Neuigkeiten (21.07.05)
Thu, 21 Jul 2005 01:29:38 GMT
Thu, 21 Jul 2005 01:29:39 GMT
Pressemitteilung 108/05 vom 20.07.2005
Pressemitteilung 107/05 vom 20.07.2005
Pressemitteilung 106/05 vom 14.07.2005
Pressemitteilung 105/05 vom 12.07.2005
Pressemitteilung 104/05 vom 12.07.2005
Thu, 21 Jul 2005 01:29:41 GMT
Wed, 13 Jul 2005 15:56:55 +0000
Thu, 21 Jul 2005 01:29:41 GMT
1. a) Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt.
2005-07-18T00:00:00+01:00
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in die Vereinigten Staaten von Amerika, und zwar wegen "schweren Mordes" bei drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2005-06-30T00:00:00+01:00
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
2005-06-15T00:00:00+01:00
Thu, 21 Jul 2005 01:29:42 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 21 Jul 2005 01:29:42 GMT
Carlé befasst sich in diesem Beitrag mit sog. Wertsicherungsklauseln. Er stellt dar, welche Klauseln dieser Art einer Genehmigung bedürfen und welche genehmigungsfrei sind.
Thu, 21 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Urteil des BFH vom 16.09.2004 (Az.: IV R 62/02) auseinander, in dem das Gericht über die Frage zu entscheiden hatte, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben sind.
Thu, 21 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Autor erörtert die Bedeutung juristischer und medizinisch-psychologischer Beurteilungen traumatisierter Ausländer und ihrer ausländerrechtlicher Folgen. Hierbei unterstreicht er die unterschiedlichen Herangehensweisen der beteiligten Berufsgruppen.
Thu, 21 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Autor untersucht eine BGH-Entscheidung zum Kaufrecht (23.02.2005 - VIII ZR 100/04). Nach Darstellung des Sachverhalts, der tragenden Gründe der Entscheidung und der in der Literatur vertretenen Ansichten unterzieht er diese einer kritischen Würdigung. Er kommt dabei zu einer Ablehnung von Ansprüchen aus § 326 Abs. 2 S. 2 BGB aus dogmatischen Gründen und Gerechtigkeitsgesichtspunkten. Den Widerspruch des Verfassers erregen die Ausführungen des Gerichts zu einer schadensersatzrechtlichen Lösung.
Thu, 21 Jul 2005 00:00:00 GMT
Thu, 21 Jul 2005 01:29:43 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Thu, 21 Jul 2005 01:29:43 GMT
Thu, 21 Jul 2005 01:29:43 GMT
Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.
2005-07-12T09:52:27+01:00
Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.
2005-07-11T23:01:42+01:00
JuraBlogs, das juristische Metablog, bietet seit heute eine Presseschau zu juristischen Themen an. Wie das JuraBlogs-Blog heute mitteilt, werden dazu aus den Blog-Meldungen die Links auf Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften herausgefiltert. Die daraus daraus extrahierte Linkliste wird unter www.jurablogs.de/presseschau veröffentlicht. Wieder eine sehr schöne Idee.
2005-07-11T15:03:17+01:00
Bereits Anfang April diesen Jahres war mindermeinung.de für einige Tage offline, weil die Festplatte des Servers infolge eines Stromausfalls beschädigt worden war (siehe hierzu die Meldung vom 14.04.05). Wie "Das Forum von und für Leipziger Jurastudenten" jetzt auf seiner Homepage mitteilt, habe der Hostingprovider die Website nun mit der Begründung vom Netz genommen, sie verursache nicht hinnehmbare Belastungen des Servers.
Wer als Provider einen guten Kunden gewinnen will, sollte also jetzt die Initiative ergreifen. Noch sind die Kontaktdaten der Kollegen im Google-Cache abrufbar.
2005-07-09T22:59:33+01:00
2005-07-09T15:26:58+01:00
Thu, 21 Jul 2005 01:29:43 GMT
e-guvernare.ro ist ein vom Generalinspekteur für Kommunikation und Informationstechnologie ...
2005-07-14 12:00:00
Die Stadt Wien hat in der letzten Woche den aktuellen Status des Open Source-Einsatzes in der Stadt ...
2005-07-14 12:00:00
Die EU-Kommission hat am 7. Juli 2005 Aufforderungsschreiben an elf Mitgliedstaaten verschickt, die ...
2005-07-14 12:00:00
Vom 15. bis zum 17. Juli findet in Barcelona ein Treffen der Initiative "Copyfight" statt. Drei ...
2005-07-14 12:00:00
Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ist zum Zwecke der Verbesserung, ...
