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Neuigkeiten (04.01.07)

Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
Pressemitteilung 2/07 vom 03.01.2007
Wed, 03 Jan 2007 20:44:01 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Oktober 2004 erlassenen Verfügung, durch die der in Thüringen ansässigen Beschwerdeführerin, die sich hinsichtlich der von ihr angebotenen gewerblichen Sportwetten auf eine 1990 vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl I S. 140) beruft, für das Land Sachsen-Anhalt untersagt wird, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen.
2006-12-18
Der Beschwerdeführer erstrebt die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgte Inanspruchnahme von Personal und Material seines Dienstherrn.
2006-12-08
1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate alten Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach der Obduktion in einem Gutachten aufgestellte Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, hatte sich im Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres Gutachten zur Todesursache erstattet worden war, das zur Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
2006-12-07
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende Klauseln:
2006-12-06
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
2006-12-05
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
Wed, 03 Jan 2007 20:44:04 GMT
Wed, 03 Jan 2007 12:20:08 CET Uhr - Monja schrieb - Vermieter klaut Strom
Hallo, mein Freund wohnt seit 1 1/2 Jahren in einer Altbauwohnung. Der Vermieter hat das Haus soweit umgebaut, dass aus vorherige zweistöckigen Dachgeschosswohnung, 2 Wohnungen gemacht wurden. Jetzt werden diese beiden Wohnungen nur über einen Zähler abgerechnet und unsere Nachbarn haben eine Nachzahlung von 400 € an Stromkosten erhalten. Wobei diese, beide Berufstätig sind un ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-03CET12:20:08+01:00
Wed, 03 Jan 2007 10:07:59 CET Uhr - anderl69 schrieb - Vormieter beauftragt Makler
Brauche Hilfe! Fand im Juli 2006 im Internet (Immobilien-Scout) eine von einem Makler inserierte Whg. Er schrieb da von 2 MM Provision. Ich rief an und anderntags hatte ich Besichtigungstermin. Makler sagte er schaut mit mir die Whg an. Er war dann allerdings nicht da, sondern der Vormieter. Ich füllte dann noch eine Selbstauskunft aus. Schrieb am gleichen Abend noch eine SMS ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-03CET10:07:59+01:00
Wed, 03 Jan 2007 04:25:00 CET Uhr - Merle schrieb - Veränderung an der Dachrinne
Hallo! Unser Mieter konnte sich Garten abteilen und einzäunen für ihren Hund 1) wird Garten mit eigenen Eingang gesondert auch berechnet oder kostet das nichts extra? 2) Das Gartentor ist nun genau unter dem Ablauf der Dachrinne so das es da natürlich bei Regen runter plätschert. Ist das nun mein Bier oder das der Mieterin? Sie möchte, das ich an der Dachrinne was ändere, da ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-03CET04:25:00+01:00
Wed, 03 Jan 2007 00:32:25 CET Uhr - Firefighter schrieb - Gerichtsvollzieher?
Hallo Leute! Vor einiger Zeit habe ich bereits die Problematik mit meiner Mieterin erläutert..... Bis jetzt hat sie immer noch nicht gezahlt, es haben sich ca. 4500 Euronen Schulden bei mir angesammelt, das Sozialamt zahlt auch nicht weil Sie irgendwelche Unterlagen nicht einreich und ich habe echt die Schnauze komplett voll! Fristlose Kündigung und Mahnbescheid sind raus, wie ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-03CET00:32:25+01:00
Tue, 02 Jan 2007 16:56:33 CET Uhr - Anny schrieb - Verwarloste Wohnung+keine Miete mehr
Vermieter hat noch offene Fordeungen wegen Mietrückstand gegen Mieterin. Diese hat monatelang die Wohnung verwarlosen lassen. Seit Wochen stinkende Katzenfäkalien, deren Gestank aus der Wohnung ins Treppenhaus dringt. Die Mieterin hat seit gestern eine neue Wohnung, deren Miete anstelle der Miete für die alte Wohnung vom Arbeitsamt bezahlt wird. Der Vermieter wurde nicht bena ...

