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Neuigkeiten (10.06.05)

Thu, 09 Jun 2005 20:41:47 GMT
Pressemitteilung 84/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 83/05 vom 02.06.2005
Thu, 09 Jun 2005 20:41:47 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 09 Jun 2005 20:41:47 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Thu, 09 Jun 2005 20:41:48 GMT

Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss des 2. Senats veröffentlicht, in dem sich dieser mit den Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherter Daten auseinandergesetzt hat.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Verfassungsbeschwerde einer Rechts- und Steuerberatungskanzlei, deren Kanzleiräume durchsucht und Datenträger beschlagnahmt wurden. Der Senat sieht in der Durchsuchung und Sicherstellung des vollständigen Datenbestands von Berufsgeheimnisträgern einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und durch die Beachtung von Verfahrensregelungen begegnet werden müsse.
Ein Datenzugriff weise wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine
Streubreite auf und beziehe zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich
ein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen. Daher müsse der
Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des
Vertretbaren vermieden werden. Bereits im Verfahrensstadium der
Durchsicht sei deshalb eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz geboten.

Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung kann auch der entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG entnommen werden.

2005-06-08T13:50:29+01:00

Das Deutsche Notarverzeichnis 2005 ist erschienen und kann u.a. auf den Seiten der Bundesnotarkammer bestellt werden.

2005-06-07T10:14:39+01:00

Tim Berners-Lee and Robert Cailliau Gestern fanden in Sophia-Antipolis (Nizza/Frankreich) die Feierlichkeiten zum 10-jährigen Bestehen von W3C in Europa. Bemerkenswert von der Perspektive eines Blawgers waren die Vorträge von Isabelle Falque-Pierrotin (Forum des Droits sur Internet) und Peter Brown vom Europäischen Parlament. Die Vorträge sind vom Programm aus verlinkt. Falque-Pierrotin sprach über den teilweise gescheiterten Versuch der Internet-Regulierung und die Erfahrungen des Forum des Droits sur Internet, die einen neuen Weg aufzeigen könnten.

2005-06-04T13:07:20+01:00

Die Zahl der Phishing-E-Mails nimmt beständig zu. Das Phänomen wird weltweit zum Problem. Die Schäden sind so enorm, dass die Politik in aller Welt beginnt, sich mit Phishing zu beschäftigen; leider nicht koordiniert.

Doch wird Phishing inzwischen auch zum Politikum. So fordert Martina Krogmann (CDU) nun, das wer Phishing-Mails aussendet, selbst strafbar ist, weil erst der Vermögensschaden zu einer Strafbarkeit führe. Der Satz "Diese hinterlistige Abzocke im Internet ist hochkriminell und muss sofort aufhören" lässt allerdings schon die Ungegorenheit der Forderung erkennen. Insbesondere verkennt Frau Krogmann die internationale Dimension des Phishing, die sich nicht mit solchen Parolen bekämpfen lässt.

Die Bundesnotarkammer schlägt vor, den Geschäftspartner zu identifizieren und dazu die qualifizierte elektronische Signatur breit anzuwenden. Wenn Online-Banking aber von der qualifizierten elektronischen Signatur abhängig wäre, dann hätten wir noch kein Online-Banking, weil die Technologie nicht im Browser implementiert ist. Darüber hinaus bietet die qualifizierte elektronische Signatur im Falle des Phishing keinen über SSL hinausgehenden Schutz, denn auch SSL verifiziert (auch basierend auf X.509v3), ob die Daten tatsächlich von dem Rechner kommen, der als der Bank-Rechner bezeichnet wird. Der Irrtum des Phishing-Opfer ist also auch mittels SSL aufzulösen. Das Problem ist vielmehr, dass das Phishing-Opfer gerade dies nicht tut.

Carola Ernesti meint, § 202a StGB reiche aus. Es gehe nur noch darum, dass der Versuch in § 202a StGB nicht strafbar sei. Der Wortlaut ist zwar passend, aber das Kriterium einer Überwindung eines Zugangshindernisses greift nicht, denn das Phishing-Opfer gibt ja die Daten freiwillig ein. Es findet gerade kein Bruch von Gewahrsam statt.

