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Neuigkeiten (12.06.05)
Sat, 11 Jun 2005 21:23:50 GMT
Sat, 11 Jun 2005 21:23:51 GMT
Pressemitteilung 85/05 vom 09.06.2005
Pressemitteilung 84/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 83/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 82/05 vom 02.06.2005
Pressemitteilung 81/05 vom 01.06.2005
Sat, 11 Jun 2005 21:23:52 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 11 Jun 2005 21:23:53 GMT
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.
2005-06-07T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
2005-05-23T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.
2005-05-12T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.
2005-05-12T00:00:00+01:00
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die nach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar 1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.
2005-05-11T00:00:00+01:00
Sat, 11 Jun 2005 21:23:53 GMT
Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss des 2. Senats veröffentlicht, in dem sich dieser mit den Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherter Daten auseinandergesetzt hat.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Verfassungsbeschwerde einer Rechts- und Steuerberatungskanzlei, deren Kanzleiräume durchsucht und Datenträger beschlagnahmt wurden. Der Senat sieht in der Durchsuchung und Sicherstellung des vollständigen Datenbestands von Berufsgeheimnisträgern einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und durch die Beachtung von Verfahrensregelungen begegnet werden müsse.
Ein Datenzugriff weise wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine
Streubreite auf und beziehe zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich
ein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen. Daher müsse der
Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des
Vertretbaren vermieden werden. Bereits im Verfahrensstadium der
Durchsicht sei deshalb eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz geboten.
Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung kann auch der entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG entnommen werden.
2005-06-08T13:50:29+01:00
Das Deutsche Notarverzeichnis 2005 ist erschienen und kann u.a. auf den Seiten der Bundesnotarkammer bestellt werden.
2005-06-07T10:14:39+01:00
Gestern fanden in Sophia-Antipolis (Nizza/Frankreich) die Feierlichkeiten zum 10-jährigen Bestehen von W3C in Europa. Bemerkenswert von der Perspektive eines Blawgers waren die Vorträge von Isabelle Falque-Pierrotin (Forum des Droits sur Internet) und Peter Brown vom Europäischen Parlament. Die Vorträge sind vom Programm aus verlinkt. Falque-Pierrotin sprach über den teilweise gescheiterten Versuch der Internet-Regulierung und die Erfahrungen des Forum des Droits sur Internet, die einen neuen Weg aufzeigen könnten.
2005-06-04T13:07:20+01:00
Die Zahl der Phishing-E-Mails nimmt beständig zu. Das Phänomen wird weltweit zum Problem. Die Schäden sind so enorm, dass die Politik in aller Welt beginnt, sich mit Phishing zu beschäftigen; leider nicht koordiniert.
Doch wird Phishing inzwischen auch zum Politikum. So fordert Martina Krogmann (CDU) nun, das wer Phishing-Mails aussendet, selbst strafbar ist, weil erst der Vermögensschaden zu einer Strafbarkeit führe. Der Satz "Diese hinterlistige Abzocke im Internet ist hochkriminell und muss sofort aufhören" lässt allerdings schon die Ungegorenheit der Forderung erkennen. Insbesondere verkennt Frau Krogmann die internationale Dimension des Phishing, die sich nicht mit solchen Parolen bekämpfen lässt.
Die Bundesnotarkammer schlägt vor, den Geschäftspartner zu identifizieren und dazu die qualifizierte elektronische Signatur breit anzuwenden. Wenn Online-Banking aber von der qualifizierten elektronischen Signatur abhängig wäre, dann hätten wir noch kein Online-Banking, weil die Technologie nicht im Browser implementiert ist. Darüber hinaus bietet die qualifizierte elektronische Signatur im Falle des Phishing keinen über SSL hinausgehenden Schutz, denn auch SSL verifiziert (auch basierend auf X.509v3), ob die Daten tatsächlich von dem Rechner kommen, der als der Bank-Rechner bezeichnet wird. Der Irrtum des Phishing-Opfer ist also auch mittels SSL aufzulösen. Das Problem ist vielmehr, dass das Phishing-Opfer gerade dies nicht tut.
Carola Ernesti meint, § 202a StGB reiche aus. Es gehe nur noch darum, dass der Versuch in § 202a StGB nicht strafbar sei. Der Wortlaut ist zwar passend, aber das Kriterium einer Überwindung eines Zugangshindernisses greift nicht, denn das Phishing-Opfer gibt ja die Daten freiwillig ein. Es findet gerade kein Bruch von Gewahrsam statt.
