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          |   Neuigkeiten (13.07.05) 
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:31:54 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:31:54 GMT   
         
        Pressemitteilung 105/05 vom 12.07.2005 
   
         
        Pressemitteilung 104/05 vom 12.07.2005 
   
         
        Pressemitteilung 103/05 vom 08.07.2005 
   
         
        Pressemitteilung 102/05 vom 07.07.2005 
   
         
        Pressemitteilung 101/05 vom 05.07.2005 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:31:57 GMT   
         
        "Hallo jurablogs-Redaktion,
wir, die Administration von mindermeinung.de, möchten darauf hinweisen, dass mindermeinung dank der tatkräftigen Hilfe von Michael Bunzel (nutblogs) wieder online sein kann. Vorübergehend werden wir ohne Domain auskommen müssen und sind unter der Ip http://85.10.194.133/ erreichbar. Wir haben auch eine Weiterleitung von mindermeinung.de eingerichtet. Wir hoffen, bald eine endgültige ...	“Hallo jurablogs-Redaktion, wir, die Administration von mindermeinung.de, möchten darauf hinweisen, dass mindermeinung dank der tatkräftigen Hilfe von Michael Bunzel (nutblogs) wieder online sein kann. Vorübergehend werden wir ohne Domain auskommen müssen und sind unter der Ip http://85.10.194.133/ erreichbar. Wir haben auch eine Weiterleitung von mindermeinung.de eingerichtet. Wir hoffen, bald eine endgültige Lösung für das Hosting zu finden und werden euch darüber informieren. Es wäre schön, wenn ihr eine entsprechende Meldung bei jurablogs.de starten könntet. Alles weiter erfahrt ihr hier. Viele Grüße, ansgar” 
 Na dann auch von dieser Seite einen Dank an Michael Bunzel!
 Tue, 12 Jul 2005 12:50:49 +0000 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:31:58 GMT   
         
        Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind. 2005-07-06T00:00:00+01:00   
         
        Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 2005-06-30T00:00:00+01:00   
         
        Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt. 2005-06-15T00:00:00+01:00   
         
        Zur Verpflichtung, den Visa-Untersuchungsausschuss fortzusetzen (Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt) 2005-06-15T00:00:00+01:00   
         
        Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. 2005-06-13T00:00:00+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:31:59 GMT   
         
        2004-07-02: Newsletter - 6/2004 2004-07-02   
         
        2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen 2004-06-30   
         
        2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten 2004-05-28 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:31:59 GMT   
         
        Nach Darstellung des Autors beträgt gem. VV RVG die Einigungsgebühr 1,0, wenn über den Gegenstand der Einigung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Eine 1,3-fache Gebühr falle an, wenn dieses Verfahren sich bereits in der Berufungs- oder Revisionsinstanz befinde. In seinem Beitrag befasst sich Schneider mit Situationen, in denen für ein und denselben Gegenstand beide Faktoren anzuwenden sind, macht hier eine Gesetzeslücke aus und füllt sie im Wege der Analogie. Tue, 12 Jul 2005 00:00:00 GMT   
         
        Gegenstand des Aufsatzes ist die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards. Der Autor geht der Frage nach, welche Unternehmen in Deutschland IFRS anwenden können und/oder müssen und welche konkreten EU-rechtlichen Regelungen sich hinter IFRS verbergen. Abschließend zeigt der Autor die Konsequenzen der Anwendung von IFRS für die Praxis der Unternehmen auf. Tue, 12 Jul 2005 00:00:00 GMT   
         
        Dem u. a. auch für Binnenschifffahrtsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des BGH lag der Fall einer Frau zur Entscheidung vor, die durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuzfahrtschiff eine Querschnittlähmung erlitt. Sie begehrte vom Kapitän, dem Schiffseigner und dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der BGH hat ein grob fahrlässiges Verhalten des Kapitäns und eine unbeschränkte Haftung des Schiffseigners und Reiseveranstalters bejaht. Tue, 12 Jul 2005 00:00:00 GMT   
         
        Die Richtlinie 2003/33/EG führt etliche Tabakwerbeverbote ein. Der Beitrag untersucht, in welchem Umfang sich diese Verbote wirtschaftlich auswirken werden. Zudem werden der durch den Tabakkonsum verursachte volkswirtschaftliche Schaden und Nutzen einander gegenübergestellt. Tue, 12 Jul 2005 00:00:00 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:32:01 GMT   
         
        Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa... 
   
