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Neuigkeiten (18.07.05)

Sun, 17 Jul 2005 22:03:14 GMT
Sun, 17 Jul 2005 22:03:14 GMT
Pressemitteilung 102/05 vom 07.07.2005
Sun, 17 Jul 2005 19:20:53 GMT
Via LiNo bin ich grade auf folgenden Link zu den Erfahrungen eines "Pseudo-Kunden" von WinWin.de gestoßen. Grinsen garantiert.

Via LiNo bin ich grade auf folgenden Link zu den Erfahrungen eines “Pseudo-Kunden” von WinWin.de gestoßen. Grinsen garantiert.

Wed, 13 Jul 2005 15:56:55 +0000
Sun, 17 Jul 2005 22:15:01 GMT
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in die Vereinigten Staaten von Amerika, und zwar wegen "schweren Mordes" bei drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2005-06-30T00:00:00+01:00
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
2005-06-15T00:00:00+01:00
Zur Verpflichtung, den Visa-Untersuchungsausschuss fortzusetzen (Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt)
2005-06-15T00:00:00+01:00
Sun, 17 Jul 2005 22:03:15 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 17 Jul 2005 22:03:15 GMT
Der Verfasser äußert sich kurz zur Interessenwahrnehmung behinderter Menschen. Die Bedeutung dieser Bevölkerungsgruppe wird herausgearbeitet. Anschließend zeigt der Autor auf, woran sich zeigt, dass die Behinderten in Deutschland eine schwache Lobby haben.
Fri, 15 Jul 2005 00:00:00 GMT
Sun, 17 Jul 2005 22:03:16 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Sun, 17 Jul 2005 22:03:16 GMT
Sun, 17 Jul 2005 22:03:16 GMT

Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.

2005-07-12T09:52:27+01:00

Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.

2005-07-11T23:01:42+01:00

JuraBlogs, das juristische Metablog, bietet seit heute eine Presseschau zu juristischen Themen an. Wie das JuraBlogs-Blog heute mitteilt, werden dazu aus den Blog-Meldungen die Links auf Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften herausgefiltert. Die daraus daraus extrahierte Linkliste wird unter www.jurablogs.de/presseschau veröffentlicht. Wieder eine sehr schöne Idee.

2005-07-11T15:03:17+01:00

Bereits Anfang April diesen Jahres war mindermeinung.de für einige Tage offline, weil die Festplatte des Servers infolge eines Stromausfalls beschädigt worden war (siehe hierzu die Meldung vom 14.04.05). Wie "Das Forum von und für Leipziger Jurastudenten" jetzt auf seiner Homepage mitteilt, habe der Hostingprovider die Website nun mit der Begründung vom Netz genommen, sie verursache nicht hinnehmbare Belastungen des Servers.

Wer als Provider einen guten Kunden gewinnen will, sollte also jetzt die Initiative ergreifen. Noch sind die Kontaktdaten der Kollegen im Google-Cache abrufbar.

2005-07-09T22:59:33+01:00

Vor einigen Monaten wurde hier auf das frei abrufbare Buch "Understanding Open Source and Free Software Licensing" hingewiesen. Ein vergleichbares Buch ist - ebenfalls im Verlag O'Reilly - kürzlich in deutscher Sprache erschienen: "Die GPL kommentiert und erklärt". Autoren sind die Mitglieder des Instituts für Rechtsfragen der Open Source Software (ifrOSS).

