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Neuigkeiten (16.02.07)
Fri, 16 Feb 2007 02:08:38 GMT
Fri, 02 Feb 2007 10:59:39 GMT
Pressemitteilung 15/07 vom 31.01.2007
Pressemitteilung 14/07 vom 30.01.2007
Pressemitteilung 13/07 vom 26.01.2007
Pressemitteilung 12/07 vom 23.01.2007
Pressemitteilung 11/07 vom 23.01.2007
Fri, 16 Feb 2007 01:08:57 GMT
Quizfrage:
Was bewirkt der folgende Befehl?
DROP TABLE JURABLOGSARTIKEL
1. Ein schlichtes "Die Tabelle jurablogsartikel wurde gelöscht. (die Abfrage dauerte 0.1743 sek.)".
2. Einen eisigen Gesichtsausdruck.
3. Herzrhythmusstörungen.
Nach dem ersten Schock klammerte sich meine Hoffnung dann an ein hoffentlich erfolgreich verlaufenes Backup von letzter Nacht. Puh.. Inzwischen sind alle Daten wieder da, die Artikel ... Quizfrage:
Was bewirkt der folgende Befehl?
DROP TABLE JURABLOGSARTIKEL
1. Ein schlichtes “Die Tabelle jurablogsartikel wurde gelöscht. (die Abfrage dauerte 0.1743 sek.)”.
2. Einen eisigen Gesichtsausdruck.
3. Herzrhythmusstörungen.
Nach dem ersten Schock klammerte sich meine Hoffnung dann an ein hoffentlich erfolgreich verlaufenes Backup von letzter Nacht. Puh.. Inzwischen sind alle Daten wieder da, die Artikel von heute werden grade wieder eingespielt. Nur mit den Top-Meldungen wird es morgen etwas schwierig. Alle Counter stehen auf Null. 
Thu, 15 Feb 2007 16:01:59 +0000
Fri, 16 Feb 2007 02:11:47 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines heimlich, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch die Frage, ob das geltende Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm einräumt.
2007-02-13
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.
2007-01-26
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers.
2007-01-25
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie, das Zustellungszeugnis nicht herauszugeben oder an die ersuchende Behörde zurückzureichen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGK 3, 259 ff.).
2007-01-24
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit.
2007-01-16
Fri, 16 Feb 2007 02:11:47 GMT
Thu, 15 Feb 2007 16:07:05 GMT
Fri, 16 Feb 2007 01:52:58 CET Uhr - R�be schrieb - Treppen bei Wohnfl�chenberechnung gem. WoFlV?? Hallo und guten Morgen.
Lt. WoFlV � 3 (3) 2. sind Treppen wie folgt in die Wohnfl�chenberechnung nicht als Wohnfl�che mit einzubeziehen: "Treppen mit �ber drei Steigungen und deren Treppenabs�tze".
Was genau sind denn "drei Steigungen"? Sind das drei Stufen? Oder wie ist das zu verstehen? 
MfG
Euer LOW-Team
2007-02-16CET01:52:58+01:00
Thu, 15 Feb 2007 09:12:22 CET Uhr - Thomas123 schrieb - Nutzung eines Stellplatzes durch den Bautr�ger ohne Nachweis der Rechtm��igkeit Hallo,
ich habe mir eine Wohnung gekauft.
In der Teilungserkl�rung ist nichts �ber die Nutzung eines Stellplatzes ausgesagt.
Der Stellplatz ist vom Bautr�ger, der selbst Wohnungseigent�mer ist, an einen Mieter vermietet worden.
Der Bautr�ger stellt sich auf den Standpunkt er d�rfte die Miete f�r den Stellplatz f�r sich vereinnahmen. Einen Nachweis daf�r, dass er den Stell ...
MfG
Euer LOW-Team
2007-02-15CET09:12:22+01:00
Wed, 14 Feb 2007 22:07:02 CET Uhr - Pixel schrieb - Renovierung Was ist der Unterschied von Renovierung und Sch�nheitsreperaturen???
Muss meine Wohnung renovieren da ich ausziehe, das steht auch in meinem Mietvertrag! Was muss ich alles tun?
K�nnen die Mieter auch verlangen das ich die Fensterrahmen streiche oder putze? Bin raucher und sie sind etwas vergilbt!
Brauche dringend HILFE!
MfG
Euer LOW-Team
2007-02-14CET22:07:02+01:00
Wed, 14 Feb 2007 19:57:57 CET Uhr - Der_Alex schrieb - Briefkasten Hallo,
an unserem 3-Familienhaus befindet sich nur ein Sammelbriefkasten f�r alle Wohnungen.
Ist es nicht vorgeschrieben f�r jede Wohnung einen DIN-gerechten Briefkasten anzubringen und ist daf�r nicht der Vermieter zust�ndig?
Gr��e Alex
MfG
Euer LOW-Team
2007-02-14CET19:57:57+01:00
Wed, 14 Feb 2007 17:49:21 CET Uhr - bibi64 schrieb - Instandhaltung Fenster bei Gewerbemieter Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Bei einem Gewerbemieter ist die �u�ere Scheibe einer Doppelglasscheibe gerissen. Im Mietvertrag steht, dass der Mieter f�r Instandhaltung und -instandsetzung in seinen Mietr�umen verantwortlich ist. Da es sich bei der kaputten Scheibe um eine Au�enscheibe handelt, will er die Instandsetzung nicht �bernehmen und sagt, dass dies Sache des Vermiet ...
