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Neuigkeiten (02.01.07)

Tue, 02 Jan 2007 02:27:49 GMT
Tue, 02 Jan 2007 02:49:44 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Tue, 02 Jan 2007 02:27:49 GMT
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Oktober 2004 erlassenen Verfügung, durch die der in Thüringen ansässigen Beschwerdeführerin, die sich hinsichtlich der von ihr angebotenen gewerblichen Sportwetten auf eine 1990 vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl I S. 140) beruft, für das Land Sachsen-Anhalt untersagt wird, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen.
2006-12-18
Der Beschwerdeführer erstrebt die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgte Inanspruchnahme von Personal und Material seines Dienstherrn.
2006-12-08
1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate alten Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach der Obduktion in einem Gutachten aufgestellte Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, hatte sich im Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres Gutachten zur Todesursache erstattet worden war, das zur Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
2006-12-07
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende Klauseln:
2006-12-06
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
2006-12-05
Tue, 02 Jan 2007 02:27:49 GMT
Tue, 02 Jan 2007 02:49:45 GMT
Tue, 02 Jan 2007 00:46:28 CET Uhr - sharky schrieb - R�umungsklage wegen Vogel- und Reptilienhaltung
Hallo beeinander Im M�rz 2004 bezog ich ein durchschnittlich ausgestattestes 4-Zi-K�-Bad-Haus (ehemaliger, umgebauter Bauernhof) in einem Winzlingsdorf in Niederbayern. Von Anfang an informierte ich den Vermieter m�ndlich dar�ber, da� ich einige Reptilien (vorwiegend Landschildkr�ten, eine 20 cm gro�e Echse, 1 Schlangenp�rchen unter 1 m L�nge) und ein etwa taubengro�es Kakadu- ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-02CET00:46:28+01:00
Fri, 29 Dec 2006 21:33:39 CET Uhr - catarina schrieb - Mietminderung
Ich habe seit dem Einzug im Juli Feuchtigkeit im Bad. Erst hie� es, es sei die Dachgaube, sie sei repariert, das ganze m�sse nur noch austrocknen. Dann war es das doch nicht, sondern angeblich die Dusche der Wohnung �ber mir. Es wurde im September alles aufgehackt in der Ecke und erneuert - angeblich alles i.O. Nach 2 Wochen zeigen sich bereits wieder erste Risse in der Tapete ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-29CET21:33:39+01:00
Fri, 29 Dec 2006 20:43:56 CET Uhr - Buffi schrieb - Mieter zahlt nicht mehr, was tun?
Hallo! Meine Mieterin zahlt nicht mehr und ist nun schon 4 Monatsmieten im R�ckstand. Auch die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2005 wurde nicht gezahlt. Die fristlose K�ndigung wegen Zahlungsverzug und R�umung wurde bereits schriftlich ausgesprochen. Auch Ratenzahlung und eine andere g�nstigere Wohnung habe ich meiner Mieterin schon angeboten. Die Nebenkosten werden ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-29CET20:43:56+01:00
Fri, 29 Dec 2006 20:15:24 CET Uhr - fossipower schrieb - Wie lange Mietvertr�ge/BK-Abrechnungen aufbewahren? Verj�hrung?
Hallo! Wie lange muss/sollte man alte Mietvertr�ge aufbewahren, falls alte Mieter noch Anspr�che etc. stellen? Wann verj�hren m�gliche Anspr�che an Kaution oder Heizkostenabrechnung etc.? Nach zwei Jahren nach Auszug bzw. zwei Jahre nach Erhalt der BK-Abrechnung? :? VG fossi

MfG Euer LOW-Team
2006-12-29CET20:15:24+01:00
Fri, 29 Dec 2006 16:07:48 CET Uhr - toomoon schrieb - Vermieter rechnet Schaden im Hausflur nach Auszug mir zu
Hallo zusammen! Folgender Sachverhalt: Ich wohnte bis vor einer Woche in einem 6-Familienhaus (Altbau). Der vom Hausflur abgehende Gang bzw. Flur zu der Wohnung meines Nachbarn und mir ist mit Teppichboden ausgelegt. Die beiden Wohnungeingangst�ren befinden sich direkt nebeneinander. Vor ca. 6 Monaten sind mir das erste Mal 3 Tellergro�e dunkle Flecken aufgefallen, sah aus ...