Rolf Jürgen Franke versucht es mit den §§ 269, 270 StGB, denn der Versuch ist strafbar. Dies hat viel für sich, denn der Phisher benutzt die abgefangen Credentials (Pin/Tan) um sie an eine neue Erklärung anzuhängen. Die §§ 269, 270 StGB sind parallel zum Urkundenbegriff ausgestaltet. Die durch das Credential gesicherte Erklärung kommt gerade nicht vom Empfänger. Aber auch hier gilt, dass die Zusendung der Phishing-E-Mail eine reine Vorbereitungshandlung ist.

Ich bin der Meinung, dass es sich letztlich um einen Betrug und/oder Computerbetrug (§§ 263, 263a StGB) handelt. Hier allerdings fehlt es an der Unmittelbarkeit zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung, da die Tat des § 269 StGB dazwischen liegt. Die Unmittelbarkeit wurde aber eingeführt, um den Tatbestand des versuchten Betruges nicht uferlos werden zu lassen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit könnte man für anachronistisch halten, denn es bewirkt letztlich, dass aberwitzige Betrügereien mit vielen Zwischenhandlungen und einem grossen Vertrauen auf die Dummheit der Menschen (® Einstein) nicht erfasst werden können. Lässt man also die Unmittelbarkeit weg, dann setzt der Phisher mit dem Zusenden der E-Mail schon zu einem Betrug an. Damit ist man aber bei einer Abwägung zwischen zwei Übeln: Eine Aufweichung der Unmittelbarkeit führt zur ungewollten Kriminalisierung vieler Handlungen, aber sie wird wohl kaum eine Phishing-Mail verhindern.

Der Kernpunkt des Phishing liegt aber eindeutig in der Täuschung mit anschliessender Vermögensschädigungsabsicht. Phishing ist dabei die optimale Ausnutzung einer Schwäche in der Benutzerführung von Browsern und in HTML - Mails. Es nutzt Schwächen der internationalized domain names (IRI), indem das russische A zwar eine andere Domain ergibt, aber im Browser als A dargestellt wird. Phishing nutzt die Tatsache, dass die Browser auch dann ein gelbes geschlossenes Schloss anzeigen, wenn der Browser den von Verisign zertifizierten Server des Phishers besucht, denn es wird der Name nicht angezeigt. Es nutzt Fehler in der Gestaltung von Bankseiten, denn dort werden Frames verwendet und man kann die eigene Seite in diese Frames hineinladen. Da der Focus auf einen Bank-Frame gesetzt wird, zeigt der Browser eine valide SSL-Verbindung an. Erst wenn man in das Phishing-Fenster klickt, verschwindet die Sicherung, aber wer merkt das noch?

Letztlich handelt es sich also um ein Problem der Browser und Mail-Software. Dazu gibt es auch schon einige Initiativen. Die Prominenteste unter ihnen ist wohl Antiphishing.org. Dort kann man sehen, dass die technischen Probleme rund um das Phishing von einer sehr breiten Koalition von Firmen und Organisationen angegangen wird. Wenn die Politik helfen will, dann soll sie den Universitäten Geld geben, damit die Unis und ihre Entwickler und Studenten an der Lösung teilnehmen können. Code is Law sagt Lessig und er meint: Die Technik hat ein Problem geschaffen und kann es auch wieder beseitigen. Eine deutsche Beteiligung kann deutsche Aspekte in die Diskussion bringen. Resourcen für diejenigen, die zur Beseitigung des Problems beitragen können, sind wesentlich effektiver, als das Geld in ein neues Gesetz zu stecken, das die Phisher ohnehin nicht beeindrucken dürfte.

Bis dahin finde ich die Initiative des LKA Rheinland-Pfalz zu Phishing interessant: In einer Pressemitteilung werden eine ganze Reihe von Tips und Verhaltensregeln gegeben. Das LAWgical hat versucht einen solchen Angriff nachzuvollziehen und auch schon ein Anti-Phishing Tools gefunden.

