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Neuigkeiten (27.04.05)

Wed, 27 Apr 2005 01:22:40 GMT
Tue, 26 Apr 2005 21:09:11 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 26 Apr 2005 17:57:20 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Tue, 26 Apr 2005 21:09:11 GMT

Die WIPO begeht den heutigen 26. April als "World Intellectual Property Day". Der Tag steht in diesem Jahr unter dem Motto "Think, Imagine, Create".

Auch Bundesjustizministerin Zypries ruft aus Anlass dieses Tages in einer Pressemitteilung zu mehr Respekt vor geistigem Eigentum auf.

2005-04-26T10:41:40+01:00

Am 6. Mai um 12 Uhr übergibt Dr. Ulrich Kronauer, Mitarbeiter der Forschungsstelle "Deutsches Rechtswörterbuch" eine Ausgabe des Deutschen Rechtswörterbuchs an die Akademische Bibliothek Lettlands in Riga (Details siehe PM).

2005-04-25T17:37:08+01:00

Die Volltextsuche im JuraWiki lässt sich jetzt auch direkt aus dem Browser heraus starten. Ein entsprechenes Plugin für Mozilla, Firefox und ähnliche Browser wurde im JuraWiki entwickelt und steht dort in der Version 0.1 zum Download bereit. Ziel ist es, das Plugin weiter zu verbessern und dann auch auf der Mozilla-Download-Seite anzubieten. Wer sich daran beteiligen will, ist herzlich eingeladen: http://www.jurawiki.de/MozillaSearchPlugin.

2005-04-23T12:46:07+01:00

Onlinekosten.de berichtet von einem Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen, in dem es um ein "Skalarwellengerät" ging, ein Gerät, dass dem Nachweis von Elektrosmog dient. Das Gerät sei von der Staatsanwaltschaft als "invasives Medizingerät" eingestuft worden. Das beanstandete Gerät strahlt nahezu dieselben Wellen ab wie ein Handy - allerdings mit einer Sendeleistung von nur 50 mW, während Handys eine Sendeleistung von bis zu 3000 mW abgeben.

Der Autor des Beitrages kommt daher zu der Erkenntnis: "Juristisch gesehen dürften daher Mobiltelefone weder ans Ohr gehalten noch angefasst werden, um nicht als invasives Medizingerät die CE-Zulassung zu verlieren."

Sicher dürfte dieses Verfahren geeignet sein, die Diskussion um die eventuell gesundheitsschädliche Wirkung von Handys zu verstärken.

2005-04-20T11:10:13+01:00

JurPC veröffentlicht ein Urteil des BGH zur Rechtmäßigkeit einer Steuerberater-Hotline (Urteil vom 30.09.2004 - I ZR 89/02) im Volltext.

Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu der Einschätzung, dass ein Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteilige, damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote verstoße. Insbesondere verstoße es nicht gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten werde, hierfür eine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart.

