Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (09.02.07)

Fri, 09 Feb 2007 01:38:50 GMT
Fri, 02 Feb 2007 10:59:39 GMT
Pressemitteilung 15/07 vom 31.01.2007
Pressemitteilung 14/07 vom 30.01.2007
Pressemitteilung 11/07 vom 23.01.2007
Thu, 08 Feb 2007 23:09:31 GMT
JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen - aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von ...

JuraBlogs.com ist auf einen neuen Server umgezogen. Mit mehr Power und mehr Platz sind wir nun hoffentlich für die nächste Zeit gerüstet. In den nächsten paar Tagen kann es vereinzelt noch zu kleineren Problemen kommen – aber die bekommen wir sicher in den Griff. Solltet Ihr jedoch über Millionen von Fehlermeldungen (oder ein überhaupt nicht funktionierendes System) stolpern, bitte eine kurze Nachricht per Mail.

Danke!

Wed, 01 Nov 2006 20:22:07 +0000
Fri, 09 Feb 2007 01:41:59 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.
2007-01-26
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.
2007-01-25
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie, das Zustellungszeugnis nicht herauszugeben oder an die ersuchende Behörde zurückzureichen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGK 3, 259 ff.).
2007-01-24
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.
2007-01-16
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.
2007-01-10
Fri, 09 Feb 2007 01:41:59 GMT
Thu, 08 Feb 2007 14:38:37 GMT
Thu, 08 Feb 2007 20:53:54 CET Uhr - TramSusi schrieb - Vermieter verweigert Wohnungszutritt
Hallo, bin im MOment ziemlich ratlos. Bin seit kurzem arbeitslos und hab finanzielle Schwierigkeiten. Nun bin ich mit Februar mit 3 Monatsmieten im R�ckstand und bin auch gewillt, den Betrag so schnell wie m�glich zu zahlen. Wohne in einem Einfamilienhaus und nun verweigert mir der Vermieter den Zutritt zu meiner Wohnung im Keller des Hauses indem er den Schl�ssel von innen s ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-08CET20:53:54+01:00
Thu, 08 Feb 2007 16:55:00 CET Uhr - fossipower schrieb - Stundenlohn Vermieter als G�rtner
Hallo! Ich mache als Vermieter die Gartenarbeit immer selber, also Rasen m�hen, Hecke schneiden, B�ume kappen usw. Wenn ich das auf die Mieter umlegen will, welchen Stundenlohn kann man da nehmen? Den eines G�rtners? Den k�nnte ich ja ohne weiteres sonst auch nehmen. VG fossi :wink

MfG Euer LOW-Team
2007-02-08CET16:55:00+01:00
Thu, 08 Feb 2007 15:09:53 CET Uhr - heathrow schrieb - Analoger und digitaler Fernsehempfang gest�rt
Hallo, Bin bei der Suche im Internet auf dieses Forum gsto�en und hoffe hier kann mir jemand bei meinen Problem helfen. Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus (Bj. 1955) mit 6 Mietparteien. Es geht darum, dass der analoge und auch der digitale Kabelfernsehempfang gest�rt ist. Dies �u�ert sich beim analogen Fernsehempfang darin, dass einige Sender (ca. 5) nicht gefunden werden k�n ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-08CET15:09:53+01:00
Thu, 08 Feb 2007 10:58:23 CET Uhr - Fibbes schrieb - Stress mit dem Zwischenmieter
Hallo. Wer kann mir helfen. Ich weiss nicht mehr weiter... Meine Freundin hat ihre Studentenwohnung letztes Jahr ab November zwischenvermietet. Der befristete, handgeschriebene Vertrag ging bis zur ersten Januarwoche 2007. W�rend der Zwischenmiete wurde schon klar, die Kohle kommt nicht p�nktlich. Da hatten wir schon die Ahnung, dass wohl Probleme auf uns zukommen w�rden. Zum ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-08CET10:58:23+01:00
Thu, 08 Feb 2007 01:33:07 CET Uhr - hanna schrieb - Vermieter informieren?
Hallo, muss ein Mieter den Vermieter dar�ber informieren, dass er bei Einzug in die neue Wohnung nicht mehr alleine ist, weil er zwischenzeitlich jemand kennengelernt hat; sich bei Vertragsabschluss aber als alleinstehend ausgegeben hat? Die Wohnung wurde erheblich g�nstiger vermietet, weil sich die alleinstehende Mieterin die 100 m � gro�e Wohnung alleine nicht f�r die orts� ...

MfG Euer LOW-Team
2007-02-08CET01:33:07+01:00
Fri, 09 Feb 2007 01:41:59 GMT
Fri, 09 Feb 2007 01:41:59 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Fri, 09 Feb 2007 02:41:20 GMT

LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.

Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)

Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.

Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.

Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.

