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Neuigkeiten (16.12.06)

Sat, 16 Dec 2006 00:21:14 GMT
Sat, 16 Dec 2006 00:21:14 GMT
Pressemitteilung 174/06 vom 15.12.2006
Pressemitteilung 172/06 vom 07.12.2006
Sat, 16 Dec 2006 00:21:14 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Sat, 16 Dec 2006 00:21:14 GMT
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
2006-12-05
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den mittelbaren Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Haftbefehls wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
2006-11-29
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die gesetzliche Regelung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung durch die Gerichte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
2006-11-08
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
2006-10-27
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
2006-10-24
Sat, 16 Dec 2006 00:21:15 GMT
Sat, 16 Dec 2006 00:21:15 GMT
Fri, 15 Dec 2006 22:15:00 CET Uhr - Mieterrecht2007 schrieb - Mängel (Boden) in der Wohnung - Vermieter tut NICHTS!! Bitte um Hilfe
Guten Tag, wir haben ein Problem mit unserem Vermieter der "Saga GWG". Wir wohnen seit etwas über einem Jahr in dieser Wohnung. Diese Wohnungen sind aus dem Jahr 1950 sonstwas wurden aber alle komplett saniert und modernisiert. Einige Wohnungen kriegten auch neuen Boden andere nicht. Unser Problem hängt mit dem Boden zusammen. Es handelt sich um einen Holzdielenbod ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-15CET22:15:00+01:00
Fri, 15 Dec 2006 19:06:11 CET Uhr - piensje20 schrieb - Hausverwaltung spinnt *sorry, aber ist so!!*
wand Ich hoffe ich poste es hier richtig, falls nicht bitte verschieben. Aber bei Verwaltung passts eigentlich auch nicht. Also zum Problem: Meine Mutter hat ja drei Mehrfamilienhäuser die sie vermietet. Da sie nicht so die Ahnung von dem ganzen Kram hat, hat sie eine Hausverwalterin beauftragt. Sie w ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-15CET19:06:11+01:00
Fri, 15 Dec 2006 11:16:36 CET Uhr - chattmann schrieb - Wohnungssuche und Ihre Probleme
Hallo zusammen, erst einmal ein Wort zu diesem Forum. Es ist sehr Informativ und hilfreich aber natürlich gibt es wie in jedem guten Forum auch Kritik, damit meine ich das es manche Themen hier gibt worüber man nur den Kopf schütteln kann. Das sich Mieter wie ich es bin und auch Vermieter gegenseitig helfen ist klar aber das man sich hier Ratschläge holt wie man jemanden aus de ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-15CET11:16:36+01:00
Thu, 14 Dec 2006 22:31:33 CET Uhr - miaamadea schrieb - Raumtemperatur Gewerbe
Die Raumtemperatur muss in Wohnräumen mind. 22-23 °C haben (können) Tagsüber zumindest. unter 18°C darf die Raumtemp nicht fallen. Und gilt das gleiche in gewerblichen Räumen? Man verbring dort manchmal mehr Zeit als im Eigenheim.

