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Neuigkeiten (04.02.06)
Sat, 04 Feb 2006 00:26:54 GMT
Sat, 04 Feb 2006 00:26:55 GMT
Pressemitteilung 18/06 vom 02.02.2006
Pressemitteilung 17/06 vom 01.02.2006
Pressemitteilung 16/06 vom 31.01.2006
Pressemitteilung 15/06 vom 26.01.2006
Pressemitteilung 14/06 vom 24.01.2006
Sat, 04 Feb 2006 00:26:55 GMT
Wenn sich noch jemand an der Diskussion um Löschung oder Nichtlöschung des Begriffs "Blawg" in Wikipedia beteiligten möchte:
Wikipedia:Löschkandidaten Wenn sich noch jemand an der Diskussion um Löschung oder Nichtlöschung des Begriffs “Blawg” in Wikipedia beteiligten möchte:
Wikipedia:Löschkandidaten
Thu, 19 Jan 2006 11:13:48 +0000
Sat, 04 Feb 2006 00:26:56 GMT
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
2006-01-26T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen.
2006-01-09T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2005-12-29T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl S. 580) ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung.
2005-12-23T00:00:00+01:00
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a StPO.
2005-12-15T00:00:00+01:00
Sat, 04 Feb 2006 00:26:57 GMT
Sat, 04 Feb 2006 00:26:57 GMT
Fri, 03 Feb 2006 10:32:36 CET Uhr - wombel schrieb - Mülltrennung Hilfe!
Unsere Mieter sind trotz Ermahnung nicht fähig Ihren Müll richtig zu trennen, z.B. Glas und Plastik im Biomüll, Haarfärbemittel im Altpapier usw.
Habe ich die Möglichkeit meine Mieter abzumahnen? Wäre sehr dankbar über eure Hilfe, auch wie ich eine Abmahnung formulieren muss.
Danke im Voraus
MfG
Wombel
MfG
Euer LOW-Team
2006-02-03CET10:32:36+01:00
Tue, 31 Jan 2006 09:52:12 CET Uhr - Vera schrieb - Mieter richtet Schaden an Grüß´ Gott,
unsere Mieter haben die Kunststofffenster-Rahmen angebohrt, um dort eine Gardinen zu befestigen.
Im Mietvertrag ist speziell darauf hingewiesen worden, dass das nicht erlaubt ist!
Im Übergabeprotokoll sind die Fenster als mangelfrei aufgenommen.
Nun bei Auszug haben die Mieter über die Löcher selbstklebende Haken auf die gebohrten Löcher geklebt und abgestritten, da ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-01-31CET09:52:12+01:00
Mon, 30 Jan 2006 17:12:14 CET Uhr - wolfi57 schrieb - kündigung wegen eigenbedarf, mieter wollen nicht raus weil sie evt. ein eigenes haus errichten wolle hallo, wir sind eine familie mit vier kleinen kindern und wohnen z.zt. in einem kleinen 70qm haus ohne wohnzimmer. unser ältester ist jetzt in die schule gekommen und wir brauchen einen ruhigen platz für ihn zum lernen und auch mehr platz für uns alle! wir haben der familie, die unser großes haus bewohnt, wegen eigenbedarf gekündigt zum 01.03.06 fristgemäß. heute haben wir ein ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-01-30CET17:12:14+01:00
Sun, 29 Jan 2006 16:31:40 CET Uhr - Chrissi schrieb - Beweislast Schönheitsreparaturen Hallo, ich nochmal!
Muss der Vermieter eigentlich beweisen, in welchem Rahmen der Mieter ggf. Schäden in der Wohnung verursacht hat?
Z.B. wenn es sich um Schäden handelt, die an Sachen entstanden sind , die nicht extra im Übergabeprotokoll erfasst sind.
Danke und gruß
MfG
Euer LOW-Team
2006-01-29CET16:31:40+01:00
Sun, 29 Jan 2006 13:40:18 CET Uhr - Chrissi schrieb - Schönheitsreparaturen Moin,
bin Mieter einer Wohnung, die demnächst übergeben wird, weil mein Mietverhältnis endet. Habe renoviert und möchte vorher noch etwas klären:
Habe einen Metall-Griff für das Wohnzimmerfenster ausgetauscht in einen weißen Griff -----kann der VM einen Metallgriff verlangen?
Habe eine ziemlich beknackte Tapete ohne Struktur einfach übergeweißt--------kann der Vermieter eine Ra ...
MfG
Euer LOW-Team
2006-01-29CET13:40:18+01:00
Sat, 04 Feb 2006 00:26:58 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Gemäß § ...