Ihr LAWgical-Team

2006-08-24T13:25:41+01:00

Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?

Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.

2006-08-24T10:37:50+01:00

Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.

Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.

Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.

2006-08-23T13:01:38+01:00

Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.

2006-08-23T08:55:33+01:00

Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.

2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 08 Feb 2007 21:37:20 GMT
Ein weiterer Newsletter des IPR-Helpdesk mit Beiträgen rund um das "Geistige Eigentum" ist ...
2007-02-08 12:00:00
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, dass verdeckte Online-Durchsuchungen von ...
2007-02-08 12:00:00
Über Gerichtsentscheidungen, in denen Wikipedia als Quelle zitiert wird, berichtete am 29.01.2007 ...
2007-02-08 12:00:00
Das Portal Liechtenstein stellt auf seiner Seite umfangreiche Informationen rund um den 160 km² ...
2007-02-08 12:00:00
2007-02-08 12:00:00
Thu, 08 Feb 2007 03:03:20 GMT
Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung �ber den Regierungsentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beraten. "Die Reform bringt den Versicherten deutliche Vorteile. Ihnen m�ssen zum Beispiel k�nftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verf�gung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrl�ssig Aufkl�rungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Anspr�che auf die Versicherungsleistung. Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den �bersch�ssen beteiligt, die mit ihren Pr�mien erwirtschaftet werden, und zwar auch erstmals an den stillen Reserven. F�r die R�ckkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln", erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bed�rfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollst�ndig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tats�chlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle �nderungen oder Erg�nzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Entwurf ber�cksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur �berschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestr�ckkaufswerten ge�u�ert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen Versicherungsvertr�ge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsvertr�ge mit gebuchten Brutto-Beitr�gen von 72,6 Mrd. Euro. Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz 1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer m�ssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages k�nftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespr�ch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverh�ltnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag k�ndigen, sollte u. a auf die M�glichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Pr�mienzahlung fortzusetzen. a) Die Beratung ist auf die W�nsche und Bed�rfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verst�ndlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisf�hrung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erkl�rung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdr�cklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag �ber einen selbst�ndigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten f�r den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung f�r einen Urlaub in einem nicht-europ�ischen Land abschlie�en und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur f�r Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag �ber einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann �ber die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu �bermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer k�nftig wie bei anderen Vertr�gen auch �ber die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein s�mtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, m�glichst fr�hzeitig und umfassend �ber den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie �ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als m�ndiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserkl�rung �ber einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erkl�rung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz m�glichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gew�nschte Vertrag f�r ihn �berschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grunds�tzlich nur solche Umst�nde anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinsch�tzung, ob ein Umstand f�r das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder bei vors�tzlichem oder arglistigem Handeln 10 Jahre) geltend machen, da eine R�ckabwicklung eines Vertrages oder eine r�ckwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. Beispiel: Ein Wohnungseigent�mer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erh�hten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdr�cklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Gesch�digte k�nftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des f�r die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG �bernommen und gilt k�nftig f�r alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Gesch�digten erleichtert werden, seine Ersatzanspr�che zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zuk�nftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Allgemeines Widerrufsrecht K�nftig k�nnen alle Versicherungsvertr�ge unabh�ngig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gr�nden widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzvertr�gen. Au�erdem k�nnen nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserkl�rung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist betr�gt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer s�mtliche Vertragsbedingungen und Informationen �bermittelt worden sind. 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen k�nftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Anspr�che aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrl�ssig herbeif�hrt. Demgegen�ber hat er Anspruch auf volle Entsch�digung, wenn ihm lediglich einfache Fahrl�ssigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 %". Der Entwurf sieht vor, dass es bei vors�tzlichen Verst��en dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrl�ssige Verst��e bleiben f�r den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrl�ssigen Verst��en des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gek�rzt, jedoch nicht mehr vollst�ndig versagt werden. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verl�sst f�r mehrere Stunden sein Haus; ein von der Stra�e aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelm��ig als grob-fahrl�ssig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zuk�nftig wird die Versicherung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Pr�mie" wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gek�ndigt oder durch R�cktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Pr�mie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahrespr�mie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelm��ig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Beispiel: K�ndigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beitr�ge nach geltendem Recht bis einschlie�lich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam f�r die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (� 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verk�rzung der Verj�hrungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausl�uft, ist nicht mehr zu rechtfertigen. III. Modernisierung der Lebensversicherung Die Lebensversicherung hat f�r die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erh�ht. Folgende �nderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf �berschussbeteiligung Der Anspruch auf �berschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erh�lt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grunds�tze f�r die Verteilung der �bersch�sse werden bestimmt. M�glich bleibt es, Vertr�ge ohne �berschussbeteiligung abzuschlie�en, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben. Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur �berschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beitr�ge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen m�ssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer j�hrlich �ber den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die H�lfte der stillen Reserven, die durch die Beitr�ge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere H�lfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu k�nnen. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, ber�cksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont. Zur Geltung f�r laufende Vertr�ge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar f�r die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte �berschussbeteiligungen f�r die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unber�hrt. 2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist dar�ber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben m�ssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu �berlassen, bei der die m�gliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinss�tze dargestellt wird. 3) Berechnung des R�ckkaufswerts Der R�ckkaufswert der Lebensversicherung ist k�nftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Anspr�che des Versicherungsnehmers zu erf�llen. Der R�ckkaufswert l�sst sich so im Streitfall klar bestimmen. F�r die Berechnung des R�ckkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete R�ckkaufswert wird im Regelfall h�her sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht prim�res Ziel der �nderung. Auch insoweit wird im Sinne der f�r die �berschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. 4) Fr�hstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden k�nftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der R�ckkaufswert f�llt damit in den ersten Jahren h�her aus. Weil die gezahlten Pr�mien bisher zun�chst und zwar h�ufig in den ersten zwei Vertragsjahren mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erh�lt der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen R�ckkaufswert, wenn der Vertrag fr�hzeitig beendet wird. Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schlie�t eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 � ab. K�ndigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erh�lt er nach geltendem Recht keinen R�ckkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten f�nf Jahre betr�gt der R�ckkaufswert ca. 560,00 �. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Ber�cksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz f�r die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur f�r die Lebens-, sondern auch f�r die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird wie die Verbesserung der Transparenz �berhaupt auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen f�rdern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. IV. Zeitplan Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht f�r die �nderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz f�r alle dann laufenden Vertr�ge.
Thu, 01 Feb 2007 16:27:32 +0100
Der Deutsche Bundestag ber�t heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rechtsberatungsrecht. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 treten soll. "Mit dem RDG schaffen wir eine europarechts- und verfassungskonforme Regelung, mit der wir uns klar dazu bekennen, das Anwaltsmonopol f�r den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen grunds�tzlich beizubehalten. Dies betrifft einerseits die Vertretung vor Gericht, die auch k�nftig in Anwaltshand geh�rt. Aber auch au�ergerichtliche Rechtsdienstleistungen sollen im Grundsatz den Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten also den unabh�ngigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten vorbehalten bleiben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf sieht gegen�ber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings �ffnungen vor. Dies betrifft einerseits die gesamte unentgeltliche, altruistische Rechtsberatung, die grunds�tzlich freigegeben werden soll. "K�nftig soll es karitativen Einrichtungen grunds�tzlich erlaubt sein, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten das gleiche gilt f�r Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden wird bei der karitativen Rechtsberatung dadurch gew�hrleistet, dass sie nur durch oder unter Anleitung von Volljuristen erbracht werden darf und bei gravierenden M�ngeln untersagt werden kann", sagte die Bundesjustizministerin. Auch Nichtanw�lte sollen k�nftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen T�tigkeit juristische Nebenleistungen erbringen d�rfen. "Diese Regelung im Gesetzentwurf ist so gew�hlt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen �ffnungen erm�glicht und andererseits die Grenzen zul�ssiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt. Insoweit sind wir uns mit Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein einig", sagte Brigitte Zypries. Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: 1. Das RDG f�hrt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Dar�ber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. F�r die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch k�nftig darauf verlassen zu k�nnen, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabh�ngigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis f�r Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen urspr�nglich mit dem Ziel einer abh�ngigen Besch�ftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbst�ndig t�tig werden zu k�nnen, tr�gt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zul�ssigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen M�glichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch f�r Diplomjuristen ein neues Bet�tigungsfeld. 2. Das RDG gilt nur f�r den au�ergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch F�lle echter Rechtsanwendung Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das f�hrt dazu, dass all diese T�tigkeiten grunds�tzlich nur durch Rechtsanw�lte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden d�rfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe n�her einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in � 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung: Rechtsdienstleistung ist jede T�tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Pr�fung des Einzelfalls erfordert. In �bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die F�lle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. T�tigkeiten, die sich im Auffinden, der Lekt�re, der Wiedergabe und der blo�en schematischen Anwendung von Rechtsnormen ersch�pft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufkl�rung �ber rechtliche Hintergr�nde Beispiel: Ein Mieterverein kl�rt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage �ber die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsma�nahmen auf. die Geltendmachung einfacher Anspr�che Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht f�r den Gesch�digten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragsk�ndigung Beispiel: Ein Energieberater k�ndigt f�r seinen Kunden bestehende Energieversorgungsvertr�ge und schlie�t neue ab. Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Pr�fung erforderlich wird. Bereits die juristische Pr�fung einfacher Sachverhalte er�ffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen F�llen kann die Rechtspr�fung aber durch Nichtanw�lte erfolgen, wenn es sich um eine nach � 5 RDG zul�ssige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten). 3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen Um den ge�nderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert � 5 Abs. 1 RDG die M�glichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen T�tigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind k�nftig immer dann zul�ssig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der mit der Hauptt�tigkeit verbundenen Pflichten geh�ren. Beispiele hierf�r k�nnten sein: Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen; Beratung �ber Fragen des Baurechts oder der Sachm�ngelhaftung durch Architekten; Beratung �ber Gestaltungsm�glichkeiten bei der Verm�gens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler. Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere T�tigkeit ohne die Rechtsdienstleistung �berhaupt nicht sachgem�� erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die T�tigkeit eine zum T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der Vertragspflichten geh�rige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild geh�ren. Einzelne F�lle stets zul�ssiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit k�nftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern �bertragen kann - und die F�rdermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der j�ngsten Rechtsprechung des BGH, der diese T�tigkeiten f�r erlaubnisfrei zul�ssig erkl�rt hat. Es wird auch k�nftig der Rechtsprechung �berlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen etwa bei Unternehmensberatern noch als Neben�leistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten f�r die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Pr�fungsma�stab ist neben Umfang und Inhalt einer T�tigkeit und ihrer Bedeutung f�r den Rechtsuchenden, ob hierf�r die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechts�system erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. 4. Das RDG erm�glicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanw�lten Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese k�nftig gleichwohl "aus einer Hand" angeboten werden k�nnen. Dies entspricht den W�nschen der Wirtschaft und der Mandanten. Au�erdem er�ffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach � 5 Abs. 3 RDG k�nftig zul�ssig sein, einen Rechtsanwalt f�r einzelne juristische Fragen hinzuzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen f�r ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu kl�ren). Zul�ssig wird es auch sein, dass Rechtsanw�lten mit Angeh�rigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, �rzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanw�ltin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbst�ndig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen d�rfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen f�r ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen). 5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen � 6 RDG erkl�rt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grunds�tzlich f�r zul�ssig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen T�tigkeit stehen, sollen k�nftig erlaubt sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und beg�nstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im B�rgerlichen Recht definiert. "Kostenlose" Serviceangebote (etwa die von einer Bank f�r den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Gesch�ft stehen, f�r das geworben werden soll. Werden z.B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualit�t der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die M�glichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zur�ckgreifen zu k�nnen. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es m�glich, Personen oder Einrichtungen, die au�erhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen. 6. Das RDG erm�glicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder W�hrend nach geltendem Recht nur berufsst�ndische und berufsstands�hnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverb�nde, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten d�rfen, soll dies k�nftig grunds�tzlich nach � 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die gro�en Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs. Allerdings d�rfen die Rechtsdienstleistungen auch k�nftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Au�erdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gew�hrleistet sein. Dies soll k�nftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. 7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf Wie bisher f�llt das gesamte klassische Inkassogesch�ft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu �bernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegen�ber auch ohne eine Inkassoregistrierung zul�ssig sein. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht �bertragbar sein und grunds�tzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verf�gung stehen m�ssen. Einem besonderen Schutzbed�rfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte ver�u�ern k�nnen, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufkl�rung ausdr�cklich schriftlich zugestimmt hat. Damit k�nnen k�nftig nach dem Vorbild der �rztlichen und zahn�rztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen t�tig werden. 8. Die Regelungen �ber die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschr�nkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen dar�ber erg�nzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie m�glich angeglichen. Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu f�hren, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen st�rkere Einschr�nkungen als im au�ergerichtlichen Bereich. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen F�llen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grunds�tzlich weiterhin durch Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen gen�gen. Deshalb schl�gt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanw�lte grunds�tzlich nur die Vertretung durch Besch�ftigte der Prozesspartei, durch unentgeltlich t�tige Familienangeh�rige der Prozesspartei, durch unentgeltlich t�tige Volljuristen oder durch unentgeltlich t�tige Streitgenossen zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, k�nnen vom Gericht k�nftig anders als im geltenden Recht als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierf�r ein Bed�rfnis besteht. In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angeh�rigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse f�r Arbeitgeberverb�nde, Gewerkschaften, Sozialverb�nde und Rentenberater werden �bernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverb�nde und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet. H�ufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verb�nden f�r die �bernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grunds�tzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten d�rfen, dem sie selbst angeh�ren. F�r ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchk�rper des Gerichts eingeschr�nkt, denen sie angeh�ren.
Thu, 01 Feb 2007 10:11:23 +0100
Der Bundestag ber�t heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf, der die Anfechtung von missbr�uchlichen Vaterschaftsanerkennungen erm�glicht. Staatliche Beh�rden erhalten k�nftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-famili�re Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. "Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Daher sieht das Gesetz ein Anfechtungsrecht des Staates vor, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschlie�lich auf Vorteile im Staatsangeh�rigkeits- und Ausl�nderrecht zielt. Der Gesetzgeber hat f�r den Aufenthalt in Deutschland Regelungen geschaffen, die dem Schutz der Familie ausgewogen Rechnung tragen. Diese Regelungen sollen nicht durch Missbrauch umgangen werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispiel: Eine allein erziehende ausl�ndische Frau lebt mit ihrem vierj�hrigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung l�uft ab und wird nicht verl�ngert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangeh�rigkeit Geld daf�r, dass er die Vaterschaft f�r ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der "frischgebackene Vater" haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen "Sohn" jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangeh�rigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsb�rger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs: 1. Der Gesetzentwurf erg�nzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im B�rgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht f�r eine �ffentliche Stelle. 