MfG Euer LOW-Team
2006-12-14CET22:31:33+01:00
Thu, 14 Dec 2006 19:53:39 CET Uhr - Steffentsz schrieb - kein Mietvertrag, aber schon 5 Monate in der Wohnung
Hallo, ich wohne seit ca. 5 Monaten mit 2 Mitbewohnern in einer neuen Wohnung. Es war anfangs immer schwer die Maklerin zu kontaktieren, aber letztendlich hat es geklappt. Aufgrund von diversen Mängeln, sollte der Mietvertrag erst zum 1.9.2006 starten. (also 2 Monate mietfrei) Nachdem ich die Maklerin diverse Male kontaktiert habe, kam sie Mitte August mit dem Vertrag, indem ab ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-14CET19:53:39+01:00
Sat, 16 Dec 2006 00:21:15 GMT
Sat, 16 Dec 2006 00:21:15 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 16 Dec 2006 00:21:15 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Sat, 16 Dec 2006 00:21:15 GMT
Die Kommission hat ein Paket dringender Maßnahmen vorgeschlagen, um zu verhindern, dass das ...
2006-12-14 12:00:00
Die Europäische Kommission hat am 8. Dezember ein Grünbuch zur Anwendung der Satellitennavigation ...
2006-12-14 12:00:00
Die ersten 10.000 ausgewählten Versicherten in der Region Flensburg erhalten seit dem 11. Dezember ...
2006-12-14 12:00:00
In der Blogger-Szene wird zur Zeit über ein Urteil des „Provincinal Court of New Brunswick“ ...
2006-12-13 12:00:00
Die EU-Kommissarin Vivian Reding trat auf dem Jugendforum der ITU Telecom World 2006 conference ...
2006-12-13 12:00:00
Sat, 16 Dec 2006 00:21:22 GMT
Der Bundesrat hat heute dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz zugestimmt. "Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe, sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Gesetz enthält wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Es beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch um einige Punkte ergänzt wurde. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts sind eine Vielzahl kleinerer Korrekturen und Ergänzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen. Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen: 1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen als auch gegenüber jungen Tätern gestärkt. Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann. Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet. Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren auch gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Insbesondere wird bei besonders schweren Verbrechen nun auch gegen sie die Nebenklage zugelassen. Damit kann der Verletzte aufgrund eigener Verfahrensrechte seine Sichtweise und Interessen aktiv in das Strafverfahren einbringen und ist nicht mehr bloß auf die Zeugenrolle beschränkt. Der nebenklagebefugte Verletzte kann sich dabei auch durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen. So müssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes nicht mehr selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung quälen, wenn sie dies lieber einem Anwalt überlassen würden. Außerdem wird das Zweite Justizmodernisierungsgesetz der Staatsanwaltschaft ermöglichen, bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers Anklage zur Jugendkammer beim Landgericht zu erheben, auch wenn sonst das Amtsgericht zuständig wäre. Damit können dem Verletzten die Belastungen einer zweiten Tatsacheninstanz erspart werden. 2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen. "Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht", so Zypries weiter. Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie vor allem Untersuchungshaft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich gerichtlich überprüft werden muss. Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt werden. 3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen Sanktionen Richterinnen und Richter sollen künftig noch flexibler und situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich ist. Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt sie aber aus Angst vor dem Mann fälschlicherweise an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein Hinderungsgrund mehr sein. 4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung "Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun. In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und erspart allen Beteiligten Zeit und Geld", erläuterte Zypries. Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende Maßnahmen ab: die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb große Geldbeträge bei sich tragen ein vermeidbares Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will. Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung nun unter vereinfachten Voraussetzungen durch Vorlage bestimmter Schecks oder durch eine Bankbürgschaft erbringen. die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den Bürgerinnen und Bürgern im Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht entfällt. Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert. der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert diese missbräuchliche Form der Streitverkündung. Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen, sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben. 5. Stärkung von Verfahrensrechten Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel für: Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat. Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess. Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift das Gesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden können. 6. Kostenrecht Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen sind die folgenden hervorzuheben: Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt. Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007 gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen nicht unmittelbar erfasst ist. Die Auslagen für Zustellungen werden ab 1. Januar 2008 pauschaliert. Anstelle der tatsächlichen Zustellungskosten werden in allen Verfahren einschließlich Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 EUR je Zustellung erhoben. Der beschlossene Gesetzestext ist als Bundesrats-Drucksache 890/06 veröffentlicht und soll noch im laufenden Jahr 2006 verkündet werden.