Sat, 04 Feb 2006 00:26:58 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Sat, 04 Feb 2006 00:26:58 GMT
Langsam spricht es sich herum, dass behördliche Informationen nicht mehr nur mit Presseausweis oder anwaltlicher Vollmacht bzw. bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu erlangen sind. Das Chaosradio widmete dem am 1. Januar diesen Jahres in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) letzten Mittwoch sogar eine ganze Sendung.
Der in § 1 des IFG formulierte Grundsatz eines voraussetzungslosen "Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen" gegenüber Bundesbehörden klingt denn auch recht vielversprechend. Selbst die hieran anschließenden zahlreichen Ausnahmetatbestände für Fälle entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen führen keineswegs zu einer Sinnentleerung dieses neuen, lange umkämpften und in seiner Bedeutung kaum zu überschätzenden Bürgerrechts.
Doch was bei Veröffentlicheung der Informationsgebührenverordnung Anfang des Jahres im Bundesgesetzblatt von Kritikern bereits befürchtet worden war, scheint sich nun zu bestätigen: Die möglichen Gebührensätze selbst für geringen Aufwand und deren Handhabung durch die Behörden werden dem in § 10 II IFG erklärten Ziel, wonach die Höhe der Gebührenbemessung nicht den Anspruch unterlaufen dürfe, in der Praxis nicht gerecht. So berichtet heise online von einem Fall, in dem das Auswärtige Amt für das Zusammenstellen eines vierseitigen Erlasses insgesamt 107,20 EUR in Rechnung stellte.
2006-02-03T17:05:33+01:00
Der juristische Online-Service Westlaw DE wird zum 30. April 2006 eingestellt. Das teilt die Westlaw Datenbank GmbH auf ihrer Homepage mit. Die Entscheidung habe Thomson Legal & Regulatory getroffen, weil das Marktwachstum der juristischen Onlinedienste in Deutschland geringer ausfalle als ursprünglich erwartet, man werde sich weiterhin auf internationale Märkte konzentrieren.
Knapp 40 Mitarbeiter seien von der Schließung betroffen, heißt es weiter. Ich wünsche den Kolleginnen und Kollegen sehr, dass die vom Unternehmen angekündigte Unterstützung bei der Suche nach angemessenen neue Positionen hilft.
Zu den bei Westlaw aufgelegten Inhalten gehören so renommierte Werke wie der Staudinger. Man darf gespannt sein, wer hier das Rennen macht.
2006-02-03T00:04:31+01:00
2006-02-02T20:18:01+01:00
Das BMJ hat seiner Bundesrechtssammlung ein neues Feature spendiert: die Titelsuche. Die Titelsuche erlaubt eine Suche, eingeschränkt auf die Wörter aus dem Lang- bzw. Kurztitel und die amtlichen Abkürzungen aller verfügbaren Normen.
Auf Nachfrage hat das BMJ zudem erklärt, dass man die Kritik einiger Nutzer an den URLs der Einzelnormen ernst genommen hätte und die URLs im Laufe des nächsten Monats auf ein System umstellen wolle, das einen Bezug zur Paragraphennummer habe.
2006-02-01T14:24:54+01:00
Der PodCastServer der AudioWerkstatt im JuraWiki wurde letzte Nacht aus Versehen komplett gelöscht. Die Gelegenheit, einmal unser Konzept zur Datensicherung zu testen. Und prompt zeigten sich dabei gravierende Mängel. Um es kurz zu machen: Es gibt keine Backups.
Dennoch konnten binnen weniger Stunden die meisten Dateien auf diversen Festplatten gefunden werden. Einen Überblick gibt es auf der Seite PodCastServerWiederherstellung.
Wie es aussieht fehlen noch die Ausgaben NeuesAusDemJuraWiki vom 02.11.05 und 23.11.05 sowie der Podcast Vorlesung "Einfuehrung in die Rechtsinformatik". Wir bitten alle unsere Hörer dringend, ihre Festplatten danach abzusuchen und sich ggf. zu melden.
Das JuraWiki selbst ist nicht betroffen und wird regelmäßig ordnungsgemäß gesichert. Wir werden aber auch das noch einmal überprüfen. Jetzt aber werde ich erst einmal meine lokale Festplatte sichern.
2006-01-31T21:43:30+01:00
Sat, 04 Feb 2006 00:26:59 GMT
Das japanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) hat eine Richtlinie zur ...
2006-02-02 12:00:00
Vergangene Woche gab der Suchmaschinenbetreiber Google bekannt, dass sein Angebot unter ...
2006-02-02 12:00:00
Seit dem 15. Januar ist die erste Ausgabe der „ZIS – Zeitschrift für Internationale ...