MfG Euer LOW-Team
2007-01-02CET16:56:33+01:00
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)

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Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Wed, 03 Jan 2007 22:13:52 GMT
Das JIPS-Team ist bis zum 09.01.2007 in der Weihnachtspause. Wir wünschen schöne Feiertage und ...
2006-12-21 12:00:00
Der IT-Gipfel vom 18.12.2006 in Potsdam, zu dem ein Podcast der Bundeskanzlerin und eine ...
2006-12-21 12:00:00
Auf der Podcastingplattform der Hamburger Hochschulen werden Beiträge aus Wissenschaft und ...
2006-12-21 12:00:00
Am 1.Januar 2007 übernimmt Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft und wird auf einer eigenen ...
2006-12-21 12:00:00
In dem Rechtsstreit zwischen einer spanischen Hotelkette und der spanischen Verwertungsgesellschaft ...
2006-12-21 12:00:00
Wed, 03 Jan 2007 22:13:57 GMT
Am 1. Januar 2007 nimmt das neue Unternehmensregister seinen Betrieb auf. Damit wird die Unternehmenspublizität deutlich verbessert, jedermann kann die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten über eine zentrale Seite im Internet einsehen. Zugleich wird das das deutsche Handelsregistersystem grundlegend modernisiert. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen: 1. Unternehmensregister Unter www.unternehmensregister.de können ab dem 1. Januar 2007 wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen ("one stop shopping"). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten. Da das Unternehmensregister rein elektronisch geführt wird, werden die Zulieferungspflichtigen (die Landesjustizverwaltungen, die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen oder die von diesen Beauftragten sowie der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) die Daten auch bereits elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. Über die Einzelheiten der Übermittlung wird der Betreiber des Unternehmensregisters (dies ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) unter www.unternehmensregister.de informieren. 2. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist; zudem werden die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert. Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. 3. Offenlegung der Jahresabschlüsse Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen; daneben ist für eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform möglich. Über die Einzelheiten der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen informiert der elektronische Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de.
Fri, 29 Dec 2006 10:08:18 +0100
"Die Bürgerinnen und Bürger Europas erwarten von einer gemeinsamen europäischen Justizpolitik die Stärkung ihrer Bürgerrechte, einen sicheren Rechtsrahmen für ihr privates wie geschäftliches Arbeiten über europäische Grenzen hinweg und die Stärkung der Justiz", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Die deutsche Ratspräsidentschaft nimmt diese Erwartungen sehr ernst und stellt sie in den Mittelpunkt ihrer Arbeiten ab dem 1. Januar 2007." Stärkung der Bürgerrechte Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfordert Schutz und Sicherung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die deutsche Ratspräsidentschaft will die Stärkung der Bürgerrechte in den Vordergrund stellen. Die Vereinbarung von Mindeststandards in Strafverfahren gehört dabei zu den Kernelementen, denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird sich europaweit erst dann voll durchsetzen, wenn es echtes Vertrauen in die Rechtsordnung anderer EU-Mitgliedstaaten gibt. Der deutsche Vorsitz will die Arbeiten an einem Rahmenbeschluss voranbringen, der die Mindestanforderungen an die Rechte von Beschuldigten und Angeklagten klar festlegt. Weitere Anliegen der deutschen Präsidentschaft sind der Schutz vor Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns. Mehr Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft Die EU-Bürgerinnen und -Bürger erwarten, dass sie sich im Alltag ganz selbstverständlich über Ländergrenzen hinweg bewegen können. Notwendig ist dafür ein sicherer und vorhersehbarer Rechtsrahmen. Dies reicht von der besseren grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, klaren Regelungen darüber, welches Recht im Fall einer Ehescheidung zur Anwendung kommt, dem besseren Schutz geistigen Eigentums bis hin zur Verbesserung des Verbraucherschutzrechts. Deutschland setzt sich in den kommenden Monaten für mehr Rechtssicherheit im Familien- und Privatrecht sowie für eine effiziente Rechtsdurchsetzung ein. Vom gemeinsamen EU-Binnenmarkt erwarten auch die Unternehmen einen sicheren rechtlichen Rahmen. Denn gerade grenzüberschreitend tätige Unternehmen müssen klar erkennen können, welches Recht gilt etwa wenn sie den Sitz