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Neuigkeiten (31.07.05)

Sun, 31 Jul 2005 01:15:31 GMT
Sun, 31 Jul 2005 01:15:31 GMT
Pressemitteilung 110/05 vom 26.07.2005
Sun, 31 Jul 2005 01:15:33 GMT
Gänzlich unjuristisch, aber am Wochenende darf mal was für seine Koordination tun: Crazy Crazy Revolution.

Gänzlich unjuristisch, aber am Wochenende darf mal was für seine Koordination tun: Crazy Crazy Revolution.

Sat, 30 Jul 2005 22:34:19 +0000
Sun, 31 Jul 2005 01:15:34 GMT
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
2005-07-27T00:00:00+01:00
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.
2005-07-26T00:00:00+01:00
1. a) Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt.
2005-07-18T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
2005-07-12T00:00:00+01:00
Sun, 31 Jul 2005 01:15:35 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sun, 31 Jul 2005 01:15:36 GMT
Die Testierfreiheit ist - als Konsequenz des das BGB prägenden Grundsatzes der Willensautonomie und Korrelat der Eigentumsgarantie - der Ausgangspunkt des BGB-Erbrechts. Das Pflichtteilsrecht stellt demgegenüber eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. In einer neuen Entscheidung hat das BVerfG dem Institut der Pflichtteilsentziehung einen größeren Wirkungskreis verschafft.
Sat, 30 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Beitrag zerfällt in zwei gesonderte Stellungnahmen zu der Frage, ob nach der Bundestagswahl 2005 eine Mehrwertsteuererhöhung sinnvoll ist. Während Hundt diese Steuererhöhung im Rahmen einer umfassenden Steuer- und Sozialreform bejaht, lehnt Solms die Erhöhung kategorisch ab.
Sat, 30 Jul 2005 00:00:00 GMT
Während im Erbrecht zunächst der Grundsatz der Universalsukzession gilt, hat der Gesetzgeber im Wohnraummietrecht in den §§ 563 ff. BGB eine Sonderrechtsnachfolge geschaffen, die den erbrechtlichen Bestimmungen vorgeht. Der Autor erläutert die einschlägigen Normen des Mietrechts und zeigt ein Stufenverhältnis zwischen eintrittsberechtigten und fortsetzungsberechtigten Personen auf.
Sat, 30 Jul 2005 00:00:00 GMT
Der Autor ist der Auffassung, dass das Verhältnis Abschlags- und Schlussrechnung sowohl im VOB/B als auch im BGB-Vertrag noch nicht abschließend geklärt sei. Mit der Abnahme und erteilter Schlussrechnung würde jedoch der Verzug mit der Abschlagsforderung enden und mindestens beim VOB/B- Vertrag entfielen damit zwei Monate Verzugszinsen für den Auftraggeber.
Sat, 30 Jul 2005 00:00:00 GMT
Sun, 31 Jul 2005 01:38:20 GMT
Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft wa...
Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 "gesprächsbereit". Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein M...
Rezension von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg Mobbing im Arbeitsverhältnis gehört zur traurigen Realität des Arbeitsalltags in vielen deutschen Betrieben. Welche Äußerungen und welche Handlungen als Mobbing im Rechtssinne zu werten sind,...
Quelle: SPIEGEL ONLINE - 28. Februar 2005, 11:15Interview mit Arbeitsrichterin SchmidtDas Bundesarbeitsgericht steht vor einer neuen Ära: Am Dienstag bekommt das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Ingrid Schmidt, 49, erstmals eine Präsidentin. Im In...
Sun, 31 Jul 2005 01:16:38 GMT
Sun, 31 Jul 2005 01:16:38 GMT

In der AudioWerkstatt im JuraWiki wird dieser Tage eifrig an einem eigenen Podcast gewerkelt. Jetzt ist ein erster Prototyp online. In einem per Skype geführten Gespräch erzählt Sonja Hampel von den Schwierigkeiten, die dabei zu bewältigen waren. [RSS - MP3]

2005-07-25T22:21:36+01:00

Die LexisNexis Deutschland GmbH mit Sitz in Münster hat gestern die Übernahme des ZAP-Verlags bekannt gegeben. Nur die Kartellbehörde muss noch zustimmen.