         
        Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M... 
   
         
        Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,... 
   
         
        Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In... 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:32:01 GMT 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:32:01 GMT   
         
        Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.2005-07-12T09:52:27+01:00   
         
        Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.2005-07-11T23:01:42+01:00   
         
        JuraBlogs, das juristische Metablog, bietet seit heute eine Presseschau zu juristischen Themen an. Wie das JuraBlogs-Blog heute mitteilt, werden dazu aus den Blog-Meldungen die Links auf Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften herausgefiltert. Die daraus daraus extrahierte Linkliste wird unter www.jurablogs.de/presseschau veröffentlicht. Wieder eine sehr schöne Idee.2005-07-11T15:03:17+01:00   
         
        Bereits Anfang April diesen Jahres war mindermeinung.de für einige Tage offline, weil die Festplatte des Servers infolge eines Stromausfalls beschädigt worden war (siehe hierzu die Meldung vom 14.04.05). Wie "Das Forum von und für Leipziger Jurastudenten" jetzt auf seiner Homepage mitteilt, habe der Hostingprovider die Website nun mit der Begründung vom Netz genommen, sie verursache nicht hinnehmbare Belastungen des Servers. Wer als Provider einen guten Kunden gewinnen will, sollte also jetzt die Initiative ergreifen. Noch sind die Kontaktdaten der Kollegen im Google-Cache abrufbar.2005-07-09T22:59:33+01:00   
         
         
        2005-07-09T15:26:58+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:32:01 GMT   
         
        Nachdem Bundeskanzler Schröder wie geplant die Abstimmung über die Vertrauensfrage verloren hat, ... 2005-07-07 12:00:00   
         
        Die WIPO gibt eine Serie mit Publikationen unter der Überschrift "Intellectual Property for ... 2005-07-07 12:00:00   
         
        Das Europäische Parlament hat in Zweiter Lesung den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates zu ... 2005-07-07 12:00:00   
         
        David Bravo, Rechtsanwalt aus Sevilla und Experte für Urheberrecht, hat jetzt sein Buch „Copia ... 2005-07-07 12:00:00   
         
        In vielen Unternehmen und Behörden stellt das .doc-Format von MS Word bisher  einen Standard dar. ... 2005-07-07 12:00:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:32:02 GMT   
         
        
  Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der
  strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der
  Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht,
  solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die
  deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
  Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die
  Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei
  länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der
  Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach
  Deutschland zurückkehrt.
  ?Diesen ?Fluchtweg in die Verjährung? möchte
  ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein
  Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller
  Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht
  dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland
  entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die
  deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
  Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht
  auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können,
  wenn sie nach Deutschland zurückkehren?, sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die
  deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen
  ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst
  wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden
  übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder
  zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren
  anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
 Fri, 08 Jul 2005 11:49:36 +0200   
         
        
  Der Bundesrat hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte
  Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse
  für Strafverfolgungszwecke passieren lassen. Damit kann das
  Gesetz nunmehr dem Bundespräsident zur Verkündung vorgelegt
  werden, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im
  Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die DNA-Analyse im
  Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu
  festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten
  oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber
  auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger
  Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.).
  ?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr
  effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb
  haben wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen
  vorgenommen, welche die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments
  praxisorientiert erweitern. Künftig entfällt der Richtervorbehalt
  für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene
  einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für
  Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen
  Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei
  wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen,
  weil wir wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten
  begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden
  sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks
  mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf
  qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und
  eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus
  Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den
  erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die
  Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der
  Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den
  sogenannten Umwidmungsfällen sieht das Gesetz vor, Betroffene
  künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu
  informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung
  gerichtlich überprüfen lassen zu können?, sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
  
    A. Die Änderungen im Überblick
  
  
    1. Richtervorbehalt für die
    molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?)
    Spuren wird gestrichen
  
  
    
      
        Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet
        werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis.
      