2005-04-20T10:46:54+01:00
Tue, 26 Apr 2005 21:09:12 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1664/04. Siehe auch: Entscheidung vom 05.04.2005
2005-04-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2561/03. Siehe auch: Entscheidung vom 08.03.2005
2005-04-19T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 6/05
2005-04-12T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 581/01. Siehe auch: Entscheidung vom 12.04.2005
2005-04-12T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1610/03. Siehe auch: Entscheidung vom 29.03.2005
2005-04-07T00:00:00+01:00
Tue, 26 Apr 2005 21:09:12 GMT
Klicksafe.de ist ein deutsches Portal, das im Rahmen der "Safer Internet Programme" eröffnet wurde ...
2005-04-21 12:00:00
Das Transkript der mündlichen Anhörung im Fall MGM v. Grokster kann nun online als PDF-Datei ...
2005-04-21 12:00:00
Presseberichten vom 13. April zufolge hat der argentinische Präsident Néstor Kirchner von ...
2005-04-21 12:00:00
Die Europäische Kommission hat eine Erklärung zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG des ...
2005-04-21 12:00:00
In einer Studie des "Centro de Estudios de Justicia de las Américas" (CEJA) ist das im Internet ...
2005-04-21 12:00:00
Tue, 26 Apr 2005 21:09:12 GMT
Die Autoren setzen ihren Beitrag zur französischen GmbH-Reform 2003/2004 fort und befassen sich im Anschluss an ihre Ausführungen zur Abschaffung des Mindestnennkapitals zunächst mit weiteren Gründungserleichterungen. Schließlich richten sie außerdem noch einen Blick auf das Gesetz zur Vereinfachung des Rechts, dessen Schwerpunkt die Deregulierung des französischen Unternehmensrechts bildet.
Tue, 26 Apr 2005 00:00:00 GMT
Grundsätzlich sieht Wagner die Vorteile der Laienrichter in deren besonderen Sachkunde bzw. allgemeinen Lebenserfahrung, die sie in die Urteile einbringen. Dies führe zu mehr Akzeptanz bei den Prozessparteien und der Bevölkerung. In Prozessen, wo Laienrichter aber nicht wegen besonderer Sachkunde ausgewählt werden und in denen die allgemeine Lebenserfahrung nicht weiterhilft, bringe deren Einsatz nichts. Dies sei im Verwaltungs- und Finanzprozess der Fall.
Tue, 26 Apr 2005 00:00:00 GMT
In seinem Beitrag setzt sich der Autor mit dem Haftungsmaßstab des Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 GmbHG auseinander. Erörtert wird insbesondere, ob sich der Geschäftsführer auf eine privilegierte Haftung berufen kann oder dies vertraglich vereinbart werden kann.
Tue, 26 Apr 2005 00:00:00 GMT
Rechnet ein Vermieter erst im Insolvenzverfahren seines Mieters über vor Eröffnung des Insolvenverfahrens geleistete Betriebkostenvorauszahlungen ab, so kann er nach einer Entscheidung des BGH einen sich aus der Abrechnung zu Gunsten des Mieters ergebenden Guthabensaldo mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Mietrückständen verrechnen. Die Aufrechnung scheitert insbesondere nicht an § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, da auf den Abschluss des Mietvertrages als maßgeblichen Rechtsgrund für das Gegenseitigkeitsverhältnis und die Aufrechnungslage abzustellen ist.
Tue, 26 Apr 2005 00:00:00 GMT
Tue, 26 Apr 2005 21:09:12 GMT
Die World Intellectual Property Organization (WIPO) hat den 26. April 2005 zum "Welttag des geistigen Eigentums" erklärt. Dieser Tag soll unter dem Motto "Think, Imagine, Create" vor allem junge Menschen ermutigen, ihre Kreativität und ihr Innovationspotenzial auszuschöpfen. Die Fähigkeit zu Innovationen ist der Schlüssel für eine gute Zukunft. Sie entscheidet, ob Deutschland auch in Zukunft wirtschaftlichen Wohlstand und soziale Gerechtigkeit erhalten kann. Denn: Ideen sind der Rohstoff der Wissensgesellschaft. Damit Deutschland ein "Land der Ideen" bleibt, müssen die Ideen auch rechtlich geschützt werden. "Die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums stehen im Internetzeitalter vor der großen Herausforderung, angesichts neuer Technologien und neuer Verwertungsmöglichkeiten die Rechte der Kreativen wirkungsvoll zu schützen. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen den Wert des geistigen Eigentums achten. Nur ein effektives Recht auf geistiges Eigentum gewährleistet die Möglichkeit, aus einer Erfindung Geld zu machen, um dann, wenn es gut läuft, das Geld in weitere Erfindungen zu investieren. Das Interesse der Erfinder und der innovativen Unternehmen, unbefugte Dritte - zeitlich befristet - von der unerlaubten Nutzung ihrer Ideen auszuschließen, ist die Voraussetzung für einen Fortschritt, der allen zugute kommt", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum "Welttag des geistigen Eigentums". Das deutsche System des gewerblichen Rechtsschutzes hat sich als eine gute Voraussetzung für Innovationsförderung bewährt. Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Geschmacksmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz und andere gewährleisten, dass gerade kreative und häufig kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründer ihre innovativen Potenziale entwickeln können. Die Bundesregierung hat in der letzten Legislaturperiode mit der Reform des Urhebervertragsrechts dafür gesorgt, dass die Urheber eine angemessene Vergütung für ihre Leistungen einfordern können. Im September 2003 hat der 1. Korb der Urheberrechtsnovelle die Rechte der Urheber bezüglich der Verwertung ihrer Werke in den so genannten "neuen Medien" neu geregelt. Zur Zeit arbeitet das Bundesjustizministerium daran, das Urheberrechtsgesetz den Anforderungen von Internet und digitaler Technologie weiter anzupassen. Über den aktuellen Stand des 2. Korbs informiert die Website www.kopien-brauchen-originale.de.
Tue, 26 Apr 2005 09:54:17 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zum Tod von Generalbundesanwalt a.D. Professor Dr. Kurt Rebmann: Kurt Rebmann hat sich in außergewöhnlichem Maß um unser Gemeinwesen verdient gemacht. Ende der 70er Jahre, in der krisenhaften Bedrohung durch terroristische Gewalttäter im Inland, die seinen Vorgänger im Amt Siegfried Buback und dessen Begleiter feige ermordet hatten, hat er das Amt des Generalbundesanwalts im Juli 1977 übernommen. Er hat diese Aufgabe angenommen, wohlwissend wie groß dieses Opfer im Sinne der Gemeinschaft angesichts der damit einhergehenden Gefahren und Belastungen für seine Familie und ihn selbst war. In seine Amtszeit fielen schwerwiegende terroristische Attentate wie die Ermordung des Vorstandssprechers der Dresdner Bank, Jürgen Ponto im Juli 1977, der versuchte Raketenwerferanschlag auf die Bundesanwaltschaft im August 1977 und die Entführung und Ermordung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer im September/Oktober 1977. Kurt Rebmann war 13 Jahre, länger als jeder andere, Generalbundesanwalt. Seinem Engagement, seiner Entschlossenheit und seinem unermüdlichen Einsatz ist es zu verdanken, dass der Kampf gegen den Terror der Rote Armee Fraktion so erfolgreich war. Er hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft motiviert und begeistert für den Erhalt unseres demokratischen Rechtsstaats. Maßgebend war seine Persönlichkeit und seine Art, mit Menschen umzugehen, sie zu führen. Er war ein politischer Generalbundesanwalt, der mit seiner Meinung nicht hinter dem Berg gehalten und Kritik nicht gescheut hat. Das Amt des Generalbundesanwalts und die Bundesanwaltschaft hat er über sein langes und beachtliches Wirken hinaus geprägt. Die Behörde hat unter seiner Leitung den Beweis erbracht hat, dass der Rechtsstaat sich mit rechtsstaatlichen Mitteln des Terrorismus erwehren kann. Kurt Rebmann hat sich aber nicht nur als Repräsentant der obersten Anklagebehörde unseres Staates ausgezeichnet. Bemerkenswert ist auch sein Engagement als langjähriger Vorsitzender der baden-württembergischen Straffälligenhilfe bei der Wiedereingliederung und Fürsorge für entlassene Strafgefangene. Seine Brillianz und seine herausragende juristische Begabung sind nicht nur der Strafrechtspflege, sondern auch anderen Bereichen zugute gekommen. Begonnen hat die Karriere des Juristen in der baden-württembergischen Justiz und Justizverwaltung. So hat er in dieser Zeit einen Meilenstein der rechtspolitischen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Reform des Familienrechts, entscheidend mitgestaltet. Die von ihm mit straffer Hand geleitete Eherechtskommission hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Bundesgesetzgeber zum 1. Juli 1977 ein neues, der gesellschaftlichen Wirklichkeit entsprechendes Eherecht in Kraft setzen konnte, mit dem im beispielsweise im Scheidungsrecht das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wurde. Als einer der Mitherausgeber und als Kommentator des überaus renommierten "Münchener Kommentars" hat er der Wissenschaft in herausragender Weise gedient. Bemerkenswert ist, dass er auch als Generalbundesanwalt noch Zeit gefunden hat, sich für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses zu engagieren. 1978 wurde er zum Honorarprofessor an der Universität Konstanz bestellt. Wir alle können uns glücklich schätzen, dass ein Mann mit so herausragenden Fähigkeiten seine ganze Kraft in den Dienst unserer Gesellschaft gestellt hat."