2. Die f�r die Anfechtung zust�ndige Beh�rde sollen die L�nder entsprechend den Bed�rfnissen vor Ort selbst bestimmen k�nnen. 3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-famili�re Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 gesch�tzte Familie auseinander gerissen wird. 4. Au�erdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen f�r die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsf�lle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere. 5. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entf�llt die Vaterschaft des Anerkennenden mit R�ckwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes. Den Regelungsbedarf f�r diesen Regierungsentwurf zeigt eine Erhebung der Bundesinnenministerkonferenz. Danach erteilten die Beh�rden von April 2003 bis M�rz 2004 in 2338 F�llen eine Aufenthaltserlaubnis an eine unverheiratete ausl�ndische Mutter eines deutschen Kindes. Davon waren 1694 M�tter im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die F�lle zu finden, in denen M�nner die Vaterschaft anerkannt, aber tats�chlich keine Verantwortung f�r das Kind �bernommen haben. Der Regierungsentwurf wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gest�rkt und die Entstehung von Familien gef�rdert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erkl�rungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) kn�pft. Vor 1998 musste der Amtspfleger einer Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unn�tige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft f�r das Kind zeigt. "An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es erm�glicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu sch�tzen. Nicht sch�tzenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangeh�rigkeits- und ausl�nderrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsf�llen soll k�nftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten k�nnen", sagte Brigitte Zypries.
Thu, 01 Feb 2007 09:57:29 +0100
Seit dem 1. Januar 2007 hat Deutschland die Pr�sidentschaft im Rat der Europ�ischen Gemeinschaften und w�hrend des ganzen Jahres 2007 auch die Pr�sidentschaft der G8 Staaten (Deutschland, Frankreich, Gro�britannien, Italien, Japan, Kanada, Russland, Vereinigte Staaten von Amerika). Sowohl europ�isch als auch international will die Bundesregierung Produktpiraterie und andere Verletzungen geistigen Eigentums besonders thematisieren. "Ohne wirksamen Schutz geistigen Eigentums werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie richtet betr�chtlichen volkswirtschaftlichen Schaden an und vernichtet Arbeitspl�tze. Seit 1998 hat sich die Zahl der gef�lschten Waren, die an den Au�engrenzen der EU abgefangen werden, verzehnfacht. Der weltweite illegale Umsatz wird auf rund 350 Milliarden Euro gesch�tzt. Wegen der internationalen wirtschaftlichen Verflechtung der Wirtschaft reichen rein innerstaatliche Ma�nahmen nicht aus, um Produktpiraterie zu bek�mpfen. Die Bundesregierung will deshalb die besondere Rolle Deutschlands in diesem Jahr nutzen, um auf allen Ebenen internationale Initiativen zum Schutz des geistigen Eigentums voranzubringen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die G8 Staaten hatten schon bei ihrem Gipfeltreffen im schottischen Gleneagles die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums als wichtiges Anliegen erkannt. Vorrangiges Ziel der deutschen G8 Pr�sidentschaft wird es sein, die dort bereits begonnenen Initiativen voranzutreiben und neue Initiativen zu entwickeln. Der Schutz geistigen Eigentums wird deshalb auch eines der Themen der n�chsten Justiz und Innenministerkonferenz der G8 Staaten sein, die im Mai 2007 in M�nchen stattfinden wird. Dabei soll insbesondere die Verbesserung der strafrechtlichen internationalen Zusammenarbeit im Mittelpunkt stehen. F�r den 9. Oktober 2007 plant das Bundesministerium der Justiz ferner in Berlin eine Podiumsdiskussion unter internationaler Beteiligung zur besseren Bek�mpfung von Schutzrechtsverletzungen. Im Zuge ihrer EU-Ratspr�sidentschaft wird sich die Bundesregierung f�r weitere Ma�nahmen in Richtung auf ein kosteng�nstiges, sicheres und effizientes Patentsystem in Europa einsetzen. Im Interesse aller innovativen Unternehmen unterst�tzt Deutschland dabei das European Patent Litigation Agreement (EPLA). Dieses vermeidet unterschiedliche Urteile nationaler Gerichte und gibt den Rechtsinhabern mehr Rechtssicherheit. Die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in Europa bereits durch die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von 2004 weitgehend harmonisiert. Zur Umsetzung dieser Richtlinie hat die Bundesministerin der Justiz ein Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagen, den das Bundeskabinett in K�rze als Regierungsentwurf beschlie�en wird. Wesentliche Elemente des Entwurfs sind bessere Auskunftsanspr�che �ber Hinterm�nner und Vertriebswege, eine wirksame Geltendmachung von Unterlassungsanspr�chen durch einstweiligen Rechtsschutz, Anspr�che auf Vernichtung von Piraterieware, Anspr�che auf die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln (ggf. auch Bank , Finanz- und Handelsunterlagen) und auch Regelungen zum Schadensersatz. Da die Volksrepublik China wie vergleichbare aufstrebende L�nder in besonderem Ma�e Ursprung von Produkten ist, deren Vermarktung in der Praxis nicht im Einklang mit internationalen Regeln steht, geh�rt der Schutz geistigen Eigentums auch zu den Themen des vom Bundesministerium der Justiz koordinierten deutsch chinesischen Rechtsstaatsdialogs. Das n�chste Symposium im Rahmen dieses Dialogs im Herbst 2007 wird dem Schutz geistigen Eigentums gewidmet sein. Im wirtschaftspolitischen Dialog mit Drittl�ndern wie z.B. China setzt sich auch das Bundesministerium f�r Wirtschaft und Technologie f�r Verbesserungen der Situation ein. Es hat einen Arbeitskreis "Gewerblicher Rechtsschutz in China" eingerichtet, in dem mit Verbandsvertretern Ma�nahmen zur Verbesserung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte in China erarbeitet werden. Die Bundesregierung unterst�tzt auch Ma�nahmen der Wirtschaft gegen Verletzungen des geistigen Eigentums nach Kr�ften. So hat der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie im Mai 2006 mit dem chinesischen Textilspitzenverband eine Branchenvereinbarung getroffen, in der sich beide Vertragspartner zum Schutz geistigen Eigentums verpflichtet haben. Bereits seit 1997 besteht als branchen�bergreifende Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie und Handelskammertags, des Markenverbands und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie ein Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt und Markenpiraterie. Dieser kl�rt �ber Produkt und Markenpiraterie auf (z. B. mit Hilfe der Faltkarte "Fauler Zauber") und unterst�tzt seine Mitgliedsunternehmen bei der Rechtsdurchsetzung. Inzwischen wurde dort auch eine deutsche Anlaufstelle f�r Unternehmen eingerichtet, die mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer geistigen Eigentumsrechte in China konfrontiert sind. Dabei geht es um die Sammlung von Informationen, praktische Hilfen und die politische Flankierung bei Beschwerden gegen�ber der chinesischen Administration. Eine wesentliche Voraussetzung f�r die Bek�mpfung der Produktpiraterie und anderer Schutzrechtsverletzungen ist die Aufkl�rung aller Beteiligten, insbesondere der Verbraucher und der Schutzrechtsinhaber. Zu diesem Zweck stellt das Bundesministerium der Justiz seit Januar 2007 auf seiner Homepage (www.bmj.bund.de/g8) umfassende Informationen �ber Ma�nahmen gegen Produktpiraterie und andere Schutzrechtsverletzungen auf internationaler, europ�ischer und nationaler Ebene zur Verf�gung.
Wed, 31 Jan 2007 15:15:25 +0100
CK - Washington.   On January 24, 2007, the federal supreme court for constitutional matters, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe decided that the service of process of an American complaint would not raise constitutional issues despite an $11 million claim of damages for wrongful termination.

