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Neuigkeiten (30.05.05)

Mon, 30 May 2005 00:30:22 GMT
Mon, 30 May 2005 00:30:22 GMT
Sun, 29 May 2005 20:42:34 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 30 May 2005 00:30:23 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Mon, 30 May 2005 00:30:26 GMT

Inter Alia hat mich auf das Legal SEO Blog aufmerksam gemacht, einen Ableger von Justia.com. Das Weblog beschäftigt sich ausschließlich mit Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization) für juristische Online-Angebote. Besonders interessant ist dort gerade der fünfteilige Artikel "60 Essential Free Competitive Intelligence Resources for Your Legal Desktop" (Teile 1 / 2 / 3 / 4 / 5).

2005-05-29T17:50:25+01:00

juritel.com ist ein neues interessantes Informationsangebot zum französischen Recht. Man sieht der site zwar an, dass noch nicht alles so etabliert ist, aber der Aufbau ist vielversprechend. Es handelt sich um ein kommerzielles Projekt, das durchaus Ähnlichkeiten zum JIPS aufweist. Die Zusammenarbeit mit Anwälten verschiedener Sprengel erscheint jedenfalls als gute Idee. Leider ist der Newsfeed nicht frei als RSS verfügbar, sondern nur gegen eine Registrierung zur Einbindung in eine Web-site. Es sieht also so aus, als sollten die Werbeeinnahmen nicht allzu stark geschmählert werden.

2005-05-25T18:57:09+01:00

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Mai 2005 (I ZR 285/02) entschieden, daß es sich bei der Vermarktung eines digital gespeicherten Films zum Abspielen auf einem eigenen Wiedergabegerät (DVD) nicht um eine gegenüber der Vermarktung herkömmlicher Videokassetten neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Bloße technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen.

Der Urteilstext liegt noch nicht vor; auf dem Server des BGH ist eine Pressemitteilung abrufbar.

2005-05-25T16:23:47+01:00

Das LG Görlitz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Kunden wegen Verzögerungen bei der Domainregistrierung die gewünschte Domain von einem Dritten "weggeschnappt" wurde. Der Kunde forderte daraufhin Schadensersatz von seinem Provider.
Das Gericht kommt in seinem Urteil vom 31.08.2004, das bei JurPC im Volltext wiedergegeben ist, zu folgender Einschätzung.

Wird ein Provider mit der Einrichtung und Registrierung einer Domain beauftragt und sagt der Provider zu, dass der Account in der Regel innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet wird, kann dies ein Durchschnittskunde nur so auffassen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die gewünschte Domain auch zur Verfügung steht. Wird die Domain durch eine verzögerte Bearbeitung des Providers zwischenzeitlich von einem Dritten registriert, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu.

2005-05-25T10:08:05+01:00

Auch freie juristische Internetprojekte machen zuweilen kommerzielle Werbung. So setzen z.B. rechtliches.de, JurPC und jurabilis auf Google AdSense. Die Höhe der Einnahmen wird in der Regel nicht bekannt gegeben, auch wenn dies die Google-AGB jetzt ausdrücklich zulassen.

JuraWiki will etwas Licht ins Dunkel bringen und startet jetzt selbst AdSense-Werbung. Wie das im Detail funktioniert und was das finanziell bringt wird auf der Seite JuraWikiTestetGoogleWerbung/AdSense offen gelegt. Aktueller Stand (nach nicht einmal 24 Stunden): 6,19 $.

Bei einem Gemeinschaftsprojekt wie dem JuraWiki fragt sich, wofür man die Einnahmen verwendet. In diesem Fall soll das Geld gleich wieder ausgegeben werden, und zwar für Werbung. Dabei wird dann transparent werden, wie Google AdWords funktioniert.

Alles weitere auf JuraWikiTestetGoogleWerbung.

