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Neuigkeiten (06.06.05)
Sun, 05 Jun 2005 21:58:52 GMT
Pressemitteilung 84/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 83/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 82/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 81/05 vom 01.06.2005
Pressemitteilung 80/05 vom 31.05.2005
Sun, 05 Jun 2005 21:58:52 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 05 Jun 2005 21:58:52 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Sun, 05 Jun 2005 21:58:52 GMT
Gestern fanden in Sophia-Antipolis (Nizza/Frankreich) die Feierlichkeiten zum 10-jährigen Bestehen von W3C in Europa. Bemerkenswert von der Perspektive eines Blawgers waren die Vorträge von Isabelle Falque-Pierrotin (Forum des Droits sur Internet) und Peter Brown vom Europäischen Parlament. Die Vorträge sind vom Programm aus verlinkt. Falque-Pierrotin sprach über den teilweise gescheiterten Versuch der Internet-Regulierung und die Erfahrungen des Forum des Droits sur Internet, die einen neuen Weg aufzeigen könnten.
2005-06-04T13:07:20+01:00
Die Zahl der Phishing-E-Mails nimmt beständig zu. Das Phänomen wird weltweit zum Problem. Die Schäden sind so enorm, dass die Politik in aller Welt beginnt, sich mit Phishing zu beschäftigen; leider nicht koordiniert.
Doch wird Phishing inzwischen auch zum Politikum. So fordert Martina Krogmann (CDU) nun, das wer Phishing-Mails aussendet, selbst strafbar ist, weil erst der Vermögensschaden zu einer Strafbarkeit führe. Der Satz "Diese hinterlistige Abzocke im Internet ist hochkriminell und muss sofort aufhören" lässt allerdings schon die Ungegorenheit der Forderung erkennen. Insbesondere verkennt Frau Krogmann die internationale Dimension des Phishing, die sich nicht mit solchen Parolen bekämpfen lässt.
Die Bundesnotarkammer schlägt vor, den Geschäftspartner zu identifizieren und dazu die qualifizierte elektronische Signatur breit anzuwenden. Wenn Online-Banking aber von der qualifizierten elektronischen Signatur abhängig wäre, dann hätten wir noch kein Online-Banking, weil die Technologie nicht im Browser implementiert ist. Darüber hinaus bietet die qualifizierte elektronische Signatur im Falle des Phishing keinen über SSL hinausgehenden Schutz, denn auch SSL verifiziert (auch basierend auf X.509v3), ob die Daten tatsächlich von dem Rechner kommen, der als der Bank-Rechner bezeichnet wird. Der Irrtum des Phishing-Opfer ist also auch mittels SSL aufzulösen. Das Problem ist vielmehr, dass das Phishing-Opfer gerade dies nicht tut.
Carola Ernesti meint, § 202a StGB reiche aus. Es gehe nur noch darum, dass der Versuch in § 202a StGB nicht strafbar sei. Der Wortlaut ist zwar passend, aber das Kriterium einer Überwindung eines Zugangshindernisses greift nicht, denn das Phishing-Opfer gibt ja die Daten freiwillig ein. Es findet gerade kein Bruch von Gewahrsam statt.
Rolf Jürgen Franke versucht es mit den §§ 269, 270 StGB, denn der Versuch ist strafbar. Dies hat viel für sich, denn der Phisher benutzt die abgefangen Credentials (Pin/Tan) um sie an eine neue Erklärung anzuhängen. Die §§ 269, 270 StGB sind parallel zum Urkundenbegriff ausgestaltet. Die durch das Credential gesicherte Erklärung kommt gerade nicht vom Empfänger. Aber auch hier gilt, dass die Zusendung der Phishing-E-Mail eine reine Vorbereitungshandlung ist.
Ich bin der Meinung, dass es sich letztlich um einen Betrug und/oder Computerbetrug (§§ 263, 263a StGB) handelt. Hier allerdings fehlt es an der Unmittelbarkeit zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung, da die Tat des § 269 StGB dazwischen liegt. Die Unmittelbarkeit wurde aber eingeführt, um den Tatbestand des versuchten Betruges nicht uferlos werden zu lassen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit könnte man für anachronistisch halten, denn es bewirkt letztlich, dass aberwitzige Betrügereien mit vielen Zwischenhandlungen und einem grossen Vertrauen auf die Dummheit der Menschen (® Einstein) nicht erfasst werden können. Lässt man also die Unmittelbarkeit weg, dann setzt der Phisher mit dem Zusenden der E-Mail schon zu einem Betrug an. Damit ist man aber bei einer Abwägung zwischen zwei Übeln: Eine Aufweichung der Unmittelbarkeit führt zur ungewollten Kriminalisierung vieler Handlungen, aber sie wird wohl kaum eine Phishing-Mail verhindern.