MfG
Euer LOW-Team
2007-02-14CET17:49:21+01:00
Fri, 16 Feb 2007 02:11:48 GMT
Fri, 16 Feb 2007 02:32:31 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 15 Feb 2007 21:35:09 GMT
LAWgical wird im Laufe des Tages auf ein neues System umgestellt. Es kann daher vor�bergehend zu kurzfristigen St�rungen kommen.
Die neuen Seiten werden aber nach wie vor unter der gewohnten URL http://lawgical.jura.uni-sb.de erreichbar sein. (W�hrend der Umstellungsphase k�nnen Sie die neue Version bereits �ber diesen Link aufrufen.)
Falls Sie den LAWgical-Newsfeed abonniert haben, �ndern Sie bitte die Einstellungen in Ihrem Feed-Reader. Die neue Adresse des RSS 2.0 Feeds lautet http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/feeds/index.rss2.
Die bisherigen Beitr�ge sind weiterhin �ber die Seite http://lawgical.jura.uni-sb.de/index-old.html zug�nglich. Die Kommentarfunktion steht jedoch nicht mehr zur Verf�gung.
Wir hoffen, Sie auch als Leser im neuen LAWgical begr��en zu k�nnen.
Ihr LAWgical-Team
2006-08-24T13:25:41+01:00
Wir hatten gestern �ber eine Entscheidung einer allg�uer Jugendrichterin berichtet, die zwei 14j�hrige Jugendliche zur Leistung gemeinn�tziger Arbeit und dem Schreiben eines Aufsatzes "verurteilt" hat. In diesem Zusammenhang werden zwei Fragen immer wieder gestellt: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung und wo ist das Schreiben eines Aufsatzes als Strafe vorgesehen?
Diesen Fragen m�chte ich nachfolgend etwas genauer nachgehen.
2006-08-24T10:37:50+01:00
Auf wortwolken.de lassen sich die "am besten passenden, verwandten Artikel" zu Wikipedia-Beitr�gen in sog. Wortwolken anzeigen. Hier ein Beispiel: http://wortwolken.de/Ju/JuraWiki.html.
Das gleiche gibt es dann unter wortwolke.de (also ohne n) auch f�r einige sonstige Internetseiten.
Leider fehlt eine Erkl�rung, wie die W�rter ermittelt werden und wozu das ganze gut ist.
2006-08-23T13:01:38+01:00
Damit hatten die zwei 14j�hrigen Sch�ler aus dem Allg�u sicher nicht gerechnet: F�r das Herunterladen von Porno- und Gewaltvideos auf ihr Handy wurden sie laut dpa von der Jugendrichterin am Amtsgericht in Sonthofen zu gemeinn�tziger Arbeit verurteilt. Dar�ber hinaus sollen sie einen Aufsatz �ber ihr Motiv schreiben, so der Bericht weiter. Die Handys seien eingezogen worden.
2006-08-23T08:55:33+01:00
Das saarl�ndische Umweltministerium l�sst derzeit in den W�ldern rund 330 Tafeln, die ein wei�es Kreuz auf gr�nem Grund zeigen und mit einer fortlaufenden Nummer sowie der Rufnummer der Rettungsleitstelle versehen sind, aufstellen. Damit soll gew�hrleistet werden, dass bei Unf�llen im Wald Rettungskr�fte nach einer Unfallmeldung �ber Mobiltelefon schnell den Ungl�cksort erreichen, was wegen ungenauer Ortsangaben der Anrufer in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen sei. Einzigartig ist im Saarland, dass die Rettungspunkte auch �ber die g�ngigen Navigationssysteme angefahren werden k�nnen.
2006-08-22T16:39:31+01:00
Thu, 15 Feb 2007 21:35:09 GMT
Allen Narren und Närrinnen wünschen wir eine fröhliche Karnevalszeit.
2007-02-14 12:00:00
Eine Verordnung zur Ergänzung des Post- und Telekommunikationsgesetzes hat der französische ...
2007-02-14 12:00:00
Im Rechtsstreit zwischen Google News Belgien und Copiepresse hat ein Brüsseler Gericht erneut zu ...
2007-02-14 12:00:00
Ein weiterer Newsletter des IPR-Helpdesk mit Beiträgen rund um das "Geistige Eigentum" ist ...
2007-02-08 12:00:00
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, dass verdeckte Online-Durchsuchungen von ...
2007-02-08 12:00:00
Thu, 15 Feb 2007 18:44:02 GMT
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute sich heute �ber den wesentlichen Inhalt eines Rahmenbeschlusses geeinigt, mit dem die Mitgliedstaaten solche Strafurteile gegenseitig anerkennen und vollstrecken, mit denen ein Straft�ter zu Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Ma�nahmen verurteilt wurde.
