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Neuigkeiten (20.07.05)
Tue, 19 Jul 2005 17:00:01 GMT
Tue, 19 Jul 2005 17:00:01 GMT
Pressemitteilung 106/05 vom 14.07.2005
Pressemitteilung 105/05 vom 12.07.2005
Pressemitteilung 104/05 vom 12.07.2005
Pressemitteilung 103/05 vom 08.07.2005
Pressemitteilung 102/05 vom 07.07.2005
Tue, 19 Jul 2005 17:00:02 GMT
Wed, 13 Jul 2005 15:56:55 +0000
Tue, 19 Jul 2005 17:00:03 GMT
1. a) Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt.
2005-07-18T00:00:00+01:00
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in die Vereinigten Staaten von Amerika, und zwar wegen "schweren Mordes" bei drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2005-06-30T00:00:00+01:00
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
2005-06-15T00:00:00+01:00
Tue, 19 Jul 2005 17:00:04 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Tue, 19 Jul 2005 17:00:04 GMT
Der Autor stellt in seinem Aufsatz den Kriterienkatalog zu zumutbarer Arbeit nach dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vor. In seinem Fazit problematisiert er die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in der zentralen Vorschrift des § 10 SGB II, die trotz ihrer Beurteilungsbreite mit Sanktionen verknüpft seien. Insgesamt steht der Autor den Regelungen eher skeptisch gegenüber.
Tue, 19 Jul 2005 00:00:00 GMT
In seinem Beitrag bespricht der Autor eine Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 09.12.2004, Az.: III ZR 200/ 04), in der der BGH auch eine Anordnung im einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO als "Urteil" im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG wertet und damit seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgibt und ausweitet.
Tue, 19 Jul 2005 00:00:00 GMT
Die Autoren beschäftigen sich in ihrer Besprechung mit der Frage, ob gewerbliche Mietverträge dann nicht dem Schriftformerfordernis entsprechen würden, wenn sich der exakte Beginn des Mietverhältnisses nicht aus dem schriftlichen Mietvertrag an sich ergibt, sondern lediglich aus einem als Nachtrag gestalteten Übergabevertrag. Als Aufhänger dienen die Urteile des OLG Naumburg vom 07.09.2004 - 9 U 3/04, sowie OLG Dresden vom 31.08.2004 - 5 U 946/04, die diese Frage jeweils bejahten.
Tue, 19 Jul 2005 00:00:00 GMT
Seit die Tätigkeit von Restauratoren überwiegend von Personen ausgeübt wird, die eine entsprechende Hochschulausbildung durchlaufen haben, wird die Frage diskutiert, ob die selbständige Berufsausübung zu Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen kann. Schönberg analysiert in seinem Beitrag eine Entscheidung des BFH vom 04.11.2004, die Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Rechtsprechung ihre bisher konsequent ablehnende Haltung in dieser Frage aufgibt.
Tue, 19 Jul 2005 00:00:00 GMT
Tue, 19 Jul 2005 17:00:04 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Tue, 19 Jul 2005 17:00:05 GMT
Tue, 19 Jul 2005 17:00:05 GMT
Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.
2005-07-12T09:52:27+01:00
Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.
2005-07-11T23:01:42+01:00
JuraBlogs, das juristische Metablog, bietet seit heute eine Presseschau zu juristischen Themen an. Wie das JuraBlogs-Blog heute mitteilt, werden dazu aus den Blog-Meldungen die Links auf Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften herausgefiltert. Die daraus daraus extrahierte Linkliste wird unter www.jurablogs.de/presseschau veröffentlicht. Wieder eine sehr schöne Idee.
2005-07-11T15:03:17+01:00
Bereits Anfang April diesen Jahres war mindermeinung.de für einige Tage offline, weil die Festplatte des Servers infolge eines Stromausfalls beschädigt worden war (siehe hierzu die Meldung vom 14.04.05). Wie "Das Forum von und für Leipziger Jurastudenten" jetzt auf seiner Homepage mitteilt, habe der Hostingprovider die Website nun mit der Begründung vom Netz genommen, sie verursache nicht hinnehmbare Belastungen des Servers.
Wer als Provider einen guten Kunden gewinnen will, sollte also jetzt die Initiative ergreifen. Noch sind die Kontaktdaten der Kollegen im Google-Cache abrufbar.