Der Kernpunkt des Phishing liegt aber eindeutig in der Täuschung mit anschliessender Vermögensschädigungsabsicht. Phishing ist dabei die optimale Ausnutzung einer Schwäche in der Benutzerführung von Browsern und in HTML - Mails. Es nutzt Schwächen der internationalized domain names (IRI), indem das russische A zwar eine andere Domain ergibt, aber im Browser als A dargestellt wird. Phishing nutzt die Tatsache, dass die Browser auch dann ein gelbes geschlossenes Schloss anzeigen, wenn der Browser den von Verisign zertifizierten Server des Phishers besucht, denn es wird der Name nicht angezeigt. Es nutzt Fehler in der Gestaltung von Bankseiten, denn dort werden Frames verwendet und man kann die eigene Seite in diese Frames hineinladen. Da der Focus auf einen Bank-Frame gesetzt wird, zeigt der Browser eine valide SSL-Verbindung an. Erst wenn man in das Phishing-Fenster klickt, verschwindet die Sicherung, aber wer merkt das noch?
Letztlich handelt es sich also um ein Problem der Browser und Mail-Software. Dazu gibt es auch schon einige Initiativen. Die Prominenteste unter ihnen ist wohl Antiphishing.org. Dort kann man sehen, dass die technischen Probleme rund um das Phishing von einer sehr breiten Koalition von Firmen und Organisationen angegangen wird. Wenn die Politik helfen will, dann soll sie den Universitäten Geld geben, damit die Unis und ihre Entwickler und Studenten an der Lösung teilnehmen können. Code is Law sagt Lessig und er meint: Die Technik hat ein Problem geschaffen und kann es auch wieder beseitigen. Eine deutsche Beteiligung kann deutsche Aspekte in die Diskussion bringen. Resourcen für diejenigen, die zur Beseitigung des Problems beitragen können, sind wesentlich effektiver, als das Geld in ein neues Gesetz zu stecken, das die Phisher ohnehin nicht beeindrucken dürfte.
Bis dahin finde ich die Initiative des LKA Rheinland-Pfalz zu Phishing interessant: In einer Pressemitteilung werden eine ganze Reihe von Tips und Verhaltensregeln gegeben. Das LAWgical hat versucht einen solchen Angriff nachzuvollziehen und auch schon ein Anti-Phishing Tools gefunden.
2005-06-02T10:59:27+01:00
Das eGovernment treibt weiter blüten. In Frankreich kann man sich auf einem zentralen nationalen Service ummelden. Man muss sich also nur eine Adresse merken und spart sich die Suche auf der Site von Kleinwölferode. Allerdings kann man das Zertifikat der Finanzverwaltung nicht zur Authentifizierung benutzen. Also gilt es, sich ein weiteres Passwort zu merken. Single-sign on in der Verwaltung wäre ein Vorteil, begegnet aber datenschutzrechtlichen Bedenken.
2005-06-01T16:33:53+01:00
Heute gab es eine Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zwischen Gericht und Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) nunmehr EGVP eingesetzt werde. Jeder, also auch Anwälte und Bürger könnten nun mittels EGVP mit dem Gericht kommunizieren. Neugierig geworden, wollte ich mir die Spezifikation anschauen. Bei EGVP ist zwar das OSCI-Format als Spezifikation in der FAQ angegeben. Aber der Link zu OSCI fehlt. Bei OSCI angekommen fällt mir der ®-Klecks hinter dem Namen auf. Gut, denke ich, hat W3C® auch.
OSCI ist ein Projekt der Stadt Bremen. Es soll auch für andere mitentwickelt werden und die Benutzung durch das BVerwG bezeugt einen beachtlichen Erfolg. Auf der Seite osci.de findet man alle notwendigen XML Schemata. Das ist ebenfalls ein Zeichen von Qualität.
Dann kommt das Kapitel "Warum OSCI"?
OSCI bietet eine erhöhte Sicherheit im Gegensatz zu bisherigen Kommunikationsprotokollen. Dies geschieht durch die Trennung von Nutz- und Inhaltsdaten beim Transport und eine sehr gute Sicherung der Signatur durch die Berechung in einem äußerst aufwändigen Verfahren.
