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Neuigkeiten (10.01.07)
Tue, 09 Jan 2007 23:55:54 GMT
Tue, 09 Jan 2007 23:55:54 GMT
Pressemitteilung 2/07 vom 03.01.2007
Pressemitteilung 1/07 vom 03.01.2007
Tue, 09 Jan 2007 23:55:54 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ... JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.
Danke!
Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Tue, 09 Jan 2007 23:55:54 GMT
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Stadt Hof im Juli 2003 erlassenen Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer der Betrieb einer Wettannahmestelle untersagt wird, in der er für die O. GmbH Sportwetten mit festen Gewinnquoten vermittelt, die von der S. GmbH in G. angeboten werden.
2006-12-20
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung der einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, nachdem der Partei im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
2006-12-19
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Restitutionsklage, mit der der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erstrebt, in dem er erfolglos auf das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses bezogene Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Es geht dabei um die Frage, ob die Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen Restitutionsgrund gegen eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der die aufgehobene Entscheidung zustimmend zitiert war, darstellen kann.
2006-12-19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer ist zunächst auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen.
2006-12-19
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Versagung erhöhter Absetzungsmöglichkeiten gemäß § 7h EStG.
2006-12-19
Tue, 09 Jan 2007 23:55:54 GMT
Tue, 09 Jan 2007 23:55:55 GMT
Tue, 09 Jan 2007 22:05:30 CET Uhr - ct78 schrieb - Mängelbeseitung nach Wohnungsübergabe Hallo,
ich besitze eine Eigentumswohnung und Ende Dezember ist meine Mieterin ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe wurden 2 Mängel festgestellt und wurden im Übergabeprotokoll festgehalten (Türe muß gestrichen werden + Teile einer Balkonverkleidung müssen erneuert werden da die Mieterin die Satschüssel fest an der Verkleidung verschraubt hat)
Jetzt ist die Frage wie zeige ich ...
MfG
Euer LOW-Team
2007-01-09CET22:05:30+01:00
Tue, 09 Jan 2007 14:44:55 CET Uhr - wonderclaudia schrieb - HAusverkauf Kann mir irgendjemand einen Rat geben.
Wir haben am 1. Nov 2006 ein wunderschoenes Haus gemietet. Beim Mieten hat uns die Vermieterin gesagt, dass sie das Haus zum Verkauf einbieten wollte, aber da sie jetzt neue Mieter gefunden hat, das Haus nicht mehr verkaufen will. Also haben wir das Haus genommen. Jetzt 2 Monate spaeter, ruft die Vermieterin an und sagt, dass sie sich von ...
MfG
Euer LOW-Team
2007-01-09CET14:44:55+01:00
Tue, 09 Jan 2007 14:22:39 CET Uhr - joex schrieb - Erneuerung des Fernsehkabels Hallo zusammen,
ich bin gerade über dieses Forum gestolpert und hoffe hier rat zu finden.
Bei uns im Haus (Mehrfamilienhaus 18 Mietparteien) sollten vor 3 oder 4 Jahren die Fernsehkabel erneuert werden was ja eigentlich nichts schlechtes ist aber leider war die Art und weise nicht OK.
2 Tage vor beginn der Arbeiten hatten alle Mieter einen Brief erhalten in dem Stand das arb ...
MfG
Euer LOW-Team
2007-01-09CET14:22:39+01:00
Tue, 09 Jan 2007 13:46:39 CET Uhr - Irmi schrieb - Berugserkennung Hallo Administrator,
würde mich mal interessieren, warum ich unter Immobilien-Azubi genannt werde
Gruß Irmi
MfG
Euer LOW-Team
2007-01-09CET13:46:39+01:00
Tue, 09 Jan 2007 00:26:13 CET Uhr - SiMbAbWe schrieb - WG, Mitbewohner, Problem... Zunächst mal Guten Tag,
freue mich ein reges Board gefunden zu haben wo mir bestimmt geholfen bzw. Informiert wird.
Folgende Sachlage liegt vor:
Mit meinem damaligen Langjährigen besten Freund nahm ich mir im September eine Wohnung. Im Vertrag sein Name "und" meiner.