By way of an order, the court refused to consider the matter but outlined its rationale quite helpfully. First, it determined that the amount of the damages is not so outrageous that service under the Hague Convention would trigger issues under the German constitution, Grundgesetz. Further, the resulting submission of the German defendant company to the American discovery process does not constitute a blatant violation of due process. Finally, the American rule of costs is a factor a defendant must accept when it decides to do business within the United States, just as it must then accept decisions of foreign courts.

On February 6, 2007, the court published its press release 14/2007 in the matter 2 BvR 1133/04 which links to the order. The ruling confirms important aspects of the court's Juli 25, 2003 decision, BVerfGE 108, 238, which opened the door to constitutional review in matters involving extreme demands for damages, akin to the stance adopted a few months earlier by the Supreme Court of the United States for awards of excessive punitive damages.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The federal malware ruling that makes the press today is published at the German Supreme Court web site for the matter StB 18/06, together with its press release 17/2007, both in German.

In essence, the court ruled that secret searches, such as searches of content on computers through spying software, are only permitted, if at all, as carefully guarded exceptions to the general rules of criminal procedure. They require the highest scrutiny. The use of spyware for criminal investigations does not meet any constitutional or statutory test under German law, the Bundesgerichtshof held on January 31, 2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin government announced a comprehensive package for the reform of IP enforcement on January 24, 2007. The reform translates European Union law into German law.