Das klingt, als wäre es aus dem Lastenheft für SOAP und Web Services abgeschrieben. Allerdings findet man keinen Hinweis auf die Spezifikationen. Denn Ziel von SOAP ist eben die Trennung von Nutz- (Header) und Inhalts- (body) daten. Vielleicht benutzen die Bremer ja wirklich diese Spezifikationen, aber sagen tun sie's nicht. Wenn sie weder SOAP noch WSDL benutzen, dann müssen sie sich schon die Frage gefallen lassen, warum das Rad neu erfunden wurde.
Die Folgen kann man schön an einem Dokument der IDABC sehen, welches ein Gateway zwischen dem europäischen IDA-Link und dem deutschen OSCI zeigt. Würden beide Systeme SOAP und WSDL benutzen, dann bräuchten sie kein Gateway.
Das Dokument zur European Interoperability Framework for pan-European eGovernment Services bringt vielleicht eine Milderung. Dort wird explizit die Forderung nach Open Standards erhoben. OSCI ist auf einem guten Weg, aber vielleicht kann die Verbindung zu Organisationen wie dem W3C noch verbessert werden, damit die Eigenentwicklung genau dort ansetzt, wo sie ansetzen soll.
Von hier aus sei ausserdem angeregt, dass die Verwaltung ein zentrales Register für die XML Schemata der Verwaltung schafft, damit auch hier Parallelentwicklungen vermieden und Transformationen vereinfacht werden. Die KBST sammelt nur Projekte und leider keine Daten.
2005-06-01T11:44:24+01:00
Inter Alia hat mich auf das Legal SEO Blog aufmerksam gemacht, einen Ableger von Justia.com. Das Weblog beschäftigt sich ausschließlich mit Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization) für juristische Online-Angebote. Besonders interessant ist dort gerade der fünfteilige Artikel "60 Essential Free Competitive Intelligence Resources for Your Legal Desktop" (Teile 1 / 2 / 3 / 4 / 5).
2005-05-29T17:50:25+01:00
Sun, 05 Jun 2005 21:58:54 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
2005-05-23T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.
2005-05-12T00:00:00+01:00
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die nach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar 1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.
2005-05-11T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht dem Durchsetzen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2005-05-11T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
2005-05-03T00:00:00+01:00
Sun, 05 Jun 2005 21:58:54 GMT
Seit kurzem ist der dem chilenischen Recht angepasste Lizenzvertrag von Creative Commons in der ...
2005-06-02 12:00:00
Am 01.07.2005 tritt in Österreich das neue Mediengesetz in Kraft ...
2005-06-02 12:00:00
Der "UK Copyright Service" bietet Künstler, Autoren, Programmierern,... die Möglichkeit, die ...
2005-06-02 12:00:00
Yahoo hat eine spezielle Suchfunktion für Werke mit der Creative-Commons-Lizenz in die Betaphase ...
2005-06-02 12:00:00
Das amerikanische "Government Accountability Office" hat nun eine Studie zum Thema "Radio Frequency ...
2005-06-02 12:00:00
Sun, 05 Jun 2005 21:58:54 GMT
Die Auswahl von Insolvenzverwaltern steht weiterhin in der Diskussion: Nach einer ersten Entscheidung des BVerfG vom 03.08.2004 (Az.: 1 BvR 135/00) ist nun eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig. Laws führt aus, dass es dabei um die Justiziabilität der Nichtbestellung eines Insolvenzverwalters sowie der Vorauswahl geht.
Fri, 03 Jun 2005 00:00:00 GMT
Der Autor gibt zunächst einen Überblick über die im Jahre 2004 vorgelegten Berichte und Mitteilungen, bevor er die im gleichen Berichtszeitraum durchgeführten Gerichtsverfahren auf dem Gebiet des EU-Telekommunikationsrecht beleuchtet. Abschließend widmet er sich noch den Kommissionsentscheidungen zum neuen Art. 7 -Verfahren sowie dem Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt.
Fri, 03 Jun 2005 00:00:00 GMT
Der Autor gibt eine Anmerkung zu zwei kürzlich am 15.02.2005 vom BGH gefällten Urteilen. Dabei ging es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nur in fahrtüchtigen Zustand versetzen lässt, die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Fri, 03 Jun 2005 00:00:00 GMT
In diesem Beitrag stellt Adam die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses dar. Ebenso erörtert er die Anforderungen, die in formaler und inhaltlicher Hinsicht an ein Zeugnis zu stellen sind.
Fri, 03 Jun 2005 00:00:00 GMT
Sun, 05 Jun 2005 21:58:54 GMT
Sun, 05 Jun 2005 21:58:58 GMT
CK - Washington. In criminal matters, courts may consider documents properly introduced into a trial even if they have not been read into the record but the Supreme Constitutional Court in Karlsruhe established some limits in its ruling of January 25, 2005.