Kurz zur Sachlage zwischendurch:
Ich bekomme mein AZUBI Gehalt immer am 28. eines Monats. Wir haben ...
MfG
Euer LOW-Team
2007-01-09CET00:26:13+01:00
Tue, 09 Jan 2007 23:55:55 GMT
Tue, 09 Jan 2007 23:55:55 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 09 Jan 2007 23:55:55 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vorübergehend zu kurzfristigen Störungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (Während der Umstellungsphase können Sie die neue Version bereits über diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, ändern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beiträge sind weiterhin über die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zugänglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begrüßen zu können.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern über eine Entscheidung einer allgäuer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14jährige Jugendliche zur Leistung gemeinnütziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen möchte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beiträgen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch für einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erklärung, wie die Wörter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14jährigen Schüler aus dem Allgäu sicher nicht gerechnet: Für das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Darüber hinaus sollen sie einen Aufsatz über ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarländische Umweltministerium lässt derzeit in den Wäldern rund 330 Tafeln, die ein weißes Kreuz auf grünem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Unfällen im Wald Rettungskräfte nach einer Unfallmeldung über Mobiltelefon schnell den Unglücksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch über die gängigen Navigationssysteme angefahren werden können.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Tue, 09 Jan 2007 23:55:55 GMT
Das JIPS-Team ist bis zum 09.01.2007 in der Weihnachtspause. Wir wünschen schöne Feiertage und ...
2006-12-21 12:00:00
Der IT-Gipfel vom 18.12.2006 in Potsdam, zu dem ein Podcast der Bundeskanzlerin und eine ...
2006-12-21 12:00:00
Auf der Podcastingplattform der Hamburger Hochschulen werden Beiträge aus Wissenschaft und ...
2006-12-21 12:00:00
Am 1.Januar 2007 übernimmt Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft und wird auf einer eigenen ...
2006-12-21 12:00:00
In dem Rechtsstreit zwischen einer spanischen Hotelkette und der spanischen Verwertungsgesellschaft ...
2006-12-21 12:00:00
Tue, 09 Jan 2007 23:56:02 GMT
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. "Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zur Hilfe für Kinder und ihre Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter vor. Die Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (§ 1666 BGB) in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überlässt es dem Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder vollständig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen.
"Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so früh wie möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter verpflichtend auf die Eltern einwirken können, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das heißt sie können auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu absolvieren oder das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie möglich auf den Weg bringen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe:
Abbau von "Tatbestandshürden" für die Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen, voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des "elterlichen Erziehungsversagens" zu streichen. Dadurch soll es dem Gericht erleichtert werden, Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen und zu begründen. Gleichzeitig sollen für die Jugendämter mögliche "Hürden" bei der Anrufung der Familiengerichte abgebaut werden. Die Änderung soll außerdem der Gefahr entgegenwirken, dass Eltern auf Grund des Vorwurfs des "Erziehungsversagens" nicht mehr kooperieren. Notwendige, aber auch ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen bleiben die Gefährdung des Kindeswohls sowie die Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung.
Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Gefahr "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Reaktion beschränkt sich in der Praxis ganz überwiegend darauf, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Rechtsfolgen des § 1666 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Dadurch soll den Familiengerichten und Jugendämtern die ganze Bandbreite möglicher Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung verdeutlicht werden. Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen nennt § 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Beispiel: Die Eltern vernachlässigen ihr 4-jähriges Kind. Es weist gegenüber gleichaltrigen Kindern deutliche Entwicklungsstörungen auf und leidet unter unzureichender Ernährung und fehlenden sozialen Kontakten. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Eltern u. a. anweisen, Erziehungsberatung und einen Kindergartenplatz für ihr Kind anzunehmen. Eine solche gerichtliche Weisung ist mit Zwangsgeld durchsetzbar. Befolgen die Eltern Weisungen nicht, wird das Gericht aber in der Regel auch schärfere Maßnahmen bis hin zu einer Fremdunterbringung des Kindes prüfen.
Erörterung der Kindeswohlgefährdung ("Erziehungsgespräch") Die Arbeitsgruppe hält es für sachgerecht, durch ein sog. "Erziehungsgespräch" die Eltern noch stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und auf mögliche Konsequenzen (ggf. Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Diese Möglichkeit besteht schon nach geltendem Recht, wird aber in der Praxis kaum genutzt. In das Gespräch soll regelmäßig auch das Jugendamt eingebunden werden.
Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach geltendem Recht das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch den Änderungsvorschlag soll daher im Interesse des Kindes eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet werden.
Schnellere Gerichtsverfahren Die Arbeitsgruppe spricht sich für ein gesetzliches Beschleunigungsgebot in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls aus, nach dem diese Verfahren vorrangig durchzuführen sind.
Zusammenarbeit der Familiengerichte mit Jugendämtern und anderen Institutionen Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter konstruktiv zusammenwirken. Einen wesentlichen Beitrag dazu können örtliche Arbeitskreise leisten, in denen Fragen der Kooperation fallübergreifend erörtert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, solche Arbeitskreise zu bilden. Neben den Jugendamtsmitarbeitern und Familienrichtern sind weitere mögliche Teilnehmer an den Arbeitskreisen Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Polizisten, Rechtsanwälte und Lehrer.
Anrufung der Familiengerichte durch die Schulen Tritt in der Schule der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auf (z. B bei Schulverweigerung), wendet sich die Schule in der Regel an das Jugendamt, das ggf. seinerseits das Familiengericht anruft. Die Arbeitsgruppe weist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass Schulen sich auch unmittelbar an das Familiengericht wenden können. Die Arbeitsgruppe appelliert an die Schulverwaltungen, dass diese ihre Schulleiter und Lehrer über die rechtlichen Möglichkeiten und die verschiedenen Ansprechpartner bei Kindeswohlgefährdungen informieren.
Mehr Rechtssicherheit in Fällen von "geschlossener" Unterbringung Im Einzelfall kann es als letztes pädagogisches Mittel erforderlich werden, das Kind oder den Jugendlichen freiheitsentziehend unterzubringen. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1631b BGB). Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe sind die Übergänge zwischen "offenen" und "geschlossenen" Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zunehmend fließend, was die alte Polarisierung zwischen "offener" und "geschlossener" Unterbringung in der Praxis deutlich relativiert. Maßgeblich ist vielmehr der pädagogische Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Der Bericht geht auf erfolgreiche Konzepte ausführlich ein. Über die Anwendung und die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung von "geschlossenen" Unterbringungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren.
In ihrem schriftlichen Bericht wird die Arbeitsgruppe diese Vorschläge näher erläutern und begründen. Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, diesen Bericht in Kürze vorzulegen
Thu, 04 Jan 2007 15:36:50 +0100
Am 1. Januar 2007 nimmt das neue Unternehmensregister seinen Betrieb auf. Damit wird die Unternehmenspublizität deutlich verbessert, jedermann kann die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten über eine zentrale Seite im Internet einsehen. Zugleich wird das das deutsche Handelsregistersystem grundlegend modernisiert.
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen:
1. Unternehmensregister Unter www.unternehmensregister.de können ab dem 1. Januar 2007 wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen ("one stop shopping"). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
Da das Unternehmensregister rein elektronisch geführt wird, werden die Zulieferungspflichtigen (die Landesjustizverwaltungen, die veröffentlichungspflichtigen Unternehmen oder die von diesen Beauftragten sowie der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) die Daten auch bereits elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. Über die Einzelheiten der Übermittlung wird der Betreiber des Unternehmensregisters (dies ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) unter www.unternehmensregister.de informieren.
2. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist; zudem werden die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
3. Offenlegung der Jahresabschlüsse Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen; daneben ist für eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform möglich. Über die Einzelheiten der Einreichung der Jahresabschlussunterlagen informiert der elektronische Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de.
Fri, 29 Dec 2006 10:08:18 +0100
"Die Bürgerinnen und Bürger Europas erwarten von einer gemeinsamen europäischen Justizpolitik die Stärkung ihrer Bürgerrechte, einen sicheren Rechtsrahmen für ihr privates wie geschäftliches Arbeiten über europäische Grenzen hinweg und die Stärkung der Justiz", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Die deutsche Ratspräsidentschaft nimmt diese Erwartungen sehr ernst und stellt sie in den Mittelpunkt ihrer Arbeiten ab dem 1. Januar 2007."