MfG Euer LOW-Team
2006-12-29CET16:07:48+01:00
Tue, 02 Jan 2007 02:27:49 GMT
Tue, 02 Jan 2007 02:27:49 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 02 Jan 2007 02:27:49 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 02 Jan 2007 02:27:50 GMT
Das JIPS-Team ist bis zum 09.01.2007 in der Weihnachtspause. Wir wünschen schöne Feiertage und ...
2006-12-21 12:00:00
Der IT-Gipfel vom 18.12.2006 in Potsdam, zu dem ein Podcast der Bundeskanzlerin und eine ...
2006-12-21 12:00:00
Auf der Podcastingplattform der Hamburger Hochschulen werden Beiträge aus Wissenschaft und ...
2006-12-21 12:00:00
Am 1.Januar 2007 übernimmt Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft und wird auf einer eigenen ...
2006-12-21 12:00:00
In dem Rechtsstreit zwischen einer spanischen Hotelkette und der spanischen Verwertungsgesellschaft ...
2006-12-21 12:00:00
Tue, 02 Jan 2007 02:27:56 GMT
Am 1. Januar 2007 nimmt das neue Unternehmensregister seinen Betrieb auf. Damit wird die Unternehmenspublizit�t deutlich verbessert, jedermann kann die ver�ffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten �ber eine zentrale Seite im Internet einsehen. Zugleich wird das das deutsche Handelsregistersystem grundlegend modernisiert. Im Einzelnen gibt es folgende �nderungen: 1. Unternehmensregister Unter www.unternehmensregister.de k�nnen ab dem 1. Januar 2007 wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, �ber die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen ("one stop shopping"). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den ver�ffentlichten Jahresabschl�ssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird k�nftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bem�hen m�ssen, um die wesentlichen publizit�tspflichtigen Angaben �ber ein Unternehmen zu erhalten. Da das Unternehmensregister rein elektronisch gef�hrt wird, werden die Zulieferungspflichtigen (die Landesjustizverwaltungen, die ver�ffentlichungspflichtigen Unternehmen oder die von diesen Beauftragten sowie der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) die Daten auch bereits elektronisch an das Unternehmensregister �bermitteln. �ber die Einzelheiten der �bermittlung wird der Betreiber des Unternehmensregisters (dies ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) unter www.unternehmensregister.de informieren. 2. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zust�ndig f�r die F�hrung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, k�nnen Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesl�nder k�nnen allerdings �bergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis sp�testens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden k�nnen. Aus Gr�nden der Rechtssicherheit bleibt f�r die Anmeldungen zur Eintragung eine �ffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass �ber Anmeldungen zur Eintragung grunds�tzlich "unverz�glich" zu entscheiden ist; zudem werden die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert. Weil die Register elektronisch gef�hrt werden, werden Handelsregistereintragungen k�nftig auch elektronisch bekannt gemacht eine preiswerte und f�r jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zug�ngliche Form. F�r einen �bergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zus�tzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. 3. Offenlegung der Jahresabschl�sse F�r die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Ver�ffentlichung der Jahresabschl�sse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zust�ndig. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Ver�ffentlichungsorgan f�r wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind k�nftig ebenfalls elektronisch einzureichen; daneben ist f�r eine �bergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform m�glich. �ber die Einzelheiten der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen informiert der elektronische Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de.
Fri, 29 Dec 2006 10:08:18 +0100