ihres Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen wollen. Geistiges Eigentum besser schützen Deutschlands Status als führende Exportnation beruht maßgeblich auf der Ausfuhr technologischer Innovationsprodukte. Die Bundesregierung setzt sich deshalb nicht nur national, sondern auch weltweit für einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums ein. So hat Deutschland ein großes Interesse an einem kostengünstigen, sicheren und effizienten Patentsystem in Europa. Im Interesse aller innovativen Unternehmen unterstützt Deutschland das European Patent Litigation Agreement (EPLA). Dieses vermeidet unterschiedliche Urteile nationaler Gerichte und gibt den Rechtsinhabern mehr Rechtssicherheit. Im Kreis der G 8-Staaten sucht Deutschland einen intensiveren Dialog mit den Schwellenländern. Deutschland will etwa China dabei helfen, dass es seine internationalen Verpflichtungen zum Schutz des geistigen Eigentums auch in die Praxis umsetzt. Stärkung der Justiz und der praktischen Zusammenarbeit Auf europäischer Ebene sollen grenzüberschreitende justizielle Verfahren durch moderne, standardisierte Informationstechnologien einfacher werden. Erste Erfolge sind etwa bei der von Deutschland und Frankreich initiierten Strafregistervernetzung zu verzeichnen. Bisher mussten Staatsanwaltschaften, die eine Auskunft aus einem ausländischen Strafregister brauchen, ein förmliches Rechtshilfeersuchen (in Papierform) in der Sprache des ersuchten Landes stellen. Weil die Auskunftsersuchen jetzt elektronisch übermittelt und beantwortet werden können, wird die Erteilung der Auskunft erheblich beschleunigt. Ziel ist eine Vernetzung aller Strafregister innerhalb Europas. Unter dem Motto "Work on E-Justice" lotet Deutschland mit der IT-Wirtschaft die Möglichkeiten der elektronischen Vernetzung und Standardisierung in anderen Justizbereichen sowie möglichst direkte Kommunikationswege zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten aus.
Thu, 28 Dec 2006 11:28:32 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute eine positive Bilanz für die Arbeit des Ministeriums gezogen. "Wir konnten in diesem Jahr viele Vorhaben in die Tat umsetzen und neue Projekte auf den Weg bringen. Dabei haben wir uns auch in den vergangenen zwölf Monaten unseren zentralen Anliegen gewidmet, die lauten: "Sicherheit schaffen Opfer schützen", "Standort Deutschland stärken Verbraucherrechte sichern" und "Moderne Gesellschaft fördern Rechtsstaat modernisieren". Das kommende Jahr bringt mit der EU-Ratspräsidentschaft und dem G 8-Vorsitz weitere Herausforderung für Deutschland. Unser Ziel ist es, in dieser Zeit wesentliche Akzente in der internationalen Rechtspolitik zu setzen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Gesetzgebungsvorhaben 2006 im Überblick: "Sicherheit schaffen Opfer schützen" - Der Europäische Haftbefehl vereinfacht das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und verkürzt die Dauer der Auslieferungsverfahren. Z.B. erspart er den Mitgliedstaaten mit einer so genannten "Positivliste" bei über 30 Deliktsgruppen die aufwändige Prüfung, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. (Mehr ...) - Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wird sichergestellt, dass der kriminelle Gewinn aus einer Straftat nicht beim Täter verbleibt. Hinzu kommen Vorschriften, die es dem Opfer erleichtern, seine Ansprüche gegen den Täter durchzusetzen. (Mehr ...)  - Mit dem Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes können verurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. (Mehr ...) - Das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden wurde ratifiziert. Das sog. Bunkeröl-Übereinkommen führt erstmalig auf internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigentümers für Verschmutzungen durch Bunkeröl ein. Sie greift unabhängig davon ein, ob dem Schiffseigentümer im Einzelfall ein Verschulden nachgewiesen werden kann. (Mehr ...) "Standort Deutschland stärken Verbraucherrechte sichern" - Durch die Reform des Genossenschaftsrechts wurde die Gründung von Genossenschaften nach deutschem Recht erleichtert. Darüber hinaus wurde sichergestellt, dass Europäische Genossenschaften (SEC) und die Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht gleich behandelt werden. Schließlich wurden Ideen aus der Corporate-Governance-Diskussion, die im Aktienrecht geführt wurde, auf die Genossenschaften übertragen. (Mehr ...) "Moderne Gesellschaft fördern Rechtsstaat modernisieren" - Mit dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) wurden vier EU-Richtlinien umgesetzt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. (Mehr ...) - Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erfolgt eine Umstellung auf eine elektronische Registerführung. Das Gesetz schreibt vor, dass die Handels- , Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ab 1. Januar 2007 zwingend elektronisch zu führen sind. (Mehr ...) - Mit dem zweiten Justizmodernisierungsgesetz werden die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren an veränderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert. Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger kosten. Bürgerinnen und Bürger kommen damit schneller zu ihrem Recht, zudem wird die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag erleichtert. (Mehr ...) - Mit dem fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde eine Europäische Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers in nationales Recht umgesetzt. Wird ein Kunstwerk weiterveräußert, so hat der Urheber (bildender Künstler) nach deutschem Recht einen Anspruch auf einen Teil des Erlöses dieser Weiterveräußerung. Eine solche Regelung gab es allerdings nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Mit der Richtlinie wurde dieses sog. Folgerecht europaweit eingeführt und harmonisiert. (Mehr ...) - Die Barwertverordnung wurde aktualisiert. Anhand dieser Verordnung können Familiengerichte Rechte aus der betrieblichen oder der berufsständischen Altersversorgung bei der Scheidung im Versorgungsausgleich wie gewohnt bewerten und ausgleichen. - Mit dem Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht wurden für den Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums Vorschriften aufgehoben, die zwar formell noch galten, aber praktisch keine Wirkung mehr entfalteten. Rechtsfolgen oder Rechtsverhältnisse, die aus diesen Vorschriften resultierten, blieben unangetastet. (Mehr ...) - Mit dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für Justiz wird eine zentrale Verwaltungsbehörde geschaffen, die in Zukunft zentrale Anlaufstelle und Ansprechpartner für den internationalen Rechtsverkehr sein wird. Aufgaben aus dem Ministerium, die nicht ministerielle Kernaufgaben sind, gehen auf die Bundesoberbehörde über. (Mehr ...) Demnächst werden in Kraft treten: - Mit einer neuen Strafvorschrift sollen Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, strafrechtlich besser geschützt werden. Der Gesetzgeber setzt damit ein eindeutiges Zeichen, dass Stalking keine Privatsache ist, sondern strafwürdiges Unrecht. (Mehr ...) - Mit einer Novelle des Wohneigentumsgesetzes wird die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht; das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen wird dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten angeglichen. (Mehr ...)
Thu, 28 Dec 2006 11:28:00 +0100
Das Bundesministerium der Justiz und sein Geschäftsbereich haben ihre Ausbildungsleistung auch im abgelaufenen Jahr gesteigert. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Ausbildungsverhältnisse von 141 auf 152 nochmals deutlich erhöht. Im Jahr 2006 bildet das Bundesministerium der Justiz selbst 23 junge Menschen zu Fachangestellten für Bürokommunikation aus. Zum Stichtag 15. Oktober 2006 lag die Ausbildungsquote damit bei 7,9 Prozent (15. Oktober 2005: 7,26 Prozent) der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Auch der Generalbundesanwalt, das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Bundesgerichte im Geschäftsbereich (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundespatentgericht) haben viele Berufsanfänger beschäftigt: Bei ihnen lag die Ausbildungsquote im Schnitt ebenfalls deutlich über 7 Prozent. "Ich freue mich, dass wir unsere Ankündigung aus dem letzten Jahr einlösen und die Ausbildungsquote gegenüber dem hohen Vorjahresniveau erneut deutlich steigern konnten. Denn wir reden wir nicht von bloßen Zahlen, sondern von Chancen für junge Männer und Frauen, einen Beruf zu erlernen. Eine vernünftige Ausbildung ist schließlich die wichtigste Voraussetzung, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Erfolge der Vergangenheit sind uns Ansporn für die Zukunft", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Bundesregierung und die Wirtschaft haben im Sommer 2004 den Nationalen Pakt für Ausbildung und Führungskräftenachwuchs in Deutschland beschlossen. Die Bundesregierung hat sich darin verpflichtet, die Zahl der Ausbildungsplätze in der Bundesverwaltung 2004 um rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu erhöhen. Zusätzlich hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, eine Ausbildungsquote von 7 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu erreichen.
Wed, 27 Dec 2006 10:21:45 +0100
CK - Washington.   A blanket waiver of sovereign immunity contained in the terms of government bonds marketed commercially does not affect the immunity afforded the government's diplomatic assets in Germany, the German Constitutional Supreme Court in Karlsruhe ruled on December 6, 2006 in the matter 2 BvM 9/03.