Stärkung der Bürgerrechte Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfordert Schutz und Sicherung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die deutsche Ratspräsidentschaft will die Stärkung der Bürgerrechte in den Vordergrund stellen. Die Vereinbarung von Mindeststandards in Strafverfahren gehört dabei zu den Kernelementen, denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird sich europaweit erst dann voll durchsetzen, wenn es echtes Vertrauen in die Rechtsordnung anderer EU-Mitgliedstaaten gibt. Der deutsche Vorsitz will die Arbeiten an einem Rahmenbeschluss voranbringen, der die Mindestanforderungen an die Rechte von Beschuldigten und Angeklagten klar festlegt. Weitere Anliegen der deutschen Präsidentschaft sind der Schutz vor Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und Transparenz und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns.
Mehr Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft Die EU-Bürgerinnen und -Bürger erwarten, dass sie sich im Alltag ganz selbstverständlich über Ländergrenzen hinweg bewegen können. Notwendig ist dafür ein sicherer und vorhersehbarer Rechtsrahmen. Dies reicht von der besseren grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, klaren Regelungen darüber, welches Recht im Fall einer Ehescheidung zur Anwendung kommt, dem besseren Schutz geistigen Eigentums bis hin zur Verbesserung des Verbraucherschutzrechts. Deutschland setzt sich in den kommenden Monaten für mehr Rechtssicherheit im Familien- und Privatrecht sowie für eine effiziente Rechtsdurchsetzung ein. Vom gemeinsamen EU-Binnenmarkt erwarten auch die Unternehmen einen sicheren rechtlichen Rahmen. Denn gerade grenzüberschreitend tätige Unternehmen müssen klar erkennen können, welches Recht gilt etwa wenn sie den Sitz ihres Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen wollen.
Geistiges Eigentum besser schützen Deutschlands Status als führende Exportnation beruht maßgeblich auf der Ausfuhr technologischer Innovationsprodukte. Die Bundesregierung setzt sich deshalb nicht nur national, sondern auch weltweit für einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums ein. So hat Deutschland ein großes Interesse an einem kostengünstigen, sicheren und effizienten Patentsystem in Europa. Im Interesse aller innovativen Unternehmen unterstützt Deutschland das European Patent Litigation Agreement (EPLA). Dieses vermeidet unterschiedliche Urteile nationaler Gerichte und gibt den Rechtsinhabern mehr Rechtssicherheit. Im Kreis der G 8-Staaten sucht Deutschland einen intensiveren Dialog mit den Schwellenländern. Deutschland will etwa China dabei helfen, dass es seine internationalen Verpflichtungen zum Schutz des geistigen Eigentums auch in die Praxis umsetzt.
Stärkung der Justiz und der praktischen Zusammenarbeit Auf europäischer Ebene sollen grenzüberschreitende justizielle Verfahren durch moderne, standardisierte Informationstechnologien einfacher werden. Erste Erfolge sind etwa bei der von Deutschland und Frankreich initiierten Strafregistervernetzung zu verzeichnen. Bisher mussten Staatsanwaltschaften, die eine Auskunft aus einem ausländischen Strafregister brauchen, ein förmliches Rechtshilfeersuchen (in Papierform) in der Sprache des ersuchten Landes stellen. Weil die Auskunftsersuchen jetzt elektronisch übermittelt und beantwortet werden können, wird die Erteilung der Auskunft erheblich beschleunigt. Ziel ist eine Vernetzung aller Strafregister innerhalb Europas. Unter dem Motto "Work on E-Justice" lotet Deutschland mit der IT-Wirtschaft die Möglichkeiten der elektronischen Vernetzung und Standardisierung in anderen Justizbereichen sowie möglichst direkte Kommunikationswege zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten aus.
