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Neuigkeiten (28.07.05)

Thu, 28 Jul 2005 00:17:39 GMT
Thu, 28 Jul 2005 00:17:39 GMT
Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005
Thu, 28 Jul 2005 00:17:43 GMT
Bislang teilte sich JuraBlogs den Server mit einer Reihe weiterer Projekte. Um bei Lastspitzen und ressourcenfressenden Funktionen nicht kommerzielle Projekte unserer Kunden leiden zu lassen und gleichzeitig genug Freiraum für Erweiterungen zu haben, befindet sich JuraBlogs seit diesem Wochenende auf einem neuen Server. Nun gibt es genug Power für überproportionale ...

Bislang teilte sich JuraBlogs den Server mit einer Reihe weiterer Projekte. Um bei Lastspitzen und ressourcenfressenden Funktionen nicht kommerzielle Projekte unserer Kunden leiden zu lassen und gleichzeitig genug Freiraum für Erweiterungen zu haben, befindet sich JuraBlogs seit diesem Wochenende auf einem neuen Server.

Nun gibt es genug Power für überproportionale Besucherzuwächse. Also bitte fleissig JuraBlogs verlinken. Und los!! ;-)

Sun, 24 Jul 2005 16:51:17 +0000
Thu, 28 Jul 2005 00:17:45 GMT
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. a) Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt.
2005-07-18T00:00:00+01:00
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Regelungen zum "Solidarfonds Abfallrückführung" und die dort bestimmte Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar sind.
2005-07-06T00:00:00+01:00
Thu, 28 Jul 2005 00:17:51 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Thu, 28 Jul 2005 00:17:53 GMT
Die Verfasser stellen die Rechtsquellen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in Polen dar. Es werden unter anderem die Themen Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen behandelt.
Thu, 28 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Autor macht auf die neueren Minisattelzüge aufmerksam, die wirtschaftlicher fahren und Gesetzeslücken ausnutzen. Ohne Fahrverbot am Sonntag und ohne Maut könnten diese Kfz mit der herkömmlichen Pkw-Fahrerlaubnis gefahren werden.
Thu, 28 Jul 2005 00:00:00 GMT
Die Steueramnestie nach dem StraBEG war begrenzt auf Taten, die bis zum 17.10.2003 begangen wurden. Die Autoren zeigen anhand von Beispielen die zeitlichen Schranken einer wirksamen Erklärung für Steuerhinterziehungen in 2002 auf.
Thu, 28 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Autor analysiert die Frage, ob ein Irrtum über die tatsächliche Wartezeit (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) das alternative Tatbestandsmerkmal "entschuldigt" in § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Im Ergebnis behandelt er den Wartezeit-Irrtum im Rahmen des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als entschuldigenden Erlaubnistatbestandsirrtum.
Thu, 28 Jul 2005 00:00:00 GMT
Thu, 28 Jul 2005 00:17:54 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Thu, 28 Jul 2005 00:17:56 GMT
Thu, 28 Jul 2005 00:17:57 GMT

In der AudioWerkstatt im JuraWiki wird dieser Tage eifrig an einem eigenen Podcast gewerkelt. Jetzt ist ein erster Prototyp online. In einem per Skype geführten Gespräch erzählt Sonja Hampel von den Schwierigkeiten, die dabei zu bewältigen waren. [RSS - MP3]

2005-07-25T22:21:36+01:00

Die LexisNexis Deutschland GmbH mit Sitz in Münster hat gestern die Übernahme des ZAP-Verlags bekannt gegeben. Nur die Kartellbehörde muss noch zustimmen.

2005-07-22T08:50:08+01:00

Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.

2005-07-12T09:52:27+01:00

Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.

2005-07-11T23:01:42+01:00

JuraBlogs, das juristische Metablog, bietet seit heute eine Presseschau zu juristischen Themen an. Wie das JuraBlogs-Blog heute mitteilt, werden dazu aus den Blog-Meldungen die Links auf Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften herausgefiltert. Die daraus daraus extrahierte Linkliste wird unter www.jurablogs.de/presseschau veröffentlicht. Wieder eine sehr schöne Idee.