2005-07-14 12:00:00
Thu, 21 Jul 2005 01:29:44 GMT
Das Bundesministerium der Justiz hat heute die Neufassung des
Deutschen Corporate Governance Kodex im elektronischen
Bundesanzeiger förmlich bekannt gemacht. Mit dem Deutschen
Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden
Regeln für Unternehmensleitung und ?überwachung für nationale
wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das
Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu
stärken.
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex,
die sog. Cromme-Kommission, hatte am 2. Juni 2005 zum zweiten Mal
wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die
letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen.
Mit der heutigen Bekanntmachung müssen sich sämtliche künftigen
Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex
beziehen:
§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance
Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft
erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im
amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt
gemachten Empfehlungen der ?Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und
wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder
werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich
zu machen.
Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die
Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Der Kodex
empfiehlt nun, dass der Wechsel des bisherigen
Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den
Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines
Aufsichtsratsausschusses nicht die Regel sein soll. Eine
entsprechende Absicht soll in der Hauptversammlung besonders
begründet werden. Weiter wird empfohlen, dass Wahlen zum
Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen.
Außerdem sollen Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz
den Aktionären bekannt gegeben werden.
Der Kodex enthält nun ferner die Empfehlung, dass dem
Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder
angehören soll, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des
Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage,
wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex
erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als
unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder
persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand
steht, die einen Interessenkonflikt begründet.
Darüber hinaus berücksichtigen die Anpassungen im Kodex
gesetzliche Änderungen der letzten Zeit aus dem
10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der
Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (z.B. das
Anlegerschutzverbesserungsgesetz, das Bilanzkontrollgesetz sowie
das Bilanzrechtsreformgesetz).
?Die Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance
Kodex gibt u.a. eine wichtige Antwort auf die seit langem sehr
umstrittene Praxis des Aufrückens ausscheidender
Vorstandsvorsitzender in den Aufsichtsratsvorsitz. Es ist
richtig, dass der Wechsel kein Automatismus sein darf. Die
Kodex-Änderung ermöglicht es auch, dass diese Frage offener von
den Aktionären diskutiert wird,? begrüßte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Beschlüsse der
Cromme-Kommission.
Wed, 20 Jul 2005 15:54:40 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat in der Feierstunde der
Bundesregierung in der Gedenkstätte Plötzensee der Männer und
Frauen des 20. Juli 1944 gedacht. Sie würdigte sie stellvertretend
für all jene, die sich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
widersetzt haben.
Zypries wies darauf hin, dass der Anschlag trotz des Scheiterns
als ?Ausdruck des Gewissens gegen das
nationalsozialistische Unrechtssystem? von großer Bedeutung
gewesen sei. Er stehe für den Widerstand, den Menschen aus allen
Gesellschaftsschichten trotz Repression und Propaganda dem
nationalsozialistischen Regime entgegengebracht hätten.
Dabei stellte sie die besondere Konfliktlage heraus, in der sich
die Verantwortlichen des Anschlags befanden: ein Attentat auf das
Leben Hitlers bedeutete nicht nur persönliche Gefahr, sondern
schien Verrat am eigenen Land zu sein. Zypries zitierte den
Anführer der Gruppe, von Stauffenberg: ?Derjenige, der
etwas zu tun wagt, muss sich bewusst sein, dass er wohl als
Verräter in die deutsche Geschichte eingehen wird. Unterlässt er
jedoch die Tat, dann wäre er ein Verräter vor dem eigenem
Gewissen.?
Sich in diesem Konflikt für das Recht und gegen die
Gesetzlichkeit entschieden zu haben, sei ein großes Verdienst der
beteiligten Männer und Frauen, sagte Zypries: ?Wir wissen,
dass die Widerstandshandlungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli
kein Verrat an Deutschland waren, sondern das mutige Eintreten
für ein Deutschland mit Recht und Gesetz. Wir wissen auch, dass
die Handlungen der Aufständischen nicht nur gerechtfertigt,
sondern notwendig waren?, unterstrich die
Bundesjustizministerin. In ihrem Handeln hätten die Überzeugungen
gewirkt, die heute das Fundament eines geeinten Europas bildeten:
?Sie alle strebten danach, im Nachbarn nicht mehr den
Gegner, sondern den Verwandten zu entdecken. Diese Zukunftsvision
ist heute Wirklichkeit geworden?, sagte Zypries.
Am 20. Juli 1944 detonierte eine von Claus Graf Schenk von
Stauffenberg im Besprechungszimmer Hitlers platzierte Bombe;
Hitler wurde allerdings nur leicht verletzt. Mehr als zweihundert
Menschen wurden in der auf den Anschlag folgenden Strafaktion
hingerichtet.