2006-02-02 12:00:00
Dieses Serviceangebot der schwedischen Universitätsbibliothek von Lund bietet ein umfassendes ...
2006-02-03 12:00:00
Sat, 04 Feb 2006 00:26:59 GMT
Sat, 04 Feb 2006 00:27:02 GMT
CK - Washington. The Federal Republic of Germany did not assume all liabilities of the now-extinct German Democratic Republic, aka East Germany, GDR, Mitteldeutschland, DDR, Sowjetische Besatzungszone and Ostdeutschland, the supreme court in Karlsruhe, Bundesgerichtshof, decided on November 30, 2005 in the matter IV ZR 4/04.
The Lichtenrader Notizen blog presents excerpts from the decision which clarifies that West Germany is not a universal successor to East Germany. The Federal Republic is responsible, however, for those liabilities which it assumed by way of the unification treaty, the Treaty on the Final Settlement with Respect to Germany signed in Moscow on September 12, 1990. Specifically, assumed liabilities are those that relate to assets transferred to the unified nation by the terms of the treaty.
The appeal to the supreme court followed a decision, 13 U 141/03, by the Brandenburg court of appeals, Brandenburgisches Oberlandesgericht, dated December 17, 2003, in a matter involving a certificate of inheritance, Erbschein, issued to the East German government and declared void after reunification. The decision takes into consideration the decision of March 2, 2005 of the European Court of Human Rights, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, in the matter of von Maltzan et al. v. Germany, docket number 71916-17/01, and concludes that the unified Germany is not liable to an heir for the funds which East Germany grabbed on the basis of the later-voided certificate of inheritance.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington. Going by the number of reports, such as BerlinBlawg's, there may be truth to the news that police, armed with search-and-seizure orders, entered the facilities of download-hunter group Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. GVU is known as an entity formed by the music and movie industries in Germany to hunt downloaders. The investigation is said to focus on illegal uploads by the group that allow it to track downloaders and refer them to police. German American Law Journal :: Washington USA
HF - Washington. On November 8, 2005, the federal court of
justice, Bundesgerichtshof, decided on the applicability of the
consumer credit protection statute, Verbraucherkreditgesetz, VerbrKrG, to a managing
officer's liability where such officer is also the sole shareholder of a
limited liability corporation, GmbH, and
co-signed certain loans for the company. When called to pay up, he
claimed the voidness of this liability under the consumer credit protection
statute.
The court, in the matter XI ZR 34/05, agreed with the officer. Under
established case law, the VerbrKrG applies to joint liabilities if
the jointly-made contract is a loan agreement. The court confirmed that
the VerbrKrG applies to an officer who is a sole shareholder.
The key issue is whether the officer and sole shareholder may be
characterized as a consumer as per §1(1)
VerbrKrG, or as a sole proprietor, to whom the VerbrKrG does
not apply.
Some German lawyers advocate equal treatment of the officer and sole
shareholder of a GmbH with that of sole proprietors. The court
disagreed after interpreting the limited liability company act, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, GmbHG, and the commercial code, Handelsgesetzbuch,
HGB. §13(3) GmbHG, §6(1) HGB
provide expressly that only the GmbH, the company itself, is
qualified as a commercial entity whereas the officers are not. The fact
of holding the majority or all shares does not justify a different
result. The share ownership constitutes an administration of assets not
a commercial activity.
Therefore, the jointly-held loan obligation of this corporate officer cannot
be qualified as commercial activity under §350 HGB.
The court also pointed to an important difference between the officer of a
GmbH and a sole proprietor that prohibits applying commercial rules
to officers and sole shareholders. Under the law, sole proprietors are
personally liable for the debts of their business. This principle of
management and personal liability, however, does not apply to the officers
and sole shareholders of a GmbH under §13 GmbHG. In fact,
the GmbHG does not know personal liability of either the officer or
the sole shareholder. Therefore, the black letter and intent of the
GmbH statute render officers of such entities jointly and severally
liable for a co-signed loan in their capacities as private persons who
deserve the protection of consumers under §1(1) VerbrKrG. German American Law Journal :: Washington USA
Sat, 04 Feb 2006 00:27:02 GMT
Aktenzeichen: 1 BvR 357/05
2006-02-02T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 2 BvR 1673/04
2006-02-01T00:00:00+01:00
Aktenzeichen: 1 BvQ 3/06. Siehe auch: Entscheidung vom 26.01.2006
2006-01-27T00:00:00+01:00
2006-01-27T00:00:00+01:00
2006-01-26T00:00:00+01:00
Sat, 04 Feb 2006 00:27:02 GMT
Wiesbaden (ots) - Durch die erfolgreiche Ermittlungstätigkeit der
deutschen Polizei wurde vergangenes Jahr mehr Euro-Falschgeld
sichergestellt als 2004 und gelangte dadurch nicht in Umlauf.