2005-05-15T15:27:13+01:00
Mon, 30 May 2005 00:30:27 GMT
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die nach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar 1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.
2005-05-11T00:00:00+01:00
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
2005-04-28T00:00:00+01:00
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2005-04-27T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
2005-04-19T00:00:00+01:00
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
2005-04-16T00:00:00+01:00
Mon, 30 May 2005 00:30:34 GMT
Ein Berufungsgericht in Minesota hat nun entschieden, dass lediglich die Existenz eines ...
2005-05-26 12:00:00
Die "Facultad de Derecho de la Universidad de Chile" bietet erstmalig zum Studienjahr 2005/06 ...
2005-05-26 12:00:00
Die bundesweit agierenden Stiftung Hänsel+Gretel hat gemeinsam mit dem saarländischen Ministerium ...
2005-05-26 12:00:00
Auf den Seiten von "IRights.info" findet man allgemein verständliche Informationen über das ...
2005-05-26 12:00:00
Wer Informationen über das amerikanische Gerichtssystem sucht, wird auf den Seiten von "U.S. ...
2005-05-26 12:00:00
Mon, 30 May 2005 00:30:48 GMT
In ihrer kriminalpsychologischen Untersuchung geht die Autorin der Frage nach, ob die katholische Kirche aufgrund ihrer Struktur ein Biotop zur perfekten Tarnung und Ausleben abweichender Neigungen ist. Sie konstatiert einen pathologisierenden Aspekt der Religion und begrüßt die mittlerweile offensive Auseinandersetzung mit der Thematik innerhalb der Kirche.
Sat, 28 May 2005 00:00:00 GMT
Der Autor beschäftigt sich hier mit der Frage der Sittenwidrigkeit im Erbrecht. Er geht hierbei insbesondere auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen ein. Ein besonderes Augenmerk liegt darüber hinaus bei der Beurteilung der Frage der Folgen der Sittenwidrigkeit sowie bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit abzustellen ist.
Fri, 27 May 2005 00:00:00 GMT
Der Autor stellt unter Bezugnahme auf die EG-Richtlinie 96/9/EG das türkische Urheberrechtsgesetz (TUG) und die damit verbundenen Änderungen des ursprünglich von 1951 stammenden Gesetzes vor. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen erläutert er, inwieweit die Datenbankrichtlinie in türkisches Recht umgesetzt wurde. Im Ergebnis wertet der Autor die Umsetzung der Datenbankrichtlinie in türkisches Recht lediglich als ''Versuch'' und fordert umfassende gesetzgeberische Nachbesserungen.
Fri, 27 May 2005 00:00:00 GMT
Mon, 30 May 2005 00:30:48 GMT
CK - Washington.   The surprise elections in Germany generate much discussion of the legality of chancellor Schröder's call to have the president disband the federal diet, Bundestag.

The Sartorienfelder blog examines an important issue that arises with the end of the current diet: What will happen to the legislation currently in progress?


When a new Congress comes into town, new legislation begins with bill number 1. Washington is surprised when a new Congress enacts major legislation quickly, as happened this year with S.5, the Class Action Fairness Act.


By contrast, certain legislation can survive elections in Germany, under the right conditions, which Sartorienfelder explores. The key principle is sachliche Diskontinuität, substantive discontinuity. This rule is the opposite of the Periodizitätsprinzip, the principle of periodicity found in Art 69(1)(1) of the federal constitution, author Uwe Tetzlaff explains, and not based on the constitution. It belongs to the procedural rules of the legislative body and constitutes a kind of constitutional common law.


Under the principle, certain legislation that has passed the diet and is not halted by other bodies can survive the electoral rupture. The rule permits the upper house, Bundesrat, to ratify legislation after a prior diet has been dissolved. Like Congress, a new Bundestag is not bound, however, by prior incomplete legislative efforts.
CK - Washington.   After an electoral loss of his party in the state of North-Rhine-Westphalia, Chancellor Schröder would like to disband the federal diet in Berlin and hold federal elections in the fall. In the regular cycle, such elections would be scheduled for the fall of 2005.

After the failure of the Weimar Republic with its weak constitution that permissively triggered reconfigurations of the government at the drop of a hat, the German constitution now permits only a constructive vote of no confidence and provides in Art. 68 that the Chancellor may disband the diet only with the consent of the president and only in the event that the majorities in the diet render the management of the government unworkable.