Rolf Jürgen Franke versucht es mit den §§ 269, 270 StGB, denn der Versuch ist strafbar. Dies hat viel für sich, denn der Phisher benutzt die abgefangen Credentials (Pin/Tan) um sie an eine neue Erklärung anzuhängen. Die §§ 269, 270 StGB sind parallel zum Urkundenbegriff ausgestaltet. Die durch das Credential gesicherte Erklärung kommt gerade nicht vom Empfänger. Aber auch hier gilt, dass die Zusendung der Phishing-E-Mail eine reine Vorbereitungshandlung ist.
Ich bin der Meinung, dass es sich letztlich um einen Betrug und/oder Computerbetrug (§§ 263, 263a StGB) handelt. Hier allerdings fehlt es an der Unmittelbarkeit zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung, da die Tat des § 269 StGB dazwischen liegt. Die Unmittelbarkeit wurde aber eingeführt, um den Tatbestand des versuchten Betruges nicht uferlos werden zu lassen. Das Kriterium der Unmittelbarkeit könnte man für anachronistisch halten, denn es bewirkt letztlich, dass aberwitzige Betrügereien mit vielen Zwischenhandlungen und einem grossen Vertrauen auf die Dummheit der Menschen (® Einstein) nicht erfasst werden können. Lässt man also die Unmittelbarkeit weg, dann setzt der Phisher mit dem Zusenden der E-Mail schon zu einem Betrug an. Damit ist man aber bei einer Abwägung zwischen zwei Übeln: Eine Aufweichung der Unmittelbarkeit führt zur ungewollten Kriminalisierung vieler Handlungen, aber sie wird wohl kaum eine Phishing-Mail verhindern.
Der Kernpunkt des Phishing liegt aber eindeutig in der Täuschung mit anschliessender Vermögensschädigungsabsicht. Phishing ist dabei die optimale Ausnutzung einer Schwäche in der Benutzerführung von Browsern und in HTML - Mails. Es nutzt Schwächen der internationalized domain names (IRI), indem das russische A zwar eine andere Domain ergibt, aber im Browser als A dargestellt wird. Phishing nutzt die Tatsache, dass die Browser auch dann ein gelbes geschlossenes Schloss anzeigen, wenn der Browser den von Verisign zertifizierten Server des Phishers besucht, denn es wird der Name nicht angezeigt. Es nutzt Fehler in der Gestaltung von Bankseiten, denn dort werden Frames verwendet und man kann die eigene Seite in diese Frames hineinladen. Da der Focus auf einen Bank-Frame gesetzt wird, zeigt der Browser eine valide SSL-Verbindung an. Erst wenn man in das Phishing-Fenster klickt, verschwindet die Sicherung, aber wer merkt das noch?
Letztlich handelt es sich also um ein Problem der Browser und Mail-Software. Dazu gibt es auch schon einige Initiativen. Die Prominenteste unter ihnen ist wohl Antiphishing.org. Dort kann man sehen, dass die technischen Probleme rund um das Phishing von einer sehr breiten Koalition von Firmen und Organisationen angegangen wird. Wenn die Politik helfen will, dann soll sie den Universitäten Geld geben, damit die Unis und ihre Entwickler und Studenten an der Lösung teilnehmen können. Code is Law sagt Lessig und er meint: Die Technik hat ein Problem geschaffen und kann es auch wieder beseitigen. Eine deutsche Beteiligung kann deutsche Aspekte in die Diskussion bringen. Resourcen für diejenigen, die zur Beseitigung des Problems beitragen können, sind wesentlich effektiver, als das Geld in ein neues Gesetz zu stecken, das die Phisher ohnehin nicht beeindrucken dürfte.
Bis dahin finde ich die Initiative des LKA Rheinland-Pfalz zu Phishing interessant: In einer Pressemitteilung werden eine ganze Reihe von Tips und Verhaltensregeln gegeben. Das LAWgical hat versucht einen solchen Angriff nachzuvollziehen und auch schon ein Anti-Phishing Tools gefunden.
2005-06-02T10:59:27+01:00
Das eGovernment treibt weiter blüten. In Frankreich kann man sich auf einem zentralen nationalen Service ummelden. Man muss sich also nur eine Adresse merken und spart sich die Suche auf der Site von Kleinwölferode. Allerdings kann man das Zertifikat der Finanzverwaltung nicht zur Authentifizierung benutzen. Also gilt es, sich ein weiteres Passwort zu merken. Single-sign on in der Verwaltung wäre ein Vorteil, begegnet aber datenschutzrechtlichen Bedenken.