    
  
  
    2. Richtervorbehalt für Entnahme und
    molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt,
    aber:
  
  
    - bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche
    Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei
    über den Zweck der Untersuchung
    
    - ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die
    Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden
  
  
    3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in
    der DNA-Datei erfolgen soll:
    
    - erhebliche Straftaten
    
    - alle Sexualstraftaten
    
    - neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt
    genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
  
  
    Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse
    im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle
    
  
  
    4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung
    erforderlich, dass der Betroffene künftig
    
    - Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
    
    - neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt
    genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind 
  
  
    Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse
    im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle
    
  
  
    5. Reihengentest:
    
    Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf
    freiwilliger Basis.
  
  
     
  
  
    B. Die Neuregelungen im Einzelnen
     Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei
    Ausgangssituationen zu unterscheiden:
  
  
    1. DNA-Analyse im laufenden
    Ermittlungsverfahren
  
  
    Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren
    genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer
    bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei
    DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der
    Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die
    einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen
    werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen
    Untersuchung dieser Spuren ist das sog.
    DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben).
    Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster
    ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person
    stammt.
  
  
    a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO):
    
    Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt
    werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung
  
  
    der Abstammung oder
    
    der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial
    stammt.
    
  
  
    Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten
    sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse
    ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
  
  
    Beispiel:
     Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen.
    Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit
    dem der Brief verschlossen wurde.
  
  
    Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden
    Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog.
    Richtervorbehalt).
  
  
    b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
  
  
    Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische
    Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird
    gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person
    zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder
    der Polizei angeordnet werden.
    
    Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische
    Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen,
    wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E):
    
  
  
    
      
        - Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner
        gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist
        jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren.
        
        - Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner
        gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die
        Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen
        Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
      
    
  
  
    
      
        DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E)
        
        Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren
        Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung)
        durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen,
        es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer
        abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang
        keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests
        gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter
        welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt
        werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung
        erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h
        StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind:
      
    
  
  
    
      
        - Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen
        Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
        
        - Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests
        anordnen.
        
        - Der betroffene Personenkreis ist anhand von
        Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer
        bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung
        wohnen).
        
        - Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung
        verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis).
        
        - Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit
        ihrer Mitwirkung zu belehren.
        
        - Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei
        gespeichert werden.
        
        - Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen
        Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der
        erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der
        Untersuchung durch Sachverständige).
      
    
    
      Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest
      teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit
      jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese
      Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter
      behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine
      DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden.
      Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem
      Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen.
    
    
      2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
      (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
    
    
      Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen
      Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis
      (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA
      gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im
      DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
    
    
      a) Geltendes Recht
    
    
      § 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme
      bislang nur, wenn
    
    
      
        - eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede
        Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat),
        
        - zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten /
        Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
        erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu
        führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und
        
        - der Richter die DNA-Analyse anordnet.
      
    
    
      b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
    
    
      
        
          Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose
          
          An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der
          klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht
          erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat
          von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt
          sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu
          prognostizierenden (künftigen) Straftaten.
          
          Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene
          Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher
          Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang
          beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten
          (Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu
          dem Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten
          von erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer
          sein müssten.
        
      
    
    
      Beispiele:
    
    
      
        (1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack
        von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt
        hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende
        Straftaten von ihm zu erwarten sind.
      
      
        (2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O
        eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig
        entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind.
      
    
    
      In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw.
      Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht
      lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher
      Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung
      hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu
      dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch
      solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer
      Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine
      DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert
      werden kann.
    
  
  
    
      
        Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken
        künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt
        modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E):
      
    
  
  
    
      
        - Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner
        gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über
        den Zweck der DNA-Analyse zu belehren.
        
        - Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es allein
        um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls keiner
        gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme
        auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen
        (Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der
        molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen
        Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt
        mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen
        Person).
        
        - Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der
        Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu
        benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung
        einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit
        Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits
        für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine
        DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung
        gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei
        abzuspeichern.
      