"Die B�rgerinnen und B�rger Europas erwarten von einer gemeinsamen europ�ischen Justizpolitik die St�rkung ihrer B�rgerrechte, einen sicheren Rechtsrahmen f�r ihr privates wie gesch�ftliches Arbeiten �ber europ�ische Grenzen hinweg und die St�rkung der Justiz", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Die deutsche Ratspr�sidentschaft nimmt diese Erwartungen sehr ernst und stellt sie in den Mittelpunkt ihrer Arbeiten ab dem 1. Januar 2007." St�rkung der B�rgerrechte Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfordert Schutz und Sicherung der Rechte der B�rgerinnen und B�rger. Die deutsche Ratspr�sidentschaft will die St�rkung der B�rgerrechte in den Vordergrund stellen. Die Vereinbarung von Mindeststandards in Strafverfahren geh�rt dabei zu den Kernelementen, denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird sich europaweit erst dann voll durchsetzen, wenn es echtes Vertrauen in die Rechtsordnung anderer EU-Mitgliedstaaten gibt. Der deutsche Vorsitz will die Arbeiten an einem Rahmenbeschluss voranbringen, der die Mindestanforderungen an die Rechte von Beschuldigten und Angeklagten klar festlegt. Weitere Anliegen der deutschen Pr�sidentschaft sind der Schutz vor Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns. Mehr Rechtssicherheit f�r B�rger und Wirtschaft Die EU-B�rgerinnen und -B�rger erwarten, dass sie sich im Alltag ganz selbstverst�ndlich �ber L�ndergrenzen hinweg bewegen k�nnen. Notwendig ist daf�r ein sicherer und vorhersehbarer Rechtsrahmen. Dies reicht von der besseren grenz�berschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsanspr�chen, klaren Regelungen dar�ber, welches Recht im Fall einer Ehescheidung zur Anwendung kommt, dem besseren Schutz geistigen Eigentums bis hin zur Verbesserung des Verbraucherschutzrechts. Deutschland setzt sich in den kommenden Monaten f�r mehr Rechtssicherheit im Familien- und Privatrecht sowie f�r eine effiziente Rechtsdurchsetzung ein. Vom gemeinsamen EU-Binnenmarkt erwarten auch die Unternehmen einen sicheren rechtlichen Rahmen. Denn gerade grenz�berschreitend t�tige Unternehmen m�ssen klar erkennen k�nnen, welches Recht gilt etwa wenn sie den Sitz ihres Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen wollen. Geistiges Eigentum besser sch�tzen Deutschlands Status als f�hrende Exportnation beruht ma�geblich auf der Ausfuhr technologischer Innovationsprodukte. Die Bundesregierung setzt sich deshalb nicht nur national, sondern auch weltweit f�r einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums ein. So hat Deutschland ein gro�es Interesse an einem kosteng�nstigen, sicheren und effizienten Patentsystem in Europa. Im Interesse aller innovativen Unternehmen unterst�tzt Deutschland das European Patent Litigation Agreement (EPLA). Dieses vermeidet unterschiedliche Urteile nationaler Gerichte und gibt den Rechtsinhabern mehr Rechtssicherheit. Im Kreis der G 8-Staaten sucht Deutschland einen intensiveren Dialog mit den Schwellenl�ndern. Deutschland will etwa China dabei helfen, dass es seine internationalen Verpflichtungen zum Schutz des geistigen Eigentums auch in die Praxis umsetzt. St�rkung der Justiz und der praktischen Zusammenarbeit Auf europ�ischer Ebene sollen grenz�berschreitende justizielle Verfahren durch moderne, standardisierte Informationstechnologien einfacher werden. Erste Erfolge sind etwa bei der von Deutschland und Frankreich initiierten Strafregistervernetzung zu verzeichnen. Bisher mussten Staatsanwaltschaften, die eine Auskunft aus einem ausl�ndischen Strafregister brauchen, ein f�rmliches Rechtshilfeersuchen (in Papierform) in der Sprache des ersuchten Landes stellen. Weil die Auskunftsersuchen jetzt elektronisch �bermittelt und beantwortet werden k�nnen, wird die Erteilung der Auskunft erheblich beschleunigt. Ziel ist eine Vernetzung aller Strafregister innerhalb Europas. Unter dem Motto "Work on E-Justice" lotet Deutschland mit der IT-Wirtschaft die M�glichkeiten der elektronischen Vernetzung und Standardisierung in anderen Justizbereichen sowie m�glichst direkte Kommunikationswege zwischen den Justizbeh�rden der EU-Mitgliedstaaten aus.