2005-07-09T22:59:33+01:00
2005-07-09T15:26:58+01:00
Tue, 19 Jul 2005 17:00:05 GMT
e-guvernare.ro ist ein vom Generalinspekteur für Kommunikation und Informationstechnologie ...
2005-07-14 12:00:00
Die Stadt Wien hat in der letzten Woche den aktuellen Status des Open Source-Einsatzes in der Stadt ...
2005-07-14 12:00:00
Die EU-Kommission hat am 7. Juli 2005 Aufforderungsschreiben an elf Mitgliedstaaten verschickt, die ...
2005-07-14 12:00:00
Vom 15. bis zum 17. Juli findet in Barcelona ein Treffen der Initiative "Copyfight" statt. Drei ...
2005-07-14 12:00:00
Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ist zum Zwecke der Verbesserung, ...
2005-07-14 12:00:00
Tue, 19 Jul 2005 17:00:06 GMT
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur
Reform der Führungsaufsicht den Bundesministerien, Ländern und
Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Führungsaufsicht dient
der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe
voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder
suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Als Mittel der
nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener
Straftäter ist sie zur Gewährleistung der Sicherheit der
Bevölkerung unverzichtbar.
?Wir wollen die Führungsaufsicht noch wirksamer im Kampf
gegen Rückfallkriminalität einsetzen. Diese Reform soll eine
straffere und effizientere Kontrolle der Lebensführung von
Straftätern vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung
in Freiheit ermöglichen. Weiteres Ziel ist eine Vereinfachung und
Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen der
Führungsaufsicht?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen
werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der
Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat
erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter
Strafandrohung verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern
aufzunehmen. Wird eine verbotene Kontaktaufnahme bemerkt, kann so
eingegriffen werden, bevor Schlimmeres passiert.
Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen
zugelassen:
Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter
Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das
Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses
Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.
Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten
Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer
Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen
Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen
Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante
Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von
Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so
nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt
in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des
Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche
Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu
erlangen.
?Da es für den Erfolg einer Therapie entscheidend darauf
ankommt, dass der Betroffene sich auf sie einlässt, soll und
kann die Therapieteilnahme selbst auch weiterhin nicht durch
Strafandrohungen erzwungen werden?, erläuterte Zypries.
Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so
soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei
Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im
Vorfeld soll das Gericht die Befugnis erhalten,
Vorführungsbefehle gegen Verurteilte zu erlassen, die keinen
ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern
und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht ?
wie angeordnet ? bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder
einer forensischen Ambulanz vorstellen.
Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für
psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte
Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol
konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit
einer ?stationären Krisenintervention? geschaffen.
Bisher gibt es keine adäquaten rechtlichen Mittel, um auf
seelische Bedrängnisse zu reagieren, die zu einem Rückfall in die
Kriminalität führen können. In der Praxis besteht aber in akuten
Krisen ein Bedürfnis, gefährdete ehemalige Patienten des
Maßregelvollzugs vorübergehend wieder im psychiatrischen
Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist künftig
möglich.
Nicht selten müssen psychisch kranke Täter auch nach ihrer
erfolgreichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus
weiterhin Medikamente einnehmen, damit die Erkrankung (z.B.
Schizophrenie) nicht wieder ausbricht. Während der Dauer der
Führungsaufsicht, die gegenwärtig regelmäßig auf höchstens fünf
Jahre begrenzt ist, kann diese Medikamenteneinnahme überwacht
werden. In der Praxis kommt es vor, dass Straftäterinnen oder
Straftätern die Einsicht fehlt, dass sie auch nach Ablauf der
Führungsaufsicht weiterhin Medikamente einnehmen oder andere
Verhaltenseinschränkungen (z.B. Verzicht auf Alkoholkonsum)
beachten müssen. In diesen Fällen kann künftig die
Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit verlängert werden.
?Ich appeliere an alle Bundesländer, forensische Ambulanzen
zu schaffen, um die psychiatrische, psycho- oder
sozialtherapeutischen Nachsorge für ehemalige Patientinnen und
Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs und für
Haftentlassene zuverlässig sicher zu stellen. Die Reform der
Führungsaufsicht setzt hier ein Zeichen, indem sie die Nachsorge
durch forensische Ambulanzen in die Führungsaufsicht einbezieht
und insbesondere eine erste Regelung für das Verhältnis zwischen
forensischer Ambulanz, Gericht, Führungsaufsichtsstelle und
Bewährungshilfe schafft?, betonte Zypries.
Wed, 13 Jul 2005 10:05:26 +0200
Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der
strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der
Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht,
solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die
Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei
länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der
Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach
Deutschland zurückkehrt.
