Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

Neuigkeiten (09.05.06)

Mon, 08 May 2006 22:51:36 GMT
Mon, 08 May 2006 22:51:37 GMT
Pressemitteilung 71/06 vom 16.05.2006
Pressemitteilung 69/06 vom 08.05.2006
Pressemitteilung 67/06 vom 27.04.2006
Mon, 08 May 2006 22:51:37 GMT
Heute neu unter den JuraBlogs ist das Verkehrsrecht Blawg von Rechtsanwalt Florian Schiefer aus Bad Bramstedt. Nachdem ich nun einige Monate die vielen Blogs deutscher Rechtsanwälte bewundert habe, ist es endlich an der Zeit, selbst aktiv zu werden. Mal schauen, ob ich genügend Zeit finde, den Blog auch ausreichend zu ...

Heute neu unter den JuraBlogs ist das Verkehrsrecht Blawg von Rechtsanwalt Florian Schiefer aus Bad Bramstedt.

Nachdem ich nun einige Monate die vielen Blogs deutscher Rechtsanwälte bewundert habe, ist es endlich an der Zeit, selbst aktiv zu werden. Mal schauen, ob ich genügend Zeit finde, den Blog auch ausreichend zu füttern.

Wir wünschen viel Erfolg!

Sat, 25 Feb 2006 17:28:13 +0000
Mon, 08 May 2006 22:51:38 GMT
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
2006-04-19
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - (NJW 2006, S. 220). Darin hat dieser entschieden, dass sich der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur nachteilig auswirkt, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
2006-04-18
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren nach § 22 Nr. 3 Satz 1 bzw. nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG), jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
2006-04-18
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2006-04-15
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2006-04-12
Mon, 08 May 2006 22:51:38 GMT
Mon, 08 May 2006 22:51:38 GMT
Mon, 08 May 2006 15:10:37 CEST Uhr - conny schrieb - Waschmaschinennutzung
Wir wohnen mit dem vermieter in einem haus, ihre und meine waschmaschine steht im keller. im winter wurde ich gefragt ob ich an 3 bestimmten tagen wasche, da sie es nicht möchte, wenn ihre wäsche drin hängt wir wasche. ich sagte ok, nur war dies nur im winter. meine frage nun, darf ich egal an welchem tag meine maschine nutzen? ich hatte heute gewaschen, es hing keine wäsche da ...

MfG Euer LOW-Team
2006-05-08CEST15:10:37+01:00
Thu, 04 May 2006 17:24:30 CEST Uhr - Gast schrieb - Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts
Hallo an alle, Ich hab mal eine Frage. Also wir haben eine 2 Zimmer-Wohnung vermietet. Mieterin 1 hat auf eigenen Wunsch und eigene Kosten einen Laminatboden eingebaut, nachdem sie den vorhandenen Teppichboden mit Farbe versaut hat. Bei ihrem Auszug hat sie mit Mieterin 2 eine Ablöse für den Laminat vereinbart und erhalten. Nun ist Mieterin 2 ausgezogen und hat den Laminat m ...

MfG Euer LOW-Team
2006-05-04CEST17:24:30+01:00
Thu, 04 May 2006 13:01:54 CEST Uhr - Hisema schrieb - Auslegung §573(2)Nr.1BGB. Kündigung bei schuldhafter Verletzung der Mieterpflicht
Hallo an Alle. Der Gesetzestext zu oben ist mir geläufig. Aber was ist dort genau gemeint. Was ist ein Beispiel dafür ? Hier mein Beispiel, mit der Frage, ob es paßt. Der Mieter wohnt seit kurzem in unserer Mietwohnung. Er hat: 1. Einen Einbauschrank (komplette Wandbreite mit Wand verschraubt) aus dem Schlafzimmer abgebaut, obwohl bei erster Wohnungsbesichtigung mündlich mit ...

MfG Euer LOW-Team
2006-05-04CEST13:01:54+01:00
Wed, 03 May 2006 13:12:59 CEST Uhr - Sommersonne schrieb - Laminat beschädigt
Einen schönen guten Tag wünsche ich ersteinmal allen. Wir sind am 29.04.06 umgezogen.Von Oberhausen nach Oberhausen im Ruhrgebiet. An diesem Tage war auch die Wohnungsabnahme der alten Wohnung. Wir haben seit 4 Jahren in dieser Wohnung gewohnt. Im Wohnzimmer lag Laminat bei Einzug, welcher vom Vermieter verlegt worden war. Das Wohnzimmer ist 25 qm groß. Dort wo unsere Couch sta ...