    
  
 Fri, 08 Jul 2005 10:49:28 +0200   
         
        Der Bundesrat hat heute keinen Einspruch gegen das
Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingelegt. Damit ist das
parlamentarische Verfahren abgeschlossen.
  "Ich freue mich, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft
  treten kann. Das Gesetz über die Offenlegung der
  Vorstandsvergütungen ist ein wichtiges Gesetz für den deutschen
  Kapitalmarkt und für die deutsche Aktienkultur", sagte
  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Das Gesetz ist so
  gestaltet, dass es weiterhin Raum für den Corporate Governance
  Kodex lässt und das Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtung
  nicht in Frage stellt. Wir leisten damit einen entscheidenden
  Beitrag für gute Unternehmensführung in Deutschland.?
  Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den Vergütungen, die
  die einzelnen Vorstandsmitglieder börsennotierter
  Aktiengesellschaften erhalten. Der von Bundesjustizministerin
  Zypries vorgelegte Gesetzentwurf war am 18. Mai 2005 im Kabinett
  beschlossen worden. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die
  Grünen hatten den Entwurf Anfang Juni in den Bundestag
  eingebracht. Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für
  jedes einzelne Vorstandsmitglied im Anhang zum Jahres- und
  Konzernabschluss vor. Die Individualangaben können ausnahmsweise
  unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter
  Mehrheit beschlossen hat. Erforderlich ist eine Mehrheit von
  mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals.
  ?Die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs, nämlich die
  Pflicht zu Individualangaben mit einer Opting Out-Möglichkeit zu
  verbinden, ist unverändert geblieben. Dies verbessert die
  Kontrollrechte der Aktionäre erheblich?, so Zypries.
  Das parlamentarische Verfahren hat den Gesetzentwurf um zwei
  Details ergänzt. Zum einen wurde die Angabepflicht zu
  Pensionszusagen konkretisiert. Künftig ist der wesentliche Inhalt
  der Zusagen dazustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer
  üblichen Regelungen erheblich abweichen. Zum anderen werden nun
  auch Leistungen, die der Vorstand von dritter Seite erhält, in
  die Offenlegung einbezogen. Die Bestimmung zum Vergütungsbericht,
  der die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft
  abbildet, ist weiterhin als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
  Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und
  Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006
  anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007
  veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der
  Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch
  machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte
  Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten.
 Fri, 08 Jul 2005 10:43:23 +0200   
         
        Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts ? kurz UMAG ?
gebilligt. Dieses neue Recht bringt wichtige Modernisierungen und
Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer 
Aktiengesellschaften und tritt zum 1. November 2005 in Kraft.
?Das UMAG schließt das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes
fast vollständig ab. Es trägt dazu bei, das Vertrauen der Anleger
in die Integrität, Stabilität und Transparenz der Aktienmärkte
zurückzugewinnen? sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
  Folgende Kernanliegen des künftigen Rechts sind besonders
  hervorzuheben:
  Die Haftungsklage, sprich die Schadensersatzklage der
  Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen
  Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen, wird in der
  Durchsetzung verbessert, da Minderheitsaktionäre unter
  erleichterten Voraussetzungen die Klage erzwingen können. 
  
  Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird
  vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt. 
  
  Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur
  Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung
  wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten
  umgestellt.
  
  Die Änderungen des Aktienrechts sind mit großer Sorgfalt und
  unter Heranziehung von sehr viel Sachverstand aus Wissenschaft
  und Praxis vorgenommen worden.
  
  Das parlamentarische Verfahren hat zu einigen Änderungen des
  ursprünglichen Regierungsentwurfs geführt. Bedeutend ist die
  Schwelle für die Minderheitenklage. Das Minderheitenquorum war im
  Regierungsentwurf auf 100.000 Euro Börsenwert angesetzt. Nunmehr
  liegt das Quorum bei 100.000 Euro Nennbetrag. Dies bringt
  Erleichterungen in der Berechnung des Schwellenwerts, bedeutet
  allerdings ? jedenfalls bei gutgehenden Unternehmen und
  normalem Kursverlauf ? auch eine geringere Absenkung des
  Schwellenwerts als ursprünglich vorgesehen.
  