2005-06-01T16:33:53+01:00
Sat, 11 Jun 2005 21:23:53 GMT
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. "Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!" heißt e...
Sat, 11 Jun 2005 21:23:53 GMT
Das Bundesverfassungsgericht hat am 08. Juni einen Senatsbeschluss zu den Anforderungen an die ...
2005-06-09 12:00:00
Das rumänische Justizministerium hat ein Strategiepapier zur elektronischen Datenverarbeitung in ...
2005-06-09 12:00:00
Auf den Seiten der "University of Wisconsin Law Library" kann eine Linkliste zu "Law Library Blogs ...
2005-06-09 12:00:00
"Drum prüfe, wer sich ewig bindet..." - eine Eheschließung will gut überlegt sein. Damit die ...
2005-06-09 12:00:00
Im spanischen Amtsblatt (BoletÃn Oficial del Estado) vom 31. Mai 2005 ist der Nationalplan zur ...
2005-06-09 12:00:00
Sat, 11 Jun 2005 21:23:54 GMT
Der Beitrag untersucht, inwieweit die neuen, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 eingeführten Kaufrechtsvorschriften die Richtlinie 1999/44/EG (KaufRL) hinreichend umsetzen, wobei insbesondere herausgearbeitet wird, ob sich die Richtlinienkonformität erforderlichenfalls mittels Auslegung herbeiführen lässt.
Fri, 10 Jun 2005 00:00:00 GMT
Bei einer Einigung im Kündigungsschutzprozess über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entsteht eine Einigungsgebühr - so ein Beschluss des LAG Niedersachsen vom 18.02.2005.
Fri, 10 Jun 2005 00:00:00 GMT
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag die aktuellen Entwicklungen in der
steuerrechtlichen und sozialgerichtlichen Rechtsprechung mit Bezug zum
Familien- und Erbrecht dar, deren Kenntnis für eine fundierte Rechtsberatung
in diesen Grenzgebieten unerlässlich ist.
Fri, 10 Jun 2005 00:00:00 GMT
Mit der vereinbarten vertraglichen Bedingung, "Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung) eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden", wurde eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zusammen mit einer anderen, als Hauptversicherung bezeichnete Versicherung abgeschlossen. Die isoliert abgeschlossene Rückwärtsversicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos (unerkannt vorliegende Berufsunfähigkeit) war nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil bei der vom Versicherungsnehmer selbst beantragten Lebensversicherung in Ermangelung eines versicherten Risikos der materielle Versicherungsbeginn nicht auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung verlegt werden konnte. Denn dies erschloss sich dem Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen jedenfalls nicht.
Fri, 10 Jun 2005 00:00:00 GMT
Sat, 11 Jun 2005 21:23:54 GMT
Sat, 11 Jun 2005 21:23:55 GMT
Im Beisein der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries,
haben heute der Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS)
und eine repräsentative Anzahl deutscher Belletristikverlage die
Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke
unterzeichnet.
Autorinnen und Autoren werden danach im Regelfall mit zehn
Prozent am Nettoverkaufspreis jedes verkauften
Hardcover-Exemplars beteiligt. Für Taschenbücher gibt es
gesonderte Reglungen, bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren
erhalten die Autoren fünf Prozent. Bei großen Verkaufserfolgen
gelten ansteigende Vergütungsstaffeln. Der Erlös buchferner
Nebenrechte, insbesondere Medien- und Bühnenrechte geht zu 60
Prozent, der aus anderen Nebenrechten (z.B. Übersetzungen in
andere Sprachen, Hörbuch) zur Hälfte an den Autor.
?Die Verleger und Schriftsteller haben sich auf einen
fairen Kompromiss geeinigt, der die Belange beider Seiten
angemessen berücksichtigt. Dass das Bundesministerium der Justiz
dabei vermitteln konnte, ist mir ein weiterer Grund zur Freude.
Das neue Urhebervertragsrecht von 2002 hat den Kreativen einen
Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung beschert. Nun wird es in
einem wichtigen Bereich mit Leben erfüllt. Ich hoffe, dass dieser
Durchbruch auch weiteren Bereichen der Kulturwirtschaft Mut
macht, einen Kompromiss zu suchen?, sagte Zypries bei der
Vertragsunterzeichnung im Bundesministerium der Justiz.