Thu, 21 Apr 2005 14:42:08 +0200
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005. Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB). Ab dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:   Alte Bundesländer Neue Bundesländer 1. Altersstufe(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 204 " (bisher 199 ") 188 " (bisher 183 ") 2. Altersstufe(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 247 " (bisher 241 ") 228 " (bisher 222 ") 3. Altersstufe(ab dem 13. Lebensjahr) 291 " (bisher 284 ") 269 " (bisher 262 ")   Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung, die mit der Steigerung der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar ist. Die Anpassung wird damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und führt zu einer angemessenen Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen Eltern zu überfordern.
Wed, 20 Apr 2005 11:33:25 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Vierte Beitrittsübereinkommen zu dem EG-Schuldvertragsübereinkommens von 1980 unterzeichnet. Damit werden die Vorschriften des Schuldvertragsübereinkommens demnächst auch für die Mitgliedstaaten gelten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, der griechische Teil Zyperns). "Wir haben heute einen weiteren Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums in Europa getan. Sowohl die Unternehmen als auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland werden davon profitieren, dass sie sich künftig auch in den neuen Mitgliedstaaten auf eine einheitliche, verlässliche und klare Rechtslage berufen können", sagte Zypries. Das EG-Schuldvertragsübereinkommen von 1980 stellt europaweit einheitliche Regeln für das internationale Privatrecht auf. Das Internationale Privatrecht regelt die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dann die Befugnis, das Übereinkommen auch für alle europäischen Staaten verbindlich auszulegen. Das schafft Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr. Verkauft beispielsweise ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland Reifen nach Polen, so kann es mit seinem Vertragspartner die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren " es kann sich jetzt aber auch darauf verlassen, dass deutsches Recht durch Internationales Privatrecht auf den Vertrag Anwendung findet, weil das Unternehmen die vertragsprägende Lieferpflicht erfüllt. Das Schuldvertragsübereinkommen schützt auch die Verbraucherinnen und Verbraucher. So gelten bestimmte zwingende deutsche Vorschriften für in Deutschland lebende Verbraucher, auch wenn Sie mit ihrem ausländischen Vertragspartner die Geltung eines ausländischen Rechts vereinbart haben. In Deutschland kommt beispielsweise ausländisches Recht nicht zur Anwendung, das dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes im Voraus erlässt. Haben die Parteien bei einem Verbrauchergeschäft keine Rechtswahl getroffen, finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verkauft zum Beispiel ein niederländischer Unternehmer mit grenzüberschreitenden Kontakten an einen Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Tulpenzwiebeln, so ist er dem deutschen Gewährleistungsrecht unterworfen, wenn seine Ware Mängel aufweist.
Fri, 15 Apr 2005 08:54:05 +0200
CK - Washington.   German lawyers in training with the government before their admission to the bar may train abroad for some three months at an office of their choice - in private practice, at an international organization, at an embassy or with a corporate law division. To date, interns traveled to their foreign host at their own expense. That seems fair because the elective nature of this stage of the education benefits primarily the intern, secondarily the host, and not at all the government agency which employs the intern for educational purposes.