In the matters 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 and 2 BvR 683/99, it ruled that an appellate court may require detailed information from a party about the use of documentary evidence that the party claims was not properly introduced at trial, under §344 of the Rules of Criminal Procedure, StPO. An appellate court may not require, however, factual information that goes beyond what is relevant for an appeal when such information has no immediate nexus with the introduction of that evidence.
In these three matters, the federal appellate court speculated that the appellant intended to mislead it by not furnishing information on an evidentiary ruling from which the court believed it could infer that the trial court had properly admitted the documentary evidence at issue.
The constitutional judges outlawed this inference as straining evidentiary rules embedded in §261 StPO and the constitutional due process precepts of articles 2(1) and 103 of the German federal constitution, Grundgesetz. A press release of May 25, 2005 by the court summarizes the above ruling at the Javascript link called Pressemitteilungen.
CK - Washington. Disinheriting a statutory heir is almost impossible under German law unless an heir seeks to kill or assault the testator. A recent decision, case numbers 1 BvR 1644/00 and 1 BvR 188/03, by the Supreme Constitutional Court finetunes the limits.
Generally, if a testator disinherits, or fails to bequeath anything of an estate to, a statutory heir such as a spouse or child, the statutory heir will be entitled to compensation valued at half of the statutory share. The statutory heir acquires that claim as a claim against the heirs proper--such as those named in a will--and the claim is for money, not actual assets, such as real estate, that the heirs proper inherit when the decedent dies. The Civil Code permits a testator to completely disinherit, however, an heir who forms an intent to kill or assault the testator.
In the case at bar, the testator disinherited one of two brothers who suffered from a mental condition, tried to kill the testator before he was disinherited, later killed him out of fear of being sent to a mental ward, and raised a claim for his statutory share against the brother. The court tested the limits of the Civil Code against the constitutional guarantees for the right to inherit in Articles 14(1) and 6(1).
The lower courts had found the plaintiff criminally insane and, thus, incapable of forming an intent to kill his father. The Supreme Court instructed the lower court, however, to re-examine the conditions for disinheriting an heir under §§2303(1), 2333(1) and (2) of the Civil Code also from the perspective of civil competence to form an intent and from the angle of a natural intent.
CK - Washington. Legal advice shall remain secret, even if it relates to money laundering unless a lawyer is involved in money laundering or financing of terrorism. This is the gist of a stronger rule adopted by the European Parliament on May 26, 2005, (COM(2004)0448 - C6-0143/2004 - 2004/0137(COD)).
Prior rules and the EU Council position contain a softer standard for the confidentiality of legal services. The German Supreme Court ruled last year that the invasion of the attorney-client privilege could be unconstitutional in many instances, under the German implementation of the EU rules in §261 StGB. On May 16, 2005, German Attorney General Brigitte Zypries noted, however, that money laundering rules do not constitute a problem for most lawyers.
The Lichtenrader Notizen blog focuses on several EU parliamentary actions and also outlines differences between the EU Council and EU Parliament texts of the money-laundering measure.
CK - Washington. Belgium, Spain, France, Holland, Luxembourg, Austria and Germany agreed on May 26, 2005 to enhance cooperation efforts in the international enforcement area. The Prüm Agreement permits preventive information exchange, for instance relating to travel plans of soccer hooligans.
The agreement authorizes direct cross-border access to DNA, finger print and vehicle registration data. A press release of the Berlin department of justice reports more details. The agreement requires transformation into the laws of the participating countries to which the original parties invite other European nations.
Sun, 05 Jun 2005 21:58:58 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 656/99. Siehe auch: Entscheidung vom 25.01.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 368/97. Siehe auch: Entscheidung vom 11.05.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
2005-05-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvL 7/00. Siehe auch: Entscheidung vom 16.03.2005
2005-05-24T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvQ 6/05. Siehe auch: Entscheidung vom 12.04.2005
2005-05-20T00:00:00+01:00
Sun, 05 Jun 2005 21:58:58 GMT
Wiesbaden (ots) - Erfolg gegen international agierende polnische
Autoschieberbande: Vergangene Woche durchsuchte das
Bundeskriminalamt (BKA) mit Unterstützung der örtlichen
Polizeidienststellen in Iserlohn, Soest und Dortmund wegen
Verdachts des ...
Sun, 05 Jun 2005 21:58:59 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Thu, 2 Jun 2005 14:05:38 +0200
1. Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG besteht allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressen berühren.
2. Die Vorschriften der VerpackV über Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten bezwecken nicht auch den Schutz der Verbraucherinteressen (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 15. April 2005 - 5 W 48/05).