Das Urhebervertragsrecht von 2002 sieht vor, dass die Verbände
der Urheber und der Werknutzer Gemeinsame Vergütungsregeln
aufstellen. Dazu war es bisher wegen unüberbrückbarer Gegensätze
in keiner Branche gekommen. Das Bundesministerium der Justiz
hatte deshalb für die Vergütung der Autoren belletristischer
Werke eine Mediation zwischen dem VS und verschiedenen
belletristischen Verlagen übernommen. Nach mehreren
Verhandlungsrunden konnten sich die Verhandlungsdelegationen
beider Seiten auf die heute unterzeichnete Vereinbarung einigen.
Sie ist anschließend von den jeweiligen Verbandsgremien gebilligt
worden.
Thu, 09 Jun 2005 17:20:09 +0200
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der
DNA-Analyse für Strafverfolgungszwecke beschlossen. Die
DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden
Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes
Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt
(siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur
Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung
eingesetzt werden (siehe unten B.2.).
?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr
effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb
schlagen wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vor,
die die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert
erweitern. Künftig soll der Richtervorbehalt für anonyme Spuren
entfallen. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt.
Weiterhin sieht der Entwurf vor, eine DNA-Analyse für Zwecke
künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten
und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung
nicht erheblicher Straftaten zuzulassen, weil wir inzwischen
wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten begehen, zuvor
mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden sind.
Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit
dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf
qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und
eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus
Verfassungsgründen für unzulässig.
Zugleich flankieren wir den erweiterten Anwendungsbereich mit
Regelungen, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter
absichern. So wird der Reihengentest auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt. In den sogenannten Umwidmungsfällen sieht
mein Vorschlag vor, Betroffene künftig über die Speicherung in
der DNA-Analyse-Datei zu informieren und auf die Möglichkeit
hinzuweisen, die Speicherung gerichtlich überprüfen lassen zu
können?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nach
der Kabinettsitzung in Berlin.
A. Die Änderungen im Überblick
1. Richtervorbehalt für die
molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?)
Spuren wird gestrichen. Untersuchung kann
künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung
und Entlastung für die Praxis.
2. Richtervorbehalt für Entnahme und
molekulargenetische Untersuchung beim
Beschuldigten bleibt, aber:
bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche
Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei
über den Zweck der Untersuchung
ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die
Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden
3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in
der DNA-Datei erfolgen soll:
erhebliche Straftaten
alle Sexualstraftaten
neu: sonstige, wiederholt begangene
Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von
erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der
DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf
Wiederholungsfälle
4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung
erforderlich, dass der Betroffene künftig
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt
genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der
DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Prognose auf
Wiederholungsfälle
5. Reihengentest:
Erstmals gesetzliche Regelung des
Reihengentests auf freiwilliger Basis.
B. Die Neuregelungen im Einzelnen
Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei Ausgangssituationen
zu unterscheiden:
1. DNA-Analyse im laufenden
Ermittlungsverfahren
Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren
genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer
bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei
DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der
Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die
einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen
werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen
Untersuchung dieser Spuren ist das sog.
DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben).
Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster
ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person
stammt.
a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO):
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt
werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung
der Abstammung oder
der Tatsache, von wem das aufgefundenes Spurenmaterial
stammt.
Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten
sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die
DNA-Anlayse ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Beispiel:
Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen.
Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit
dem der Brief verschlossen wurde.
Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden
Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog.
Richtervorbehalt).
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Der Richtervorbehalt für die
molekulargenetische Untersuchung von
Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird
gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner
Person zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom
Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden.
Der Richtervorbehalt für die
molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen bei
Personen bleibt bestehen, wird aber wie folgt modifiziert
(§ 81f Abs. 1 StPO-E):
Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es
keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende
Person ist jedoch über den Zweck der Untersuchung zu
belehren.
Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner
gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die
Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen
Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E)
Reihengentests werden in der Praxis bei
besonders schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag,
Vergewaltigung) durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht
weiterführen, es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter
einer abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es
bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu
Reihengentests gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten
aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen ein Reihengentest
durchgeführt werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung
erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h
StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind:
Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen
Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den
Reihengentests anordnen.
Der betroffene Personenkreis ist anhand von
Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer
bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung
wohnen).
Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung
verpflicht (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis).
Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit
ihrer Mitwirkung zu belehren.