MfG Euer LOW-Team
2006-05-03CEST13:12:59+01:00
Tue, 02 May 2006 22:38:21 CEST Uhr - Simone schrieb - Räumung einer Wohnung
Hallo, gegen einen Mieter habe ich Räumungsklage eingereicht, da dieser seit mehr als einem Jahr keine Miete mehr bezahlt hat. Noch dazu wurde er vor ca. 10 Monaten eingesperrt. Die Räumungsklage ist seit Ende Januar 2006 durch. Ich habe keine Einverständniserklärung des Noch-Mieters, dass ich die Wohung räumen darf. Er macht auch keine Anstalten diese von Bekannten räumen zu ...

MfG Euer LOW-Team
2006-05-02CEST22:38:21+01:00
Mon, 08 May 2006 22:51:38 GMT
Nach dem Urteil des BAG vom 01.12.2004 (BGH NJW 2005, 382) führt ein zunächst nur mündlich geschlossener und damit formnichtiger Vertrag auch bei nachträglich schriftlicher Fixierung nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Gemäß § ...
Mon, 08 May 2006 22:51:38 GMT
2004-07-02: Newsletter - 6/2004
2004-07-02
2004-06-30: Aktion gegen das Rauchen
2004-06-30
2004-05-28: Schutz personenbezogener Daten
2004-05-28
Mon, 08 May 2006 22:51:38 GMT

Am 3.3.2006 um 17 Uhr lädt das Juristische Internetprojekt zur öffentlichen Redaktionssitzung in die Stadtgalerie am St. Johanner Markt in Saarbrücken ein. Das Team des JIPS möchte mit interessierten Bürgern über das Thema "Online-Banking und Phishing" diskutieren.

In letzter Zeit häufen sich Fälle von Phishing. Fast jeder Internet-Nutzer hat schon derartige, auf den ersten Blick seriös aussehende E-Mails empfangen, in denen er aufgefordert wird, persönliche Daten wie Passwörter, Zugangsdaten oder Kreditkartennummern preiszugeben. Absender der elektronischen Post ist angeblich die Hausbank - in Wirklichkeit stammen sie von Betrügern, die es auf die Zugangsdaten der Betroffenen abgesehen haben.

Wie kann man solche Mails erkennen? Was tun, wenn man auf einen solchen Betrug hereingefallen ist? Wie können die Banken ihre Kunden schützen?
Die JIPS-Redaktion freut sich darauf, über diese und ähnliche Fragen mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu sprechen.

2006-05-03T10:42:21+01:00

In den USA wird derzeit über ein neues Einwanderungsrecht nachgedacht. Währenddessen haben einige Pop-Stars die US-Nationalhymne neu aufgenommen. "Nuestro Himno" (Unsere Hyme) heißt der spanischsprachige Song im Latino-Sound, der unverkennbar auf die Melodie des "Star-Spangled Banner" zurückgeht. Wie FOXNews berichtet ist die Absicht dahinter, illegalen Einwanderern, die hoffen, dass die Änderung der Einwanderungsregeln ihnen eine Einbürgerung ermöglicht, Solidarität zu zeigen. Dies wird indes von den US-Bürgern sehr unterschiedlich aufgenommen. So wird berichtet, dass Radiosender mit eMails überhäuft wurden, in denen Zuhörer sowohl Zustimmung als auch Ablehnung zum Ausdruck gebracht haben.

2006-04-29T18:15:54+01:00

Der New Yorker Richter John Spooner hat in einem Urteil festgestellt, dass Surfen im Internet während der Arbeitszeit heute nicht anders zu bewerten sei, als Zeitunglesen oder Telefonieren. Er gab damit einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Recht, der entlassen wurde, nachdem er trotz Warnung seines Vorgesetzten weiter am Arbeitsplatz das Internet nutzte. Wenn die Stadtverwaltung das private Telefonieren erlaube, solange die Arbeit nicht darunter leide, könne Surfen nicht anders behandelt werden, so der Richter. Das Internet stelle als Mischung aus Kommunikation und Information ein modernes Äquivalent für die Tageszeitung und das Telefon dar. Eine Entlassung könne in diesem Fall nicht mit dem Surfen im Internet begründet werden. Weitere Details bei Victoria Advocate oder Spiegel-online.