  Diese Änderung ist zu vertreten, da gerade bei Unternehmen, bei
  denen schwerwiegende Verfehlungen der Organe öffentlich
  diskutiert werden, der Aktienkurs in aller Regel sehr stark in
  Mitleidenschaft gezogen sein wird. Ein Abstellen auf den
  Börsenkurs wäre dann nicht immer die angemessene Größe. Gerade
  die Skandale der letzten Jahre haben bei einigen Aktienwerten zu
  sog. Penny-Stocks geführt, bei denen ein Abstellen auf den
  Börsenwert für ein Minderheitenrecht verfehlt gewesen wäre.
  Wesentliche Änderungen sind auch im Bereich der Anmeldung und
  Legitimation zur Hauptversammlung erfolgt. Hier ist der
  international übliche record date, also der Stichtag für die
  Legitimation des Aktionärs, auf den 21. Tag vor der
  Hauptversammlung angesetzt worden. Ferner sind für die Praxis
  wichtige Übergangsvorschriften aufgenommen worden, so dass sie
  sich auf die neue Rechtslage einstellen kann, ohne dass
  Rechtsunsicherheiten entstehen. Die Neuregelung der Anmeldung und
  Legitimation zur Hauptversammlung hat in der letzten Zeit ein
  besonderes Echo in der Öffentlichkeit gefunden, weil es sich
  nicht nur um technische Fragen handelt. Es geht auch darum, die
  bedrohlich niedrigen Hauptversammlungspräsenzen in Deutschland
  wieder anzuheben. Die Modernisierung dieses Systems zur Ausübung
  der Stimmrechte soll dazu führen, dass mehr Aktionäre wieder
  bereit sind, ihre Stimmen auf deutschen Hauptversammlungen
  wahrzunehmen. Dies verhindert Zufallsmehrheiten und Angriffe
  einzelner Investoren mit sehr geringen Mitteln und
  vergleichsweise sehr hohem Einfluss, der alleine auf den
  niedrigen Hauptversammlungspräsenzen beruht.
 Fri, 08 Jul 2005 10:39:13 +0200 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Fri, 08 Jul 2005 18:04:17 GMT   
         
        CK - Washington.   Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).
 The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access.  Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.
 
 The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.
 
 Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.
 
 The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
 
   
         
        CK - Washington.   An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.
 The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.
 
 The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
 
   
         
        CK - Washington.   The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence. 
 The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.
 
 Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
 
   
         
        CK - Washington.   While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.
 Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.
 
 Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics.  He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.
 
 Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.
 
 Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
 
   
         
        CK - Washington.    The Berlin Department of Justice web site lists areas of the law in its topics page, on the left, in the following order.
 (1) Civil Matters, including the major, completed reform of the law of obligations, the new anti-discrimination project, international judicial assistance, and conflicts of laws.
 (2) Commercial and Business Law, including the hot topic of corporate governance, bankruptcy, insurance law, intellectual property laws and the statute against uncompetitive practices.
 (3) European and International Law.
 (4) Human Rights Law.
 (5) International Cooperation.
 (5) Bio Policy.
 (6) Justice and National Socialism.
 (7) Legal Issues Resulting from Reunification.
 (9) Criminal Law.
 (10) The Judicial System.
 
 The order may indicate the priorities of the Department.  It may also reflect a webmaster's preference.  Or does it follow user preferences? In any case, interesting.
 