Fri, 3 Jun 2005 14:25:23 +0200
1. Bei Rechtsanwälten und Notaren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihnen die Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ohne ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte bekannt sind.
2. Wird ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so darf er in der Regel bei fehlender ausdrücklicher Androhung davon ausgehen, der Kollege werde vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst eine gütliche Einigung unter Vermittlung der Notarkammer versuchen.
Wed, 1 Jun 2005 17:20:10 +0200
Wird die zur Fristwahrung eingelegte und unbegründet gebliebene Berufung zurückgenommen, so ist dem Rechtsmittelgegner lediglich die hälftige Prozessgebühr zu erstatten, wenn er den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt hat. Dies gilt auch bei Rücknahme der Berufung erst nach Ablauf der Begründungsfrist jedenfalls dann, wenn nicht nach Ablauf der Frist und vor Rücknahme der Berufung ein (erneuter) Sachantrag auf Verwerfung des Rechtsmittels gestellt wurde.
Thu, 2 Jun 2005 14:05:53 +0200
Die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig, wenn eine Veränderung oder Stabilisierung der Psychose auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob fehlende Krankheitseinsicht des Betreuten jegliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung entfallen lässt. Eine Dauer der Unterbringung von sechs Monaten ist auch bei fehlender Krankheitseinsicht nicht unverhältnismäßig, wenn sie der Fortsetzung einer nach ärztlicher Beurteilung für diesen Zeitraum erforderlichen und sinnvollen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika dient und die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung wegen der hierfür fehlenden Bereitschaft des Kranken ausscheidet.
Thu, 2 Jun 2005 15:17:52 +0200
1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann.
2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß.
3. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
Tue, 31 May 2005 15:22:49 +0200
1) Die Strafbarkeit eines Ausländers, der nicht eingebürgert wurde, wegen illegalen Aufenthaltes /illegaler Einreise (§ 95 Abs.1 Nr. 2 und 3 AufenthG/ § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AuslG) entfällt nicht durch die Ausgabe eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises an den Ausländer.
2) Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, begründet sie aber - anders als die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde - nicht.
3) Zur nur ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit des Revisionsgerichts, einen Freispruch in einen Schuldspruch abzuändern.
Tue, 31 May 2005 15:24:54 +0200
1) Die Strafbarkeit eines Ausländers, der nicht eingebürgert wurde, wegen illegalen Aufenthaltes /illegaler Einreise (§ 95 Abs.1 Nr. 2 und 3 AufenthG/ § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AuslG) entfällt nicht durch die Ausgabe eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises an den Ausländer.
2) Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, begründet sie aber - anders als die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde - nicht.
3) Zur nur ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit des Revisionsgerichts, einen Freispruch in einen Schuldspruch abzuändern.
Tue, 31 May 2005 15:25:13 +0200
Ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale gemäß § 9 BbgDSchG a. F. erledigt sich infolge der - durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 erfolgten - Umstellung des Denkmalschutzes auf ein nachrichtliches Eintragungssystem in die Denkmalliste, bei dem der denkmalrechtliche Schutz kraft Gesetzes besteht und nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist.
Thu, 2 Jun 2005 14:17:07 +0200
Sun, 05 Jun 2005 21:59:01 GMT
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er1
während seiner Abordnung vom Fernmeldeamt U. zur Niederlassung N. in der Zeit von Februar 1995 bis Juni 1996 in 17 Fällen wahrheitswidrige Angaben über Mietkosten gemacht un...
Fri, 3 Jun 2005 13:53:01 +0200
I.
Die im Jahre 1956 geborene Klägerin ist als Beamtin auf Lebenszeit Polizeiobermeisterin im Dienste des Beklagten. Sie ist aufgrund mehrerer polizeiärztlicher Untersuchungen wegen einer psycho-vegetativen Beschwerdesymptomatik und anderer Leiden auf Dauer nicht mehr in der Lage, Wach- und Wechse...
Thu, 2 Jun 2005 15:29:34 +0200
I.
Die Klägerin, Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Beklagten und nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG besoldet, wurde im Jahre 1994 aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Dienstvorgesetzten mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Konrektors an der U.-Grundschule in B. beauftragt, s...
Thu, 2 Jun 2005 15:19:20 +0200
I.
Der Kläger ist Regierungsamtmann. Für die Zeit vom 10. Juni bis zum 9. September 1996 wurde er von seiner früheren Beschäftigungsbehörde, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in N., zum Grenzschutzpräsidium W. in B. mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und durch Verfügu...
Thu, 2 Jun 2005 15:09:05 +0200
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