An EU court ruling of March 17, 2005, docket number C-109/04, Kranemann v. North-Rhine Westfalia, against the German land that authorized such an intern to travel to London for an internship changes the rules. The land will have to reimburse the travel expense of the intern, the court held.

The decision may backfire. Future generations of lawyers in training may no longer receive authorization to perform internships abroad if the land authorities change the rules. And why shouldn't they? Foreign education offers no measurable benefit to the employer who is, after all, only a temporary employer until the lawyer has completed the practical training phase and passes the second exam for lawyers. A small portion of such laywers will take a job with a land; the vast majority enter private practice. It is the private sector that rewards the benefit of foreign experience, hardly ever the public sector.
CK - Washington.   The Senate for Criminal Matters at the Federal Supreme Court in Karlsruhe decided, en banc, that plea bargains are a legal concept despite the lack of a statutory foundation. It held that courts may not participate in the negotiation of waivers by defendants of their right to appeal.

In its decision of March 3, 2005 and its press release 58/2005 of April 18, 2005, docket number GSSt 1/04, the court noted that it may not engage in judicial activism and establish rules to sanction plea bargains in more detail. It encouraged the legislative branch to consider the value of plea bargains as a tool of criminal procedure and provide a statutory basis for its formal introduction into the criminal law.
CK - Washington.   Health Care is the theme of the new blog Gesundheitswesen International. It covers topics in law, controlling and lobbying. Recent legal issues include medical malpractice, rules involving abortion, decisions on contributions paid by insureds and preventive health care legislation.
CK - Washington.   A new German blog lets lawyers share their experiences with insurance carriers for legal services. Such companies sign up customers to cover the cost of legal advice and representation in certain practice areas, such as rental disputes or motor vehicle offenses. Members of a legal mailing list recently observed an upswing in failures of such carriers to provide coverage and decided to go public with their frustration. The RSV-Blog has a number of entries, with positive experiences and, mostly, less favorable impressions of certain dominant carriers.

In a way, consumers of legal services can look at the new blog as a rating service. Perhaps we will also see ratings of other providers, including courts? In that category, I nominate a few Amtsgerichte, courts of first instance, which excel in responsiveness to inquiries from abroad or adoption of technology that helps overcome effectively the barrier of the time difference between Germany and the United States, in alphabetical order: Düsseldorf, Ingolstadt, Wiesbaden.

And how about banking? Some banks accept that foreign laws may not match those in Germany and try to be accommodating so that, for instance, an American estate would receive income information in a timely fashion for the estate and inheritance tax returns. The Raiffeisenbank / Volksbank group provides outstanding service although it is considered a bank without international flair, for the average Joe. By constrast, some of the giants in German banking have friendly personnel hampered by rigid rules that turn many an American inheritance into an administrative nightmare.
CK - Washington.   Today, the cabinet in Berlin agreed to amend the tolling statute for criminal prosecutions. Currently, the statute of limitations is not tolled if a defendant moves abroad, even as the prosecution pursues extradition measures. As revised, the active pursuit of extradition requests would toll the statute of limitations. A fugitive who returns, or would be extradited, to Germany could face continued prosecution whereas current law would stop the prosecution after the expiration of the statute of limitations whether or nor extradition had been sought.