2005-07-11T15:03:17+01:00
Thu, 28 Jul 2005 00:17:58 GMT
Die Europäische Kommission hat eine umfassende Studie über die Lizenzierung von Musik für das ...
2005-07-21 12:00:00
Die von der UN eingesetzte "Working Group of Internet Governance" (WGIG)hat jetzt ihren ...
2005-07-21 12:00:00
Die EU-Kommission hat einen Richtlinienvorschlag über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung ...
2005-07-21 12:00:00
In der Vergangenheit hat es sich oft als schwierig erwiesen, vor einem Umzug oder einer Reise ...
2005-07-21 12:00:00
justiz.de ist ein gemeinsames Justizportal des Bundes und der Länder. Über diese Plattform bieten ...
2005-07-21 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren ?Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung? verkündet. ?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet, dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss ?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte. Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte jährlich zu unterrichten. ?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries. ?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um das Recht des Geistigen Eigentums. In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler, Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen ?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten der Globalisierung von großer Bedeutung. Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George Washington University in Washington D.C. und der Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im elektronischen Bundesanzeiger förmlich bekannt gemacht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und ?überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die sog. Cromme-Kommission, hatte am 2. Juni 2005 zum zweiten Mal wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen. Mit der heutigen Bekanntmachung müssen sich sämtliche künftigen Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex beziehen: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der ?Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Der Kodex empfiehlt nun, dass der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Absicht soll in der Hauptversammlung besonders begründet werden. Weiter wird empfohlen, dass Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Außerdem sollen Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden. Der Kodex enthält nun ferner die Empfehlung, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören soll, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage, wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. Darüber hinaus berücksichtigen die Anpassungen im Kodex gesetzliche Änderungen der letzten Zeit aus dem 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (z.B. das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, das Bilanzkontrollgesetz sowie das Bilanzrechtsreformgesetz). ?Die Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex gibt u.a. eine wichtige Antwort auf die seit langem sehr umstrittene Praxis des Aufrückens ausscheidender Vorstandsvorsitzender in den Aufsichtsratsvorsitz. Es ist richtig, dass der Wechsel kein Automatismus sein darf. Die Kodex-Änderung ermöglicht es auch, dass diese Frage offener von den Aktionären diskutiert wird,? begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Beschlüsse der Cromme-Kommission.
Wed, 20 Jul 2005 15:54:40 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat in der Feierstunde der Bundesregierung in der Gedenkstätte Plötzensee der Männer und Frauen des 20. Juli 1944 gedacht. Sie würdigte sie stellvertretend für all jene, die sich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft widersetzt haben. Zypries wies darauf hin, dass der Anschlag trotz des Scheiterns als ?Ausdruck des Gewissens gegen das nationalsozialistische Unrechtssystem? von großer Bedeutung gewesen sei. Er stehe für den Widerstand, den Menschen aus allen Gesellschaftsschichten trotz Repression und Propaganda dem nationalsozialistischen Regime entgegengebracht hätten. Dabei stellte sie die besondere Konfliktlage heraus, in der sich die Verantwortlichen des Anschlags befanden: ein Attentat auf das Leben Hitlers bedeutete nicht nur persönliche Gefahr, sondern schien Verrat am eigenen Land zu sein. Zypries zitierte den Anführer der Gruppe, von Stauffenberg: ?Derjenige, der etwas zu tun wagt, muss sich bewusst sein, dass er wohl als Verräter in die deutsche Geschichte eingehen wird. Unterlässt er jedoch die Tat, dann wäre er ein Verräter vor dem eigenem Gewissen.? Sich in diesem Konflikt für das Recht und gegen die Gesetzlichkeit entschieden zu haben, sei ein großes Verdienst der beteiligten Männer und Frauen, sagte Zypries: ?Wir wissen, dass die Widerstandshandlungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli kein Verrat an Deutschland waren, sondern das mutige Eintreten für ein Deutschland mit Recht und Gesetz. Wir wissen auch, dass die Handlungen der Aufständischen nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig waren?, unterstrich die Bundesjustizministerin. In ihrem Handeln hätten die Überzeugungen gewirkt, die heute das Fundament eines geeinten Europas bildeten: ?Sie alle strebten danach, im Nachbarn nicht mehr den Gegner, sondern den Verwandten zu entdecken. Diese Zukunftsvision ist heute Wirklichkeit geworden?, sagte Zypries. Am 20. Juli 1944 detonierte eine von Claus Graf Schenk von Stauffenberg im Besprechungszimmer Hitlers platzierte Bombe; Hitler wurde allerdings nur leicht verletzt. Mehr als zweihundert Menschen wurden in der auf den Anschlag folgenden Strafaktion hingerichtet.
Wed, 20 Jul 2005 15:53:30 +0200
CK - Washington.   The issue of whether reports on software may be illegal will go before the Munich appellate court on July 28, 2005. Recent European and German developments in copyright law purport to protect consumers from learning of software tools that can read protected content.

Heise Publishers reported on such tools and now have a complete report on the reaction by a gang of music marketers. Certain representatives of the music industry intend to silence the press when it comes to links to software the music group dislikes, and possibly, as Heise suspects, to the entire reporting on such software.

The lower court found Heise to have violated the recent copyright act amendments. The industry is pushing, not only in Germany, for more measures against technology. Mathias Spielkamp of the immateriblog called the case a matter of censorship.