2005-06-02T10:59:27+01:00

Das eGovernment treibt weiter blüten. In Frankreich kann man sich auf einem zentralen nationalen Service ummelden. Man muss sich also nur eine Adresse merken und spart sich die Suche auf der Site von Kleinwölferode. Allerdings kann man das Zertifikat der Finanzverwaltung nicht zur Authentifizierung benutzen. Also gilt es, sich ein weiteres Passwort zu merken. Single-sign on in der Verwaltung wäre ein Vorteil, begegnet aber datenschutzrechtlichen Bedenken.

2005-06-01T16:33:53+01:00
Thu, 09 Jun 2005 20:41:49 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.
2005-06-07T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
2005-05-23T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.
2005-05-12T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.
2005-05-12T00:00:00+01:00
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die nach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar 1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.
2005-05-11T00:00:00+01:00
Thu, 09 Jun 2005 20:41:49 GMT
Das Bundesverfassungsgericht hat am 08. Juni einen Senatsbeschluss zu den Anforderungen an die ...
2005-06-09 12:00:00
Das rumänische Justizministerium hat ein Strategiepapier zur elektronischen Datenverarbeitung in ...
2005-06-09 12:00:00
Auf den Seiten der "University of Wisconsin Law Library" kann eine Linkliste zu "Law Library Blogs ...
2005-06-09 12:00:00
"Drum prüfe, wer sich ewig bindet..." - eine Eheschließung will gut überlegt sein. Damit die ...
2005-06-09 12:00:00
Im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) vom 31. Mai 2005 ist der Nationalplan zur ...
2005-06-09 12:00:00
Thu, 09 Jun 2005 20:41:49 GMT
Mit der Entstehungsgeschichte beginnt Ludolph seine Erläuterungen der Neuregelungen des Investitionszulagengesetzes 2005. Viele Neuerungen in diesem Gesetz sieht er durch europarechtliche Normen zum Beihilferecht begründet. Neben den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen, mitsamt Sonderfällen, wendet sich der Verfasser auch den Regelungen zum Fördergebiet und den Vorschriften um den Begriff der Erstinvestition zu. Zudem behandelt er den Umgang mit beweglichen Wirtschaftsgütern und die Verfahrensweise bei deren Nutzungsüberlassung, wofür ein Bescheinigungsverfahren eingeführt wurde.
Thu, 09 Jun 2005 00:00:00 GMT
Der Beitrag erläutert die Grundlagen des Verfahrensrechts sowie die neueren Entwicklungen auf diesem Bereich. In einem eher theoretisch gehaltenen Teil wird die dienende Funktion des Verfahrens erläutert. In einem weiteren Abschnitt wird diskutiert, welche Impulse das Europa- und Völkerrecht der Fortentwicklung des deutschen Verfahrensrechts gibt.
Thu, 09 Jun 2005 00:00:00 GMT
Grassinger berichtet über die Voraussetzungen und die Wirkungen des türkischen Adoptionsrechtes nach dem reformierten türkischen Zivilgesetzbuch vom 01.01.2002. Dabei haben sich wesentliche Änderungen bei den Voraussetzungen der Adoption, nicht aber bei den Wirkungen ergeben. Beide werden in dem Beitrag ausführlich dargestellt und erläutert.
Thu, 09 Jun 2005 00:00:00 GMT
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit einem neuen Buch von Prof. Peter Birks (Oxford). In diesem Buch widerruft Birks frühere Thesen und stellt sein sog. System der "unjust"-Gründe auf die Grundlage einer zivilistischen Rechtsgrundanalyse.
Thu, 09 Jun 2005 00:00:00 GMT
Thu, 09 Jun 2005 20:41:49 GMT
Im Beisein der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, haben heute der Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) und eine repräsentative Anzahl deutscher Belletristikverlage die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke unterzeichnet. Autorinnen und Autoren werden danach im Regelfall mit zehn Prozent am Nettoverkaufspreis jedes verkauften Hardcover-Exemplars beteiligt. Für Taschenbücher gibt es gesonderte Reglungen, bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren erhalten die Autoren fünf Prozent. Bei großen Verkaufserfolgen gelten ansteigende Vergütungsstaffeln. Der Erlös buchferner Nebenrechte, insbesondere Medien- und Bühnenrechte geht zu 60 Prozent, der aus anderen Nebenrechten (z.B. Übersetzungen in andere Sprachen, Hörbuch) zur Hälfte an den Autor. ?Die Verleger und Schriftsteller haben sich auf einen fairen Kompromiss geeinigt, der die Belange beider Seiten angemessen berücksichtigt. Dass das Bundesministerium der Justiz dabei vermitteln konnte, ist mir ein weiterer Grund zur Freude. Das neue Urhebervertragsrecht von 2002 hat den Kreativen einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung beschert. Nun wird es in einem wichtigen Bereich mit Leben erfüllt. Ich hoffe, dass dieser Durchbruch auch weiteren Bereichen der Kulturwirtschaft Mut macht, einen Kompromiss zu suchen?, sagte Zypries bei der Vertragsunterzeichnung im Bundesministerium der Justiz. Das Urhebervertragsrecht von 2002 sieht vor, dass die Verbände der Urheber und der Werknutzer Gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Dazu war es bisher wegen unüberbrückbarer Gegensätze in keiner Branche gekommen. Das Bundesministerium der Justiz hatte deshalb für die Vergütung der Autoren belletristischer Werke eine Mediation zwischen dem VS und verschiedenen belletristischen Verlagen übernommen. Nach mehreren Verhandlungsrunden konnten sich die Verhandlungsdelegationen beider Seiten auf die heute unterzeichnete Vereinbarung einigen. Sie ist anschließend von den jeweiligen Verbandsgremien gebilligt worden.