Insbesondere die Aushebung von ...
Mon, 16 Jan 2006 13:24:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Anfang 2005 gestartete Pilotprojekt "Fast
Identification" (Fast-ID) geht nach einem Jahr erfolgreichen Test-
betriebs in dieser Woche in die zweite Phase.
Mit "Fast Identification" ist es möglich, einen Fingerabdruck ...
Wed, 11 Jan 2006 13:58:00 B
Sat, 04 Feb 2006 00:27:12 GMT
Der Erlass des letzten Drittels einer Freiheitsstrafe begründet für sich allein gesehen keine Ausnahme vom Regelfall, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Fri, 3 Feb 2006 14:39:05 +0100
Zum Zusammentreffen der Zurücknahme einer im Berufungsverfahren anhängigen Klage gegenüber dem Verwaltungsgericht mit der Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht, das Verfahren sei wegen der Klagerücknahme erledigt.
Fri, 3 Feb 2006 14:39:35 +0100
1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).
2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.
3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.
Fri, 3 Feb 2006 14:38:26 +0100
Die Erhebung einer Gebühr für die Fleischuntersuchung von Haarwild auf der Grundlage der Stückzahl steht mit Gemeinschaftsrecht in Einklang.
Fri, 3 Feb 2006 14:37:38 +0100
1. Stellt ein Rechtsanwalt ein auf seinen Namen lautendes Treuhandkonto zur Verfügung, hat er die zweckentsprechende Verwendung der Gelder zu prüfen.
2. Auf ein Treuhandkonto einzahlende Dritte sind in den Schutzbereich eines Treuhandvertrages einbezogen, wenn dieser vermögensschützenden Charakter hat.
3. Den Anleger trifft ein Mitverschulden, wenn er trotz offensichtlicher Nichterreichbarkeit des versprochenen Anlageerfolges dennoch eine Anlage tätigt.
Fri, 3 Feb 2006 14:32:32 +0100
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.
4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.
5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.
Tue, 31 Jan 2006 15:51:34 +0100
1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.
2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen.
3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen.
4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf.
Tue, 31 Jan 2006 15:47:52 +0100
1. Die Tätigkeit eines Notars als Vorsitzender des Vorstandes eines eingetragenen Sportvereins, der eine in der ersten Bundesliga spielenden Fußballprofimannschaft unterhält, bedarf jedenfalls dann keiner Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden, wenn die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Profiabteilung in Kapitalgesellschaften ausgelagert ist, in deren geschäftsführenden Organen der Notar nicht mitwirkt.
2. Eine vorbeugende Untersagung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in Tochtergesellschaften eines Vereins ist als Auflage zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme einer Tätigkeit des Notars als Vereinspräsident nicht zulässig, solange konkrete Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, der Notar werde ohne vorherige Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden in den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft eintreten.
Fri, 3 Feb 2006 14:33:31 +0100
Ein Anspruch auf Altersunterhalt (§ 1571 BGB) besteht nicht, wenn der während der Ehe wirtschaftlich stärkere Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig wird, aber nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB geltend gemacht hat.
Fri, 3 Feb 2006 14:32:48 +0100
1. Die öffentliche Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG kann verletzt sein, wenn Rechtsextremisten am 28. Januar, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag des 27. Januar, einen Aufzug mit Provokationswirkung durchführen wollen. In einem solchen Fall kommt ein Versammlungsverbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (hier bejaht).
2. Zu den rechtlichen Folgen der Verweigerung eines Kooperationsgespräches durch den Versammlungsveranstalter.
Thu, 26 Jan 2006 15:47:43 +0100
Sat, 04 Feb 2006 00:27:15 GMT
11. Die Beigeladene zu 19 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 10. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
22. Die Beschwerde d...
Thu, 26 Jan 2006 09:33:07 +0100
I.
1Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin "über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügungen besonderer Art im Gebiet der Stadt Kassel" (im Folgenden Spielapparatesteuersatzun...
Thu, 26 Jan 2006 09:31:41 +0100
I.
1Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umwandlung einer Getränkelagerfläche in Verkaufsfläche.
2Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks in Finsterwalde, auf dem ein Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt betrieben wird. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Auf den An...
Thu, 26 Jan 2006 09:30:27 +0100
I.
1Die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsstätte.
2Die Klägerin betreibt auf einem am Ostrand der Gemeinde Dogern liegenden, an ein Gewerbegebiet der benachbarten beigeladenen Stadt Waldshut-Tiengen angrenzenden Gr...
Thu, 26 Jan 2006 09:28:59 +0100
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