The bill known as RegE Durchsetzungsrichtlinie strengthens owners of various types of intellectual property rights, such as patents, geographic designations, copyrights, designs and trademarks. It limits legal fees charged copyright violators for cease-and-desist demands to $50 while affording IP owners a new procedural tool to target assumed violators. If an IP address is known, the owner will no longer need to file a criminal complaint to obtain information on an IP address from an Internet provider.

Instead, the reform would enable the IP owner to petition a civil court for an order to have the ISP release the contact information of the person to whom the IP address has been allocated.

Apparently, the government believes the IP allocation system to be a reliable indicator of wrongdoers--a known false assumption which is particularly dangerous with the unbelievable July 26, 2006 ruling of the Hamburg court 308 O 407 / 06 assigning strict liability to owners of WiFi routers.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   On January 18, 2007, the Berlin parliament approved a draft statute, Telemediengesetz, to replace current statutes governing Internet and media activities. Among provisions supposedly beneficial to consumers are rehashed privacy-invasive identification requirements that govern those active on the Internet. The old rules have been interpreted by some to cover not only Internet vendors but anybody who with some frequency publishes on the Internet. From that angle, anonymity is illegal.

The federal legislators claim to enhance privacy protections but that intent is only reflected for those who do not actively use the Internet. Everybody else will be required to publish even more confidential data on the Internet than required under the old law. In addition, data protection in relation to the government would shrink.

Another objective of the ill-conceived statute is a reduction in SPAM. As written, the rules are set to fail when Internet users must release comprehensive information to the sharks. Settings fines for SPAM is more likely to increase abuse in the cease-and-desist business. That will affect good-faith communications by local senders who can be easily sued. The rules do nothing about true SPAM in massive quantities from difficult-to-identify sources.

The Dr. Bahr blog has a number of additional observations, in German, and links to various drafts. Bahr critizes the relaxation of data protection standards and special privileges for owners of copyrights.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The German law wiki JuraWiki has been operating since 2002. Now, the wiki is well established. In 2007, its maintainers focus on significantly improving the quality of the content and, as a result, doubling use of the law wiki compared to 2006.