Die erhobenen Daten dürfen nicht in der
DNA-Analysedatei gespeichert werden.
Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen
Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der
erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der
Untersuchung durch Sachverständige).
Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest
teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit
jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese
Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter
behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine
DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden.
Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem
Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen.
2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§
81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen
Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis
(DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA
gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
a) Geltendes Recht
§ 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme bislang
nur,
wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder
jedwede Sexualstraftat begangen wurde
(Anlasstat),
zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten /
Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu führen
sein werden (qualifizierte Negativprognose),
und
der Richter die DNA-Analyse anordnet.
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Anlasstaten und qualifizierte
Negativprognose
An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der
klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht
erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt sowohl
für die Anlasstaten als auch für die zu prognostizierenden
(künftigen) Straftaten. Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO
bisher enthaltene Regelbeispiele für eine Straftat von
erheblicher Bedeutung gestrichen; es handelte sich um
bislang beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten
(Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu dem
Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten von
erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer sein
müssten.
Beispiele:
(1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack
von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt
hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende
Straftaten von ihm zu erwarten sind.
(2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers
O eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig
entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind.
In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw.
Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht
lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher
Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung
hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu
dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch
solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer
Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine
DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert
werden kann.
Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse
zu Zwecken künftiger Strafverfolgung
bleibt, wird aber wie folgt
modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E):
Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es
keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person
ist über den Zweck der DNA-Analyse zu belehren.
Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es
allein um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls
keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die
Entnahme auch durch den Staatsanwalt oder dessen
Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
Hinsichtlich der molekulargenetischen Untersuchung der
entnommenen Körperzellen verbleibt es hingegen beim
Richtervorbehalt mit der vorstehenden Ausnahme
(Einwilligung der betroffenen Person).
Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der
Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei
zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit der
Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen
ist. Mit Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in
denen bereits für den Zweck des laufenden
Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt wurde
und später Veranlassung gesehen wird, die Daten auch in
der DNA-Analysedatei abzuspeichern.
Wed, 08 Jun 2005 11:20:18 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute mit Vertretern
von Interessengruppen über die Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen diskutiert.
"Mit der Fortsetzung des Runden Tisches begleiten wir aktiv die
zweite Lesung der geplanten EU-Richtlinie im Europäischen
Parlament. Der Bundesregierung geht es darum, die Voraussetzungen
konkreter zu fassen, unter denen computerimplementierte
Erfindungen patentiert werden können - nicht darum, bestehende
Patentierungsmöglichkeiten zu erweitern. Die im Europäischen
Parlament eingebrachten Anträge haben wir erörtert und überlegt,
ob sie unserem Ziel gerecht werden, Rechtssicherheit und einen
angemessenen Interessenausgleich zu erzielen", sagte Zypries.
Der Runde Tisch ist Teil der kooperativen Gesetzgebung des
Bundesjustizministeriums. Der "Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit
computerimplementierter Erfindungen" wird schon lange intensiv
diskutiert. Grundlagen der Diskussion sind der gemeinsame
Standpunkt des EU-Ministerrates und die laufenden Beratungen im
Europäischen Parlament. Gleichzeitig wird damit die Forderung
eines interfraktionellen Antrags des Deutschen Bundestages
aufgegriffen.
Die Grenzen für die Patentierung software-gestützter technischer
Erfindungen sollen schärfer als bisher gezogen werden. Die
Patentierung von bloßen Algorithmen oder Geschäftsmethoden soll
ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Das Patentrecht will auch
künftig Computerprogramme "als solche" nicht schützen. Etwas
anderes gilt aber für technische Erfindungen, bei denen auch ein
Computerprogramm eine Rolle spielt. Das Antiblockiersystem bei
Kraftfahrzeugen ist ein Beispiel. Hier erstreckt sich der
Patentschutz auch auf das Computerprogramm, weil es Bestandteil
der Erfindung insgesamt ist. Im Interesse des
Innovationsstandorts Deutschland müssen solche technischen
Erfindungen patentierbar sein.
Mon, 06 Jun 2005 18:10:54 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den
Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme
zugeleitet.