Thu, 28 Dec 2006 11:28:32 +0100
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute eine positive Bilanz für die Arbeit des Ministeriums gezogen. "Wir konnten in diesem Jahr viele Vorhaben in die Tat umsetzen und neue Projekte auf den Weg bringen. Dabei haben wir uns auch in den vergangenen zwölf Monaten unseren zentralen Anliegen gewidmet, die lauten: "Sicherheit schaffen Opfer schützen", "Standort Deutschland stärken Verbraucherrechte sichern" und "Moderne Gesellschaft fördern Rechtsstaat modernisieren". Das kommende Jahr bringt mit der EU-Ratspräsidentschaft und dem G 8-Vorsitz weitere Herausforderung für Deutschland. Unser Ziel ist es, in dieser Zeit wesentliche Akzente in der internationalen Rechtspolitik zu setzen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Gesetzgebungsvorhaben 2006 im Überblick:
"Sicherheit schaffen Opfer schützen" - Der Europäische Haftbefehl vereinfacht das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und verkürzt die Dauer der Auslieferungsverfahren. Z.B. erspart er den Mitgliedstaaten mit einer so genannten "Positivliste" bei über 30 Deliktsgruppen die aufwändige Prüfung, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. (Mehr ...)
- Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wird sichergestellt, dass der kriminelle Gewinn aus einer Straftat nicht beim Täter verbleibt. Hinzu kommen Vorschriften, die es dem Opfer erleichtern, seine Ansprüche gegen den Täter durchzusetzen. (Mehr ...)
- Mit dem Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes können verurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. (Mehr ...)
- Das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden wurde ratifiziert. Das sog. Bunkeröl-Übereinkommen führt erstmalig auf internationaler Ebene eine Haftung des Schiffseigentümers für Verschmutzungen durch Bunkeröl ein. Sie greift unabhängig davon ein, ob dem Schiffseigentümer im Einzelfall ein Verschulden nachgewiesen werden kann. (Mehr ...)
"Standort Deutschland stärken Verbraucherrechte sichern"
- Durch die Reform des Genossenschaftsrechts wurde die Gründung von Genossenschaften nach deutschem Recht erleichtert. Darüber hinaus wurde sichergestellt, dass Europäische Genossenschaften (SEC) und die Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht gleich behandelt werden. Schließlich wurden Ideen aus der Corporate-Governance-Diskussion, die im Aktienrecht geführt wurde, auf die Genossenschaften übertragen. (Mehr ...)
"Moderne Gesellschaft fördern Rechtsstaat modernisieren"
- Mit dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) wurden vier EU-Richtlinien umgesetzt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. (Mehr ...)
- Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erfolgt eine Umstellung auf eine elektronische Registerführung. Das Gesetz schreibt vor, dass die Handels- , Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ab 1. Januar 2007 zwingend elektronisch zu führen sind. (Mehr ...)
- Mit dem zweiten Justizmodernisierungsgesetz werden die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren an veränderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert. Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger kosten. Bürgerinnen und Bürger kommen damit schneller zu ihrem Recht, zudem wird die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag erleichtert. (Mehr ...)
- Mit dem fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde eine Europäische Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers in nationales Recht umgesetzt. Wird ein Kunstwerk weiterveräußert, so hat der Urheber (bildender Künstler) nach deutschem Recht einen Anspruch auf einen Teil des Erlöses dieser Weiterveräußerung. Eine solche Regelung gab es allerdings nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Mit der Richtlinie wurde dieses sog. Folgerecht europaweit eingeführt und harmonisiert. (Mehr ...)
- Die Barwertverordnung wurde aktualisiert. Anhand dieser Verordnung können Familiengerichte Rechte aus der betrieblichen oder der berufsständischen Altersversorgung bei der Scheidung im Versorgungsausgleich wie gewohnt bewerten und ausgleichen.
- Mit dem Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht wurden für den Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums Vorschriften aufgehoben, die zwar formell noch galten, aber praktisch keine Wirkung mehr entfalteten. Rechtsfolgen oder Rechtsverhältnisse, die aus diesen Vorschriften resultierten, blieben unangetastet. (Mehr ...)
- Mit dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für Justiz wird eine zentrale Verwaltungsbehörde geschaffen, die in Zukunft zentrale Anlaufstelle und Ansprechpartner für den internationalen Rechtsverkehr sein wird. Aufgaben aus dem Ministerium, die nicht ministerielle Kernaufgaben sind, gehen auf die Bundesoberbehörde über. (Mehr ...)