Thu, 09 Jun 2005 17:20:09 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse für Strafverfolgungszwecke beschlossen. Die DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.). ?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb schlagen wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vor, die die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert erweitern. Künftig soll der Richtervorbehalt für anonyme Spuren entfallen. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Weiterhin sieht der Entwurf vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen, weil wir inzwischen wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den sogenannten Umwidmungsfällen sieht mein Vorschlag vor, Betroffene künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung gerichtlich überprüfen lassen zu können?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nach der Kabinettsitzung in Berlin. A. Die Änderungen im Überblick 1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?) Spuren wird gestrichen. Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis. 2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber: bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden 3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll: erhebliche Straftaten alle Sexualstraftaten neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle 4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle 5. Reihengentest: Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis. B. Die Neuregelungen im Einzelnen Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden: 1. DNA-Analyse im laufenden Ermittlungsverfahren Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt. a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO): Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, von wem das aufgefundenes Spurenmaterial stammt. Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig. Beispiel: Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen. Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit dem der Brief verschlossen wurde. Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog. Richtervorbehalt). b) Änderungen durch den Gesetzentwurf Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden. Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E): Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren. Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E) Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung) durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen, es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind: Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests anordnen. Der betroffene Personenkreis ist anhand von Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung wohnen). Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung verpflicht (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis). Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung zu belehren. Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden. Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der Untersuchung durch Sachverständige). Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden. Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen. 2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG) Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG). a) Geltendes Recht § 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme bislang nur, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat), zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten / Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und der Richter die DNA-Analyse anordnet. b) Änderungen durch den Gesetzentwurf Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu prognostizierenden (künftigen) Straftaten. Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten (Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu dem Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten von erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer sein müssten. Beispiele: (1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Straftaten von ihm zu erwarten sind. (2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind. In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw. Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert werden kann. Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E): Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über den Zweck der DNA-Analyse zu belehren. Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es allein um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen Person). Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei abzuspeichern.