An older discussion of liability for links: Kochinke and Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, Computer & Recht 1999, 190. On the content industry's failure to adapt to technology and instead to fight it: Kochinke and Geiger: Trends im US-Computer- und Internet-Recht, Kommunikation & Recht, 2000, 594.
CK - Washington.   The lack of a dependable majority in the diet, Bundestag, weighed on President Köhler's decision today to dissolve the parliament. He explained his rationale on TV and encouraged the country to vote on September 18, 2005.

The president acquiesced in Chancellor Schröder's wish who had deliberately challenged his party members in a vote of non-confidence. Because the constitution disallows the dissolution of the parliament--which option caused Hitler to win control of the country at the end of the Weimar Republic--, the Köhler ruling is subject to challenges in the Federal Constitutional Court in Karlsruhe.
CK - Washington.   The Federal Supreme Constitutional Court in Karlsruhe voided the German statute on the European arrest warrant on Monday and explained the rationale for its decision in the matter 2 BvR 2236 /04 in an English-language press release.
CK - Washington.   Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).

The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.

The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.

Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.

The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
CK - Washington.   An online demonstration that affected Lufthansa AG's internet service resulted in the conviction of one of the organizers on July 1, 2005.

The judge in Frankfurt criticized the abuse of the power of the mouse and sentenced the defendant to a fine of 900 Euros.

The protest intended to alert the public to the business of deportations by airlines. On the internet, web sites offered help to create a denial of service attack on Lufthansa webservers. The resulting effect on Lufthansa customers was one of the factors Judge Wild considered in her opinion in case number 991 Ds-6100 Js 226314/01.
Thu, 28 Jul 2005 00:18:06 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-07-27T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01
2005-07-20T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04. Siehe auch: Entscheidung vom 18.07.2005
2005-07-18T00:00:00+01:00
Thu, 28 Jul 2005 00:18:08 GMT
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös - Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor - Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau prüfen Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Wiesbaden (ots) - Das mit Pressemitteilung vom 13.07.2005 angekündigte Pressegespräch zur Rolle des Bundeskriminalamtes bei der internationalen Verbrechensbekämpfung muss aus Termingründen um einen Tag auf Donnerstag, 21.07.2005, 11.00 Uhr, ...
Mon, 18 Jul 2005 14:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit gefälschten Schecks "bezahlt" werden. Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt, die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest, einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (Abweichung von OLG Köln NVWZ 1997, 518).
Thu, 21 Jul 2005 16:07:21 +0200
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. 3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. 4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Tue, 19 Jul 2005 15:41:53 +0200
1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll. 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.
Wed, 20 Jul 2005 14:31:06 +0200
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. 2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat. 3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll. 4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Fri, 15 Jul 2005 14:05:57 +0200
Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.
Fri, 22 Jul 2005 13:34:56 +0200
Über einen Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 275a StPO kann nur durch Urteil, und nicht durch Beschluss entschieden werden. Wird dennoch durch Beschluss entschieden und wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, so handelt es sich der Sache nach um eine Revision gegen ein -fehlerhaftes- Urteil. Über dieses Rechtsmittel hat daher das Revisionsgericht zu entscheiden; eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist insoweit nicht gegeben.
Wed, 20 Jul 2005 14:30:43 +0200
Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.
Thu, 21 Jul 2005 16:00:16 +0200
Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht und nur der Rechtsmeinung ist, sie trügen die Maßregelentscheidung nicht. Denn in diesen Fällen sind weder doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
Fri, 22 Jul 2005 13:23:43 +0200
1. Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS, Softwareversion 3.01 des Herstellers VIDIT handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 2. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, dem eine Abstandsmessung mit diesem Gerät zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen. 3. Sicherheitsabschläge von dem festgestellten vorwerfbaren Abstandswert sind nicht generell veranlasst. 4. Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhalspunkte für einen Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.
Fri, 22 Jul 2005 13:24:53 +0200
Thu, 28 Jul 2005 00:18:13 GMT
1. a) Zur Vereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs mit Bundesrecht in einer gemeindlichen Satzung zur Besteuerung von Spielautomaten hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04 entschieden. Er hat in diesem Urteil im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht...
Wed, 27 Jul 2005 08:13:28 +0200
I. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verpflichtung des beklagten Freistaats Bayern, ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG zu erteilen. Nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 richtet sich die Klage nunmehr auf die Erteilung einer Niederlassungse...
Thu, 21 Jul 2005 14:03:08 +0200
I. Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten Spielhallen und stellt unter anderem dort Spielautomaten auf.1 Die Beklagte erhebt eine Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Automaten) in Spielhallen, Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen. Grundlage h...
Thu, 21 Jul 2005 11:34:06 +0200
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beigeladenen und der Klägerin haben keinen Erfolg.1 1. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.2 a) Die Divergenzrüge der Beigeladenen, mit der sie geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgericht...
Mon, 18 Jul 2005 11:41:13 +0200