"Das FamFG wird dafür sorgen, dass die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit künftig nach
einem modernen, klar strukturierten und vor allem lesbaren
Verfahrensrecht verhandelt werden. Erstmals wird es hier eine
zusammenhängende Ordnung des Verfahrens geben, über die die
anderen Zweige der Gerichtsbarkeit bereits verfügen", erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zum Hintergrund: Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein
Verfahren innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es dient
der Regelung vorwiegend privatrechtlicher Angelegenheiten wie
Nachlass-, Register-, Betreuungs- und Unterbringungssachen. Das
Verfahren richtet sich bislang nach dem Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) aus dem
Jahre 1898. Das Verfahren in Familiensachen ist zur Zeit
teilweise in der Zivilprozessordnung, teilweise im FGG und
teilweise in der Hausratsverordnung geregelt.
Das FamFG beendet diese unübersichtliche und schwer
durchschaubare Rechtszersplitterung. Es schafft für
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ein Verfahrensrecht aus einem Guss. Das neue
Gesetz gliedert sich in einen Allgemeinen Teil, der Regelungen zu
den wichtigsten übergreifenden Verfahrensfragen enthält, und in
einen Besonderen Teil mit Vorschriften über das Verfahren in den
einzelnen Familiensachen, in Betreuungs- und Unterbringungssachen
sowie in Registersachen und unternehmensrechtlichen
Angelegenheiten.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Das Gesetz definiert, wer Verfahrensbeteiligter ist und
welche Rechte damit verbunden sind. Die Verfahrensgarantien der
Beteiligten werden erstmals ausdrücklich geregelt.
Einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten werden
gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug mit dem
dreistufigen Instanzenzug anderer Verfahrensordnungen. Um zügig
Rechtssicherheit zu schaffen, wird die Beschwerde gegen
gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet.
Zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist
vorgesehen, dass sämtliche Streitigkeiten mit Bezug zu Trennung
und Scheidung künftig vom Großen Familiengericht verhandelt
werden. Das vermeidet ineffiziente und alle Beteiligten
belastende Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und
Mehrfachbefassungen von Gerichten.
Die Bundesregierung setzt ihre Politik der Orientierung am
Kindeswohl fort: Umgangs- und sorgerechtliche Verfahren werden
durch die Einführung eines obligatorischen frühen ersten Termins
nach einem Monat beschleunigt, gerichtliche Entscheidungen
gegenüber Umgangsverweigerern leichter durchsetzbar.
Das Scheidungsverfahren wird für kinderlose Paare
vereinfacht, die sich vorab über Unterhalt (in notarieller Form)
und Hausrat geeinigt haben. Durch den Wegfall des Anwaltszwangs
werden diese Verfahren auch billiger.
Die Regelungen über das Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren werden durch die Anpassung an den neuen
Allgemeinen Teil klarer strukturiert und damit auch für den
Nichtjuristen verständlicher.
"Einfachere, schnellere und kostengünstigere Verfahren sind gut
für Bürgerinnen und Bürger, sie entlasten die Justiz und dienen
dem Rechtsfrieden. Deshalb hat die rot-grüne Bundesregierung
diese Verfahrensvereinfachung auf die politische Agenda genommen.
Ich hoffe auf eine konstruktive Beteiligung aller am
Gesetzgebungsprozess, damit die juristische Praxis und die
Rechtsuchenden bald von ihr profitieren können", sagte Zypries.
Mon, 06 Jun 2005 17:54:36 +0200
Sat, 11 Jun 2005 21:23:58 GMT
CK - Washington. In the course of a criminal investigation, the police may not search and seize all the data-storing equipment of a suspect, the German Federal Constitution Court in Karlsruhe decided on April 12, 2005, according to its press release 47/2005 of June 8, 2005.
The decision requires the state to carefully balance the impact of searches and seizures against constitution rights, it explained in the matter 2 BvR 1027/02.
In its ruling, the court expressed particular concern with the fact that the state had taken all the data storage equipment from a law and tax consulting firm and failed to limit the search and seizure to items of import to the investigation. The court acknowledged the particular sensitivity required to safeguarding data of a legally protected nature where an enhanced expectation of protection is warranted under laws governing professional relationships.
CK - Washington. In criminal matters, courts may consider documents properly introduced into a trial even if they have not been read into the record but the Supreme Constitutional Court in Karlsruhe established some limits in its ruling of January 25, 2005.
In the matters 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 and 2 BvR 683/99, it ruled that an appellate court may require detailed information from a party about the use of documentary evidence that the party claims was not properly introduced at trial, under §344 of the Rules of Criminal Procedure, StPO. An appellate court may not require, however, factual information that goes beyond what is relevant for an appeal when such information has no immediate nexus with the introduction of that evidence.