?Diesen ?Fluchtweg in die Verjährung? möchte
ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein
Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller
Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht
dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland
entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht
auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können,
wenn sie nach Deutschland zurückkehren?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die
deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen
ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst
wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden
übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder
zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren
anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Fri, 08 Jul 2005 11:49:36 +0200
Der Bundesrat hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse
für Strafverfolgungszwecke passieren lassen. Damit kann das
Gesetz nunmehr dem Bundespräsident zur Verkündung vorgelegt
werden, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die DNA-Analyse im
Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu
festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten
oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber
auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger
Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.).
?Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr
effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb
haben wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen
vorgenommen, welche die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments
praxisorientiert erweitern. Künftig entfällt der Richtervorbehalt
für anonyme Spuren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene
einwilligt. Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für
Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen
Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei
wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen,
weil wir wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten
begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden
sind. Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks
mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf
qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und
eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus
Verfassungsgründen für unzulässig. Zugleich flankieren wir den
erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der
Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den
sogenannten Umwidmungsfällen sieht das Gesetz vor, Betroffene
künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu
informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung
gerichtlich überprüfen lassen zu können?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
A. Die Änderungen im Überblick
1. Richtervorbehalt für die
molekulargenetische Untersuchung von (?anonymen?)
Spuren wird gestrichen
Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet
werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis.
2. Richtervorbehalt für Entnahme und
molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt,
aber:
- bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche
Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei
über den Zweck der Untersuchung
- ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die
Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden
3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in
der DNA-Datei erfolgen soll:
- erhebliche Straftaten
- alle Sexualstraftaten
- neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt
genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse
im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle
4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung
erforderlich, dass der Betroffene künftig
- Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt
genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse
im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle
5. Reihengentest:
Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf
freiwilliger Basis.
B. Die Neuregelungen im Einzelnen
Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei
Ausgangssituationen zu unterscheiden:
1. DNA-Analyse im laufenden
Ermittlungsverfahren
Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren
genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer
bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei
DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der
Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die
einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen
werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen
Untersuchung dieser Spuren ist das sog.
DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben).
Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster
ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person
stammt.
a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO):
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt
werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung
der Abstammung oder
der Tatsache, von wem das aufgefundene Spurenmaterial
stammt.
Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten
sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse
ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Beispiel:
Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen.
Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit
dem der Brief verschlossen wurde.
Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden
Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog.
Richtervorbehalt).
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische
Untersuchung von Spuren in § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO wird
gestrichen. Die Untersuchung von Spuren, die noch keiner Person
zuzuordnen sind, kann damit künftig auch vom Staatsanwalt oder
der Polizei angeordnet werden.
Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische
Untersuchung von Körperzellen bei Personen bleibt bestehen,
wird aber wie folgt modifiziert (§ 81f Abs. 1 StPO-E):
- Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner
gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist
jedoch über den Zweck der Untersuchung zu belehren.
- Bei Gefahr im Verzug bedarf es ebenfalls keiner
gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die
Untersuchung auch durch den Staatsanwalt oder dessen
Ermittlungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO-E)
Reihengentests werden in der Praxis bei besonders schweren
Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung)
durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen,
es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer
abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Da es bislang
keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Reihengentests
gibt, sind in der Praxis Unsicherheiten aufgetreten, unter
welchen Voraussetzungen ein Reihengentest durchgeführt
werden darf (z.B. ob eine gerichtliche Anordnung
erforderlich ist). Diese Unsicherheit wird mit dem § 81h
StPO-E beseitigt. Wesentliche Regelungspunkte sind:
- Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen
Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
- Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests
anordnen.
- Der betroffene Personenkreis ist anhand von
Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer
bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung
wohnen).
- Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung
verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis).
- Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit
ihrer Mitwirkung zu belehren.
- Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei
gespeichert werden.
- Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen
Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der
erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der
Untersuchung durch Sachverständige).
Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest
teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit
jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese
Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter
behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine
DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden.
Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem
Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen.
2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
(§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen
Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis
(DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA
gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
a) Geltendes Recht
§ 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme
bislang nur, wenn
- eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder jedwede
Sexualstraftat begangen wurde (Anlasstat),
- zudem zu erwarten ist, dass gegen den Beschuldigten /
Verurteilten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung oder jedweder Sexualstraftat zu
führen sein werden (qualifizierte Negativprognose), und
- der Richter die DNA-Analyse anordnet.