Wed, 20 Jul 2005 15:53:30 +0200
Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur
Reform der Führungsaufsicht den Bundesministerien, Ländern und
Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Führungsaufsicht dient
der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe
voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder
suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Als Mittel der
nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener
Straftäter ist sie zur Gewährleistung der Sicherheit der
Bevölkerung unverzichtbar.
?Wir wollen die Führungsaufsicht noch wirksamer im Kampf
gegen Rückfallkriminalität einsetzen. Diese Reform soll eine
straffere und effizientere Kontrolle der Lebensführung von
Straftätern vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung
in Freiheit ermöglichen. Weiteres Ziel ist eine Vereinfachung und
Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen der
Führungsaufsicht?, sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen
werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der
Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat
erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter
Strafandrohung verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern
aufzunehmen. Wird eine verbotene Kontaktaufnahme bemerkt, kann so
eingegriffen werden, bevor Schlimmeres passiert.
Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen
zugelassen:
Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter
Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das
Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses
Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.
Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten
Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer
Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen
Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen
Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante
Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von
Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so
nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt
in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des
Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche
Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu
erlangen.
?Da es für den Erfolg einer Therapie entscheidend darauf
ankommt, dass der Betroffene sich auf sie einlässt, soll und
kann die Therapieteilnahme selbst auch weiterhin nicht durch
Strafandrohungen erzwungen werden?, erläuterte Zypries.
Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so
soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei
Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im
Vorfeld soll das Gericht die Befugnis erhalten,
Vorführungsbefehle gegen Verurteilte zu erlassen, die keinen
ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern
und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht ?
wie angeordnet ? bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder
einer forensischen Ambulanz vorstellen.
Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für
psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte
Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol
konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit
einer ?stationären Krisenintervention? geschaffen.
Bisher gibt es keine adäquaten rechtlichen Mittel, um auf
seelische Bedrängnisse zu reagieren, die zu einem Rückfall in die
Kriminalität führen können. In der Praxis besteht aber in akuten
Krisen ein Bedürfnis, gefährdete ehemalige Patienten des
Maßregelvollzugs vorübergehend wieder im psychiatrischen
Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist künftig
möglich.
Nicht selten müssen psychisch kranke Täter auch nach ihrer
erfolgreichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus
weiterhin Medikamente einnehmen, damit die Erkrankung (z.B.
Schizophrenie) nicht wieder ausbricht. Während der Dauer der
Führungsaufsicht, die gegenwärtig regelmäßig auf höchstens fünf
Jahre begrenzt ist, kann diese Medikamenteneinnahme überwacht
werden. In der Praxis kommt es vor, dass Straftäterinnen oder
Straftätern die Einsicht fehlt, dass sie auch nach Ablauf der
Führungsaufsicht weiterhin Medikamente einnehmen oder andere
Verhaltenseinschränkungen (z.B. Verzicht auf Alkoholkonsum)
beachten müssen. In diesen Fällen kann künftig die
Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit verlängert werden.
?Ich appeliere an alle Bundesländer, forensische Ambulanzen
zu schaffen, um die psychiatrische, psycho- oder
sozialtherapeutischen Nachsorge für ehemalige Patientinnen und
Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs und für
Haftentlassene zuverlässig sicher zu stellen. Die Reform der
Führungsaufsicht setzt hier ein Zeichen, indem sie die Nachsorge
durch forensische Ambulanzen in die Führungsaufsicht einbezieht
und insbesondere eine erste Regelung für das Verhältnis zwischen
forensischer Ambulanz, Gericht, Führungsaufsichtsstelle und
Bewährungshilfe schafft?, betonte Zypries.
Wed, 13 Jul 2005 10:05:26 +0200
Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der
strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der
Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht,
solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die
Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei
länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der
Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach
Deutschland zurückkehrt.
?Diesen ?Fluchtweg in die Verjährung? möchte
ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein
Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller
Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht
dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland
entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die
deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.
Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht
auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können,
wenn sie nach Deutschland zurückkehren?, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die
deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen
ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst
wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden
übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder
zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren
anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Fri, 08 Jul 2005 11:49:36 +0200
Thu, 21 Jul 2005 01:29:48 GMT
CK - Washington. Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).
The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.
The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.
Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.
The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington. An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.
The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.
The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
CK - Washington. The convoluted resignation of chancellor Schröder passed the next step: The federal diet in Berlin accepted his request for a vote of no confidence.
The ball is now in the court of president Köhler or the Federal Constitutional Court in Karlsruhe which had previously deemed a fake resignation unconstitutional.
Numerous German law blawgs cover the issue, many with mirrors of news reports which jurabilis! and Handakte specialize in, others with detailed analysis and links, such as Lichtenrader Notizen, neues aus schwabenheim and staatsrecht.info. The major German metablawg, jurablogs.de, provides the easiest starting point for analyses.