2006-04-27T09:43:16+01:00

Wenn auch nicht juristisch, so bewegt das Thema Kernkraft doch auch viele unserer Kollegen. Was passiert, wenn der Kern eines Atommeilers nicht mehr gekühlt wird, ist eine Frage, die nicht nur in dem Film "Das China-Syndrom" gestellt wird. Was eine Kernschmelze tatsächlich bewirkt, ist spätestens seit Tschernobyl vielen Menschen bewusst. In der kommenden Nacht um 1.23 Uhr jährt sich die Reaktorkatastrophe zum 20. Mal. In zahlreichen Zeitungen (z.B. Welt am Sonntag vom vergangenen Wochenende) und Magazinen (z.B. Der Spiegel vom 15.04. und 24.04.06) wird an das Ereignis erinnert. Auch im Internet finden sich zahlreiche mehr oder weniger objektive Beschreibungen des Unfalls und seiner Folgen (z.B. in der wikipedia oder beim Informationskreis Kernenergie ).

Unterdessen scheint ein anderes, nicht weniger kritisches Ereignis in einem anderen Kernkraftwerk fast vergessen: Der Unfall von Three Mile Island nahe Harrisburg, Pennsylvania, USA. Auch in dieser Anlage kam am 28.03.1979 kurz nach 4.00 Uhr zu der befürchteten Kernschmelze, jedoch ohne dass die Berichterstattung und Erinnerung ein vergleichbares Maß erreicht. Wie viel Radioaktivität freigesetzt wurde, ist hier wie da umstritten und während man hierzulande - nicht ganz ohne Diskussion - am Atomausstieg festhält, werden anderenorts neue Anlagen geplant und gebaut. Die Frage, ob die Angst davor, dass sich Vorfälle wie die genannten wiederholen, berechtigt ist, wird wohl nur die Zeit beantworten können.

2006-04-25T09:36:08+01:00

Logo EDV-GTNachdem bereits im November 2005 der Gesellschaftervertrag unterzeichnet wurde, nimmt die Europäische EDV-Akademie des Rechts (EEAR) in der kommenden Woche offiziell ihren Betrieb auf.

Am 25. April 2006 veranstaltet die Akademie das 1. Merziger Datenbankenforum Recht unter dem Titel "Was bleibt für die kommerziellen Datenbankenanbieter im Zeitalter von Google & Co.?".

Einen Tag später, am 26. April findet der erste Workshop der Veranstaltungsreichte "Elektronischer Rechtsverkehr im internationalen Vergleich" statt. Vorgestellt wird das Schweizer JusLink-Projekt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verein für Rechtsinformatik. Unter der Leitung des Schweizerischen Bundesgerichts haben das Bundesamt für Justiz und der Schweizerische Anwaltsverband zusammen dieses Projekt für den elektronischen Rechtsverkehr in der Schweiz realisiert. Anmeldungen zu diesem Workshop sind hier möglich.

2006-04-21T22:24:38+01:00
Mon, 08 May 2006 22:51:39 GMT
Das Urteil Nr. 15/2006 des Amtsgerichts („Juzgado de Primera Instancia“) von Badajoz vom 16. ...
2006-05-05 12:00:00
Die HTW führt unter Leitung von Prof. Wolfgang Langguth im Saarland eine flächendeckende Messung ...
2006-05-05 12:00:00
Seit 28. April ist der Zugang zu Rechts-Quellen der 22 EU-Mitgliedstaaten über das Internetportal ...
2006-05-05 12:00:00
Seit Mai 2005 existiert die Arbeitsgruppe, die sich den Schutz von Identitäten und ...
2006-05-05 12:00:00
Ursprüngliche Aufgabe der Japanischen Nationalbibliothek (National Diet Library) war es, die ...
2006-05-05 12:00:00
CB - Washington.  Customers bear the risk of investment advice which later proves to have led to an incorrect decision, according to the Supreme Court, Bundesgerichtshof, which decided the matter XI ZR 63/05 on March 21, 2006. An adviser's liability is limited to evaluating forseeable factors known at the time the advice is rendered.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   The Berlin Ministry of Justice issued a press release on May 4, 2006 which details the action plan for the implementation of European nondiscrimination provisions. These rules affect many areas of the law and the implementation is as complex as the European rules. The coalition government has now agreed on a bill which the press release explains in great detail, only in German.
German American Law Journal :: Washington USA
CK - Washington.   Two German decisions on the liability of forum owners for objectionable comments left on web sites may lead to more users in Germany moving questionable discussions to American servers. Although forum providers enjoy some insulation from liability for activities of their users under the Tele Services Statute, Gesetz über die Nutzung von Telediensten, Teledienstegesetz, of July 22, 1997, as amended, two courts recently increased the liability of forum providers.