Nach dem Rahmenbeschluss sollen verurteilte Straft�ter k�nftig ohne ihre Zustimmung zur Verb��ung der Strafe in ihr EU-Heimatland �berstellt werden, wenn sie dort ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben und dort �ber famili�re, soziale und sonstige Bindungen verf�gen. Dies dient insbesondere der Resozialisierung der Betroffenen. Befindet sich der Straft�ter bereits in seinem Heimatstaat, wird das Urteil an den Heimatstaat zur Vollstreckung �bersandt. Die Zustimmung des Heimatstaates zur �berstellung des Straft�ters oder zur �bersendung des Urteils zum Zwecke der Vollstreckung ist nicht erforderlich.
"K�nftig wird es noch einfacher, einen EU-B�rger, der in einem EU-Mitgliedsstaat zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, zur Verb��ung der Strafe in sein Heimatland zu �berstellen. Der Rahmenbeschluss erweitert die bisherigen M�glichkeiten aus dem �berstellungs�bereinkommen des Europarates. Dies erh�ht die Resozialisierungsm�glichkeit f�r den T�ter", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die inhaltlichen Ziele des Rahmenbeschlusses im Einzelnen:
Bereits das �bereinkommen �ber die �berstellung verurteilter Personen des Europarates erm�glicht die �berstellung verurteilter Personen zur Strafverb��ung in ihren Heimatstaat. Voraussetzung ist nach dem �bereinkommen aber, dass die verurteilte Person der �berstellung zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Das Zusatzprotokoll zu dem �bereinkommen regelt, dass eine Zustimmung der verurteilten Person in denjenigen F�llen nicht erforderlich ist, in denen gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskr�ftige Ausweisungsverf�gung vorliegt oder die Person wegen der Strafverfolgung in ihr Heimatland geflohen ist.
Wesentliche Neuerung des Rahmenbeschlusses gegen�ber dem �bereinkommen und dem Zusatzprotokoll ist der Verzicht auf die Zustimmung der verurteilten Person und auf die Zustimmung des Heimatstaats zur Vollstreckung des Urteils im Heimatstaat. Voraussetzung ist, dass die verurteilte Person die Staatsangeh�rigkeit des Vollstreckungsstaats hat und auch tats�chlich dort lebt. Der Verzicht auf beide Zustimmungserfordernisse gilt in diesen F�llen unabh�ngig davon, ob sich die Person gerade im Urteilsstaat oder Vollstreckungsstaat (�berstellungs- und Vollstreckungs�bernahmef�lle) befindet.
�
Press Release in englishCommuniqu� de presse en fran�ais
Thu, 15 Feb 2007 16:20:56 +0100
Die Verordnung zur Errichtung der Agentur der Europ�ischen Union f�r Grundrechte ist heute vom Rat der Justiz- und Innenminister endg�ltig beschlossen worden. Nach der politischen Einigung unter finnischem Vorsitz im Dezember 2006 konnten jetzt die endg�ltigen Texte in allen Sprachfassungen formell verabschiedet werden.
"Die Europ�ische Grundrechteagentur soll als Nachfolgerin der Europ�ischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am 1. M�rz 2007 in Wien ihre Arbeit aufnehmen. Sie wird ein europ�isches Kompetenzzentrum f�r Grundrechte werden und die bisherige Arbeit der Beobachtungsstelle fortf�hren. Die Entscheidung, eine Europ�ische Grundrechteagentur einzurichten unterstreicht, welche Bedeutung die Union der Einhaltung europ�ischer Grundrechte beimisst. Ihre Errichtung ist die konsequente Folge der Grundrechtecharta. Ich freue mich, dass es gelungen ist, nach intensiven Verhandlungen eine sichere Grundlage f�r die Arbeit der Agentur zu schaffen, damit diese nun schrittweise ihre T�tigkeit aufnehmen kann", sagte Bundesjustizministerin Zypries.
Die Aufgabe der Agentur ist vor allem, den europ�ischen Institutionen und den Mitgliedstaaten Fachkenntnisse in Bezug auf die Grundrechte zur Verf�gung zu stellen. Sie sammelt und analysiert Informationen. Ebenso wird sie Methoden und Standards entwickeln, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivit�t und Verl�sslichkeit von Daten auf europ�ischer Ebene zu erzielen. Eigene wissenschaftliche Forschungsarbeiten im Rahmen ihres Jahresarbeitsprogramms oder auf Ersuchen des Europ�ischen Parlaments, des Rates oder der Kommission runden die Aufgaben ebenso ab wie Gutachten f�r die Institutionen und Mitgliedstaaten zu bestimmten Themen.
Deutschland hat sich f�r eine schlanke Agentur und eine Beschr�nkung des geographischen T�tigkeitsbereichs auf EU und Beitrittskandidaten eingesetzt, um die Agentur nicht zu �berfordern. Dies sollte sich auch in den anstehenden Entscheidungen �ber die Sach- und Personalausstattung widerspiegeln.