Demnächst werden in Kraft treten:
- Mit einer neuen Strafvorschrift sollen Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, strafrechtlich besser geschützt werden. Der Gesetzgeber setzt damit ein eindeutiges Zeichen, dass Stalking keine Privatsache ist, sondern strafwürdiges Unrecht. (Mehr ...)
- Mit einer Novelle des Wohneigentumsgesetzes wird die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht; das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen wird dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten angeglichen. (Mehr ...)
Thu, 28 Dec 2006 11:28:00 +0100
Tue, 09 Jan 2007 23:56:06 GMT
CK -Washington. The Federal Supreme Court in Karlsruhe applied the rules of the Human Rights Convention to German criminal procedure in lifting a criminal conviction based on a non-adversarial pre-trial interrogation of a witness.
At the investigative hearing, the examining judge removed the defendant from the hearing room after the witness expressed her displeasure at testifying in his presence. Subsequently, she failed to follow a summons to testify at the trial. Her statements procured at the hearing without confrontation by the defenant or counsel proved determinative for the conviction but was not supported by other evidence.
On November 29, 2006, the Supreme Court decided in the matter 1 StR 493/06 that the conviction violated article 6(1)(1)(3)(d) of the convention as applied to §168c of the German Statute on Criminal Procedure. The court remanded the matter to the Munich District Court for a new trial. German American Law Journal :: Washington USA
KR - Washington. Spam EMails violate various German statutes. Most commonly, a cause of action is based on the Unfair Competition Statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, p.1414, as amended on April 19, 2006, BGBl. I, p.866.
On October 25, 2006, the Karlsruhe Court of Appeals decided in the matter of 6 U 35/06 that the unauthorized usage and transmission of spam mails with true or fake addresses containing the name of a service provider not affiliated with the sender after the @ sign also violate the German Trademark Statute (MarkenG) of October 25, 1994, BGBl. I, p. 3082, as last amended on October 31, 2006, BGBl. I, p. 2407.
The defendant, a commercial provider of pornographic websites, promoted his services through @hotmail.com EMails. Plaintiff Microsoft owns internet service Hotmail, which owns a registered European Community trademark pursuant to Article 9 (1)(a) of the Council Regulation (EC) No 40/94 of December 20, 1993 on the Community Trade Mark.
The plaintiff had already prevailed in a prior legal dispute between the parties in this matter based on the UWG. However, the appellate court held that the prior decision does not bar, as res judicata, plaintiff from suing defendant again because the facts and circumstances of the new case based on trademark violations are different. Although the court previously granted injunctive relief concerning the transmission of spam without prior consent of the addressees, it had not considered the trademark issue.
The court held that the unauthorized use of the name Hotmail and the fact that defendant competed with plaintiff in the same market, constitute a violation of trademark rights under the Trademark Statute, MarkenG, the German implementation of the European Regulation. They compete in the same market because the trademark was registered for the purpose of online communication services and internet advertisement. Accordingly, all cause of action is determined by sections 125b no. 2, 14 (6) and 19 of the Trademark Statute.
The decision means that the spammer can be hit with the remedies under both statutes. The unfair competition results in an injunction. The trademark violation forces the spammer to an accounting. Plaintiff can then specify the damages for which the spammer is to compensate it. German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. The German government approved a set of mutual cooperation and legal assistance agreements with the United States in a bill that implements bilateral agreements and E.U. agreements with the United States. The German text includes the agreements as well as explanatory notes and notes verbales.
The subject matter ranges from extradition and judicial assistance under 2003 bilaterals to 2006 supplementary bilaterals on mutual cooperation and extradition and the E.U. agreement with the United States of June 25, 2003. The Berlin Justice Department provides introductory notes in a press release of December 13, 2006.
In extradition matters, the new arrangements are set to improve the protection of data over the prior situation under the 1978 extradition agreement. The update also reinforces the German--and nearly world-wide--position that extradition requests will not be honored in cases where capital punishment may be imposed. German American Law Journal :: Washington USA
Tue, 09 Jan 2007 23:56:06 GMT
Pressemitteilung vom 05.01.2007
2007-01-05
Tue, 09 Jan 2007 23:56:06 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolgreich im Kampf gegen Rauschgiftkrimina-
lität:
In einem seit Juni 2006 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Auftrag
der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren
konnten am 13.12.2006 insgesamt sieben ...