Fri, 15 Dec 2006 11:53:36 +0100
Der Deutsche Bundestag hat heute die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. "Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen stärken die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. So bleibt das Wohnungseigentum auch in der Zukunft attraktiv nicht zuletzt als eine immer stärker genutzte Form der Altersvorsorge", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zu den Regelungen im Einzelnen: Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Der Entwurf trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 ¤ auf 100 ¤. Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet. Der Gesetzentwurf verbessert die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen. Schließlich führt der Gesetzentwurf für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Fri, 15 Dec 2006 08:37:03 +0100
Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Künftig wird die Altersvorsorge Selbständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter. "Mit diesen Neuregelungen werden selbständige Unternehmer besser abgesichert. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die heute einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. I. Ausgangslage Einkünfte Selbständiger genießen bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Personen ihre gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Das Gesetz sichert damit nicht nur das Existenzminimum Selbständiger im Alter sondern entlastet auch den Staat von Sozialleistungen. Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. "Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt", betonte Zypries. Durch den Pfändungsschutz sollen ferner bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen geschaffen sowie die Kultur der Selbständigkeit gefördert werden.  II. Neuregelung In einem ersten Schritt sollen insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. a) Schutzumfang Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. b) Verhinderung von Missbrauch Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
Fri, 15 Dec 2006 08:32:05 +0100
Der Bundestag hat heute zwei Gesetze zum Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) verabschiedet. Die Gesetze verbessern den Schutz von Menschen bei grenzüberschreitenden Betreuungsverfahren. "Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl beruflich als auch privat viel mobiler geworden. Dies führt unter anderem dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger verstärkt außerhalb ihres Heimatstaates niederlassen. Sollte dann eine Betreuung erforderlich werden, sorgt das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen dafür, dass im Interesse der Betroffenen bürgernahe und schnelle Antworten auf die rechtlichen Fragen gefunden werden zum Beispiel: "Welche Gerichte sind zuständig?" und "Nach welchem Recht richtet sich die Betreuung?". Deutschland wird dieses wichtige Übereinkommen als zweiter Staat ratifizieren und übernimmt damit eine Vorreiterrolle, es möglichst umgehend in Kraft zu setzen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. So kann sich das Übereinkommen praktisch auswirken: Ein Schotte heiratet eine Deutsche. Das Ehepaar lebt in Deutschland. Der Schotte beginnt an altersbedingter Demenz zu leiden. Es stellt sich die Frage, welche Gerichte für die Bestellung eines Betreuers für den Ehemann zuständig sind. Außerdem muss geklärt werden, ob sich die Betreuung nach deutschem oder schottischem Recht richtet. Nach dem Übereinkommen sind die deutschen Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das Gericht, das am nächsten beim Betroffenen liegt. Die Entscheidung wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht deutsches und nicht schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat, denn die Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig und teuer sein. Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls gilt, ist gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte Betreuer dort auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt ihm dazu eine besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland Beweiswert hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Betreute dort noch Vermögen (etwa ein Grundstück oder ein Bankkonto) hat, über das der Betreuer im Interesse seines Schützlings Verfügungen treffen muss. Bei den beiden Gesetzen handelt es sich um ein Ratifikations- und ein Begleitgesetz. Das Ratifikationsgesetz ebnet den Weg für die Geltung des Übereinkommens in Deutschland. Damit es in Kraft treten kann, muss es von drei Staaten ratifiziert werden. Bislang ist das Vereinigte Königreich mit Wirkung für Schottland Vertragsstaat. Neben Deutschland haben auch die Niederlande und Frankreich das Übereinkommen gezeichnet. Das Begleitgesetz trifft die ergänzenden Regelungen im deutschen Recht und schafft die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für die praktische Umsetzung des Abkommens. So weist es die Aufgabe der Zentralen Behörde für die internationale Kooperation dem Bundesamt für Justiz zu, das gerade gegründet wird. Außerdem regelt das Begleitgesetz das innerstaatliche Verfahren für die Annerkennung von Betreuungsbeschlüssen, die in anderen Vertragsstaaten erlassen werden. Eine vergleichbare internationale Kooperation praktiziert Deutschland bereits erfolgreich in anderen familienrechtlichen Bereichen, zum Beispiel im Adoptionswesen.
Fri, 15 Dec 2006 08:26:29 +0100
CK - Washington.   The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.