2005-07-09T15:26:58+01:00
Sun, 17 Jul 2005 22:03:16 GMT
e-guvernare.ro ist ein vom Generalinspekteur für Kommunikation und Informationstechnologie ...
2005-07-14 12:00:00
Die Stadt Wien hat in der letzten Woche den aktuellen Status des Open Source-Einsatzes in der Stadt ...
2005-07-14 12:00:00
Die EU-Kommission hat am 7. Juli 2005 Aufforderungsschreiben an elf Mitgliedstaaten verschickt, die ...
2005-07-14 12:00:00
Vom 15. bis zum 17. Juli findet in Barcelona ein Treffen der Initiative "Copyfight" statt. Drei ...
2005-07-14 12:00:00
Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ist zum Zwecke der Verbesserung, ...
2005-07-14 12:00:00
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Reform der Führungsaufsicht den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Als Mittel der nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener Straftäter ist sie zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbar. ?Wir wollen die Führungsaufsicht noch wirksamer im Kampf gegen Rückfallkriminalität einsetzen. Diese Reform soll eine straffere und effizientere Kontrolle der Lebensführung von Straftätern vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit ermöglichen. Weiteres Ziel ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen der Führungsaufsicht?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen. Wird eine verbotene Kontaktaufnahme bemerkt, kann so eingegriffen werden, bevor Schlimmeres passiert. Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:  Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden. Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu erlangen. ?Da es für den Erfolg einer Therapie entscheidend darauf ankommt, dass der Betroffene sich auf sie einlässt, soll und kann die Therapieteilnahme selbst auch weiterhin nicht durch Strafandrohungen erzwungen werden?, erläuterte Zypries. Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im Vorfeld soll das Gericht die Befugnis erhalten, Vorführungsbefehle gegen Verurteilte zu erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht ? wie angeordnet ? bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit einer ?stationären Krisenintervention? geschaffen. Bisher gibt es keine adäquaten rechtlichen Mittel, um auf seelische Bedrängnisse zu reagieren, die zu einem Rückfall in die Kriminalität führen können. In der Praxis besteht aber in akuten Krisen ein Bedürfnis, gefährdete ehemalige Patienten des Maßregelvollzugs vorübergehend wieder im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist künftig möglich. Nicht selten müssen psychisch kranke Täter auch nach ihrer erfolgreichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin Medikamente einnehmen, damit die Erkrankung (z.B. Schizophrenie) nicht wieder ausbricht. Während der Dauer der Führungsaufsicht, die gegenwärtig regelmäßig auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist, kann diese Medikamenteneinnahme überwacht werden. In der Praxis kommt es vor, dass Straftäterinnen oder Straftätern die Einsicht fehlt, dass sie auch nach Ablauf der Führungsaufsicht weiterhin Medikamente einnehmen oder andere Verhaltenseinschränkungen (z.B. Verzicht auf Alkoholkonsum) beachten müssen. In diesen Fällen kann künftig die Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit verlängert werden. ?Ich appeliere an alle Bundesländer, forensische Ambulanzen zu schaffen, um die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für ehemalige Patientinnen und Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs und für Haftentlassene zuverlässig sicher zu stellen. Die Reform der Führungsaufsicht setzt hier ein Zeichen, indem sie die Nachsorge durch forensische Ambulanzen in die Führungsaufsicht einbezieht und insbesondere eine erste Regelung für das Verhältnis zwischen forensischer Ambulanz, Gericht, Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe schafft?, betonte Zypries.
Wed, 13 Jul 2005 10:05:26 +0200
Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt. ?Diesen ?Fluchtweg in die Verjährung? möchte ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können, wenn sie nach Deutschland zurückkehren?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Fri, 08 Jul 2005 11:49:36 +0200
Der Bundesrat hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse für Strafverfolgungszwecke passieren lassen. Damit kann das Gesetz nunmehr dem Bundespräsident zur Verkündung vorgelegt werden, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.). ?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb haben wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vorgenommen, welche die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert erweitern. Künftig entfällt der Richtervorbehalt für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen, weil wir wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den sogenannten Umwidmungsfällen sieht das Gesetz vor, Betroffene künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung gerichtlich überprüfen lassen zu können?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. A. Die Änderungen im Überblick 1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?) Spuren wird gestrichen Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis. 2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber: - bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung - ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden 3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll: - erhebliche Straftaten - alle Sexualstraftaten - neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle 4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig - Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind  Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle 5. Reihengentest: Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis.   