Wed, 08 Jun 2005 11:20:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute mit Vertretern von Interessengruppen über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen diskutiert. "Mit der Fortsetzung des Runden Tisches begleiten wir aktiv die zweite Lesung der geplanten EU-Richtlinie im Europäischen Parlament. Der Bundesregierung geht es darum, die Voraussetzungen konkreter zu fassen, unter denen computerimplementierte Erfindungen patentiert werden können - nicht darum, bestehende Patentierungsmöglichkeiten zu erweitern. Die im Europäischen Parlament eingebrachten Anträge haben wir erörtert und überlegt, ob sie unserem Ziel gerecht werden, Rechtssicherheit und einen angemessenen Interessenausgleich zu erzielen", sagte Zypries. Der Runde Tisch ist Teil der kooperativen Gesetzgebung des Bundesjustizministeriums. Der "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen" wird schon lange intensiv diskutiert. Grundlagen der Diskussion sind der gemeinsame Standpunkt des EU-Ministerrates und die laufenden Beratungen im Europäischen Parlament. Gleichzeitig wird damit die Forderung eines interfraktionellen Antrags des Deutschen Bundestages aufgegriffen. Die Grenzen für die Patentierung software-gestützter technischer Erfindungen sollen schärfer als bisher gezogen werden. Die Patentierung von bloßen Algorithmen oder Geschäftsmethoden soll ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Das Patentrecht will auch künftig Computerprogramme "als solche" nicht schützen. Etwas anderes gilt aber für technische Erfindungen, bei denen auch ein Computerprogramm eine Rolle spielt. Das Antiblockiersystem bei Kraftfahrzeugen ist ein Beispiel. Hier erstreckt sich der Patentschutz auch auf das Computerprogramm, weil es Bestandteil der Erfindung insgesamt ist. Im Interesse des Innovationsstandorts Deutschland müssen solche technischen Erfindungen patentierbar sein.
Mon, 06 Jun 2005 18:10:54 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. "Das FamFG wird dafür sorgen, dass die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit künftig nach einem modernen, klar strukturierten und vor allem lesbaren Verfahrensrecht verhandelt werden. Erstmals wird es hier eine zusammenhängende Ordnung des Verfahrens geben, über die die anderen Zweige der Gerichtsbarkeit bereits verfügen", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zum Hintergrund: Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Verfahren innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es dient der Regelung vorwiegend privatrechtlicher Angelegenheiten wie Nachlass-, Register-, Betreuungs- und Unterbringungssachen. Das Verfahren richtet sich bislang nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) aus dem Jahre 1898. Das Verfahren in Familiensachen ist zur Zeit teilweise in der Zivilprozessordnung, teilweise im FGG und teilweise in der Hausratsverordnung geregelt. Das FamFG beendet diese unübersichtliche und schwer durchschaubare Rechtszersplitterung. Es schafft für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Verfahrensrecht aus einem Guss. Das neue Gesetz gliedert sich in einen Allgemeinen Teil, der Regelungen zu den wichtigsten übergreifenden Verfahrensfragen enthält, und in einen Besonderen Teil mit Vorschriften über das Verfahren in den einzelnen Familiensachen, in Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie in Registersachen und unternehmensrechtlichen Angelegenheiten. Zu den Regelungen im Einzelnen: Das Gesetz definiert, wer Verfahrensbeteiligter ist und welche Rechte damit verbunden sind. Die Verfahrensgarantien der Beteiligten werden erstmals ausdrücklich geregelt. Einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt. Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug mit dem dreistufigen Instanzenzug anderer Verfahrensordnungen. Um zügig Rechtssicherheit zu schaffen, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet.  Zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist vorgesehen, dass sämtliche Streitigkeiten mit Bezug zu Trennung und Scheidung künftig vom Großen Familiengericht verhandelt werden. Das vermeidet ineffiziente und alle Beteiligten belastende Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassungen von Gerichten.  Die Bundesregierung setzt ihre Politik der Orientierung am Kindeswohl fort: Umgangs- und sorgerechtliche Verfahren werden durch die Einführung eines obligatorischen frühen ersten Termins nach einem Monat beschleunigt, gerichtliche Entscheidungen gegenüber Umgangsverweigerern leichter durchsetzbar.  Das Scheidungsverfahren wird für kinderlose Paare vereinfacht, die sich vorab über Unterhalt (in notarieller Form) und Hausrat geeinigt haben. Durch den Wegfall des Anwaltszwangs werden diese Verfahren auch billiger.  Die Regelungen über das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren werden durch die Anpassung an den neuen Allgemeinen Teil klarer strukturiert und damit auch für den Nichtjuristen verständlicher. "Einfachere, schnellere und kostengünstigere Verfahren sind gut für Bürgerinnen und Bürger, sie entlasten die Justiz und dienen dem Rechtsfrieden. Deshalb hat die rot-grüne Bundesregierung diese Verfahrensvereinfachung auf die politische Agenda genommen. Ich hoffe auf eine konstruktive Beteiligung aller am Gesetzgebungsprozess, damit die juristische Praxis und die Rechtsuchenden bald von ihr profitieren können", sagte Zypries.
Mon, 06 Jun 2005 17:54:36 +0200
CK - Washington.   In criminal matters, courts may consider documents properly introduced into a trial even if they have not been read into the record but the Supreme Constitutional Court in Karlsruhe established some limits in its ruling of January 25, 2005.