Thu, 28 Dec 2006 11:28:32 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute eine positive Bilanz f�r die Arbeit des Ministeriums gezogen. "Wir konnten in diesem Jahr viele Vorhaben in die Tat umsetzen und neue Projekte auf den Weg bringen. Dabei haben wir uns auch in den vergangenen zw�lf Monaten unseren zentralen Anliegen gewidmet, die lauten: "Sicherheit schaffen Opfer sch�tzen", "Standort Deutschland st�rken Verbraucherrechte sichern" und "Moderne Gesellschaft f�rdern Rechtsstaat modernisieren". Das kommende Jahr bringt mit der EU-Ratspr�sidentschaft und dem G 8-Vorsitz weitere Herausforderung f�r Deutschland. Unser Ziel ist es, in dieser Zeit wesentliche Akzente in der internationalen Rechtspolitik zu setzen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Gesetzgebungsvorhaben 2006 im �berblick: "Sicherheit schaffen Opfer sch�tzen" - Der Europ�ische Haftbefehl vereinfacht das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union und verk�rzt die Dauer der Auslieferungsverfahren. Z.B. erspart er den Mitgliedstaaten mit einer so genannten "Positivliste" bei �ber 30 Deliktsgruppen die aufw�ndige Pr�fung, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. (Mehr ...) - Mit dem Gesetz zur St�rkung der R�ckgewinnungshilfe und der Verm�gensabsch�pfung bei Straftaten wird sichergestellt, dass�der kriminelle Gewinn aus einer Straftat nicht beim T�ter verbleibt. Hinzu kommen Vorschriften, die es dem Opfer erleichtern, seine Anspr�che gegen den T�ter durchzusetzen. (Mehr ...)� - Mit dem Gesetz zur �nderung des �berstellungsausf�hrungsgesetzes k�nnen verurteilte Straft�ter auch ohne ihre Zustimmung zur Verb��ung der Strafe in ihr Heimatland �berstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung vorliegt. Zudem sind Regelungen f�r den Fall vorgesehen, dass der verurteilte T�ter sich der Verb��ung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. (Mehr ...) - Das Internationale �bereinkommen �ber die zivilrechtliche Haftung f�r Bunker�lverschmutzungssch�den wurde ratifiziert. Das sog. Bunker�l-�bereinkommen f�hrt erstmalig auf internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigent�mers f�r Verschmutzungen durch Bunker�l ein. Sie greift unabh�ngig davon ein, ob dem Schiffseigent�mer im Einzelfall ein Verschulden nachgewiesen werden kann. (Mehr ...) "Standort Deutschland st�rken Verbraucherrechte sichern" - Durch die Reform des Genossenschaftsrechts wurde die Gr�ndung von Genossenschaften nach deutschem Recht erleichtert. Dar�ber hinaus wurde sichergestellt, dass Europ�ische Genossenschaften (SEC) und die Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht gleich behandelt werden. Schlie�lich wurden Ideen aus der Corporate-Governance-Diskussion, die im Aktienrecht gef�hrt wurde, auf die Genossenschaften �bertragen. (Mehr ...) "Moderne Gesellschaft f�rdern Rechtsstaat modernisieren" - Mit dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) wurden vier EU-Richtlinien umgesetzt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gr�nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t zu verhindern oder zu beseitigen. (Mehr ...) - Mit dem Gesetz �ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erfolgt eine Umstellung auf eine elektronische Registerf�hrung. Das Gesetz schreibt vor, dass die Handels- , Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ab 1. Januar 2007 zwingend elektronisch zu f�hren sind. (Mehr ...) - Mit dem zweiten Justizmodernisierungsgesetz werden die Vorschriften �ber das gerichtliche Verfahren an ver�nderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert. Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren z�giger werden und weniger kosten. B�rgerinnen und B�rger kommen damit schneller zu ihrem Recht, zudem wird die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag erleichtert. (Mehr ...) - Mit dem f�nften Gesetz zur �nderung des Urheberrechtsgesetzes wurde eine Europ�ische Richtlinie �ber das Folgerecht des Urhebers in nationales Recht umgesetzt. Wird ein Kunstwerk weiterver�u�ert, so hat der Urheber (bildender K�nstler) nach deutschem Recht einen Anspruch auf einen Teil des Erl�ses dieser Weiterver�u�erung. Eine solche Regelung gab es allerdings nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Mit der Richtlinie wurde dieses sog. Folgerecht europaweit eingef�hrt und harmonisiert. (Mehr ...) - Die Barwertverordnung wurde aktualisiert. Anhand dieser Verordnung k�nnen Familiengerichte Rechte aus der betrieblichen oder der berufsst�ndischen Altersversorgung bei der Scheidung im Versorgungsausgleich wie gewohnt bewerten und ausgleichen. - Mit dem Gesetz �ber die Bereinigung von Bundesrecht wurden f�r den Zust�ndigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums Vorschriften aufgehoben, die zwar formell noch galten, aber praktisch keine Wirkung mehr entfalteten. Rechtsfolgen oder Rechtsverh�ltnisse, die aus diesen Vorschriften resultierten, blieben unangetastet. (Mehr ...) - Mit dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes f�r Justiz wird eine zentrale Verwaltungsbeh�rde geschaffen, die in Zukunft zentrale Anlaufstelle und Ansprechpartner f�r den internationalen Rechtsverkehr sein wird. Aufgaben aus dem Ministerium, die nicht ministerielle Kernaufgaben sind, gehen auf die Bundesoberbeh�rde �ber. (Mehr ...) Demn�chst werden in Kraft treten: - Mit einer neuen Strafvorschrift sollen Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Bel�stigung und Bedrohung leiden, strafrechtlich besser gesch�tzt werden. Der Gesetzgeber setzt damit ein eindeutiges Zeichen, dass Stalking keine Privatsache ist, sondern strafw�rdiges Unrecht. (Mehr ...) - Mit einer Novelle des Wohneigentumsgesetzes wird die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht;�das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen wird dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten angeglichen. (Mehr ...)
Thu, 28 Dec 2006 11:28:00 +0100
Das Bundesministerium der Justiz und sein Gesch�ftsbereich haben ihre Ausbildungsleistung auch im abgelaufenen Jahr gesteigert. Gegen�ber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Ausbildungsverh�ltnisse von 141 auf 152 nochmals deutlich erh�ht. Im Jahr 2006 bildet das Bundesministerium der Justiz selbst 23 junge Menschen zu Fachangestellten f�r B�rokommunikation aus. Zum Stichtag 15. Oktober 2006 lag die Ausbildungsquote damit bei 7,9 Prozent (15. Oktober 2005: 7,26 Prozent) der sozialversicherungspflichtigen Besch�ftigten. Auch der Generalbundesanwalt, das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Bundesgerichte im Gesch�ftsbereich (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundespatentgericht) haben viele Berufsanf�nger besch�ftigt: Bei ihnen lag die Ausbildungsquote im Schnitt ebenfalls deutlich �ber 7 Prozent. "Ich freue mich, dass wir unsere Ank�ndigung aus dem letzten Jahr einl�sen und die Ausbildungsquote gegen�ber dem hohen Vorjahresniveau erneut deutlich steigern konnten. Denn wir reden wir nicht von blo�en Zahlen, sondern von Chancen f�r junge M�nner und Frauen, einen Beruf zu erlernen. Eine vern�nftige Ausbildung ist schlie�lich die wichtigste Voraussetzung, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Erfolge der Vergangenheit sind uns Ansporn f�r die Zukunft", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben im Sommer 2004 den Nationalen Pakt f�r Ausbildung und F�hrungskr�ftenachwuchs in Deutschland beschlossen. Die Bundesregierung hat sich darin verpflichtet, die Zahl der Ausbildungspl�tze in der Bundesverwaltung 2004 um rund 20 Prozent gegen�ber dem Vorjahr zu erh�hen. Zus�tzlich hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, eine Ausbildungsquote von 7 Prozent der sozialversicherungspflichtig Besch�ftigten zu erreichen.
Wed, 27 Dec 2006 10:21:45 +0100
CK - Washington.   A blanket waiver of sovereign immunity contained in the terms of government bonds marketed commercially does not affect the immunity afforded the government's diplomatic assets in Germany, the German Constitutional Supreme Court in Karlsruhe ruled on December 6, 2006 in the matter 2 BvM 9/03.