Fri, 15 Dec 2006 13:42:00 B
Wiesbaden (ots) - Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern:
In der Nacht vom 06. auf den 07.12.06 sind in Pattaya/Thailand bei
einer Razzia im Rotlichtmilieu sechs Personen wegen Verdachts des
sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen ...
Mon, 11 Dec 2006 11:49:00 B
Tue, 09 Jan 2007 23:56:06 GMT
Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 % mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages ist das dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer zustehende Schmerzensgeld auf 25.000 EURO zu bemessen.
Tue, 09 Jan 2007 15:59:35 +0100
1. Die Anerkennung und Vollstreckung eines am 25. Mai 1993 gegenüber dem Magistrat in G. (Österreich) geschlossenen Unterhaltsvergleichs (hier: Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater) richtet sich nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II S. 1246 - deutsch-österreichischer Vertrag) und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169 - Ausführungsgesetz).
2. Für die Vollstreckbarerklärung der im Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 titulierten Ansprüche ist das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.
Tue, 09 Jan 2007 15:47:18 +0100
Zur Rechtmäßigkeit sofort vollziehbarer Nebenbestimmungen zu einer Duldung, wenn ein seit vielen Jahren in der Bundesrepublik lebender Ausländer nur zögerlich an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitwirkt.
Thu, 04 Jan 2007 20:33:29 +0100
1. Ein bebaubares Buchgrundstück, das mit einem Grundstücksstreifen in Zufahrtsbreite an eine Anbaustraße angrenzt, ist von dieser dennoch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn der verbindende Grundstücksstreifen durch Bebauungsplan als Teil einer weiteren selbständigen Erschließungsanlage festgesetzt ist, die nach der planerischen Absicht die bebaubaren Grundstücksteile allein erschließen soll.
2. Ein Wohngrundstück ist nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann.
Thu, 04 Jan 2007 20:33:59 +0100
Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines Pkw, der verbotswidrig auf einem Taxistand abgestellt wurde.
Thu, 04 Jan 2007 20:30:44 +0100
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen.
b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein.
2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG.
3. a) Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte.
b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht.
4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht maßgeblich. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran.
5. Für die Feststellung der angemessenen Vergütung können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden.
6. Bei Buchübersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzvergütung des Übersetzers in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abhängigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen.
7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem Übersetzer neben der Absatzvergütung eine Seitenvergütung zu gewähren, die auf die Absatzvergütung angerechnet wird.
b) Eine Normseitenvergütung von 14,32 ¤ kann neben einer Absatzvergütung angemessen sein.
8. Hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buchübersetzung ist es angemessen, diese hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.
Wed, 20 Dec 2006 15:52:19 +0100
1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Haltung von Reitpferden im (faktischen) Dorfgebiet.
2. Im (faktischen) Dorfgebiet ist eine Bauschlosserei als wesentlich störender Gewerbebetrieb grundsätzlich unzulässig.
Thu, 04 Jan 2007 20:32:06 +0100
Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 23 AufenthG i.V.m. einer Bleiberechtsanordnung) zu beurteilen.
Tue, 09 Jan 2007 16:03:52 +0100
1. Die Verwendung der Marke oder des Firmenkennzeichens eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) für ein Angebot, bei dem Produkte dieser Marke nicht angeboten werden, stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Markenrechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt.
2. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 "Impuls" WRP 2006, 1513).
3. Das gilt auch dann, wenn der mit Hilfe eines Adwords Werbende den die Marke bzw. das Unternehmenskennzeichen des Dritten enthaltenden Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige eingegeben hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen Adwords bei Wahl der Standardoption "weitgehend passende Keywords" von der Suchmaschine hinzugefügt wurde und dies bei Verwendung der von Google zur Verfügung gestellten Hilfefunktionen erkannt und verhindert werden kann.
Tue, 09 Jan 2007 16:01:53 +0100
1. Zu den im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde.
2. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist nicht ohne weiteres zumutbar, seinen Heimatstaat auf die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu verklagen.
Thu, 04 Jan 2007 20:34:11 +0100
Tue, 09 Jan 2007 20:15:19 GMT
1I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
21. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Klägerin die Disziplinarklage ausschließ...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
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