2005-07-22T08:50:08+01:00

Sonja Hampel, die fünf Jahre lang "Nachrichten der Woche" und "Link der Woche" für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken geschrieben und auch sonst als Webmasterin das Projekt am Laufen gehalten hat, bleibt mit ihrem neuen privaten Weblog nach-recht-en.de auch nach ihrem Ausscheiden aus dem JIPS der Branche treu. Schade nur, dass sie als Gründungsmitglied das LAWgical verlassen will. Ich jedenfalls lasse nichts unversucht, sie davon abzubringen - wobei die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht stehen, nachdem ich Sonja inzwischen fast täglich bei juris treffe.

2005-07-12T09:52:27+01:00

Seit einigen Stunden treten im JuraWiki gehäuft diverse Fehlermeldungen auf. Das gab's bisher höchst selten, aber gerade jetzt in Vorbereitung auf den EDV-Gerichtstag kommt das sehr ungelegen - zumal in diesen Tagen tragende Teile der Administratorenschaft, die zugleich Entwickler der freien Wiki-Software MoinMoin sind, in Sharm el Sheikh (Ägypten) konferieren. Solange solche Fehler nur alle drei Jahre auftreten, besteht aber eigentlich kein Grund zum Klagen.

2005-07-11T23:01:42+01:00

JuraBlogs, das juristische Metablog, bietet seit heute eine Presseschau zu juristischen Themen an. Wie das JuraBlogs-Blog heute mitteilt, werden dazu aus den Blog-Meldungen die Links auf Auftritte von Zeitungen und Zeitschriften herausgefiltert. Die daraus daraus extrahierte Linkliste wird unter www.jurablogs.de/presseschau veröffentlicht. Wieder eine sehr schöne Idee.