The proposed statute would next go to upper house and with its comments to the Federal Diet, Bundestag, in Berlin. When the text of the bill is published, one could determine whether it would require approval from the upper house, Bundesrat. A current guess based on the Attorney General's press release is that it will not, as Olaf Herrmann of the LobbyBlog confirms.
Tue, 26 Apr 2005 21:09:16 GMT
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2005-04-12T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.
2005-04-05T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untätigkeit des Landgerichts Hamburg in einem Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugs.
2005-03-29T00:00:00+01:00
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.
2005-03-22T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen der Aufnahme einer Rechtsbeschwerde durch eine gemäß § 24 Abs. 1 RPflG hierzu nicht befugte Justizbedienstete.
2005-03-21T00:00:00+01:00
Tue, 26 Apr 2005 21:09:17 GMT
[20.04.2005 - 14:27 Uhr] Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt richtet am 20./21.04.2005 in Wörrstadt einen interdisziplinären Workshop zum Thema "Kinderhandel" aus. Die Veranstaltung wird in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein. Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
Fri, 22 Apr 2005 15:48:02 +0200
1. Trifft der Leiter einer Dienststelle mit verselbständigten Nebenstellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, ist der Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung berufen, wenn die Maßnahme zumindest auch die Beschäftigten einer verselbständigten Nebenstelle betrifft; der Personalrat der Hauptdienststelle ist zuständig, wenn die beteiligungspflichtige Angelegenheit ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft. 2. Von mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahmen sind in aller Regel die Beschäftigten derjenigen Dienststelle ausschließlich betroffen, bei der der Adressat der Maßnahme seinen Dienstposten hat oder haben wird. 3. Die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens betrifft bei dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Referats auch die dem Referat angehörenden Beschäftigen einer verselbständigten Nebenstelle.
Fri, 22 Apr 2005 15:47:36 +0200
1. Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB begründet nicht zwingend einen Verfügungsgrund nach § 935 ZPO. 2. Das gezielte Anstrahlen eines Gebäudes mit einem politischen Text (Diaprojektion) ist keine Immission, die § 906 BGB unterfällt. 3. Zur Abwägung von Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
Tue, 26 Apr 2005 14:43:01 +0200
Die DPAG darf auch die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel, die sie wegen des Briefzustellungsmonopols vorhält und/oder durch dieses erwirtschaftet hat, einsetzen, um auf anderen , nicht nur klassischen Postmärkten, tätig zu werden; auf den neuen Märkten muss sie sich nur wie jedermann wettbewerbskonform verhalten.
Tue, 26 Apr 2005 14:51:02 +0200
1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter bestimmten Umständen zu einem Recht auf dauernde Leistungsverweigerung erstarken. 2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn bei einer Telefonanlage die geschuldete Rufweiterleitung auch mehr als drei Jahre nach der Erstinstallation noch nicht ordnungsgemäß installiert ist und der Anbieter die Nachinstallation verweigert, aber das volle vertragliche Entgelt fordert.
Tue, 26 Apr 2005 14:51:55 +0200
1. Der Anspruch auf korrekte Verfahrensdurchführung ist nicht als Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG anerkannt. 2. In einem FGG-Verfahren kann nur derjenige Beteiligte Verfahrensfehler mit der Beschwerde zulässigerweise rügen, der in das Verfahren ein eigenes Recht eingebracht hat oder dem eine besondere Rechtsvorschrift eine vergleichbare Rechtsstellung gewährt. Eine solche Bestimmung lässt sich für die Erben eines früheren Gesellschafters hinsichtlich eines von ihnen angeregten Amtslöschungsverfahrens nach §§ 142, 143 FGG nicht finden.
Thu, 14 Apr 2005 16:16:19 +0200
1. Beim Inverkehrbringen von Emissionsprospekten, mit denen auf dem freien Kapitalmarkt Anleger geworben werden, trifft die Herausgeber des Prospekts die Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen. Dies gilt auch für die Beteiligung von stillen Gesellschaftern an einer Aktiengesellschaft. 2. Der Prospekt, der regelmäßig die Grundlage für die Anlageentscheidung bildet, hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der (ihm) angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. 3. Sofern sich nach Herausgabe des Prospekts darin enthaltene Umstände ändern oder neue, für die Anlageentscheidung bedeutsame Gesichtspunkte hinzutreten, ist hiervon im Wege der Prospektberichtigung/-ergänzung - ggf. durch mündliche Hinweise im Vermittlungsgespräch - Mitteilung zu machen. 4. Unterlassen die Herausgeber des Prospekts eine solche - notwendige - Mitteilung, haften sie nach den hierfür vom BGH entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung.
Thu, 14 Apr 2005 16:18:38 +0200
1. Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig frei zu halten; auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens kommt es dann im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht an. 2. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme hat in diesem Fall der Fahrer als Handlungsstörer bzw. der Halter und Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs als Zustandsstörer zu tragen. 3. Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen. 4. Der Geschädigte hat - bei zulässigem Bestreiten des Hoheitsträgers - zu beweisen, dass die Beschädigung durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. 5. Nur für die Dauer des Abschleppvorgangs selbst handelt das - private - Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer ("Werkzeug") des Hoheitsträgers. Für die anschließende Verwahrung (auf dem Gelände des Abschleppunternehmens) fehlt es dagegen an der Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass für diesen Bereich ein Haftungsübergang auf den Hoheitsträger ausscheidet.
Thu, 14 Apr 2005 16:19:07 +0200
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlussdosen, festzulegen. 2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).
Thu, 21 Apr 2005 15:18:59 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:38:34 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:37:19 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:36:21 +0200
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.1 Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der ...
Tue, 26 Apr 2005 10:35:22 +0200
Pressemitteilung 62/05 vom 22.04.2005
Pressemitteilung 60/05 vom 20.04.2005