The Düsseldorf court on January 25, 2006, 12 O 546/05, lowered the requirements for take down notices and the Hamburg court on December 2, 2005, 324 O 721/05, required pre-emptive measures from forum owners, such as screening submissions before publication.

Evidence points to many German users' belief that anonymity in the United States encourages the use of American servers for defamatory activities, such as the insults hurled at a Diethelm Goeckel at fuckedcompany.com. Recent discussions in German internet forums actively advocate the use of servers located in the United States.

U.S. servers as a safe harbor? That seems unrealistic. Recently, Germany and the United States enhanced their cooperation in criminal matters and provided for expanded mutual legal assistance. Moving criminal activity to the United States is unlikely to be a successful strategy for those who wish to spread misinformation on the Internet. Foreign criminals are not welcome anywhere.
German American Law Journal :: Washington USA
CB - Washington.   On May 1, 2006, the Friedrich Ebert Foundation organized a panel discussion about racist extremism on the Internet and its growing appeal to young users. At the Washington forum, the panel comprised author Daniel Levitas, Kenneth Stern of the American Jewish Committee, Dietmar Molthagen of the Friedrich Ebert Foundation project against racist extremism and Stephen Shapiro, legal director of the American Civil Liberties Union.

According to Molthagen the rightist potential in Germany lies between 10% and 15% of the population. Of the some 1000 hate speech sites, 80% are hosted abroad, mainly in the United States. The number remains constant, while the sites are getting more professional. Some portals provide mail order services, market places for music and clothing with fascist themes as well as means to mobilize political parties and to improve international networking among extremists.

In Germany, freedom of speech is subject to constitutional limitations. §130 of the Criminal Code, Strafgesetzbuch, outlaws approval, denial and belittlement of crimes in Nazi Germany. §86a prohibits the use of Nazi symbols. §86 penalizes the distribution of propaganda material by unconstitutional organizations.

Enforcement of these provisions forced more than 500 rightist extremism websites offline. By contrast, the United States Court of Appeals for the Ninth Circuit refused the enforcement of European judgments against websites containing hate speech in Yahoo v. LICRA et al.

German law contains blanket prohibitions for specific content, whereas American law tends to outlaw inciting speech restrictively, for instance at theaters and schools. The panelists acknowledged the differing approaches which they did not appear to be able to reconcile.
German American Law Journal :: Washington USA
HG - Washington.   United States Attorney General Alberto R. Gonzales and German Minister of Justice Brigitte Zypries signed on April 18, 2006 two supplementary agreements to the Germany-United States extradition treaty of 1978 and the Mutual Legal Assistance Treaty, MLAT, of 2003. These agreements implement two treaties between the European Union and the United States that are supposed to conform and modernize the cooperation in law enforcement.

The extradition supplement adds rules for data protection and the simplification of the procedure of authentication and transmission of extradition files. Germany will still not extradite, however, persons who may receive the death penalty in the United States.