Die Europ�ische Grundrechteagentur einerseits sowie Europarat und Europ�ischer Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) andererseits werden sich gut erg�nzen und nicht zu Doppelarbeit f�hren. Die Agentur wird sich auf der Basis der Grundrechtecharta vor allem mit dem Gemeinschaftsrecht und dessen Durchf�hrung besch�ftigen, Europarat und EGMR k�mmern sich dagegen vor allem um die Einhaltung der Europ�ischen Menschenrechtskonvention. Anders als der EGMR wird die Grundrechteagentur nicht �ber Einzelf�lle urteilen, sondern den Institutionen und Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und der �ffentlichkeit mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen und Hintergrundinformationen zu bestimmten grundrechtlichen Themen im Rahmen ihres Arbeitsprogramms dienen. Die enge Zusammenarbeit mit dem Europarat soll durch ein Kooperationsabkommen sichergestellt werden.
Die in ihrer Arbeit unabh�ngige Agentur wird von einem Direktor und einem Exekutivausschuss geleitet werden. F�r den Verwaltungsrat werden alle Mitgliedstaaten jeweils eine unabh�ngige Pers�nlichkeit, die EU-Kommission zwei Vertreter benennen. Der Europarat wird ebenfalls einen Vertreter in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur entsenden, um eine Koordinierung der Arbeiten zu gew�hrleisten.
Bei ihrer Arbeit ist die Agentur nicht zuletzt auf die Unterst�tzung durch die Zivilgesellschaft und die zahlreichen Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Daher ist in der Verordnung ausdr�cklich eine enge Zusammenarbeit mit den nichtstaatliche Organisationen und Institutionen der Zivilgesellschaft und die Errichtung eines Kooperationsnetzwerkes ("Grundrechteplattform") vorgesehen.
Thu, 15 Feb 2007 13:16:59 +0100
Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung �ber den Regierungsentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beraten.
"Die Reform bringt den Versicherten deutliche Vorteile. Ihnen m�ssen zum Beispiel k�nftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verf�gung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrl�ssig Aufkl�rungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Anspr�che auf die Versicherungsleistung. Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den �bersch�ssen beteiligt, die mit ihren Pr�mien erwirtschaftet werden, und zwar auch erstmals an den stillen Reserven. F�r die R�ckkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln", erl�uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bed�rfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollst�ndig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tats�chlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle �nderungen oder Erg�nzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Entwurf ber�cksichtigt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur �berschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestr�ckkaufswerten ge�u�ert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen Versicherungsvertr�ge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsvertr�ge mit gebuchten Brutto-Beitr�gen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Die Versicherer m�ssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages k�nftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespr�ch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverh�ltnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag k�ndigen, sollte u. a auf die M�glichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Pr�mienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die W�nsche und Bed�rfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verst�ndlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisf�hrung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erkl�rung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdr�cklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag �ber einen selbst�ndigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten f�r den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung f�r einen Urlaub in einem nicht-europ�ischen Land abschlie�en und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur f�r Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag �ber einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann �ber die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu �bermitteln ist, festgestellt werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer k�nftig wie bei anderen Vertr�gen auch �ber die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein s�mtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, m�glichst fr�hzeitig und umfassend �ber den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie �ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als m�ndiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserkl�rung �ber einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erkl�rung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz m�glichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gew�nschte Vertrag f�r ihn �berschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grunds�tzlich nur solche Umst�nde anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinsch�tzung, ob ein Umstand f�r das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder bei vors�tzlichem oder arglistigem Handeln 10 Jahre) geltend machen, da eine R�ckabwicklung eines Vertrages oder eine r�ckwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.
Beispiel: Ein Wohnungseigent�mer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erh�hten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdr�cklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung Bei allen Pflichtversicherungen wird der Gesch�digte k�nftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des f�r die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG �bernommen und gilt k�nftig f�r alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Gesch�digten erleichtert werden, seine Ersatzanspr�che zu realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zuk�nftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Allgemeines Widerrufsrecht K�nftig k�nnen alle Versicherungsvertr�ge unabh�ngig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gr�nden widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzvertr�gen. Au�erdem k�nnen nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserkl�rung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist betr�gt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer s�mtliche Vertragsbedingungen und Informationen �bermittelt worden sind.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitspflichten, bemessen sich die Folgen k�nftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Anspr�che aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrl�ssig herbeif�hrt. Demgegen�ber hat er Anspruch auf volle Entsch�digung, wenn ihm lediglich einfache Fahrl�ssigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 %". Der Entwurf sieht vor, dass es bei vors�tzlichen Verst��en dabei bleibt, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrl�ssige Verst��e bleiben f�r den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrl�ssigen Verst��en des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gek�rzt, jedoch nicht mehr vollst�ndig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verl�sst f�r mehrere Stunden sein Haus; ein von der Stra�e aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten wird regelm��ig als grob-fahrl�ssig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zuk�nftig wird die Versicherung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls eine Quote leisten.
3) Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Pr�mie" wird abgeschafft Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gek�ndigt oder durch R�cktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Pr�mie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahrespr�mie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelm��ig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.
Beispiel: K�ndigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beitr�ge nach geltendem Recht bis einschlie�lich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist Bedeutsam f�r die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (� 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verk�rzung der Verj�hrungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausl�uft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat f�r die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erh�ht.
Folgende �nderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf �berschussbeteiligung Der Anspruch auf �berschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erh�lt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grunds�tze f�r die Verteilung der �bersch�sse werden bestimmt. M�glich bleibt es, Vertr�ge ohne �berschussbeteiligung abzuschlie�en, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur �berschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beitr�ge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen m�ssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer j�hrlich �ber den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die H�lfte der stillen Reserven, die durch die Beitr�ge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere H�lfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu k�nnen. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, ber�cksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.
