hearings on two matters, docket numbers 27.0.1139/06 and 27.0.722/06. They concerned the issue of whether or not the paper had incorrectly reported that Gerhard L. had been identified, with a certainty of 90 percent, as secret agent Sam who reportedly interviewed German-Lebanese dual citizen Khaled el Masri at the Salt Pit detention facility in Afghanistan.
Gerhard L., identified in reports as a First Criminal Chief Commissioner, 1. KHK, at the Federal Criminal Agency, Bundeskriminalamt, is said to have asked the court and the press to report his assertion that he is not Sam. Lehmann is thought of by many as a German James Bond.
According to Junge Welt, the court ordered the paper not to report on the hearing, while agreeing with the paper that it had not improperly reported on the identification issue. The court lifted a TRO against the paper but enjoined it from covering the hearing. Junge Welt and other media, including bloggers at the hearing, consider the court's attempt to restrict reports on such hearings a massive attack on the freedom of the press.
The decision raises important issues. Clearly, Lehmann has achieved notoriety. Generally, and under the German rules governing the media and the famous, reports on public matters involving him should remain uncensored. Arguably, a low-level official whose ministerial functions push him into the limelight retains the privacy expectations of a not-famous person.
Lehmann's interaction with the media may have diminished that expectation, however, so that the ruling would appear inappropriate. To the extent there is any truth to published allegations that the court ordered Neue Welt muzzled to protect itself from criticism, the decision seems outrageously wrong. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.
There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.
Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.
On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.
Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision. Domain names German law
German American Law Journal :: Washington USA
Fri, 15 Dec 2006 02:23:17 GMT
Pressemitteilung vom 11.12.2006
2006-12-11
Pressemitteilung vom 08.12.2006
2006-12-08
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Pressemitteilung vom 29.11.2006
2006-11-29
Fri, 15 Dec 2006 02:23:17 GMT
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern:
In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei
einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des
sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "Tödliche Lücken" des Magazins Focus
vom 20.11.2006 wird auf unseriöse Weise der Eindruck erweckt, dass
unter den Augen des BKA ein Tötungsdelikt begangen worden sei.
Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
Fri, 15 Dec 2006 02:23:17 GMT
Die Gehörsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein anderer Rechtsbehelf - hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 591, 344 ZPO - eröffnet ist.
Wed, 13 Dec 2006 15:07:11 +0100
In den Akten festgehaltene Beobachtungen und Einschätzungen der Polizei über das Verhalten von Personen, die anlässlich strafprozessualer Ermittlungen gemacht worden sind, stellen mangels Rechtsverletzung keine Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
Wed, 13 Dec 2006 15:08:07 +0100
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt.
2. Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster für die Widerrufsbelehrung" gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).
Tue, 12 Dec 2006 20:55:32 +0100
Beantragt der Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten rechtzeitig und aus wichtigen Gründen die Verlegung des vor der Entscheidung über eine Fortdauer der Maßregel durchzuführenden Anhörungstermins, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Die Verfahrenswidrigkeit einer danach unzulässigen in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten Anhörung wird nicht dadurch geheilt, dass dem Verteidiger nachträglich das Anhörungsprotokoll zugesandt und ihm Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.
Tue, 12 Dec 2006 15:52:02 +0100
Bei besonders langer Meßstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Meßstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.
2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.
3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.
4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
1. Die unterbliebene Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung lässt die darin enthaltene Heizkostenabrechnung bestandskräftig werden, auch wenn der Verteilungsmaßstab wegen Verstoßes gegen § 9 a HeizkVO unrichtig war.
2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Neuberechnung im Wege des Zweitbeschlusses kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bei der Beschlussfassung bereits bekannt waren (hier: Sachverständigengutachten, das die ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs für sämtliche beheizte Flächen verneint).
3. Kann für sämtliche beheizte Flächen einer Wohnungseigentumsanlage der Wärmeverbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, (hier: ungleichmäßige Durchströmung der Heizkörper), so kann dieser Mangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung (§ 9 a HeizkVO) nicht deshalb vernachlässigt werden, weil er "im Prinzip bei allen Heizkörpern des Hauses" auftritt.
4. Sind die Heizkosten nach § 9 a Abs. 2 HeizkVO zu verteilen, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass die Wohnfläche als Verteilungsmaßstab zugrunde gelegt wird. Er hat lediglich Anspruch auf eine ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende erneute Willensbildung der Gemeinschaft unter Beachtung der Vorgaben der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 HeizkVO.
Mon, 11 Dec 2006 14:45:46 +0100
Zum "Dienen" eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb, für den bereits ein inzwischen entprivilegiertes Wohnhaus genehmigt wurde.
Tue, 12 Dec 2006 15:31:57 +0100
1. Polizeibeamte sind gemäß § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn dies für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Werden sie lediglich wegen einer Sachbeschädigung zu Hilfe gerufen, dürfen sie ihr Dienstfahrzeug im Regelfall nicht unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abstellen (Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO). Dem das Fahrzeug führenden Polizeibeamten steht insoweit jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, so dass es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt.
2. Kann sich bereits auf Grund vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldunfähigkeit des Täters ergeben, behauptet der Täter jedoch, er sei nicht infolge des Genusses alkoholischer Getränke, sondern durch die unbemerkte Verabreichung von Drogen (hier ´liquid ecstasy`) in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt worden, so hat er im Rahmen des § 827 BGB diese Behauptung zu beweisen.
Tue, 12 Dec 2006 15:25:51 +0100
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nur nach Maßgabe des jeweiligen Prozessrechts.
2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Beweiserhebungen bleiben ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
3. Unterschiedliche Sachverhaltsbewertungen des Gerichts gegenüber einem Beteiligten stellen keinen Gehörsverstoß dar.
4. Außerhalb der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Beschwerdegründe finden keine Berücksichtigung.
Wed, 13 Dec 2006 15:09:38 +0100
Fri, 15 Dec 2006 02:23:19 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
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