B. Die Neuregelungen im Einzelnen Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden: 1. DNA-Analyse im laufenden Ermittlungsverfahren Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt. a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO): Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial stammt. Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig. Beispiel: Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen. Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit dem der Brief verschlossen wurde. Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog. Richtervorbehalt). b) Änderungen durch den Gesetzentwurf Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden. Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E): - Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren. - Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E) Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung) durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen, es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind: - Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung. - Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests anordnen. - Der betroffene Personenkreis ist anhand von Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung wohnen). - Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis). - Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung zu belehren. - Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden. - Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der Untersuchung durch Sachverständige). Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden. Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen. 2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG) Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG). a) Geltendes Recht § 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme bislang nur, wenn - eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat), - zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten / Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und - der Richter die DNA-Analyse anordnet. b) Änderungen durch den Gesetzentwurf Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu prognostizierenden (künftigen) Straftaten. Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten (Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu dem Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten von erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer sein müssten. Beispiele: (1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Straftaten von ihm zu erwarten sind. (2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind. In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw. Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert werden kann. Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E): - Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über den Zweck der DNA-Analyse zu belehren. - Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es allein um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls keiner gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen Person). - Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei abzuspeichern.
Fri, 08 Jul 2005 10:49:28 +0200
Der Bundesrat hat heute keinen Einspruch gegen das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingelegt. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. "Ich freue mich, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen ist ein wichtiges Gesetz für den deutschen Kapitalmarkt und für die deutsche Aktienkultur", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Das Gesetz ist so gestaltet, dass es weiterhin Raum für den Corporate Governance Kodex lässt und das Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtung nicht in Frage stellt. Wir leisten damit einen entscheidenden Beitrag für gute Unternehmensführung in Deutschland.? Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den Vergütungen, die die einzelnen Vorstandsmitglieder börsennotierter Aktiengesellschaften erhalten. Der von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegte Gesetzentwurf war am 18. Mai 2005 im Kabinett beschlossen worden. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten den Entwurf Anfang Juni in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Die Individualangaben können ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat. Erforderlich ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals. ?Die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs, nämlich die Pflicht zu Individualangaben mit einer Opting Out-Möglichkeit zu verbinden, ist unverändert geblieben. Dies verbessert die Kontrollrechte der Aktionäre erheblich?, so Zypries. Das parlamentarische Verfahren hat den Gesetzentwurf um zwei Details ergänzt. Zum einen wurde die Angabepflicht zu Pensionszusagen konkretisiert. Künftig ist der wesentliche Inhalt der Zusagen dazustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweichen. Zum anderen werden nun auch Leistungen, die der Vorstand von dritter Seite erhält, in die Offenlegung einbezogen. Die Bestimmung zum Vergütungsbericht, der die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft abbildet, ist weiterhin als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007 veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten.
Fri, 08 Jul 2005 10:43:23 +0200
CK - Washington.   Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).