Zur Geltung f�r laufende Vertr�ge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar f�r die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte �berschussbeteiligungen f�r die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unber�hrt.
2) Modellrechnung Der Versicherungsnehmer ist dar�ber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben m�ssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu �berlassen, bei der die m�gliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinss�tze dargestellt wird.
3) Berechnung des R�ckkaufswerts Der R�ckkaufswert der Lebensversicherung ist k�nftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Anspr�che des Versicherungsnehmers zu erf�llen. Der R�ckkaufswert l�sst sich so im Streitfall klar bestimmen. F�r die Berechnung des R�ckkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete R�ckkaufswert wird im Regelfall h�her sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht prim�res Ziel der �nderung. Auch insoweit wird im Sinne der f�r die �berschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt.
4) Fr�hstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden k�nftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der R�ckkaufswert f�llt damit in den ersten Jahren h�her aus. Weil die gezahlten Pr�mien bisher zun�chst und zwar h�ufig in den ersten zwei Vertragsjahren mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden erh�lt der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen R�ckkaufswert, wenn der Vertrag fr�hzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schlie�t eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 � ab. K�ndigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erh�lt er nach geltendem Recht keinen R�ckkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten f�nf Jahre betr�gt der R�ckkaufswert ca. 560,00 �. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Ber�cksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten Eine deutliche Verbesserung der Transparenz f�r die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt nicht nur f�r die Lebens-, sondern auch f�r die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird wie die Verbesserung der Transparenz �berhaupt auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen f�rdern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht f�r die �nderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten gilt das Gesetz f�r alle dann laufenden Vertr�ge.
Thu, 01 Feb 2007 16:27:32 +0100
Der Deutsche Bundestag ber�t heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rechtsberatungsrecht. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 treten soll.
"Mit dem RDG schaffen wir eine europarechts- und verfassungskonforme Regelung, mit der wir uns klar dazu bekennen, das Anwaltsmonopol f�r den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen grunds�tzlich beizubehalten. Dies betrifft einerseits die Vertretung vor Gericht, die auch k�nftig in Anwaltshand geh�rt. Aber auch au�ergerichtliche Rechtsdienstleistungen sollen im Grundsatz den Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten also den unabh�ngigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten vorbehalten bleiben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Entwurf sieht gegen�ber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings �ffnungen vor. Dies betrifft einerseits die gesamte unentgeltliche, altruistische Rechtsberatung, die grunds�tzlich freigegeben werden soll. "K�nftig soll es karitativen Einrichtungen grunds�tzlich erlaubt sein, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten das gleiche gilt f�r Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden wird bei der karitativen Rechtsberatung dadurch gew�hrleistet, dass sie nur durch oder unter Anleitung von Volljuristen erbracht werden darf und bei gravierenden M�ngeln untersagt werden kann", sagte die Bundesjustizministerin.
Auch Nichtanw�lte sollen k�nftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen T�tigkeit juristische Nebenleistungen erbringen d�rfen. "Diese Regelung im Gesetzentwurf ist so gew�hlt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen �ffnungen erm�glicht und andererseits die Grenzen zul�ssiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt. Insoweit sind wir uns mit Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein einig", sagte Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Das RDG f�hrt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Dar�ber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. F�r die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch k�nftig darauf verlassen zu k�nnen, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabh�ngigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis f�r Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen urspr�nglich mit dem Ziel einer abh�ngigen Besch�ftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbst�ndig t�tig werden zu k�nnen, tr�gt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zul�ssigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen M�glichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch f�r Diplomjuristen ein neues Bet�tigungsfeld.
2. Das RDG gilt nur f�r den au�ergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch F�lle echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das f�hrt dazu, dass all diese T�tigkeiten grunds�tzlich nur durch Rechtsanw�lte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden d�rfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe n�her einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in � 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:
Rechtsdienstleistung ist jede T�tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Pr�fung des Einzelfalls erfordert.
In �bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die F�lle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. T�tigkeiten, die sich im Auffinden, der Lekt�re, der Wiedergabe und der blo�en schematischen Anwendung von Rechtsnormen ersch�pft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa
die allgemeine Aufkl�rung �ber rechtliche Hintergr�nde Beispiel: Ein Mieterverein kl�rt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage �ber die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsma�nahmen auf.
die Geltendmachung einfacher Anspr�che Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht f�r den Gesch�digten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.
die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragsk�ndigung Beispiel: Ein Energieberater k�ndigt f�r seinen Kunden bestehende Energieversorgungsvertr�ge und schlie�t neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Pr�fung erforderlich wird. Bereits die juristische Pr�fung einfacher Sachverhalte er�ffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen F�llen kann die Rechtspr�fung aber durch Nichtanw�lte erfolgen, wenn es sich um eine nach � 5 RDG zul�ssige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).
3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
Um den ge�nderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert � 5 Abs. 1 RDG die M�glichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen T�tigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Rechtsdienstleistungen sind k�nftig immer dann zul�ssig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der mit der Hauptt�tigkeit verbundenen Pflichten geh�ren.