After examining American and other laws to discern the general principles of international law on the issue, the court found the inviolability of diplomatic assets paramount. A sovereign may specifically waive its immunity with respect to diplomatic assets, such as an embassy bank account. But a blanket waiver related to non-diplomatic issues does not permit the execution of judgments involving other matters into diplomatic assets.

Such a waiver may be sufficient, however, to subject the sovereign to jurisdiction and general enforcement of judgments. The matter at bar involved bonds issued by Argentina and the attempted enforcement of a Frankfurt, Germany judgment into an Argentine bank account in Berlin.
German American Law Journal :: Washington USA
CK -Washington.   The Federal Supreme Court in Karlsruhe applied the rules of the Human Rights Convention to German criminal procedure in lifting a criminal conviction based on a non-adversarial pre-trial interrogation of a witness.

At the investigative hearing, the examining judge removed the defendant from the hearing room after the witness expressed her displeasure at testifying in his presence. Subsequently, she failed to follow a summons to testify at the trial. Her statements procured at the hearing without confrontation by the defenant or counsel proved determinative for the conviction but was not supported by other evidence.

On November 29, 2006, the Supreme Court decided in the matter 1 StR 493/06 that the conviction violated article 6(1)(1)(3)(d) of the convention as applied to §168c of the German Statute on Criminal Procedure. The court remanded the matter to the Munich District Court for a new trial.
German American Law Journal :: Washington USA
KR - Washington.   Spam EMails violate various German statutes. Most commonly, a cause of action is based on the Unfair Competition Statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, p.1414, as amended on April 19, 2006, BGBl. I, p.866.

On October 25, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter of 6 U 35/06 that the unauthorized usage and transmission of spam mails with true or fake addresses containing the name of a service provider not affiliated with the sender after the @ sign also violate the German Trademark Statute (MarkenG) of October 25, 1994, BGBl. I, p. 3082, as last amended on October 31, 2006, BGBl. I, p. 2407.

The defendant, a commercial provider of pornographic websites, promoted his services through @hotmail.com EMails. Plaintiff Microsoft owns internet service Hotmail, which owns a registered European Community trademark pursuant to Article 9 (1)(a) of the Council Regulation (EC) No 40/94 of December 20, 1993 on the Community Trade Mark.

The plaintiff had already prevailed in a prior legal dispute between the parties in this matter based on the UWG. However, the appellate court held that the prior decision does not bar, as res judicata, plaintiff from suing defendant again because the facts and circumstances of the new case based on trademark violations are different. Although the court previously granted injunctive relief concerning the transmission of spam without prior consent of the addressees, it had not considered the trademark issue.

The court held that the unauthorized use of the name Hotmail and the fact that defendant competed with plaintiff in the same market, constitute a violation of trademark rights under the Trademark Statute, MarkenG, the German implementation of the European Regulation. They compete in the same market because the trademark was registered for the purpose of online communication services and internet advertisement. Accordingly, all cause of action is determined by sections 125b no. 2, 14 (6) and 19 of the Trademark Statute.

The decision means that the spammer can be hit with the remedies under both statutes. The unfair competition results in an injunction. The trademark violation forces the spammer to an accounting. Plaintiff can then specify the damages for which the spammer is to compensate it.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.

The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.