In the matters 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 and 2 BvR 683/99, it ruled that an appellate court may require detailed information from a party about the use of documentary evidence that the party claims was not properly introduced at trial, under §344 of the Rules of Criminal Procedure, StPO. An appellate court may not require, however, factual information that goes beyond what is relevant for an appeal when such information has no immediate nexus with the introduction of that evidence.

In these three matters, the federal appellate court speculated that the appellant intended to mislead it by not furnishing information on an evidentiary ruling from which the court believed it could infer that the trial court had properly admitted the documentary evidence at issue.

The constitutional judges outlawed this inference as straining evidentiary rules embedded in §261 StPO and the constitutional due process precepts of articles 2(1) and 103 of the German federal constitution, Grundgesetz. A press release of May 25, 2005 by the court summarizes the above ruling at the Javascript link called Pressemitteilungen.
CK - Washington.   Disinheriting a statutory heir is almost impossible under German law unless an heir seeks to kill or assault the testator. A recent decision, case numbers 1 BvR 1644/00 and 1 BvR 188/03, by the Supreme Constitutional Court finetunes the limits.

Generally, if a testator disinherits, or fails to bequeath anything of an estate to, a statutory heir such as a spouse or child, the statutory heir will be entitled to compensation valued at half of the statutory share. The statutory heir acquires that claim as a claim against the heirs proper--such as those named in a will--and the claim is for money, not actual assets, such as real estate, that the heirs proper inherit when the decedent dies. The Civil Code permits a testator to completely disinherit, however, an heir who forms an intent to kill or assault the testator.

In the case at bar, the testator disinherited one of two brothers who suffered from a mental condition, tried to kill the testator before he was disinherited, later killed him out of fear of being sent to a mental ward, and raised a claim for his statutory share against the brother. The court tested the limits of the Civil Code against the constitutional guarantees for the right to inherit in Articles 14(1) and 6(1).

The lower courts had found the plaintiff criminally insane and, thus, incapable of forming an intent to kill his father. The Supreme Court instructed the lower court, however, to re-examine the conditions for disinheriting an heir under §§2303(1), 2333(1) and (2) of the Civil Code also from the perspective of civil competence to form an intent and from the angle of a natural intent.
CK - Washington.   Legal advice shall remain secret, even if it relates to money laundering unless a lawyer is involved in money laundering or financing of terrorism. This is the gist of a stronger rule adopted by the European Parliament on May 26, 2005, (COM(2004)0448 - C6-0143/2004 - 2004/0137(COD)).

Prior rules and the EU Council position contain a softer standard for the confidentiality of legal services. The German Supreme Court ruled last year that the invasion of the attorney-client privilege could be unconstitutional in many instances, under the German implementation of the EU rules in §261 StGB. On May 16, 2005, German Attorney General Brigitte Zypries noted, however, that money laundering rules do not constitute a problem for most lawyers.