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Anlasstaten und qualifizierte Negativprognose
An § 81g Abs. 1 StPO wird ein neuer Satz 2 angefügt, der
klarstellt, dass auch die wiederholte Begehung nicht
erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat
von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Dies gilt
sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu
prognostizierenden (künftigen) Straftaten.
Ferner werden in § 81g Abs. 1 StPO bisher enthaltene
Regelbeispiele für eine Straftat von erheblicher
Bedeutung gestrichen; es handelte sich um bislang
beispielhaft genannte besonders schwere Straftaten
(Verbrechen, gefährliche Körperverletzung etc.), die zu
dem Missverständnis Anlass gaben, dass ?Straftaten
von erheblicher Bedeutung? stets besonders schwer
sein müssten.
Beispiele:
(1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack
von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt
hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende
Straftaten von ihm zu erwarten sind.
(2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O
eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig
entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind.
In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw.
Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht
lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher
Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung
hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu
dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch
solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer
Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine
DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert
werden kann.
Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken
künftiger Strafverfolgung bleibt, wird aber wie folgt
modifiziert (§ 81g Abs. 3 StPO-E):
- Bei Einwilligung der betroffenen Person bedarf es keiner
gerichtlichen Anordnung. Die einwilligende Person ist über
den Zweck der DNA-Analyse zu belehren.
- Bei Gefahr im Verzug bedarf es ? soweit es allein
um die Entnahme der Körperzellen geht - ebenfalls keiner
gerichtlichen Anordnung; in diesem Fall kann die Entnahme
auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen
(Polizei) angeordnet werden. Hinsichtlich der
molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen
Körperzellen verbleibt es hingegen beim Richtervorbehalt
mit der vorstehenden Ausnahme (Einwilligung der betroffenen
Person).
- Für sog. Umwidmungsfälle wird geregelt, dass der
Betroffene über die Speicherung in der DNA-Analysedatei zu
benachrichtigen und auf die Möglichkeit der Beantragung
einer gerichtlichen Entscheidung hinzuweisen ist. Mit
Umwidmungsfällen sind die Fälle gemeint, in denen bereits
für den Zweck des laufenden Ermittlungsverfahrens eine
DNA-Analyse durchgeführt wurde und später Veranlassung
gesehen wird, die Daten auch in der DNA-Analysedatei
abzuspeichern.
Fri, 08 Jul 2005 10:49:28 +0200
Der Bundesrat hat heute keinen Einspruch gegen das
Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingelegt. Damit ist das
parlamentarische Verfahren abgeschlossen.
"Ich freue mich, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft
treten kann. Das Gesetz über die Offenlegung der
Vorstandsvergütungen ist ein wichtiges Gesetz für den deutschen
Kapitalmarkt und für die deutsche Aktienkultur", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Das Gesetz ist so
gestaltet, dass es weiterhin Raum für den Corporate Governance
Kodex lässt und das Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtung
nicht in Frage stellt. Wir leisten damit einen entscheidenden
Beitrag für gute Unternehmensführung in Deutschland.?
Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz bei den Vergütungen, die
die einzelnen Vorstandsmitglieder börsennotierter
Aktiengesellschaften erhalten. Der von Bundesjustizministerin
Zypries vorgelegte Gesetzentwurf war am 18. Mai 2005 im Kabinett
beschlossen worden. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen hatten den Entwurf Anfang Juni in den Bundestag
eingebracht. Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für
jedes einzelne Vorstandsmitglied im Anhang zum Jahres- und
Konzernabschluss vor. Die Individualangaben können ausnahmsweise
unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter
Mehrheit beschlossen hat. Erforderlich ist eine Mehrheit von
mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals.
?Die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs, nämlich die
Pflicht zu Individualangaben mit einer Opting Out-Möglichkeit zu
verbinden, ist unverändert geblieben. Dies verbessert die
Kontrollrechte der Aktionäre erheblich?, so Zypries.
Das parlamentarische Verfahren hat den Gesetzentwurf um zwei
Details ergänzt. Zum einen wurde die Angabepflicht zu
Pensionszusagen konkretisiert. Künftig ist der wesentliche Inhalt
der Zusagen dazustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer
üblichen Regelungen erheblich abweichen. Zum anderen werden nun
auch Leistungen, die der Vorstand von dritter Seite erhält, in
die Offenlegung einbezogen. Die Bestimmung zum Vergütungsbericht,
der die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft
abbildet, ist weiterhin als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006
anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007
veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der
Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch
machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte
Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten.