In these three matters, the federal appellate court speculated that the appellant intended to mislead it by not furnishing information on an evidentiary ruling from which the court believed it could infer that the trial court had properly admitted the documentary evidence at issue.
The constitutional judges outlawed this inference as straining evidentiary rules embedded in §261 StPO and the constitutional due process precepts of articles 2(1) and 103 of the German federal constitution, Grundgesetz. A press release of May 25, 2005 by the court summarizes the above ruling at the Javascript link called Pressemitteilungen.
CK - Washington. Disinheriting a statutory heir is almost impossible under German law unless an heir seeks to kill or assault the testator. A recent decision, case numbers 1 BvR 1644/00 and 1 BvR 188/03, by the Supreme Constitutional Court finetunes the limits.
Generally, if a testator disinherits, or fails to bequeath anything of an estate to, a statutory heir such as a spouse or child, the statutory heir will be entitled to compensation valued at half of the statutory share. The statutory heir acquires that claim as a claim against the heirs proper--such as those named in a will--and the claim is for money, not actual assets, such as real estate, that the heirs proper inherit when the decedent dies. The Civil Code permits a testator to completely disinherit, however, an heir who forms an intent to kill or assault the testator.
In the case at bar, the testator disinherited one of two brothers who suffered from a mental condition, tried to kill the testator before he was disinherited, later killed him out of fear of being sent to a mental ward, and raised a claim for his statutory share against the brother. The court tested the limits of the Civil Code against the constitutional guarantees for the right to inherit in Articles 14(1) and 6(1).
The lower courts had found the plaintiff criminally insane and, thus, incapable of forming an intent to kill his father. The Supreme Court instructed the lower court, however, to re-examine the conditions for disinheriting an heir under §§2303(1), 2333(1) and (2) of the Civil Code also from the perspective of civil competence to form an intent and from the angle of a natural intent.
CK - Washington. Legal advice shall remain secret, even if it relates to money laundering unless a lawyer is involved in money laundering or financing of terrorism. This is the gist of a stronger rule adopted by the European Parliament on May 26, 2005, (COM(2004)0448 - C6-0143/2004 - 2004/0137(COD)).
Prior rules and the EU Council position contain a softer standard for the confidentiality of legal services. The German Supreme Court ruled last year that the invasion of the attorney-client privilege could be unconstitutional in many instances, under the German implementation of the EU rules in §261 StGB. On May 16, 2005, German Attorney General Brigitte Zypries noted, however, that money laundering rules do not constitute a problem for most lawyers.
The Lichtenrader Notizen blog focuses on several EU parliamentary actions and also outlines differences between the EU Council and EU Parliament texts of the money-laundering measure.
Sat, 11 Jun 2005 21:23:58 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 961/05. Siehe auch: Entscheidung vom 06.05.2005
2005-06-10T00:00:00+01:00
2005-06-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1027/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.04.2005
2005-06-08T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96. Siehe auch: Entscheidung vom 07.06.2005
2005-06-07T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 656/99. Siehe auch: Entscheidung vom 25.01.2005
2005-05-25T00:00:00+01:00
Sat, 11 Jun 2005 21:23:58 GMT
Wiesbaden (ots) - Die internationale Identifizierungskommission
hat festgestellt, dass es im Rahmen der Identifizierungsmaßnahmen in
Thailand zu einer Fehlidentifizierung gekommen ist. Betroffen sind
zwei männliche deutsche Opfer, die ...
Sat, 11 Jun 2005 21:23:59 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden.
Tue, 7 Jun 2005 16:04:02 +0200
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Thu, 2 Jun 2005 14:05:38 +0200
1. Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG besteht allein hinsichtlich solcher Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressen berühren.
2. Die Vorschriften der VerpackV über Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten bezwecken nicht auch den Schutz der Verbraucherinteressen (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 15. April 2005 - 5 W 48/05).
Fri, 3 Jun 2005 14:25:23 +0200
1. Die Verwendungsbreite, die sich bei Bewerbern um ein Beförderungsamt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Ausübung einer Mehrzahl von Funktionen, der Verwendung in unterschiedlichen Dienststellen und/oder auf verschiedenen Rechtsgebieten zeigen kann, zählt zu den leistungsbezogenen Kriterien, die der Dienstherr bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigen darf.