2005-07-11T15:03:17+01:00
Sun, 31 Jul 2005 01:38:20 GMT
Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website ...
2005-07-28 12:00:00
Das Open Society Institut hat kürzlich einen Guide für Open Access Publishing herausgegeben. Die ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2005 die Regelungen im Niedersächsischen ...
2005-07-28 12:00:00
Passend zu dem Urteil des brasilianischen Revisionsgerichts in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (siehe ...
2005-07-28 12:00:00
"HRR-Strafrecht" ist ein Projekt, das höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht ...
2005-07-28 12:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil in dem Verfahren ?Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung? verkündet. ?Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern wollen?, sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet, dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen ?verursacht?, das heißt mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss ?angemessen? sein und unterliegt ? wie es auch das Bundesverfassungsgericht fordert ? der gerichtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte. Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte jährlich zu unterrichten. ?Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir zügig in die parlamentarische Beratung? sagte Zypries. ?Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang 2007 abschließen können?.
Tue, 26 Jul 2005 14:10:16 +0200
Bei der Übergabe des Großen Verdienstkreuzes durch Bundespräsident Köhler an Professor Dr. Dr. Joseph Straus würdigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dessen große Verdienste um das Recht des Geistigen Eigentums. In ihrer Laudatio hob sie Straus? Einsatz für Innovation und Internationalität in seiner Arbeit als Wissenschaftler, Lehrer und Berater der Politik hervor und nannte ihn einen ?der besten deutschen und europäischen Wissenschaftler im Bereich des Geistigen Eigentums?. Zypries lobte Straus? Verständnis dafür, ?dass sich das Recht immer neuen technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen stellen und ihnen gewachsen bleiben muss? ebenso wie sein Bewusstsein um die Bedeutung des Rechtschutzes für eine innovative Wirtschaft. Dieses Bewusstsein sei vor allem in Zeiten der Globalisierung von großer Bedeutung. Straus ist Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München. Er studierte Recht in Ljubljana (Slowenien) und München und war als Anwalt in München, Tel Aviv und New York tätig. Er lehrt unter anderem an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, der George Washington University in Washington D.C. und der Tongji-Universität in Shanghai. Straus ist Vizepräsident der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Mitglied der Academia Europaea. 2001 erhielt er den Wissenschaftspreis des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft. Er hält Ehrendoktortitel der Universitäten Ljubljana und Kragujevac (Serbien). Straus ist als Berater unter anderem für die OECD, die EU-Kommission und die Weltbank tätig.
Thu, 21 Jul 2005 10:53:58 +0200
Das Bundesministerium der Justiz hat heute die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im elektronischen Bundesanzeiger förmlich bekannt gemacht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und ?überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die sog. Cromme-Kommission, hatte am 2. Juni 2005 zum zweiten Mal wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen. Mit der heutigen Bekanntmachung müssen sich sämtliche künftigen Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex beziehen: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der ?Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Der Kodex empfiehlt nun, dass der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Absicht soll in der Hauptversammlung besonders begründet werden. Weiter wird empfohlen, dass Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Außerdem sollen Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden. Der Kodex enthält nun ferner die Empfehlung, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören soll, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage, wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. Darüber hinaus berücksichtigen die Anpassungen im Kodex gesetzliche Änderungen der letzten Zeit aus dem 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (z.B. das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, das Bilanzkontrollgesetz sowie das Bilanzrechtsreformgesetz). ?Die Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex gibt u.a. eine wichtige Antwort auf die seit langem sehr umstrittene Praxis des Aufrückens ausscheidender Vorstandsvorsitzender in den Aufsichtsratsvorsitz. Es ist richtig, dass der Wechsel kein Automatismus sein darf. Die Kodex-Änderung ermöglicht es auch, dass diese Frage offener von den Aktionären diskutiert wird,? begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Beschlüsse der Cromme-Kommission.
Wed, 20 Jul 2005 15:54:40 +0200
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat in der Feierstunde der Bundesregierung in der Gedenkstätte Plötzensee der Männer und Frauen des 20. Juli 1944 gedacht. Sie würdigte sie stellvertretend für all jene, die sich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft widersetzt haben. Zypries wies darauf hin, dass der Anschlag trotz des Scheiterns als ?Ausdruck des Gewissens gegen das nationalsozialistische Unrechtssystem? von großer Bedeutung gewesen sei. Er stehe für den Widerstand, den Menschen aus allen Gesellschaftsschichten trotz Repression und Propaganda dem nationalsozialistischen Regime entgegengebracht hätten. Dabei stellte sie die besondere Konfliktlage heraus, in der sich die Verantwortlichen des Anschlags befanden: ein Attentat auf das Leben Hitlers bedeutete nicht nur persönliche Gefahr, sondern schien Verrat am eigenen Land zu sein. Zypries zitierte den Anführer der Gruppe, von Stauffenberg: ?Derjenige, der etwas zu tun wagt, muss sich bewusst sein, dass er wohl als Verräter in die deutsche Geschichte eingehen wird. Unterlässt er jedoch die Tat, dann wäre er ein Verräter vor dem eigenem Gewissen.? Sich in diesem Konflikt für das Recht und gegen die Gesetzlichkeit entschieden zu haben, sei ein großes Verdienst der beteiligten Männer und Frauen, sagte Zypries: ?Wir wissen, dass die Widerstandshandlungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli kein Verrat an Deutschland waren, sondern das mutige Eintreten für ein Deutschland mit Recht und Gesetz. Wir wissen auch, dass die Handlungen der Aufständischen nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig waren?, unterstrich die Bundesjustizministerin. In ihrem Handeln hätten die Überzeugungen gewirkt, die heute das Fundament eines geeinten Europas bildeten: ?Sie alle strebten danach, im Nachbarn nicht mehr den Gegner, sondern den Verwandten zu entdecken. Diese Zukunftsvision ist heute Wirklichkeit geworden?, sagte Zypries. Am 20. Juli 1944 detonierte eine von Claus Graf Schenk von Stauffenberg im Besprechungszimmer Hitlers platzierte Bombe; Hitler wurde allerdings nur leicht verletzt. Mehr als zweihundert Menschen wurden in der auf den Anschlag folgenden Strafaktion hingerichtet.
Wed, 20 Jul 2005 15:53:30 +0200
CK - Washington.   The Muepe.de blog has the goods on the hearing schedule for the advance federal election currently scheduled for September 18, 2005. The Federal Supreme Constitutional Court in Karslruhe may still void the decision by President Köhler to dissolve the federal diet in Berlin.
CK - Washington.   The issue of whether reports on software may be illegal will go before the Munich appellate court on July 28, 2005. Recent European and German developments in copyright law purport to protect consumers from learning of software tools that can read protected content.