The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.

In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin attorney general moved to Web 2.0 and now is two steps ahead of it, says its press release of December 11, 2006. The site www.bmj.bund.de--don't forget to enter the archaic www or it won't open--offers content in English, including information such as: You may be able to find more details on individual laws by checking the website of the Federal Ministry whose remit covers the regulated subject matter.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   German law protects the privacy of not so famous persons by limiting the publication of names and pictures in the media. The famous enjoy protection in intimate matters. As a result, the press covers many events involving the not-so-famous by using initials instead of full names. For similar reasons, many media, including blogs, redact names of parties, lawyers, witnesses and judges out of opinions published by courts despite the fact that the proceedings are public and opinons are released Im Namen des Volkes, i.e. in the name of the people.

Another big step toward censorship involves publisher Verlag 8. Mai GmbH, its newspaper junge Welt and a federal counter-terrorism agent known variously as Gerhard L. and Lehmann. The latter has become famous because of parliamentary investigations, TV appearances, a book and media reports.

On December 7, 2006, the Berlin district court held hearings on two matters, docket numbers 27.0.1139/06 and 27.0.722/06. They concerned the issue of whether or not the paper had incorrectly reported that Gerhard L. had been identified, with a certainty of 90 percent, as secret agent Sam who reportedly interviewed German-Lebanese dual citizen Khaled el Masri at the Salt Pit detention facility in Afghanistan.

Gerhard L., identified in reports as a First Criminal Chief Commissioner, 1. KHK, at the Federal Criminal Agency, Bundeskriminalamt, is said to have asked the court and the press to report his assertion that he is not Sam. Lehmann is thought of by many as a German James Bond.

According to Junge Welt, the court ordered the paper not to report on the hearing, while agreeing with the paper that it had not improperly reported on the identification issue. The court lifted a TRO against the paper but enjoined it from covering the hearing. Junge Welt and other media, including bloggers at the hearing, consider the court's attempt to restrict reports on such hearings a massive attack on the freedom of the press.

The decision raises important issues. Clearly, Lehmann has achieved notoriety. Generally, and under the German rules governing the media and the famous, reports on public matters involving him should remain uncensored. Arguably, a low-level official whose ministerial functions push him into the limelight retains the privacy expectations of a not-famous person.

Lehmann's interaction with the media may have diminished that expectation, however, so that the ruling would appear inappropriate. To the extent there is any truth to published allegations that the court ordered Neue Welt muzzled to protect itself from criticism, the decision seems outrageously wrong.
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CK - Washington.   An Azur overview of salaries paid associates in Germany-located law offices points to premiums paid by America-based law firms. The fall 2006 compensation table list both base and maximum salaries.

There are small German firms with better deals but the Azur compilation is limited to larger firms. The German firms on the list may be better able to gauge the local market. The table includes domestic firms with excellent talent and superb attractiveness that pay at the low end of the scale.

Two factors may account for the premiums: Foreign firms don't match the stability of local firms, and their outlook on partnership may appear less comforting.
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CK - Washington.   In the past, German courts applied German civil law relating to the protection of names proper, and competition and trademark law, to the .de domain. Thus, a city could insist on the domain city.de--an unfortunate departure from the well-established first come, first served principle.

On September 29, 2006, the federal Supreme Court in Karlsruhe swept .info domains into its jurisdiction. In the matter I ZR 201/03, the court barred the owner of the solingen.info domain from its use, finding an infringement of the city of Solingen's name under §12 of the civil code, Bürgerliches Gesetzbuch.