2. Bei einem Auswahlkriterium, dessen Bedeutung weder gesetzlich bestimmt noch - über einen gewissen Mindestinhalt hinaus - im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig definiert ist, kann sich der Dienstherr bei der ihm überlassenen näheren Begriffsbestimmung innerhalb der rechtlichen Grenzen, die durch den Leistungsgrundsatz und das Willkürverbot gezogen sind, frei bewegen. Unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit ergeben sich jedoch zusätzliche Anforderungen an die begriffliche Konkretisierung, wenn mehrere Bewerber über die Mindestvoraussetzungen in jeweils unterschiedlicher Weise verfügen. Der Dienstherr muss dann Zwischenkriterien transparent machen, nach denen er die Bewerber vergleicht.
3. Haben alle Bewerber mehrere Funktionen ausgeübt, kann der Dienstherr die Verwendungsbreite von Bewerbern, die bislang nur auf dem Gebiet des Zivil- oder des Strafrechts tätig waren, bereits aus diesem Grund als eingeschränkt ansehen oder erst dann, wenn sie bestimmte kompensatorische Anforderungen nicht erfüllen. Diese kompensatorischen Anforderungen müssen klar bestimmt werden. Der Vergleich mit Bewerbern, die in beiden Rechtsgebieten und in mehreren Funktionen tätig waren, hängt dann von der weiteren Festlegung ab, ob diese Bewerber unter dem Aspekt der Verwendungsbreite generell oder nur unter bestimmten Bedingungen und ggf. unter welchen, solchen Bewerbern vorzuziehen sind, die ihren bislang erfolgten Einsatz in nur einem Rechtsgebiet nach den zuvor bestimmten Kriterien kompensiert haben.
4. Maßgeblich für die Beurteilung der Verwendungsbreite ist der Zeitraum ab Ernennung auf Lebenszeit.
Tue, 7 Jun 2005 16:26:32 +0200
Geht eine Dienststelle zusammen mit anderen Dienststellen in einer neu gegründeten Dienststelle auf, hat dies zur Folge, dass ein bestehender Personalrat wegfällt (hier: Fusion einer regionalen Berufsgenossenschaft mit anderen regionalen Berufsgenossenschaften zu einer dem BPersVG unterfallenden überregionalen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage von § 118 SGB VII). Damit ist auch eine Freistellung von Beschäftigten, die Mitglieder eines weggefallenen Personalrats gewesen sind, nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW ausgeschlossen.
Wed, 8 Jun 2005 23:27:10 +0200
1. Bei Rechtsanwälten und Notaren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihnen die Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ohne ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte bekannt sind.
2. Wird ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so darf er in der Regel bei fehlender ausdrücklicher Androhung davon ausgehen, der Kollege werde vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst eine gütliche Einigung unter Vermittlung der Notarkammer versuchen.
Wed, 1 Jun 2005 17:20:10 +0200
Wird die zur Fristwahrung eingelegte und unbegründet gebliebene Berufung zurückgenommen, so ist dem Rechtsmittelgegner lediglich die hälftige Prozessgebühr zu erstatten, wenn er den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt hat. Dies gilt auch bei Rücknahme der Berufung erst nach Ablauf der Begründungsfrist jedenfalls dann, wenn nicht nach Ablauf der Frist und vor Rücknahme der Berufung ein (erneuter) Sachantrag auf Verwerfung des Rechtsmittels gestellt wurde.
Thu, 2 Jun 2005 14:05:53 +0200
Die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig, wenn eine Veränderung oder Stabilisierung der Psychose auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob fehlende Krankheitseinsicht des Betreuten jegliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung entfallen lässt. Eine Dauer der Unterbringung von sechs Monaten ist auch bei fehlender Krankheitseinsicht nicht unverhältnismäßig, wenn sie der Fortsetzung einer nach ärztlicher Beurteilung für diesen Zeitraum erforderlichen und sinnvollen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika dient und die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung wegen der hierfür fehlenden Bereitschaft des Kranken ausscheidet.
Thu, 2 Jun 2005 15:17:52 +0200
1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann.
2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß.
3. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
Tue, 31 May 2005 15:22:49 +0200
Sat, 11 Jun 2005 21:24:01 GMT
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren ...
Fri, 10 Jun 2005 09:45:48 +0200
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24,...
Fri, 10 Jun 2005 09:44:13 +0200
Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 199...
Fri, 10 Jun 2005 09:42:58 +0200
Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD nach § 29 SLV hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund § 44 SLV in den Kapiteln 7 und 9 ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen d...
Fri, 10 Jun 2005 09:41:26 +0200
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