A specific new project addresses cease and desist demands targeting wiki content. Currently, JuraWiki offers some 4000 pages of content devoted to the law as well as the legal practice and law school. While useful for lawyers and law students, there is also information for non-lawyers, including detailed information on popular misconceptions in various areas of the law. The wiki offers content in German, French and English.
German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 08 Feb 2007 03:03:24 GMT
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Pressemitteilung vom 06.02.2007
2007-02-06
Pressemitteilung vom 02.02.2007
2007-02-02
Thu, 08 Feb 2007 03:03:25 GMT
Wiesbaden (ots) - Der Pr�sident des Bundeskriminalamtes, J�rg Ziercke, hat heute in seiner Eigenschaft als derzeitiger Vorsitzender der "European Police Chiefs Task Force" (EPCTF) hochrangige Polizei- vertreter aus Deutschland, Finnland, ...
Fri, 02 Feb 2007 16:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem Bundeskriminalamt (BKA) heute (31.01.07) bekannt wurde, ist derzeit eine gef�lschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Ermittlungsverfahren Nr. X", wobei X ...
Wed, 31 Jan 2007 23:07:00 B
Wiesbaden (ots) - Auf der heutigen Sitzung des Ausschusses f�r Sicherheitsfragen im Bundesverband der Deutschen Industrie in Berlin referierte BKA-Pr�sident J�rg Ziercke zur Sicherheit in der Informationstechnologie. Dabei hob er die Bedeutung ...
Tue, 30 Jan 2007 13:01:00 B
Wiesbaden (ots) - Durch die Zentralstelle Kinderpornografie des Bundeskriminalamtes (BKA) wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gie�en Ermittlungen zur Identifizierung des mutma�lichen Opfers einer kinderpornografischen Bildserie ...
Fri, 12 Jan 2007 18:15:00 B
1. Eine Grundwasserabsenkung des Bauherrn, die einer Schaffung der Voraussetzungen f�r die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis f�r eine umfangreiche Bauma�nahme dient, wird nicht dadurch zu einem (auch) fremden Gesch�ft, dass auf Anregung der Unteren Wasserbeh�rde, die zugleich Grundst�cksnachbarin ist, ein aufwendigeres Verfahren gew�hlt wird, das nicht nur zu einer deutlich geringeren F�rdermenge und damit zu einem behutsameren Eingriff in den Grundwasserhaushalt f�hrt, sondern zugleich auch einen m�glichen �bertritt von Kontaminierungen (Altlasten) vom Nachbargrundst�ck auf andere benachbarte Grundst�cke verhindert. 2. Etwaige Mehrkosten durch das aufwendigere Entw�sserungsverfahren kann die Bauherrin von der Grundst�cksnachbarin weder aus dem Gesichtspunkt einer Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag noch aus bereicherungsrechtlichen Grunds�tzen beanspruchen.
Thu, 08 Feb 2007 14:44:29 +0100
Zur Frage des Pr�fungsumfangs bei einem im Rahmen der Referendarausbildung erstellten Dienstzeugnis.
Thu, 08 Feb 2007 14:47:27 +0100
Teilt ein mit der Durchf�hrung eines au�ergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragte Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass "nach �berschl�giger Auswertung der bereits vorliegenden Informationen" die Schuldnerin zahlungsunf�hig sei, so reicht das f�r die gem�� � 130 Abs. 1 S. 1 InsO geforderte Kenntnis aus.
Mon, 05 Feb 2007 15:09:11 +0100
Ein Haftfortdauerbeschluss nach � 268 b StPO, mit dem auf einen fr�her ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verh�ltnism��igkeitspr�fung im Sinne des � 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorw�rfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder durch das vorangegangene Verfahren nicht wesentlich ver�ndert haben. Der Haftbefehl ist daher (sp�testens) bei der Er�ffnung des Hauptverfahrens und/oder mit Urteilsverk�ndung dem Verfahrensstand anzupassen.
Thu, 01 Feb 2007 15:29:02 +0100
Nach der �nderung des Pflanzenschutzgesetzes durch das Zweite Gesetz zur �nderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 (BGBl. I S. 1342) sind Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - auch im Wege des b�uerlichen Direktimports - ohne das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsf�higkeitsbescheinigung rechtlich nicht mehr zul�ssig.
Thu, 08 Feb 2007 14:48:26 +0100
Die Frist des � 118 Abs. 3 wird auch durch die Verk�ndung eines abge�nderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.
Tue, 30 Jan 2007 15:06:30 +0100
1. Eine durch die Ausl�nderbeh�rde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente f�r einen �bergangszeitraum nach der R�ckkehr ins Heimatland l�sst ein Abschiebungsverbot nach � 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausl�nder zur Verf�gung steht. 2. Die Ausschlussregelung des � 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Versto�es gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.
Wed, 07 Feb 2007 18:29:17 +0100
1. Bietet eine Volksbank ihrem Kunden in einem Beratungsgespr�ch eine von ihrer Zentralbank oder ihrem Verband empfohlene Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept einschlie�lich -prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilit�t gepr�ft hat, hat sie dem Kunden das Unterlassen der eigenen Pr�fung und ggf. eine Pr�fung durch die Zentralbank bzw. den Verband und das Ergebnis einer solchen Plausibilit�tspr�fung zu offenbaren. 2. Jedenfalls wenn ein zentrales Organ von Banken die erforderliche Plausibilit�tspr�fung eines Anlagekonzepts �bernommen hat, ist auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformationsdiensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung (auch) mit sachlichem Inhalt gegen�ber dem Kunden - ggf. mit einer eigenen Bewertung - offen zu legen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der dem zentralen Organ �berlassenen Plausibilit�tspr�fung muss sich die beratende Bank gegen�ber dem Kunden zurechnen lassen.
Tue, 30 Jan 2007 15:08:44 +0100
Hat ein Wohnungseigent�mer das gemeinschaftliche Eigentum baulich ver�ndert (hier: Ersetzung von Holzpalisaden durch Betonpflanztr�ge auf einem Teil des gemeinschaftseigenen Vorgartens), ohne die nach der Teilungserkl�rung erforderliche Zustimmung aller �brigen Wohnungseigent�mer einzuholen, so ist er gleichwohl nicht zur Beseitigung verpflichtet, wenn er mit seiner Ma�nahme einen Zustand geschaffen hat, der dem entspricht, was auch die �brigen Eigent�mer erkl�rterma�en erreichen wollen.
Thu, 08 Feb 2007 14:43:52 +0100
1. Die Zust�ndigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausl�ndische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. � 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. � 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG K�ln FGPrax 2006, 211). 2. Die Zust�ndigkeitskonzentration f�r das Verfahren der Minderj�hrigenadoption endet mit dem Eintritt der Vollj�hrigkeit. F�r das sich anschlie�ende Verfahren der Annahme eines Vollj�hrigen ist eine �rtliche Zust�ndigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortf�hrung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).
Tue, 30 Jan 2007 15:08:31 +0100
Thu, 08 Feb 2007 03:03:26 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg. 21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind. 21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet. 21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200