After examining American and other laws to discern the general principles of international law on the issue, the court found the inviolability of diplomatic assets paramount. A sovereign may specifically waive its immunity with respect to diplomatic assets, such as an embassy bank account. But a blanket waiver related to non-diplomatic issues does not permit the execution of judgments involving other matters into diplomatic assets.

Such a waiver may be sufficient, however, to subject the sovereign to jurisdiction and general enforcement of judgments. The matter at bar involved bonds issued by Argentina and the attempted enforcement of a Frankfurt, Germany judgment into an Argentine bank account in Berlin.
German American Law Journal :: Washington USA
CK -Washington.   The Federal Supreme Court in Karlsruhe applied the rules of the Human Rights Convention to German criminal procedure in lifting a criminal conviction based on a non-adversarial pre-trial interrogation of a witness.

At the investigative hearing, the examining judge removed the defendant from the hearing room after the witness expressed her displeasure at testifying in his presence. Subsequently, she failed to follow a summons to testify at the trial. Her statements procured at the hearing without confrontation by the defenant or counsel proved determinative for the conviction but was not supported by other evidence.

On November 29, 2006, the Supreme Court decided in the matter 1 StR 493/06 that the conviction violated article 6(1)(1)(3)(d) of the convention as applied to §168c of the German Statute on Criminal Procedure. The court remanded the matter to the Munich District Court for a new trial.
German American Law Journal :: Washington USA
KR - Washington.   Spam EMails violate various German statutes. Most commonly, a cause of action is based on the Unfair Competition Statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, p.1414, as amended on April 19, 2006, BGBl. I, p.866.

On October 25, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter of 6 U 35/06 that the unauthorized usage and transmission of spam mails with true or fake addresses containing the name of a service provider not affiliated with the sender after the @ sign also violate the German Trademark Statute (MarkenG) of October 25, 1994, BGBl. I, p. 3082, as last amended on October 31, 2006, BGBl. I, p. 2407.

The defendant, a commercial provider of pornographic websites, promoted his services through @hotmail.com EMails. Plaintiff Microsoft owns internet service Hotmail, which owns a registered European Community trademark pursuant to Article 9 (1)(a) of the Council Regulation (EC) No 40/94 of December 20, 1993 on the Community Trade Mark.

The plaintiff had already prevailed in a prior legal dispute between the parties in this matter based on the UWG. However, the appellate court held that the prior decision does not bar, as res judicata, plaintiff from suing defendant again because the facts and circumstances of the new case based on trademark violations are different. Although the court previously granted injunctive relief concerning the transmission of spam without prior consent of the addressees, it had not considered the trademark issue.

The court held that the unauthorized use of the name Hotmail and the fact that defendant competed with plaintiff in the same market, constitute a violation of trademark rights under the Trademark Statute, MarkenG, the German implementation of the European Regulation. They compete in the same market because the trademark was registered for the purpose of online communication services and internet advertisement. Accordingly, all cause of action is determined by sections 125b no. 2, 14 (6) and 19 of the Trademark Statute.

The decision means that the spammer can be hit with the remedies under both statutes. The unfair competition results in an injunction. The trademark violation forces the spammer to an accounting. Plaintiff can then specify the damages for which the spammer is to compensate it.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.

The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.