The hot debate on whether the requirements have been met by a state election that does not affect the federal diet has already begun. On February 16, 1983, the Federal Constitutional Court in Karlsruhe ruled on this issue in the matter BVerGE 62,1 when it expressed grave concerns with willy-nilly calls for federal elections.
CK - Washington.   The German blog scene fears restrictive measures that Austria has already enacted. Effective July 1, 2005, any person publishing anything on the Internet in Austria will need to place identifying information on the web site. German law is less restrictive at this time and leaves bloggers and non-commercial writers some wiggle room. Simon's Blawg offers a number of useful links and tongue-in-cheek observations on things to come.

Apparently, Europe is resting on its data protection laurels and believes that the release of private information on web sites helps the consumer--the same consumer whom Europe requires to throw identification data to the sharks.

By contrast, U.S. Secret Service director Ralph Basham called on industry and governments world-wide to protect data from global cybercrime. At a CSIS/BSA conference in Washington on May 17, 2005, none of the government representatives, enforcement agents included, expressed concern with the anonymous use of the Internet. Quite the contrary, they appeared to uniformly support the constitutional right to free and anonymous speech.
CK - Washington.   Today, the federal cabinet in Berlin approved a bill that will require the disclosure of management compensation to shareholders. The measure is part of the overall package to overhaul the systems of corporate governance.
CK - Washington.   A frequently deployed measure to compute child support obligations based on factors such as needs and ability exists in Germany in the form of a table called the Düsseldorfer Tabelle. The Düsseldorf Court of Appeals manages the table and it is referenced throughout Germany.

Based on recent adjustments by the federal ministry of justice in Berlin that will become effective on July 1, 2005, the table has been amended and published with an explanatory press release.