Fri, 08 Jul 2005 10:43:23 +0200
Fri, 15 Jul 2005 13:07:20 GMT
CK - Washington. Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).
The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.
The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.
Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.
The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington. An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.
The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.
The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
CK - Washington. The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence.
The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.
Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
CK - Washington. While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.
Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.
Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics. He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.
Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.
Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
CK - Washington. The Berlin Department of Justice web site lists areas of the law in its topics page, on the left, in the following order.
(1) Civil Matters, including the major, completed reform of the law of obligations, the new anti-discrimination project, international judicial assistance, and conflicts of laws. (2) Commercial and Business Law, including the hot topic of corporate governance, bankruptcy, insurance law, intellectual property laws and the statute against uncompetitive practices. (3) European and International Law. (4) Human Rights Law. (5) International Cooperation. (5) Bio Policy. (6) Justice and National Socialism. (7) Legal Issues Resulting from Reunification. (9) Criminal Law. (10) The Judicial System.
The order may indicate the priorities of the Department. It may also reflect a webmaster's preference. Or does it follow user preferences? In any case, interesting.
Tue, 19 Jul 2005 17:00:28 GMT
Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-07-18T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-07-18T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2259/04. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04
2005-07-14T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 782/94
2005-07-14T00:00:00+01:00
Tue, 19 Jul 2005 17:00:28 GMT
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös
- Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor
- Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau
prüfen
Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Wiesbaden (ots) - Das mit Pressemitteilung vom 13.07.2005
angekündigte Pressegespräch zur Rolle des Bundeskriminalamtes bei
der internationalen Verbrechensbekämpfung muss aus Termingründen um
einen Tag auf Donnerstag, 21.07.2005, 11.00 Uhr, ...
Mon, 18 Jul 2005 14:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland
Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen
missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen
Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit
zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit
gefälschten Schecks "bezahlt" werden.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt,
die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das
Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes
Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest,
einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Tue, 19 Jul 2005 17:00:30 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Tue, 19 Jul 2005 15:41:53 +0200
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist.
2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat.
3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll.
4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Fri, 15 Jul 2005 14:05:57 +0200
1. Zur ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, warum sich dem Tatrichter die Erhebung der Beweise, deren Nichterhebung beanstandet wird, hätte aufdrängen müssen.
2. Zur Beweiswürdigung aufgrund einer Indizienkette.
Tue, 19 Jul 2005 15:15:53 +0200
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.
Tue, 19 Jul 2005 15:17:19 +0200
Nach der Neufassung von § 189 ZPO durch das Gesetz zur Reform von Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 20.6.2001 (BGBl. I 1206) kann das Unterbleiben der Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen Einstweiligen Verfügung durch deren formgültige Amtszustellung auch dann geheilt werden, wenn der Vollziehungswille des Antragstellers dem Antragsgegner nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.
Fri, 15 Jul 2005 14:12:48 +0200
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.
Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.
Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Fri, 15 Jul 2005 14:35:30 +0200
Zur Begründung der Revision, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch gegen den Strafbefehl hätte nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen werden dürfen.
Tue, 19 Jul 2005 15:16:41 +0200
1. EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten Einzelner.
2. Die in der Richtlinie 2003/109/EG festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegen im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht vor.
Tue, 19 Jul 2005 15:33:27 +0200
Zur Zulässigkeit der Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube in einer Wohnanlage.
Fri, 15 Jul 2005 14:12:31 +0200
Tue, 19 Jul 2005 17:00:32 GMT
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen und der Klägerin haben keinen Erfolg.1
1. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.2
a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgericht...
Mon, 18 Jul 2005 11:41:13 +0200
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen und der Kläger haben keinen Erfolg.1
1. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.2
a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichtsh...
Mon, 18 Jul 2005 11:22:45 +0200
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.1
1. Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche, soweit es um die Anordnung eines Entscheidungs-vorbehalts über ergänzende Erschütterungsschutz...
Mon, 18 Jul 2005 10:52:01 +0200
I.
Die Antragsteller erstreben vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungs-beschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben "Ausbau des Ver-kehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld" vom 4. November 2004.1
Der Planfeststellungsbeschluss sieht im Kern vor (...
Fri, 15 Jul 2005 14:28:40 +0200
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