Fortunately, the court in a dictum distinguished the .de and .info top level domains from both other cTLDs and TLDs such as .biz and .pro which it believes not to cause confusion when used for names involving governmental communities, as the Bahr blog also notes. Berlin, MD seems to have lost out to Berlin, Germany which owns the berlin.info domain. But a few international struggles could arise as a result of this decision.
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Sat, 16 Dec 2006 00:21:26 GMT
Pressemitteilung vom 11.12.2006
2006-12-11
Pressemitteilung vom 08.12.2006
2006-12-08
Pressemitteilung vom 01.12.2006
2006-12-01
Sat, 16 Dec 2006 00:21:26 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolgreich im Kampf gegen Rauschgiftkrimina- lität: In einem seit Juni 2006 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren konnten am 13.12.2006 insgesamt sieben ...
Fri, 15 Dec 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern: In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
Wiesbaden (ots) - Im Bericht "Tödliche Lücken" des Magazins Focus vom 20.11.2006 wird auf unseriöse Weise der Eindruck erweckt, dass unter den Augen des BKA ein Tötungsdelikt begangen worden sei. Das Bundeskriminalamt (BKA) weist diese ...
Tue, 21 Nov 2006 14:11:00 B
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat sämtliche bis dahin entstandenen Ansprüche der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam. 2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es für eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird. 3. Zu den für § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG üblichen Konditionen für Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts. 4. Zum Begriff des streitausschließenden Sachverhalts in § 779 BGB. 5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsverträge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.
Fri, 15 Dec 2006 16:19:42 +0100
Die Gehörsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein anderer Rechtsbehelf - hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 591, 344 ZPO - eröffnet ist.
Wed, 13 Dec 2006 15:07:11 +0100
In den Akten festgehaltene Beobachtungen und Einschätzungen der Polizei über das Verhalten von Personen, die anlässlich strafprozessualer Ermittlungen gemacht worden sind, stellen mangels Rechtsverletzung keine Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
Wed, 13 Dec 2006 15:08:07 +0100
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt. 2. Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster für die Widerrufsbelehrung" gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).
Tue, 12 Dec 2006 20:55:32 +0100
Beantragt der Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten rechtzeitig und aus wichtigen Gründen die Verlegung des vor der Entscheidung über eine Fortdauer der Maßregel durchzuführenden Anhörungstermins, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Die Verfahrenswidrigkeit einer danach unzulässigen in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten Anhörung wird nicht dadurch geheilt, dass dem Verteidiger nachträglich das Anhörungsprotokoll zugesandt und ihm Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen.
Tue, 12 Dec 2006 15:52:02 +0100
Bei besonders langer Meßstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Meßstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein.
Wed, 06 Dec 2006 15:12:05 +0100
1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt. 2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten. 3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren. 4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Wed, 06 Dec 2006 15:11:53 +0100
1. Die unterbliebene Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung lässt die darin enthaltene Heizkostenabrechnung bestandskräftig werden, auch wenn der Verteilungsmaßstab wegen Verstoßes gegen § 9 a HeizkVO unrichtig war. 2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Neuberechnung im Wege des Zweitbeschlusses kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bei der Beschlussfassung bereits bekannt waren (hier: Sachverständigengutachten, das die ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs für sämtliche beheizte Flächen verneint). 3. Kann für sämtliche beheizte Flächen einer Wohnungseigentumsanlage der Wärmeverbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, (hier: ungleichmäßige Durchströmung der Heizkörper), so kann dieser Mangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung (§ 9 a HeizkVO) nicht deshalb vernachlässigt werden, weil er "im Prinzip bei allen Heizkörpern des Hauses" auftritt. 4. Sind die Heizkosten nach § 9 a Abs. 2 HeizkVO zu verteilen, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass die Wohnfläche als Verteilungsmaßstab zugrunde gelegt wird. Er hat lediglich Anspruch auf eine ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende erneute Willensbildung der Gemeinschaft unter Beachtung der Vorgaben der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 HeizkVO.
Mon, 11 Dec 2006 14:45:46 +0100
Zum "Dienen" eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb, für den bereits ein inzwischen entprivilegiertes Wohnhaus genehmigt wurde.
Tue, 12 Dec 2006 15:31:57 +0100
1. Polizeibeamte sind gemäß § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn dies für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Werden sie lediglich wegen einer Sachbeschädigung zu Hilfe gerufen, dürfen sie ihr Dienstfahrzeug im Regelfall nicht unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abstellen (Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO). Dem das Fahrzeug führenden Polizeibeamten steht insoweit jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, so dass es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt. 2. Kann sich bereits auf Grund vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldunfähigkeit des Täters ergeben, behauptet der Täter jedoch, er sei nicht infolge des Genusses alkoholischer Getränke, sondern durch die unbemerkte Verabreichung von Drogen (hier ´liquid ecstasy`) in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt worden, so hat er im Rahmen des § 827 BGB diese Behauptung zu beweisen.
Tue, 12 Dec 2006 15:25:51 +0100
Sat, 16 Dec 2006 00:21:31 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200