Heise Publishers reported on such tools and now have a complete report on the reaction by a gang of music marketers. Certain representatives of the music industry intend to silence the press when it comes to links to software the music group dislikes, and possibly, as Heise suspects, to the entire reporting on such software.

The lower court found Heise to have violated the recent copyright act amendments. The industry is pushing, not only in Germany, for more measures against technology. Mathias Spielkamp of the immateriblog called the case a matter of censorship.

An older discussion of liability for links: Kochinke and Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, Computer & Recht 1999, 190. On the content industry's failure to adapt to technology and instead to fight it: Kochinke and Geiger: Trends im US-Computer- und Internet-Recht, Kommunikation & Recht, 2000, 594.
CK - Washington.   The lack of a dependable majority in the diet, Bundestag, weighed on President Köhler's decision today to dissolve the parliament. He explained his rationale on TV and encouraged the country to vote on September 18, 2005.

The president acquiesced in Chancellor Schröder's wish who had deliberately challenged his party members in a vote of non-confidence. Because the constitution disallows the dissolution of the parliament--which option caused Hitler to win control of the country at the end of the Weimar Republic--, the Köhler ruling is subject to challenges in the Federal Constitutional Court in Karlsruhe.
CK - Washington.   The Federal Supreme Constitutional Court in Karlsruhe voided the German statute on the European arrest warrant on Monday and explained the rationale for its decision in the matter 2 BvR 2236 /04 in an English-language press release.
CK - Washington.   Accessing wireless LAN systems hosted by others does not constitute a crime under German law, Ulf Buermeyer concludes in his detailed analysis Der strafrechtliche Schutz drahtloser Computernetwerke (WLANs).

The converse may be true only for WIFI networks that the host protects against the use by others, even if such protection consists of the useless WEP encryption scheme. Buermeyer's analysis addresses only the use by a visitor of the network for internet access. Other rules would apply if the third party were to seek access to the data on the computer systems bound to the WIFI network.

The result is unsurprising because establishing a wireless network without protection is generally known to constitute an invitation. Most computers will automatically log into any open WIFI network and cannot tell whether its operator discourages visitors unless there is password protection and encryption. FBI work has shown that WEP protection leaves such networks as good as open and an invitation to third parties: 3 Minuten mit dem FBI.

Buermeyer closes his discussion with an outlook to future legislation. He predicts that the constitution would not detect sufficient legal interests in an open network that future criminal law could validly protect.