Beispiele hierf�r k�nnten sein:
Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;
Beratung �ber Fragen des Baurechts oder der Sachm�ngelhaftung durch Architekten;
Beratung �ber Gestaltungsm�glichkeiten bei der Verm�gens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken
Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere T�tigkeit ohne die Rechtsdienstleistung �berhaupt nicht sachgem�� erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die T�tigkeit eine zum T�tigkeitsbild oder zur vollst�ndigen Erf�llung der Vertragspflichten geh�rige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild geh�ren.
Einzelne F�lle stets zul�ssiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit k�nftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern �bertragen kann - und die F�rdermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der j�ngsten Rechtsprechung des BGH, der diese T�tigkeiten f�r erlaubnisfrei zul�ssig erkl�rt hat.
Es wird auch k�nftig der Rechtsprechung �berlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen etwa bei Unternehmensberatern noch als Neben�leistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten f�r die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Pr�fungsma�stab ist neben Umfang und Inhalt einer T�tigkeit und ihrer Bedeutung f�r den Rechtsuchenden, ob hierf�r die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechts�system erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.
4. Das RDG erm�glicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanw�lten
Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese k�nftig gleichwohl "aus einer Hand" angeboten werden k�nnen. Dies entspricht den W�nschen der Wirtschaft und der Mandanten. Au�erdem er�ffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach � 5 Abs. 3 RDG k�nftig zul�ssig sein, einen Rechtsanwalt f�r einzelne juristische Fragen hinzuzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen f�r ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu kl�ren). Zul�ssig wird es auch sein, dass Rechtsanw�lten mit Angeh�rigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, �rzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanw�ltin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbst�ndig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen d�rfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen f�r ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).
5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
� 6 RDG erkl�rt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grunds�tzlich f�r zul�ssig:
Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen T�tigkeit stehen, sollen k�nftig erlaubt sein.
Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und beg�nstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im B�rgerlichen Recht definiert. "Kostenlose" Serviceangebote (etwa die von einer Bank f�r den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Gesch�ft stehen, f�r das geworben werden soll.
Werden z.B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualit�t der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die M�glichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zur�ckgreifen zu k�nnen.
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es m�glich, Personen oder Einrichtungen, die au�erhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.
6. Das RDG erm�glicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder
W�hrend nach geltendem Recht nur berufsst�ndische und berufsstands�hnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverb�nde, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten d�rfen, soll dies k�nftig grunds�tzlich nach � 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die gro�en Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.
Allerdings d�rfen die Rechtsdienstleistungen auch k�nftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Au�erdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gew�hrleistet sein. Dies soll k�nftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.
7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf
Wie bisher f�llt das gesamte klassische Inkassogesch�ft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu �bernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegen�ber auch ohne eine Inkassoregistrierung zul�ssig sein. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht �bertragbar sein und grunds�tzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verf�gung stehen m�ssen.
Einem besonderen Schutzbed�rfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte ver�u�ern k�nnen, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufkl�rung ausdr�cklich schriftlich zugestimmt hat. Damit k�nnen k�nftig nach dem Vorbild der �rztlichen und zahn�rztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen t�tig werden.
8. Die Regelungen �ber die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschr�nkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen dar�ber erg�nzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie m�glich angeglichen.
Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der au�ergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu f�hren, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen st�rkere Einschr�nkungen als im au�ergerichtlichen Bereich.
Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen F�llen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet.
Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grunds�tzlich weiterhin durch Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen gen�gen. Deshalb schl�gt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanw�lte grunds�tzlich nur die Vertretung
durch Besch�ftigte der Prozesspartei,
durch unentgeltlich t�tige Familienangeh�rige der Prozesspartei,
durch unentgeltlich t�tige Volljuristen oder
durch unentgeltlich t�tige Streitgenossen
zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, k�nnen vom Gericht k�nftig anders als im geltenden Recht als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierf�r ein Bed�rfnis besteht.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angeh�rigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse f�r Arbeitgeberverb�nde, Gewerkschaften, Sozialverb�nde und Rentenberater werden �bernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverb�nde und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.
H�ufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verb�nden f�r die �bernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grunds�tzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten d�rfen, dem sie selbst angeh�ren. F�r ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchk�rper des Gerichts eingeschr�nkt, denen sie angeh�ren.
Thu, 01 Feb 2007 10:11:23 +0100
Thu, 15 Feb 2007 18:44:05 GMT
CK - Washington. The intrusive German online statute has been extensively revised in January. Based on the assumption that consumers are idiots, the statute requires numerous burdensome disclosures from active users of the Internet. Except for the Internet-savvy Supreme Court, courts have been racing to construe the old statute as requiring identifying disclosures not only from product and service vendors.
They--and accompanying Internet lore--expand the reach of the statute to submit also non-commercial forums, informational sites and bloggers to its reach. Essentially, they ask that all who present anything on the Internet throw their personal identifying information to the sharks, such as phishers and stalkers.