The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.

The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.

Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.

The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington.   An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.

The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.

The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
CK - Washington.The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence.

The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.

Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
CK - Washington.   While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.

Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.


Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics. He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.

Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.

Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
CK - Washington.   The Berlin Department of Justice web site lists areas of the law in its topics page, on the left, in the following order.

(1) Civil Matters, including the major, completed reform of the law of obligations, the new anti-discrimination project, international judicial assistance, and conflicts of laws.
(2) Commercial and Business Law, including the hot topic of corporate governance, bankruptcy, insurance law, intellectual property laws and the statute against uncompetitive practices.
(3) European and International Law.
(4) Human Rights Law.
(5) International Cooperation.
(5) Bio Policy.
(6) Justice and National Socialism.
(7) Legal Issues Resulting from Reunification.
(9) Criminal Law.
(10) The Judicial System.


The order may indicate the priorities of the Department. It may also reflect a webmaster's preference. Or does it follow user preferences? In any case, interesting.
Sun, 17 Jul 2005 22:03:31 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 2259/04. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1772/02. Siehe auch: Entscheidung vom 30.06.2005
2005-07-12T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2335/95. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-06T00:00:00+01:00
Sun, 17 Jul 2005 22:03:31 GMT
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit gefälschten Schecks "bezahlt" werden. Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt, die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest, einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Wiesbaden (ots) - Die diesjährige Generalversammlung der IKPO-Interpol findet vom 19. bis 22. September in Berlin statt. Für Deutschland ist das Bundeskriminalamt die Nationale Zentralstelle von Interpol. Was bedeutet "Interpol" ? Wie arbeiten ...
Wed, 13 Jul 2005 10:40:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet erneut eine Zunahme von Fällen, in denen Kriminelle versuchen, betrügerisch an Waren deutscher Firmen zu gelangen. Dabei gehen die Täter wie folgt vor (siehe auch Pressemitteilung vom ...
Tue, 12 Jul 2005 13:55:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. 2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat. 3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll. 4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Fri, 15 Jul 2005 14:05:57 +0200
Nach der Neufassung von § 189 ZPO durch das Gesetz zur Reform von Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 20.6.2001 (BGBl. I 1206) kann das Unterbleiben der Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen Einstweiligen Verfügung durch deren formgültige Amtszustellung auch dann geheilt werden, wenn der Vollziehungswille des Antragstellers dem Antragsgegner nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.
Fri, 15 Jul 2005 14:12:48 +0200
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde. Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert. Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Fri, 15 Jul 2005 14:35:30 +0200
Zur Zulässigkeit der Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube in einer Wohnanlage.
Fri, 15 Jul 2005 14:12:31 +0200
In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergeht die Entscheidung über den Rechtsweg grundsätzlich durch Beschluss der vollständigen Kammer. Die Nichtabhilfeentscheidung ist daher gem. § 572 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch die vollständige Kammer, nicht notwendig in derselben Besetzung, zu treffen.
Tue, 12 Jul 2005 14:55:23 +0200
Zur Abgrenzung fahreignungsbegründender Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenüber fahreignungserhaltenden Auflagen, und zu den rechtlichen Voraussetzungen beider Institute.
Wed, 13 Jul 2005 16:14:01 +0200
Der Dienstherr darf einer früheren Regelbeurteilung, die der Endbeurteiler bezüglich des Gesamturteils um einen Punkt abgesenkt, hinsichtlich der durchgängig besseren Hauptmerkmale aber unverändert übernommen hat, im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen.
Fri, 15 Jul 2005 14:36:12 +0200
Bei einem von Streitgenossen in gesamthänderischer Verbundenheit verfolgten Unterlassungsbegehren (hier: von Miterben geltend gemachtes Leistungsschutzrecht nach §§ 73 ff., 96, 97 UrhG) liegt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor, der die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 RVG rechtfertigt.
Tue, 12 Jul 2005 14:43:11 +0200
1. In Wohnungseigentumssachen müssen nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2. An die Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. 3. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss beauftragt werden, eine auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Wohnungseigentümer errichtete, die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung zu entfernen.
Fri, 15 Jul 2005 14:13:09 +0200
Sun, 17 Jul 2005 22:05:33 GMT
I. Die Antragsteller erstreben vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungs-beschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben "Ausbau des Ver-kehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld" vom 4. November 2004.1 Der Planfeststellungsbeschluss sieht im Kern vor (...
Fri, 15 Jul 2005 14:28:40 +0200
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gültigkeit der Satzung der Antragsgegnerin, die den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und deren Benutzung in Teilen ihres Stadtgebiets seit Juni 1997 anordnet.1 Gemäß § 3 der Fernwärmesatzung ist jeder Eigentümer eines Grundstücks oder Erbbauberechtigte ...
Fri, 15 Jul 2005 14:01:22 +0200
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen und der Kläger zu 8, 11, 16 bis 19 und 23 haben keinen Erfolg.1 1. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.2 a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urte...
Thu, 14 Jul 2005 10:36:17 +0200
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der nach § 126 Abs. 1 WDO erfolgten vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren ...
Fri, 10 Jun 2005 09:45:48 +0200