The supplement to the MLAT, which covers issues such as seizures and service of process, allows the formation of joint investigative teams, the identification of holders of bank accounts and the video examination of witnesses and experts.
German American Law Journal :: Washington USA
Mon, 08 May 2006 22:51:43 GMT
Pressemitteilung vom 24.04.2006
2006-04-24
Mon, 08 May 2006 22:51:43 GMT
Wiesbaden (ots) - Nach monatelangen Ermittlungen gelang es Einsatzkräften des Bundeskriminalamtes (BKA) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in den Abendstunden des 28.04.06 drei Mitglieder einer Einbrecherbande festzunehmen. Die ...
Wed, 03 May 2006 10:21:00 B
Wiesbaden (ots) - Das Bundeskriminalamt (BKA) baut das Netzwerk im Kampf gegen die Kriminalität aus: Heute veranstaltet das BKA in Berlin eine Tagung zur Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden des Bundes mit der Wirtschaft. Der Kreis der etwa ...
Thu, 20 Apr 2006 12:57:00 B
Wiesbaden (ots) - Erfolg gegen Fälscher von Zahlungskarten: Durch einen intensiven Informationsaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und den türkischen Behörden ist es Ende März gelungen, eine Zahlungskartenfälscherbande im Raum ...
Thu, 13 Apr 2006 09:28:00 B
Der Rechtsgedanke des § 96 ZPO gebietet, im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage die Beweisaufnahmekosten, die allein durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, ausschließlich dem Kläger aufzuerlegen.
Wed, 3 May 2006 15:34:56 +0200
1. Die Nutzungsüberlassung von im Eigentum eines Gesellschafters stehenden oder von ihm bei Dritten gepachteten Grundstücken an die Gesellschaft hat als Einbringung quoad usum mietähnlichen Charakter, Rechtsgrundlage der Überlassung ist aber kein Mietvertrag, sondern der Gesellschaftsvertrag, so dass der einbringende Gesellschafter keinen Anspruch auf Mietzins hat, sondern nur auf Beteiligung am Gewinn gemäß den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. 2. Bei einer zum Gebrauch eingebrachten Sache bestimmt der Gesellschaftsvertrag, wer die Unterhaltskosten und laufenden Lasten der Sache zu tragen hat. Hat danach die GbR die privaten Lasten der zum Gebrauch überlassenen Sachen zu tragen, sind "private Last" der Pachtflächen die Pachtzinsen, da diese zu erbringen sind, um die Flächen für die Nutzung durch die GbR zu erhalten. Im Außenverhältnis bleibt es bei einer Verpflichtung des Gesellschafters. 3. Der Gesellschafter kann die ihm gegen die GbR zustehenden Ansprüche nicht im Wege der actio pro socio gegen den Mitgesellschafter geltend machen, weil es sich dabei nicht um Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen der Gesellschafter handelt, sondern um eine Gesellschaftsschuld gegenüber einem Gesellschafter. 4. Ansprüche des Gesellschafters auf Erstattung von Miet-/ Pachtzinsen für quoad usum in das Gesellschaftsvermögen eingebrachte Grundstücke sind nicht Ansprüche aus einem Drittverhältnis, für die der (andere) Gesellschaftzer entsprechend § 128 HGB haftet, sondern unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Ansprüche gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis Sie unterliegen damit der Durchsetzungssperre. Der berechtigte Gesellschafter kann sie gegen die übrigen Gesellschafter persönlich grds. weder während des Bestehens der Gesellschaft noch während der Auseinandersetzung durchsetzen. Vielmehr ist der Anspruch im Rahmen der Auseinandersetzung (§ 730 Abs. 1 S. 1 BGB). bzw. bei der Ermittlung eine Abfindungsbetrags zu berücksichtigen. 5. Die Durchsetzungssperre greift hier ausnahmsweise nicht ein, wenn dem Gesellschafter ein seiner Forderung entsprechendes Guthaben in Rahmen der Auseinandersetzung auf jeden Fall zusteht oder wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ohne Gegenleistung zu Nutze gemacht hat oder wenn der Kläger den Anspruch durch eine vorläufige Schlussrechnung belegen kann. 6. Verweigert der Mitgesellschafter trotz entsprechender Verpflichtung und Verurteilung die zur Erstellung einer Schlussrechnung erforderlichen Auskünfte, liegt es nahe, den anspruchsberechtigten Gesellschafter so zu stellen, als habe er die Schlussrechnung vorgelegt. 