The revised statute, Telemediengesetz 2007, consolidates and updates various laws. There is speculation that it may lead to even more cease-and-desist actions for even the most minor infractions. A well-known German blogger, Arne Trautmann, Esq. of the Law-Blog, is readying a guide to be published soon as iBusiness TMG-Leitfaden--Das Neue Telemediengesetz 2007. Based on the quality of Trautmann's blog, the handbook should be a valuable resource for any active Internet participant, and a must for vendors targeting consumers in Germany. Internet Guide Telemediengesetz Germany German American Law Journal :: Washington USA
MM - Washington. Two competition watchdog groups slammed a brewery for its allegedly uncompetitive sponsorship of a rainforest program, in violation of the German unfair competition statute, UWG, of July 3, 2004, BGBl. I, 1414, as amended. Krombacher brewery had advertised its sponsorship of a campaign to protect the rainforest run by the World Wide Fund of Nature, WWF. Consumers were invited to support the campaign by buying Krombacher beer. The plaintiffs allege that such sponsorship influences consumers by unfair methods. Specifically, the advertisement fails to disclose how and to what extent the brewery would actually protect the environment.
In the matters of Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. and Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. v. Krombacher Brauerei, the German Supreme Court in Karlsruhe disagreed. On October 26, 2006, the court ruled that combining product marketing and the advancement of environmental objectives is proper, even when the two are not obviously related.
The court also clarified that the competition statute does not mandate transparency with respect to the specific implementation of the environmental objective. There is no general duty to inform consumers of the benefits of the program.
Ultimately, the court did not render final decisions in the matter I ZR 97/04 but remanded the case to the lower court with instructions. The UWG would require that advertising not unduly impede independent decisions by consumers. Especially, false promises violate the statute. That could be the case when the sponsor would contribute insignificantly to the campaign.
The court of appeals will need to determine whether Krombacher actually performed as promised and lived up to the expectations it raised in its costumers. German competition Sponsorship advertising German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. A Cologne court decided that an author earns separate fees for an article published in two formats: a printed paper and an electronic paper made available for download on the Internet. The writer had granted permission for publication in the newspaper, and the Internet publication followed without his written consent.
The court rejected the publisher's argument that the existing authorization covered the subsequent publication because the court considered the second medium entirely different under section 15, 16, 19 of the German Copyright Statute, Urheberrechtsgesetz.
As a result, the second publication was unlicensed and entitled the author to damages which the court measured by reference to the published rates for journalists, Vergütungsentwurf der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union. The opinion of June 14, 2006 in the matter 137 C 90/05 has been published with a comment, in German, by MIR as document 029-2007.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. On January 24, 2007, the federal supreme court for constitutional matters, Bundesverfassungsgericht, in Karlsruhe decided that the service of process of an American complaint would not raise constitutional issues despite an $11 million claim of damages for wrongful termination.
By way of an order, the court refused to consider the matter but outlined its rationale quite helpfully. First, it determined that the amount of the damages is not so outrageous that service under the Hague Convention would trigger issues under the German constitution, Grundgesetz. Further, the resulting submission of the German defendant company to the American discovery process does not constitute a blatant violation of due process. Finally, the American rule of costs is a factor a defendant must accept when it decides to do business within the United States, just as it must then accept decisions of foreign courts.
On February 6, 2007, the court published its press release 14/2007 in the matter 2 BvR 1133/04 which links to the order. The ruling confirms important aspects of the court's Juli 25, 2003 decision, BVerfGE 108, 238, which opened the door to constitutional review in matters involving extreme demands for damages, akin to the stance adopted a few months earlier by the Supreme Court of the United States for awards of excessive punitive damages. Service Process Hague Convention German American Law Journal :: Washington USA
Thu, 15 Feb 2007 18:44:06 GMT
Pressemitteilung vom 13.02.2007
2007-02-13
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Pressemitteilung vom 08.02.2007
2007-02-08
Pressemitteilung vom 06.02.2007
2007-02-06
Pressemitteilung vom 06.02.2007
2007-02-06
Thu, 15 Feb 2007 18:44:06 GMT
Wiesbaden (ots) - Der Pr�sident des Bundeskriminalamtes, J�rg
Ziercke, hat heute in seiner Eigenschaft als derzeitiger Vorsitzender
der "European Police Chiefs Task Force" (EPCTF) hochrangige Polizei-
vertreter aus Deutschland, Finnland, ...
Fri, 02 Feb 2007 16:05:00 B
Wiesbaden (ots) - Wie dem Bundeskriminalamt (BKA) heute (31.01.07)
bekannt wurde, ist derzeit eine gef�lschte E-Mail in Umlauf, die als
angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail
lautet "Ermittlungsverfahren Nr. X", wobei X ...
Wed, 31 Jan 2007 23:07:00 B
Wiesbaden (ots) - Auf der heutigen Sitzung des Ausschusses f�r
Sicherheitsfragen im Bundesverband der Deutschen Industrie in Berlin
referierte BKA-Pr�sident J�rg Ziercke zur Sicherheit in der
Informationstechnologie. Dabei hob er die Bedeutung ...
Tue, 30 Jan 2007 13:01:00 B
Thu, 15 Feb 2007 18:44:06 GMT
1. Bei der Feststellung der Leistungsf�higkeit haben Eink�nfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Verm�gen oder das Eigentum Dritter stammen, au�er Betracht zu bleiben.