The Lichtenrader Notizen blog focuses on several EU parliamentary actions and also outlines differences between the EU Council and EU Parliament texts of the money-laundering measure.
CK - Washington.   If Germany elects Angela Merkel Chancelloress, who will become the new Attorney General to succeed Brigitte Zypries? The German newsmedia speculate that this post in the shadow cabinet will fall to Wolfgang Bosbach of the CDU party or possibly Guido Westerwelle of the FDP.
CK - Washington.   Belgium, Spain, France, Holland, Luxembourg, Austria and Germany agreed on May 26, 2005 to enhance cooperation efforts in the international enforcement area. The Prüm Agreement permits preventive information exchange, for instance relating to travel plans of soccer hooligans.

The agreement authorizes direct cross-border access to DNA, finger print and vehicle registration data. A press release of the Berlin department of justice reports more details. The agreement requires transformation into the laws of the participating countries to which the original parties invite other European nations.
Thu, 09 Jun 2005 20:41:53 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 1027/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.04.2005
2005-06-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96. Siehe auch: Entscheidung vom 07.06.2005
2005-06-07T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 656/99. Siehe auch: Entscheidung vom 25.01.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 368/97. Siehe auch: Entscheidung vom 11.05.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
Thu, 09 Jun 2005 20:41:53 GMT
Wiesbaden (ots) - Die internationale Identifizierungskommission hat festgestellt, dass es im Rahmen der Identifizierungsmaßnahmen in Thailand zu einer Fehlidentifizierung gekommen ist. Betroffen sind zwei männliche deutsche Opfer, die ...
Wiesbaden (ots) - Erfolg gegen international agierende polnische Autoschieberbande: Vergangene Woche durchsuchte das Bundeskriminalamt (BKA) mit Unterstützung der örtlichen Polizeidienststellen in Iserlohn, Soest und Dortmund wegen Verdachts des ...
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden.
Tue, 7 Jun 2005 16:04:02 +0200
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Thu, 2 Jun 2005 14:05:38 +0200
1. Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG besteht allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressen berühren. 2. Die Vorschriften der VerpackV über Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten bezwecken nicht auch den Schutz der Verbraucherinteressen (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 15. April 2005 - 5 W 48/05).
Fri, 3 Jun 2005 14:25:23 +0200
1. Die Verwendungsbreite, die sich bei Bewerbern um ein Beförderungsamt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Ausübung einer Mehrzahl von Funktionen, der Verwendung in unterschiedlichen Dienststellen und/oder auf verschiedenen Rechtsgebieten zeigen kann, zählt zu den leistungsbezogenen Kriterien, die der Dienstherr bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigen darf. 2. Bei einem Auswahlkriterium, dessen Bedeutung weder gesetzlich bestimmt noch - über einen gewissen Mindestinhalt hinaus - im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig definiert ist, kann sich der Dienstherr bei der ihm überlassenen näheren Begriffsbestimmung innerhalb der rechtlichen Grenzen, die durch den Leistungsgrundsatz und das Willkürverbot gezogen sind, frei bewegen. Unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit ergeben sich jedoch zusätzliche Anforderungen an die begriffliche Konkretisierung, wenn mehrere Bewerber über die Mindestvoraussetzungen in jeweils unterschiedlicher Weise verfügen. Der Dienstherr muss dann Zwischenkriterien transparent machen, nach denen er die Bewerber vergleicht. 3. Haben alle Bewerber mehrere Funktionen ausgeübt, kann der Dienstherr die Verwendungsbreite von Bewerbern, die bislang nur auf dem Gebiet des Zivil- oder des Strafrechts tätig waren, bereits aus diesem Grund als eingeschränkt ansehen oder erst dann, wenn sie bestimmte kompensatorische Anforderungen nicht erfüllen. Diese kompensatorischen Anforderungen müssen klar bestimmt werden. Der Vergleich mit Bewerbern, die in beiden Rechtsgebieten und in mehreren Funktionen tätig waren, hängt dann von der weiteren Festlegung ab, ob diese Bewerber unter dem Aspekt der Verwendungsbreite generell oder nur unter bestimmten Bedingungen und ggf. unter welchen, solchen Bewerbern vorzuziehen sind, die ihren bislang erfolgten Einsatz in nur einem Rechtsgebiet nach den zuvor bestimmten Kriterien kompensiert haben. 4. Maßgeblich für die Beurteilung der Verwendungsbreite ist der Zeitraum ab Ernennung auf Lebenszeit.