In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin attorney general moved to Web 2.0 and now is two steps ahead of it, says its press release of December 11, 2006. The site www.bmj.bund.de--don't forget to enter the archaic www or it won't open--offers content in English, including information such as: You may be able to find more details on individual laws by checking the website of the Federal Ministry whose remit covers the regulated subject matter.
German American Law Journal :: Washington USA
Wed, 03 Jan 2007 22:14:01 GMT
Wed, 03 Jan 2007 22:14:01 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolgreich im Kampf gegen Rauschgiftkrimina- lität: In einem seit Juni 2006 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren konnten am 13.12.2006 insgesamt sieben ...
Fri, 15 Dec 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern: In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen. b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein. 2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG. 3. a) Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte. b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht. 4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht maßgeblich. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran. 5. Für die Feststellung der angemessenen Vergütung können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden. 6. Bei Buchübersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzvergütung des Übersetzers in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abhängigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen. 7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem Übersetzer neben der Absatzvergütung eine Seitenvergütung zu gewähren, die auf die Absatzvergütung angerechnet wird. b) Eine Normseitenvergütung von 14,32 ¤ kann neben einer Absatzvergütung angemessen sein. 8. Hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buchübersetzung ist es angemessen, diese hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.
Wed, 20 Dec 2006 15:52:19 +0100
Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" ist irreführend, wenn die Apotheke nicht auch gängige ausländische Arzneimittel in einem nennenswerten Umfang vorrätig hält.
Thu, 21 Dec 2006 14:56:41 +0100
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat sämtliche bis dahin entstandenen Ansprüche der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam. 2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es für eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird. 3. Zu den für § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG üblichen Konditionen für Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts. 4. Zum Begriff des streitausschließenden Sachverhalts in § 779 BGB. 5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsverträge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.
Fri, 15 Dec 2006 16:19:42 +0100
Überlässt der Verkäufer einer Eigentumswohnung die Suche nach Kaufinteressenten und die Vertragsverhandlungen einem Vertreter, so hat er sich dessen Erklärungen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn der Vertreter seinerseits die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern sie dritten Personen überträgt.
Tue, 19 Dec 2006 13:58:27 +0100
1. Die Gesellschaft wird im Verfahren nach § 246a AktG allein durch ihren Vorstand vertreten. 2. Offensichtlich unbegründet im Sinne des § 246a Abs. 2 AktG ist eine Klage, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung nach seiner freien Überzeugung zum Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist, die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit der Anfechtungsklage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden. 3. Maßgebend für die Abwägung nach § 246a Abs. 2 AktG ist, ob bei der Würdigung der wechselseitigen Interessen das Vollzugsinteresse der Gesellschaft derart überwiegt, dass die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nach Überzeugung des erkennenden Gerichts angemessen erscheint. Die dabei vom Gesetz geforderte Beurteilung der Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung bedingt eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage.
Mon, 18 Dec 2006 15:49:22 +0100
Die Gehörsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein anderer Rechtsbehelf - hier die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 591, 344 ZPO - eröffnet ist.
Wed, 13 Dec 2006 15:07:11 +0100
Hat das Gericht einem Sachverständigen für Vermessungswesen auf dessen Anfrage vor Erstellung des Gutachtens bestätigt, es solle "nach der geltenden Kostenordnung" abgerechnet werden, und durfte der Sachverständige dies so verstehen, dass damit auch vom Gericht die KOVerm (und nicht das JVEG) gemeint war, so ist die Anfrage analog einem Antrag auf Festsetzung des Stundensatzes nach dem JVEG zu behandeln. Der anzusetzende Stundensatz ist dann der KOVerm zu entnehmen.
Thu, 21 Dec 2006 14:50:48 +0100
1. Es kann an der erforderlichen Kausalität einer arglistigen Täuschung fehlen, wenn der Getäuschte vor der Täuschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den Täuschenden herangetreten ist und der Inhalt des schließlich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht. 2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegenüber dem Kreditinstitut zunächst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der für ihn aufgetretenen Treuhänderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann - gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 v.H. - auf "alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis", kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegenüber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.
Mon, 18 Dec 2006 15:49:43 +0100
1. Ist bei einem kreditfinanziertem Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen. 2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Mon, 18 Dec 2006 15:45:58 +0100
In den Akten festgehaltene Beobachtungen und Einschätzungen der Polizei über das Verhalten von Personen, die anlässlich strafprozessualer Ermittlungen gemacht worden sind, stellen mangels Rechtsverletzung keine Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
Wed, 13 Dec 2006 15:08:07 +0100
Wed, 03 Jan 2007 22:14:02 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind. 21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. 21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200