The German Wikipedia has a listing on the types of support that apply in Germany. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht offers links to the current Düsseldorf and Berlin tables. Treffpunkt-Eltern lists a number of computational aides for various domestic relations issues, including alimony and child support.
Mon, 30 May 2005 00:30:55 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 656/99. Siehe auch: Entscheidung vom 25.01.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 368/97. Siehe auch: Entscheidung vom 11.05.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvL 7/00. Siehe auch: Entscheidung vom 16.03.2005
2005-05-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 12.04.2005
2005-05-20T00:00:00+01:00
Mon, 30 May 2005 00:31:15 GMT
Wiesbaden (ots) - Die Geldwäschebekämpfung ist im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und den Terrorismus ein wichtiges Instrument, das nun noch schlagkräftiger geworden ist: Vergangenen Monat ist die im Bundeskriminalamt angesiedelte ...
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt richtet am 20./21.04.2005 in Wörrstadt einen interdisziplinären Workshop zum Thema "Kinderhandel" aus. Die Veranstaltung wird in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und ...
Wiesbaden (ots) - Die Ermittlungen begannen bei der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift von Zollfahndung und Bayerischem Landeskriminalamt in München. Dorthin steuerte der in Istanbul tätige deutsche Verbindungsbeamte des Zollkriminalamtes ...
Wiesbaden (ots) - Gemeinsam gegen Menschenhandel: Gestern haben ca. 320 Polizeibeamte der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen unter der Koordination des Bundeskriminalamtes (BKA) mehrere Wohnungen und ...
Wiesbaden (ots) - Internationaler Erfolg gegen den Rauschgiftschmuggel: In einer in dieser Form und Größenordnung bisher einzigartigen Aktion hat die Polizei nach umfangreichen internationalen Ermittlungen einen ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Zur Anwendung des § 115 Abs. 1 Satz 2, 3 StVollzG in der seit 01.04.05 geltenden Fassung.
Tue, 24 May 2005 16:03:54 +0200
§ 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OWiG (§ 145 a StPO) begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers, die durch den Betroffenen (Beschuldigten) nicht von vornherein eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann.
Thu, 19 May 2005 15:04:18 +0200
1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsanlauf des Computer eingegriffen hat. 2. Führte die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt, stellt die Entscheidung, nunmehr gegen einen bekannten Betroffenen zu ermitteln, eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters dar, über die die Bußgeldbehörde in der Akte Zeugnis ablegen muss. 3. Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt. 4. Eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit liegt auch dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die durch Zeichen 274 beschränkte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern auch die an sich innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschreitet. In diesem Fall kann er sich hinsichtlich der Überschreitung der durch das Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein sogenanntes "Augenblicksversagen" berufen.
Mon, 23 May 2005 16:24:31 +0200
1. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Betroffene mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz (bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis: bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres) durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht. 2. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV unter Hinweis auf einen früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsum entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist. 3. Zur Berechnung der Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss ("materiellrechtliche Einjahresfrist"), bzw. innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf ("verfahrensrechtliche Einjahresfrist"). 4. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Behörde in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, das den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums zum Gegenstand hat, nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. 5. Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist Verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. 6. Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen von einem den Entzug der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren abzutrennen und es, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht, zum Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens zu machen. 7. Zur Hauptsacheprognose und zur Interessenabwägung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums oder den Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheids gegen einen derartigen Verwaltungsakt trotz etwaiger Verhaltensänderung des Betroffenen bis über den Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist hinaus zurückgestellt hat, ohne dass die Frage einer Wiedergewinnung der Fahreignung geklärt wurde.
Wed, 25 May 2005 15:46:59 +0200
1. Eine Mobilfunkstation ist in aller Regel keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. 2. Eine Mobilfunkstation kann in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein. 3. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme ist neben der Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des reinen Wohngebiets als Regelfall erhalten bleiben und der gewerbliche Nutzungszweck der Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem betroffenen Gebiet behalten muss. 4. Betroffene Nachbarn können zwar nicht die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine Mobilfunkstation, ggf. aber die Veränderung des Gebietscharakters durch die - auch optischen - Auswirkungen einer solchen Station erfolgreich geltend machen.
Thu, 19 May 2005 15:19:54 +0200
a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen. b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.
Mon, 23 May 2005 15:10:59 +0200
Gibt der Versicherer bei geltend gemachter Berufsunfähigkeit lediglich ein befristetes Leistungsanerkenntnis gemäß § 5 Abs. 2 BB-BUZ ab, kann er gleichwohl den Einschränkungen des § 7 BB-BUZ unterliegen, wenn er sich eine unzulässig lange Frist eingeräumt hat oder nach Fristablauf weitere Leistungen ohne Vorbehalt erbringt. Erwirbt der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit neue Kenntnisse, die ihn zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit befähigen, findet aber keinen Arbeitsplatz, so kann der Versicherer seine Leistung gleichwohl einstellen, wenn der Versicherte die Ausbildung in seinem früheren Beruf noch nicht abgeschlossen hatte.
Tue, 24 May 2005 15:53:14 +0200
Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit ist die isolierte Abänderung der Anordnung im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO nicht zulässig.
Tue, 24 May 2005 15:54:26 +0200
Wendet sich ein Privater gegen den Verlauf einer öffentlichen Straße auf seinem Grundstück, so ergibt sich die Bedeutung der Sache für ihn regelmäßig aus dem Wert der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche.
Mon, 23 May 2005 15:52:40 +0200
Sun, 29 May 2005 20:42:45 GMT
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.1 Er ist Eigentümer und Nutzer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, , das sich unstreitig innerhalb des in der Anlage 2 z...
Wed, 25 May 2005 14:29:22 +0200
I. Die Klage richtet sich gegen die Änderung eines zugelassenen Abschlussbetriebsplans, mit dem das Bergamt des Beklagten die Verfüllung des früheren Tontagebaus "Fortuna" der Beigeladenen mit Abfällen gestattete, um die Oberfläche wieder nutzbar zu machen.1 Die Kläger sind Eigentümer von Grundst...
Wed, 25 May 2005 14:10:58 +0200
I. Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung von zwei Grundstücken in N. (J. straße 24 Flur 4 Flurstück 497/19 mit 1 055 m2 und M. 11 und 12 Flur 4 Flurstück 497/20 mit 423 m²). Eigentümer dieser Grundstücke war zunächst der Vater der Klägerinnen, der 1993 gestorben ist und von seiner Ehefr...
Wed, 25 May 2005 14:09:46 +0200
I. Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung der Grundstücke Große P.straße 1 und O. Straße 92/Ecke Große P.straße in Berlin- an die Beigeladene.1 Beide Grundstücke standen seit 1928 im Eigentum des jüdischen Kaufmanns Karl F. Er emigrierte Ende 1938 aus Deutschland. Di...
Wed, 25 May 2005 14:08:29 +0200