CK - Washington. While the new Junk Fax Prevention Act of 2005, S. 714, enables spammers to freely contact those who publish fax numbers on the internet, see proposed 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II), Europe makes spammers even happier with its E-Commerce Directive which some countries interpret to require that all web writers publish, in an easily accessible manner, comprehensive contact information.
Austria's most recent expansion of this requirement will come into force on July 1, 2005 and covers all web publishers. Recently, Germany began tinkering with its telecommunications services statute which in §6 contains the disclosure requirements generally known as Impressumspflicht.
Stephan Ott published a few days ago a useful overview of the requirements of the German statute. He places particular emphasis on the issue of protection of EMail addresses, by way of encryption and graphics. He concludes that these anti-harvesting techniques may run afoul of the law.
Generally, Europeans appear to be less aware of the risks of phishing than Americans and there is a lot of support for the disclosure requirements for personal data on the internet--despite a long and intense tradition of data protection outside of the internet.
Eventually, they will have to figure out, like America, how to unphish their data and identities. At present, Europe appears hell-bent on emasculating safeguards developed over half a century.
Thu, 21 Jul 2005 01:29:48 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01
2005-07-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-07-18T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-07-18T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2259/04. Siehe auch: Entscheidung vom 06.07.2005
2005-07-15T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04
2005-07-14T00:00:00+01:00
Thu, 21 Jul 2005 01:29:49 GMT
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös
- Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor
- Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau
prüfen
Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Wiesbaden (ots) - Das mit Pressemitteilung vom 13.07.2005
angekündigte Pressegespräch zur Rolle des Bundeskriminalamtes bei
der internationalen Verbrechensbekämpfung muss aus Termingründen um
einen Tag auf Donnerstag, 21.07.2005, 11.00 Uhr, ...
Mon, 18 Jul 2005 14:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland
Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen
missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen
Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit
zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit
gefälschten Schecks "bezahlt" werden.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt,
die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das
Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes
Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest,
einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Thu, 21 Jul 2005 01:29:50 GMT
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Tue, 19 Jul 2005 15:41:53 +0200
1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.
Wed, 20 Jul 2005 14:31:06 +0200
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist.
2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat.
3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll.
4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Fri, 15 Jul 2005 14:05:57 +0200
Über einen Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 275a StPO kann nur durch Urteil, und nicht durch Beschluss entschieden werden.
Wird dennoch durch Beschluss entschieden und wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, so handelt es sich der Sache nach um eine Revision gegen ein -fehlerhaftes- Urteil. Über dieses Rechtsmittel hat daher das Revisionsgericht zu entscheiden; eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist insoweit nicht gegeben.
Wed, 20 Jul 2005 14:30:43 +0200
1. Zur ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, warum sich dem Tatrichter die Erhebung der Beweise, deren Nichterhebung beanstandet wird, hätte aufdrängen müssen.
2. Zur Beweiswürdigung aufgrund einer Indizienkette.
Tue, 19 Jul 2005 15:15:53 +0200
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.
Tue, 19 Jul 2005 15:17:19 +0200
Nach der Neufassung von § 189 ZPO durch das Gesetz zur Reform von Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 20.6.2001 (BGBl. I 1206) kann das Unterbleiben der Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen Einstweiligen Verfügung durch deren formgültige Amtszustellung auch dann geheilt werden, wenn der Vollziehungswille des Antragstellers dem Antragsgegner nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.
Fri, 15 Jul 2005 14:12:48 +0200
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.
Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.
Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Fri, 15 Jul 2005 14:35:30 +0200
Zur Begründung der Revision, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch gegen den Strafbefehl hätte nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen werden dürfen.
Tue, 19 Jul 2005 15:16:41 +0200
Thu, 21 Jul 2005 01:29:52 GMT
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen und der Klägerin haben keinen Erfolg.1
1. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.2
a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgericht...
Mon, 18 Jul 2005 11:41:13 +0200
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen und der Kläger haben keinen Erfolg.1
1. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.2
a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichtsh...
Mon, 18 Jul 2005 11:22:45 +0200
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.1
1. Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche, soweit es um die Anordnung eines Entscheidungs-vorbehalts über ergänzende Erschütterungsschutz...
Mon, 18 Jul 2005 10:52:01 +0200
I.
Die Antragsteller erstreben vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungs-beschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben "Ausbau des Ver-kehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld" vom 4. November 2004.1
Der Planfeststellungsbeschluss sieht im Kern vor (...
Fri, 15 Jul 2005 14:28:40 +0200
|