In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin attorney general moved to Web 2.0 and now is two steps ahead of it, says its press release of December 11, 2006. The site www.bmj.bund.de--don't forget to enter the archaic www or it won't open--offers content in English, including information such as: You may be able to find more details on individual laws by checking the website of the Federal Ministry whose remit covers the regulated subject matter.
German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 02 Jan 2007 02:27:58 GMT
Tue, 02 Jan 2007 02:27:58 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolgreich im Kampf gegen Rauschgiftkrimina- lit�t: In einem seit Juni 2006 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hannover gef�hrten Ermittlungsverfahren konnten am 13.12.2006 insgesamt sieben ...
Fri, 15 Dec 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern: In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielf�ltigungsst�cken die Verg�tung mit dem Absatz der Vervielf�ltigungsst�cke zu verkn�pfen. b) Gleichwohl kann auch in F�llen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalverg�tung angemessen i. S. d. � 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer H�he am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein. 2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buch�bersetzung ankn�pfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen au�er Acht lassende Regelung der Verg�tung des �bersetzers f�r die umfassende und dauerhafte Einr�umung aller Nutzungsrechte an der �bersetzung ist unangemessen i. S. d. � 32 Abs. 2 UrhG. 3. a) F�r die angemessene Verg�tung im Sinne des � 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden k�nnen. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen M�glichkeiten, eine angemessene Verg�tung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte. b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Ab�nderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Ertr�gnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" w�rde der Funktion des � 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kr�fte zwischen den Vertragspartnern herbeizuf�hren und nicht nur wenige F�lle augenf�lliger Ungerechtigkeit, sondern die allt�gliche Praxis der Unangemessenheit im �brigen zu erfassen, nicht gerecht. 4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber ben�tigt, um sein Werk zu schaffen, ist f�r die Bestimmung der angemessenen Verg�tung nicht ma�geblich. Denn Gegenstand der Verg�tung, deren Ab�nderung � 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einr�umung von Nutzungsrechten daran. 5. F�r die Feststellung der angemessenen Verg�tung k�nnen Verg�tungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden. 6. Bei Buch�bersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzverg�tung des �bersetzers in H�he von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abh�ngigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen. 7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem �bersetzer neben der Absatzverg�tung eine Seitenverg�tung zu gew�hren, die auf die Absatzverg�tung angerechnet wird. b) Eine Normseitenverg�tung von 14,32 � kann neben einer Absatzverg�tung angemessen sein. 8. Hinsichtlich der Erl�se aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buch�bersetzung ist es angemessen, diese h�lftig zwischen Verlag und �bersetzer zu teilen.
Wed, 20 Dec 2006 15:52:19 +0100
Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" ist irref�hrend, wenn die Apotheke nicht auch g�ngige ausl�ndische Arzneimittel in einem nennenswerten Umfang vorr�tig h�lt.
Thu, 21 Dec 2006 14:56:41 +0100
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anw�lte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat s�mtliche bis dahin entstandenen Anspr�che der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam. 2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es f�r eine Anwendung des � 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird. 3. Zu den f�r � 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG �blichen Konditionen f�r Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts. 4. Zum Begriff des streitausschlie�enden Sachverhalts in � 779 BGB. 5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsvertr�ge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.
Fri, 15 Dec 2006 16:19:42 +0100
�berl�sst der Verk�ufer einer Eigentumswohnung die Suche nach Kaufinteressenten und die Vertragsverhandlungen einem Vertreter, so hat er sich dessen Erkl�rungen nach � 278 BGB zurechnen zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn der Vertreter seinerseits die Verhandlungen nicht selbst f�hrt, sondern sie dritten Personen �bertr�gt.
Tue, 19 Dec 2006 13:58:27 +0100
1. Die Gesellschaft wird im Verfahren nach � 246a AktG allein durch ihren Vorstand vertreten. 2. Offensichtlich unbegr�ndet im Sinne des � 246a Abs. 2 AktG ist eine Klage, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Pr�fung nach seiner freien �berzeugung zum Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegr�ndet ist, die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegr�ndetheit der Anfechtungsklage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden. 3. Ma�gebend f�r die Abw�gung nach � 246a Abs. 2 AktG ist, ob bei der W�rdigung der wechselseitigen Interessen das Vollzugsinteresse der Gesellschaft derart �berwiegt, dass die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nach �berzeugung des erkennenden Gerichts angemessen erscheint. Die dabei vom Gesetz geforderte Beurteilung der Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung bedingt eine Pr�fung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage.
Mon, 18 Dec 2006 15:49:22 +0100
Die Geh�rsr�ge als au�erordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft und damit unzul�ssig, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein anderer Rechtsbehelf - hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach �� 591, 344 ZPO - er�ffnet ist.
Wed, 13 Dec 2006 15:07:11 +0100
Hat das Gericht einem Sachverst�ndigen f�r Vermessungswesen auf dessen Anfrage vor Erstellung des Gutachtens best�tigt, es solle "nach der geltenden Kostenordnung" abgerechnet werden, und durfte der Sachverst�ndige dies so verstehen, dass damit auch vom Gericht die KOVerm (und nicht das JVEG) gemeint war, so ist die Anfrage analog einem Antrag auf Festsetzung des Stundensatzes nach dem JVEG zu behandeln. Der anzusetzende Stundensatz ist dann der KOVerm zu entnehmen.
Thu, 21 Dec 2006 14:50:48 +0100
1. Es kann an der erforderlichen Kausalit�t einer arglistigen T�uschung fehlen, wenn der Get�uschte vor der T�uschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den T�uschenden herangetreten ist und der Inhalt des schlie�lich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht. 2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegen�ber dem Kreditinstitut zun�chst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der f�r ihn aufgetretenen Treuh�nderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann - gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 v.H. - auf "alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverh�ltnis", kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Anspr�chen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegen�ber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.
Mon, 18 Dec 2006 15:49:43 +0100
1. Ist bei einem kreditfinanziertem Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit F�lligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages im Sinne von � 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erf�llung der Darlehensr�ckzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen. 2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des � 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Mon, 18 Dec 2006 15:45:58 +0100
In den Akten festgehaltene Beobachtungen und Einsch�tzungen der Polizei �ber das Verhalten von Personen, die anl�sslich strafprozessualer Ermittlungen gemacht worden sind, stellen mangels Rechtsverletzung keine Ma�nahmen im Sinne des � 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
Wed, 13 Dec 2006 15:08:07 +0100
Tue, 02 Jan 2007 00:48:46 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200