2. Der Irrtum �ber die Leistungsf�higkeit ist ein Tatbestandsirrtum (� 16 StGB).
Wed, 14 Feb 2007 16:12:59 +0100
Es stellt einen groben Versto� gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, ein Grablicht oder sogenannten Tagebrenner unbeaufsichtigt auf dem Nachttisch bei geschlossener Schlafzimmert�r und ge�ffnetem Schlafzimmerfenster brennen zu lassen. Siehe auch 6 U 199/06 vom 8.12.2006.
Wed, 14 Feb 2007 16:11:48 +0100
Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundst�ck, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsf�hig.
Mon, 12 Feb 2007 15:14:41 +0100
Die Zustellung der Widerklageschrift kann nicht mit der Begr�ndung verweigert werden, die Klage sei nicht rechtsh�ngig, wenn die Zustellung der Klageschrift verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
Wed, 14 Feb 2007 15:53:55 +0100
1. Fehlt bei der Benachrichtigung �ber die �ffentliche Zustellung einer Ladung ganz oder teilweise der Hinweis, dass das Schriftst�ck eine Ladung zu einem Termin enth�lt, dessen Vers�umung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (� 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO), so ist die Zustellung unwirksam.
2. Der Aushang einer Benachrichtigung �ber die �ffentliche Zustellung einer Ladung hat nur bei dem Gericht zu erfolgen, bei dem das Verfahren anh�ngig ist. Bei einer Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung ist daher die Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Landgerichts auszuh�ngen. Ein Aushang beim Amtsgericht f�hrt zur Unwirksamkeit der �ffentlichen Zustellung.
Mon, 12 Feb 2007 15:17:32 +0100
1. F�r Verlegungen aus Sicherheitsgr�nden in eine Zweigstelle derselben Anstalt m�ssen die Voraussetzungen des � 85 StVollzG jedenfalls dann vorliegen, wenn wegen der gro�en r�umlichen Entfernung mit der Verlegung eine Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einhergeht.
2. � 85 StVollzG setzt nicht voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit h�herem Sicherheitsstandard verlegt wird.
Tue, 13 Feb 2007 16:13:11 +0100
Zur Beweislast f�r den Abschluss einer Restschuldversicherung bei Er�ffnung eines Girokontos.
Wed, 14 Feb 2007 15:52:34 +0100
Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Erm�chtigungsgrundlage unzul�ssig. Sie kann insbesondere nicht auf � 102 StPO gest�tzt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausf�hrung angelegte Durchsuchung.
Mon, 12 Feb 2007 15:07:52 +0100
In Vergabestreitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, also in den nach � 100 Abs. 1 GWB unterschwelligen oder nach � 100 Abs. 2 GWB ausgenommenen Vergabeverfahren, ist der Streitwert regelm��ig nach � 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Streitwertregelung f�r dem GWB unterfallende Beschwerdeverfahren mit 5 % der Bruttoauftragssumme (� 50 Abs. 2 GWB) anzusetzen. Eine Minderung dieses Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelm��ig nicht vorzunehmen.
Mon, 12 Feb 2007 15:20:24 +0100
1. Aus der blo�en Markenanmeldung folgt regelm��ig nur eine Erstbegehungsgefahr.
2. In der Regel gen�gt es zur Beseitigung dieser Erstbegehungsgefahr, wenn der Markenanmelder die Anmeldung sogleich nach Abmahnung zur�cknimmt und er unzweideutig und vorbehaltlos erkl�rt, die Eintragungsabsicht aufgegeben zu haben.
3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Markenanmelder selbst �ber keinen eigenen eingerichteten Gewerbebetrieb zur Nutzung der angemeldeten Marke verf�gt (und greifbare Anhaltspunkte f�r eine Treuhandstellung oder eine unmittelbar beabsichtigte �bertragung der Rechte auf Dritte fehlen).
Mon, 12 Feb 2007 15:15:52 +0100
Thu, 15 Feb 2007 18:44:15 GMT
1I. Die Beschwerde des Kl�gers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzr�ge (1.) als auch mit der Verfahrensr�ge (2.) ohne Erfolg.
21. Die Grundsatzr�ge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kl�ger bleibt damit ohne Erfolg, denn ...
Tue, 05 Dec 2006 14:43:14 +0100
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache (� 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gest�tzte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Grunds�tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine f�r die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisible...
Mon, 13 Nov 2006 09:02:54 +0100
1Die auf s�mtliche Zulassungsgr�nde des � 132 Abs. 2 VwGO gest�tzte Beschwerde des Kl�gers ist unzul�ssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach � 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgr�nden zu stellen sind.
21. Die Beschwerde h�lt die Frage f�r grunds�tzlich bedeu...
Mon, 13 Nov 2006 09:01:29 +0100
1Die auf die Revisionszulassungsgr�nde gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, � 69 BDG gest�tzte Beschwerde ist nicht begr�ndet.
21. Der Beklagte r�gt als Verfahrensmangel gem�� � 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Berufungsgericht habe nicht beanstandet, dass die Kl�gerin die Disziplinarklage ausschlie�...
Fri, 01 Sep 2006 14:06:34 +0200
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