The German law blog has a good number of follow-up comments on the issue.
Sun, 31 Jul 2005 01:38:25 GMT
Aktenzeichen: 2 BvE 4/05
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 2097/02. Siehe auch: Entscheidung vom 12.07.2005
2005-07-29T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2005-07-28T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvR 668/04. Siehe auch: Entscheidung vom 27.07.2005
2005-07-27T00:00:00+01:00
Sun, 31 Jul 2005 01:38:25 GMT
Wiesbaden (ots) - - Nicht alle Angebote sind seriös - Die Täter bereiten sich genau auf ihre potentiellen Opfer vor - Auch die Urlauber sollten sich informieren und die Angebote genau prüfen Sonne, Strand, Urlaub - da lässt man sich von den ...
Tue, 19 Jul 2005 09:28:00 B
Wiesbaden (ots) - Das mit Pressemitteilung vom 13.07.2005 angekündigte Pressegespräch zur Rolle des Bundeskriminalamtes bei der internationalen Verbrechensbekämpfung muss aus Termingründen um einen Tag auf Donnerstag, 21.07.2005, 11.00 Uhr, ...
Mon, 18 Jul 2005 14:16:00 B
Wiesbaden (ots) - Jedes Jahr werden deutsche Urlauber im Ausland Opfer von Kriminellen, die Zahlungskarten von Touristen missbräuchlich nutzen. Die Täter sind dabei in nahezu allen Urlaubsländern aktiv. Meist entwenden sie die Karten und setzen ...
Fri, 15 Jul 2005 12:41:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) registriert zurzeit zunehmend Fälle, in denen im Internet angebotene Waren mit gefälschten Schecks "bezahlt" werden. Bereits im vergangenen Jahr hatte das BKA vor Betrügern gewarnt, die mit ...
Thu, 14 Jul 2005 15:34:00 B
Wiesbaden (ots) - Einen großen Fang machte heute morgen das Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamtes Saarbrücken: sie nahmen den 36jährigen Josef F. im Saarland fest, einen Auftragskiller der italienischen Mafia, genauer ...
Wed, 13 Jul 2005 15:30:00 B
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Thu, 24 Mar 2005 15:39:17 +0100
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält. 2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen. 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Thu, 28 Jul 2005 14:56:08 +0200
Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
Thu, 28 Jul 2005 14:53:08 +0200
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen. 2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen. 3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners. 4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Thu, 28 Jul 2005 14:57:50 +0200
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen. 2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen. 3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners. 4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Thu, 28 Jul 2005 14:58:17 +0200
Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt war (Abweichung von OLG Köln NVWZ 1997, 518).
Thu, 21 Jul 2005 16:07:21 +0200
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. 3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. 4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
Tue, 19 Jul 2005 15:41:53 +0200
Zum richtigen Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Rüge durch eine Heilberufskammer und zur (Nicht-)Beteiligung der Aufsichtsbehörde im gerichtlichen Verfahren (Rechtslage in Nordrhein-Westfalen).
Fri, 29 Jul 2005 16:14:06 +0200
1. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein gesetzlich begründeter arbeitsvertraglicher Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts, der Lohnersatzcharakter hat. Er stellt ein regelmäßiges Entgelt im Sinne des Tarifvertrages dar und ist deshalb bei der Berechnung des ergebnisbezogenen Entgelts zu berücksichtigen. 2. Der im Streit stehende Tarifvertrag enthält keinen Anhaltspunkte dafür, dass während der Zeiten des Mutterschutzes das regelmäßige Monatsentgelt zugrunde zu legen ist, das die Klägerin erhalten hätte, wenn sie nicht schwanger geworden wäre. 3. Eine Tarifregelung, nach der für eine Einmalzahlung mit Lohncharakter der tatsächlich gezahlte Lohn zugrunde zu legen ist, ist nicht willkürlich und damit gleichheitswidrig. 4. Diese tarifliche Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Bei einer Vergütung, die auf einen Leistungsbeitrag des Arbeitnehmers und eine Beteiligung am Unternehmenserfolg abstellt, kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifvertragsparteien maßgeblich auf das tatsächlich gezahlte Monatsentgelt und damit indirekt auf die erbrachte Arbeits-leistung unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen abstellen.
Fri, 29 Jul 2005 16:05:04 +0200
1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll. 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.
Wed, 20 Jul 2005 14:31:06 +0200
Sun, 31 Jul 2005 01:38:28 GMT
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Durch das auch vom Berufungsgericht ...
Thu, 28 Jul 2005 16:08:25 +0200
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in der Beschwerdebegründung entgegen der Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nich...
Thu, 28 Jul 2005 15:46:17 +0200
I. Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (bisherige Beigeladene zu 2) war aufzuheben, weil die Bundesrepublik Deutschland bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein kann (stRspr;...
Thu, 28 Jul 2005 15:45:15 +0200
Die auf die Verfahrens- (1.) und die Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1 1. Den Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht der Kläger darin, dass im Berufungsurteil auf entscheidungserhebliche sachliche...
Thu, 28 Jul 2005 15:43:12 +0200