 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:35:12 GMT   
         
        Aktenzeichen: 2 BvR 1772/02. Siehe auch: Entscheidung vom 30.06.2005 2005-07-12T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvR 2335/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005 2005-07-06T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvQ 18/05. Siehe auch: Entscheidung vom 15.06.2005 2005-07-01T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 1 BvR 1072/01. Siehe auch: Entscheidung vom 24.05.2005 2005-06-28T00:00:00+01:00   
         
        Aktenzeichen: 2 BvR 1822/04. Siehe auch: Entscheidung vom 07.06.2005 2005-06-24T00:00:00+01:00 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:35:13 GMT   
         
        
   Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet erneut
eine Zunahme von Fällen, in denen Kriminelle versuchen, betrügerisch
an Waren deutscher Firmen zu gelangen. Dabei gehen die Täter wie
folgt vor (siehe auch Pressemitteilung vom ... Tue, 12 Jul 2005 13:55:00 B   
         
        
   Wiesbaden (ots) - Das BKA tritt einer Meldung, die heute in
Focus-online veröffentlicht wurde, entschieden entgegen:
Die Behauptung, wonach es zwischen der Leitung des BKA und
Bundesinnenminister Schily zu Verstimmungen bezüglich der
Einrichtung ... Sat, 09 Jul 2005 20:44:00 B 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Wed, 13 Jul 2005 01:35:15 GMT   
         
        Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich. Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100   
         
        In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergeht die Entscheidung über den Rechtsweg grundsätzlich durch Beschluss der vollständigen Kammer. Die Nichtabhilfeentscheidung ist daher gem. § 572 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch die vollständige Kammer, nicht notwendig in derselben Besetzung, zu treffen. Tue, 12 Jul 2005 14:55:23 +0200   
         
        Bei einem von Streitgenossen in gesamthänderischer Verbundenheit verfolgten Unterlassungsbegehren (hier: von Miterben geltend gemachtes Leistungsschutzrecht nach §§ 73 ff., 96, 97 UrhG) liegt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor, der die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 RVG rechtfertigt. Tue, 12 Jul 2005 14:43:11 +0200   
         
        Zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Beauftragung eines Sachverständigen in einem Parallelverfahren. Tue, 12 Jul 2005 14:45:51 +0200   
         
        Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist und die Forderung einfach zu berechnen ist. Die Notwendigkeit der Beiordnung im Erkenntnisverfahren kann nicht mit der Schwierigkeit der Durchsetzung der titulierten Forderung begründet werden. Tue, 12 Jul 2005 14:55:02 +0200   
         
        Zur Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Fri,  8 Jul 2005 18:39:56 +0200   
         
        Ein Sortenschutzinhaber hat auch bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Aufbereitungshandlungen gegenüber einem Aufbereiter keinen Anspruch auf Unterlassung von Aufbereitungshandlungen, da es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt. Insbesondere kann Art. 94 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art. 13 GemSortVO bzw. § 37 Abs. 1 SortG keine Unterlassungsverpflichtung entnommen werden. Tue, 12 Jul 2005 14:40:19 +0200   
         
        Ist die der Gesamthöhe nach feststehende Einlagepflicht eines Gesellschafters im Wege der monatlichen Ratenzahlung zu erfüllen, so richtet sich bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschafterverhältnisses die Bestimmung des Streitwerts nicht nach § 9 ZPO, maßgeblich ist vielmehr nach § 3 ZPO der Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters. Thu, 30 Jun 2005 14:50:56 +0200   
         
        1. Eine polizeiliche Auflösungssverfügung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Sie muss unabhängig vom konkreten Wortlaut der Anordnung deren Bedeutung und Tragweite deutlich erkennen lassen.
2. Die Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Gewahrsams wird durch dessen konkrete Ausgestaltung nur in Frage gestellt, wenn schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte vorliegen. Bloße Beschwernisse und Unannehmlichkeiten reichen hierfür nicht aus. Tue, 12 Jul 2005 14:44:51 +0200   
         
        Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, bestimmt sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwenden und deshalb in Zwangsvollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehlt. Tue,  5 Jul 2005 15:09:41 +0200 
  
         
        
            
            
        
         
        
        Tue, 12 Jul 2005 07:27:12 GMT   
         
        
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren ... Fri, 10 Jun 2005 09:45:48 +0200   
         
        
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24,... Fri, 10 Jun 2005 09:44:13 +0200   
         
        
Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 199... Fri, 10 Jun 2005 09:42:58 +0200   
         
        
Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD nach § 29 SLV hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund § 44 SLV in den Kapiteln 7 und 9 ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen d... Fri, 10 Jun 2005 09:41:26 +0200 
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