7. Der Streitgegenstand einer auf eine Geldschuld gerichteten Klage bestimmt sich nach dem Antrag in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger aufgrund des Lebenssachverhalts die Geldleistung vom Beklagten verlangen kann. Dabei wird der Streitgegenstand nicht durch die vorgetragenen Anspruchsgrundlagen oder rechtlichen Aspekte und ebenso wenig durch den vorgetragenen Prozessstoff beschränkt. Zum den Streitgegenstand bestimmenden und begrenzenden Lebenssachverhalt zählen alle Umstände, die nach natürlicher Betrachtungsweise zu dem vom Kläger unterbreiteten Tatsachenkomplex rechnen. Durch unterlassenen Vortrag einzelner Tatsachen des Tatsachenkomplexes wird der Streitgegenstand nicht beschränkt. Auch (dem Gericht) unbekannte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung existente Tatsachen, die zum Tatsachenkomplex des entschiedenen Falles gehören, können nicht dazu führen, dass durch ihren Vortrag ein zweiter Prozess möglich wird. 8. Der einem auf Erstattung von Aufwendungen für quoad usum eingebrachte Gegenstände geltende Vorprozess zugrunde liegende Lebenssachverhalt ändert sich nicht dadurch, dass ein Mitgesellschafter vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung aus der GbR ausgeschieden ist.
Thu, 4 May 2006 17:38:25 +0200
1. Derjenige, der für einen Dritten, einen Kommanditanteil treuhänderisch hält, haftet der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung der Einlagepflicht, weil er alle Rechte und Pflichten des Kommanditisten hat. 2. Der zur Erbringung einer Einlage-Leistung verpflichtete Gesellschafter hat die Umstände der Erfüllung dieser Pflicht im einzelnen hinriechend genau und nachvollziehbar darzulegen. Hat ein Dritter für ihn die Leistung erbracht und sind dem Gesellschafter die Einzelheiten dieser Erfüllungsleistung nicht bekannt geworden, kann er sich insoweit auf das Zeugnis des leistenden Dritten (z.B. Treugebers) berufen. 3. Da eine Gesellschaft von einem Gesellschafter nicht Auskunft darüber verlangen kann, unter welchen Umständen eine Gesellschafterschuld erfüllt worden ist, steht insoweit ein Auskunftsanspruch auch nicht dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zu.
Thu, 4 May 2006 17:37:53 +0200
1. Die "Ämter" eines "Reichspräsidenten", eines "Präsidenten der Nationalversammlung" oder "Präsidenten des Deutschen Reiches" stellen keine öffentlichen Ämter iSd § 132 1. Altern. StGB dar. 2. Nach § 132 2. Altern. StGB macht sich nicht schuldig, wer im Namen des "Deutschen Reiches" Personalausweise oder Führerscheine herstellt, die in keiner Weise den Anschein amtlicher Dokumente erwecken.
Mon, 8 May 2006 14:46:10 +0200
Bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines tschechischen Abwesenheitsurteils, das den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. ZP EuAlÜbk nicht genügt, kann dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP EuAlÜbk dadurch gewährleistet werden, dass die Bewilligungsbehörde in die Bewilligung Vorbehalte im Sinne von § 388 Abs. 1 und 3 tschechStPO aufnimmt.
Wed, 3 May 2006 16:13:46 +0200
Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.
Fri, 28 Apr 2006 16:18:23 +0200
1. Wohngebäude im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist auch ein gemischt genutztes Gebäude, wenn die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. 2. Bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche durch eine absolute Quadratmeterzahl (Größe der Grundfläche gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) muss ein - jeweils auf das Baugrundstück bezogenes - "Summenmaß" für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Ob eine auf die einzelnen Anlagen oder Anlagentypen (wie Hauptgebäude) bezogene Festsetzung als ergänzende Regelung zulässig ist, bleibt offen.
Mon, 8 May 2006 14:21:24 +0200
Keine Erhöhung der Verfahrensgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
Thu, 4 May 2006 16:52:46 +0200
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.
Mon, 8 May 2006 14:05:47 +0200
1. Bei Prozesserklärungen nicht anwaltlich vertretener Beteiligter ist zu ihren Gunsten ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. 2. Zur schlüssigen Widerspruchseinlegung durch einstweiliges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht (hier: verneint).
Mon, 8 May 2006 14:23:21 +0200
Mon, 08 May 2006 22:51:43 GMT