Tue, 7 Jun 2005 16:26:32 +0200
Geht eine Dienststelle zusammen mit anderen Dienststellen in einer neu gegründeten Dienststelle auf, hat dies zur Folge, dass ein bestehender Personalrat wegfällt (hier: Fusion einer regionalen Berufsgenossenschaft mit anderen regionalen Berufsgenossenschaften zu einer dem BPersVG unterfallenden überregionalen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage von § 118 SGB VII). Damit ist auch eine Freistellung von Beschäftigten, die Mitglieder eines weggefallenen Personalrats gewesen sind, nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW ausgeschlossen.
Wed, 8 Jun 2005 23:27:10 +0200
Wird die zur Fristwahrung eingelegte und unbegründet gebliebene Berufung zurückgenommen, so ist dem Rechtsmittelgegner lediglich die hälftige Prozessgebühr zu erstatten, wenn er den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt hat. Dies gilt auch bei Rücknahme der Berufung erst nach Ablauf der Begründungsfrist jedenfalls dann, wenn nicht nach Ablauf der Frist und vor Rücknahme der Berufung ein (erneuter) Sachantrag auf Verwerfung des Rechtsmittels gestellt wurde.
Thu, 2 Jun 2005 14:05:53 +0200
Die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig, wenn eine Veränderung oder Stabilisierung der Psychose auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob fehlende Krankheitseinsicht des Betreuten jegliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung entfallen lässt. Eine Dauer der Unterbringung von sechs Monaten ist auch bei fehlender Krankheitseinsicht nicht unverhältnismäßig, wenn sie der Fortsetzung einer nach ärztlicher Beurteilung für diesen Zeitraum erforderlichen und sinnvollen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika dient und die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung wegen der hierfür fehlenden Bereitschaft des Kranken ausscheidet.
Thu, 2 Jun 2005 15:17:52 +0200
1. Bei Rechtsanwälten und Notaren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihnen die Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ohne ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte bekannt sind. 2. Wird ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so darf er in der Regel bei fehlender ausdrücklicher Androhung davon ausgehen, der Kollege werde vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst eine gütliche Einigung unter Vermittlung der Notarkammer versuchen.
Wed, 1 Jun 2005 17:20:10 +0200
1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann. 2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß. 3. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
Tue, 31 May 2005 15:22:49 +0200
Thu, 09 Jun 2005 20:41:57 GMT
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.1 1. Die Beschwerde ist zulässig.2 a) Die hier allein erhobene Grundsatzrüge ist statthaft. Die Beantwortung der Frage richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über d...
Thu, 9 Jun 2005 14:22:55 +0200
I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.1 Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines Wohnhauses auf dem Grundstück, , der Antragsteller zu 2 ist nach eigenem Vorbringen Al...
Tue, 7 Jun 2005 10:05:22 +0200
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Verrechnung und Rückzahlung der von ihm für die Jahre 1993 bis 1996 gezahlten Abwasserabgabe in Höhe seiner Aufwendungen für den Bau von Nachklärbecken.1 Für die vom Kläger betriebene Kläranlage wurde durch Planfeststellungsbeschluss vom 3. Juli...
Tue, 7 Jun 2005 10:03:17 +0200
I. Der Kläger war vom 2. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1963 Soldat auf Zeit und wurde zwei Jahre, fünf Monate und 22 Tage auf einem Schnellboot sowie ein Jahr, fünf Monate und 28 Tage auf einem U-Boot verwendet. Vom 1. April 1969 bis 16. Mai 1971 war er Angestellter im Geschäftsbereich des Bundes...
Tue, 7 Jun 2005 10:01:49 +0200